Urteil des VG Aachen vom 26.02.2008

VG Aachen: hauptsache, klagebegehren, verfahrenskosten, ermessen, datum, billigkeit

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 697/07
Datum:
26.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 K 697/07
Tenor:
1. Das in der Hauptsache von den Beteiligten für erledigt erklärte
Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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1. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 und der Beklagte mit
Schriftsatz vom 13. Februar 2008 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
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Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu
entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes. In der Regel entspricht der Billigkeit, entsprechend dem
Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen,
der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen
wäre. Danach erweist es sich vorliegend als ermessensgerecht, die Kosten des
Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klägerin bei streitiger Entscheidung
aller Voraussicht nach obsiegt hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
insoweit auf die den Beteiligten bekannte Hinweisverfügung des Gerichts vom 10.
Dezember 2008 Bezug genommen. Der Beklagte hat dem Klagebegehren daher zu
Recht abgeholfen und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben.
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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse der Klägerin ist in Höhe des gesetzlichen
Auffangwertes (5.000,- EUR), den die Kammer in ständiger Rechtsprechung in
vergleichbaren Sachen zugrunde legt, ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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