Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.08.1997
OVG NRW (geschlossene bauweise, der rat, kläger, grundstück, lärm, umgebung, anlage, verwaltungsgericht, beurteilung, bebauungsplan)
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3730/96
Datum:
08.08.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 3730/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 5711/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Kläger sind Eigentümer des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten
Grundstücks Gemarkung K. Flur 20 Flurstück 61 (Große S.--straße 36). Hinter dem am
Straßenrand errichteten Gebäude befindet sich eine Terrasse, an die sich in nördlicher
Richtung ein etwa 30 m langer und 8 m breiter als Garten genutzter Grundstücksstreifen
anschließt. Unmittelbar westlich grenzt das Grundstück der Beigeladenen an (Flur 20,
Flurstücke 59 und 60), welches ebenfalls mit einem straßenseitig errichteten Gebäude
bebaut ist. Darin befindet sich u.a. die Arztpraxis der Beigeladenen. Das vom Zuschnitt
her dem klägerischen Grundstück ähnliche Grundstück ist etwa 13,50 m breit und
erstreckt sich in nördlicher Richtung in derselben Tiefe wie das Grundstück der Kläger.
Der hintere Bereich kann über eine Durchfahrt der zur Großen S.--straße hin
geschlossenen Bebauung mit Kraftfahrzeugen erreicht werden.
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Beide Grundstücke befinden sich innerhalb eines sich nach Nordosten hin
verjüngenden dreieck(keil)förmigen Areals im Zentrum K1. , welches von den Straßen
Q.---straße , L.----straße und Große S.--straße (Bundesstraße 1) begrenzt wird. Wegen
der Bebauung und Nutzung dieses Areals wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils und die Darstellung der baulichen Anlagen in der Karte Beiakte Heft 3 des
Verfahrens 7 A 3731/96, S. 46 verwiesen.
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Mit der von den Klägern angegriffenen Baugenehmigung vom 23. Oktober 1991
genehmigte der Beklagte den Beigeladenen die Errichtung eines zweigeschossigen
Parkdecks im hinteren Grundstücksteil mit 12 Stellplätzen auf der oberen Plattform,
wobei die Anlage nördlich, westlich und östlich grenzständig gebaut wurde. Die Zufahrt
zum oberen Parkdeck erfolgt entlang der westlichen Grundstücksseite über eine
Rampe. Entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück beträgt die Länge des
Baukörpers 27,32 m. Die Oberkante des oberen Parkgeschosses liegt dort etwa 2,59 m
über der natürlichen Geländeoberfläche. Die Höhe der Umwehrung beträgt von der
Fahrbahnfläche aus gemessen 1,00 m, wobei 0,30 m als Mauer und 0,70 m als offenes
Metallgittergeländer konstruiert sind. Gemäß der Auflage Nr. 20 zur Genehmigung darf
von der Anlage hinsichtlich der nächstbenachbarten Wohnhäuser ein Wert von 60 dB
(A) bei Tag und von 45 dB (A) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (Nacht) nicht
überschritten werden. Eine Betriebsbeschreibung war dem Antrag nicht beigefügt.
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Nach dem für den 1. Juni 1992 angezeigten Beginn der Bauarbeiten legten die Kläger
am 10. August 1992 Widerspruch ein und führten aus, sie seien über das Ausmaß der
Bauarbeiten zuvor nicht informiert worden. Erst jetzt sei erkennbar geworden, daß durch
die Nutzung des oberen Parkdecks erhebliche negative Auswirkungen auf ihr
Grundstück zu befürchten seien. Die Benutzer könnten ungehindert das Arbeits- und
Schlafzimmer einsehen. Der Aufenthalt im Garten sei tagsüber angesichts der Lärm-
und Abgasentwicklung nicht mehr möglich.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1993 wies der Oberkreisdirektor des Kreises E.
den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die nähere Umgebung in dem
nicht beplanten Gebiet sei als Mischgebiet mit Tendenz zum Kerngebiet zu qualifizieren.
In den rückwärtigen Grundstücksbereichen seien vor allem Pkw-Garagen und
Stellplätze bereits vorhanden, so daß sich das Vorhaben einfüge. Es liege auch kein
Verstoß gegen § 47 BauO NW 1984 vor, weil das Parkdeck für Arxtpraxen benutzt
werde und daher nach Praxisschluß und am Wochenende nur noch vereinzelt von einer
Nutzung ausgegangen werden könne. Abgesehen davon seien mögliche Störungen
nicht unzumutbar, weil ohnehin geschlossene Bauweise feststellbar sei, wobei einige
Grundstücke zu 100 % überbaut seien.
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Im erstinstanzlichen Klageverfahren haben die Kläger beantragt,
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die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Oktober 1991 und den
Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises E. vom 13. Juli 1993
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen die Nutzung des
oberen Parkdecks zu untersagen.
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Der Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung haben die Beigeladenen ausgeführt, die Kläger hätten durch
Zurückschneiden von Bäumen selbst einen natürlichen Sichtschutz beseitigt. Die
Anlage sei nunmehr durch einen qualifizierten Bebauungsplan rechtlich abgesichert. Es
sei im übrigen nicht einzusehen, daß sie wegen denkbarer Fehler des Bauamtes
zusätzliche Kosten übernehmen sollten.
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Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hatte der Rat der Stadt K. am 7.
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September 1995 den Bebauungsplan Nr. 50 "Q.---straße , östlicher Teilbereich" als
Satzung beschlossen. Er setzte für diesen Bereich u.a. ein Kerngebiet mit
geschlossener Bauweise und einer Grundflächenzahl 1,0 fest. Eine der textlichen
Festsetzungen lautet: "Bei der Errichtung von Stellplätzen sind geeignete Maßnahmen
zu treffen, die eine Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke z.B. durch Abgase,
Lärm, Beleuchtung, verhindern."
Mit Urteil vom 11. Juni 1996 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur
Begründung u.a. ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die erforderliche Abstandfläche
eingehalten worden sei. Der Bebauungsplan, der eine geschlossene Bauweise
vorschreibe, sei wegen Unbestimmtheit nichtig, weil die Abgrenzung der Gebiete mit
unterschiedlicher Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung nicht bestimmbar sei.
Schließlich befinde sich das Vorhaben außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.
Jedenfalls verstoße das Vorhaben gegen § 51 Abs. 8 BauO NW 1995.
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Am 9. Juli 1996 hat der Beklagte Berufung gegen das ihm am 24. Juni 1996 zugestellte
Urteil eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht habe nicht
genügend gewürdigt, daß es sich um ein faktisches Kerngebiet handele, in dem die
zumutbaren Beeinträchtigungen größer als in einem allgemeinen Wohngebiet seien.
Die im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bebauungsplans geäußerten Bedenken seien
durch eine Änderung des Bebauungsplans ausgeräumt worden (Satzungsbeschluß
vom 13. März 1997).
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tragen ergänzend vor, daß ein Mieter wegen der vom Parkdeck ausgehenden
Störungen das Mietverhältnis beendet habe.
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Die Beigeladenen beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Sie führen aus, daß die Kläger ihre Rechte verwirkt hätten, da sie die Auswirkungen der
Anlage vor Einlegung des Widerspruchs hätten erkennen können. Im übrigen werde das
Parkdeck von 20.00 Uhr bis morgens um 8.00 durch eine Kette gesperrt. Wegen der
vorherrschenden Westwinde seien Lärm- und Rußbeeinträchtigungen nicht gegeben.
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Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27. Mai 1997 in Augenschein
genommen; auf die Terminsniederschrift wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der
Aufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 50 "Q.---straße , östlicher Teilbereich",
der Verfahrensakte gleichen Rubrums VG Aachen 5 L 266/95 und der des
Parallelverfahrens VG Aachen 5 K 5710/93, OVG 7 A 3731/96 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Baugenehmigung vom 23. Oktober 1991 und
den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises E. vom 13. Juli 1993
aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Nutzung des streitbefangenen oberen
Parkdecks zu unterbinden.
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Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folgt aus einem Verstoß gegen § 51 Abs. 8
BauO NW 1995 bzw. des wortgleichen § 47 Abs. 7 BauO NW 1984 in der zur Zeit der
Antragstellung geltenden Fassung und des § 47 Abs. 8 BauO NW 1984 in der Fassung
des Vierten Änderungsgesetzes zur Landesbauordnung vom 24. November 1992.
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Danach müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung
die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die
Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das
Kriterium der Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats,
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vgl. zuletzt Beschluß vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -, m.w.N.,
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nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser
Schwelle Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere
der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die
Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, läßt sich nicht abstrakt und
generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die
konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist
von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in
welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf.
gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die
Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist
weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw.
in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die
Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist von dem
Grundsatz auszugehen, daß die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten
Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen,
wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung
vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und
Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen weitaus
eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso nie-driger
anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze
errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 8 BauO NW 1995 genannten
Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es
Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht
ausschlaggebend.
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In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die den Beigeladenen genehmigte
Nutzung des oberen Parkdecks angesichts der Anzahl der Plätze, ihrer Lage und ihrer
baulichen Ausgestaltung als den Klägern nicht zumutbar. Die Nutzung ihres
Grundstücks wird durch die erstmalige und ohne Vorbild in der näheren Umgebung
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erfolgte Zulassung von KfZ- Stellplätzen auf einem zweiten Geschoß in einer Höhe von
ca. 2,59 m über der natürlichen Geländeoberfläche ohne genügende Abschirmung
erheblich beeinträchtigt. Das durch Lärm, Abgase und Lichteffekte in den rückwärtigen
Grundstücksbereich hineingetragene zusätzliche Störpotential muß von den Klägern
billigerweise nicht hingenommen werden.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der feststellbaren Vorbelastung des Bereichs
durch die bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Stellplätze und Garagen. Die neu
hinzutretende Nutzung bringt nämlich eine qualitativ und quantitativ andersgeartete und
gegenüber der bisherigen Situation deutlich erhöhte Belastung in den
Blockinnenbereich. Bislang wirkten sich die vor allem auf den westlich gelegenen
Grundstücken vorhandenen Kfz-Einstellmöglichkeiten verhältnismäßig gering auf ihre
Umgebung aus, weil die Fahrzeuge in einer Tiefgarage oder z.B. nordwestlich des
Grundstücks der Beigeladenen ebenerdig in Garagen untergebracht waren. Bei den auf
dem Grundstück der Beigeladenen zuvor vorhandenen offenen Stellplätzen war durch
die im Mittel 1,93 m hohe Grenzmauer für eine wirksame Abschirmung gegenüber dem
klägerischen Grundstück gesorgt. Demgegenüber gehen von der Nutzung des oberen
Parkdecks wesentlich andere Einwirkungen auf die Nachbarschaft aus. Nach dem
Eindruck, den der Berichterstatter in dem Ortstermin gewonnen und den er dem Senat
vermittelt hat, sowie nach den Lichtbildern und dem Kartenmaterial liegt auf der Hand,
daß nunmehr die Nutzung des Gartens und der nordwestlich orientierten Wohnräume im
Haus der Kläger durch die erhöht liegenden Stellplätze erheblich in Mitleidenschaft
gezogen werden. Der Aufenthalt im Garten wird in mehrfacher Hinsicht erheblich
beeinträchtigt, weil nun buchstäblich über den Köpfen der Bewohner Pkw bis
unmittelbar an die Grundstücksgrenze heranfahren können. Eine effektive Abschirmung
gegen die dadurch verursachten Geräusche und Abgase ist nicht vorhanden, weil das
obere Pardeck lediglich mit einer niedrigen Mauer und einer offenen
Gitterstabkonstruktion umwehrt ist. Eine Abschirmung kann dadurch nicht bewirkt
werden. Hinsichtlich der Nutzung der Wohnräume tritt als weitere neu hinzutretende
Störquelle die von den Fahrzeugen ausgehenden Lichteffekte hinzu. Es ist aufgrund der
Örtlichkeit ohne weiteres nachvollziehbar, daß es bedingt durch die Fahrbewegungen
auf dem Parkdeck zu Lichtimmissionen kommt, so etwa in Gestalt von unerwünschten
Raumaufhellungen und Blendung durch direkte Blickmöglichkeiten in die
Fahrzeugscheinwerfer.
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Vgl. dazu Damjantschitsch, Lichtimmissionen - Ursache für Beschwerden; Beurteilung
und Minderung, Tätigkeitsbericht der LIS Essen 1992, S.79.
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Die Schutzwürdigkeit der Kläger wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die
hinteren Grundstücksbereiche in ihrer Funktion als Ruhe- und Erholungszone wegen
ihrer Lage im Zentrum von K. situationsbedingt ohnehin eingeschränkt nutzbar sind.
Zwar ist davon auszugehen, daß die zu Ruhezwecken dienenden Flächen in dem von
den der Q.---straße , der L.----straße und der Großen S.--straße umschlossenen Geviert
nur noch einen verhältnismäßig kleinen Anteil an der Gesamtfläche aufweisen. Die
Versiegelung des Blockinnenbereichs und dessen Bebauung ist bereits
verhältnismäßig weit fortgeschritten. Auf die vorhandene Nutzung für Kfz-Stellflächen ist
bereits hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des
Rates der Stadt K. zu sehen, für diesen Bereich durch Bebauungsplan ein Kerngebiet
festzusetzen. Allerdings ist gerade in solchen Gebieten das Ruhebedürfnis der
Bewohner umso mehr zu berücksichtigen, als ihre Wohnnutzung ohnehin bereits
erheblichem Straßenverkehrslärm von vorn ausgesetzt ist. Dem Schutz der
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Gebäuderückseiten kommt dann besondere Bedeutung zu.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -; OVG Niedersachsen, Urteil
vom 23. September 1991 - 6 L 131/89 -, BRS 52 Nr.115; vgl. zu einer Ausweisung als
Mischgebiet OVG NW, Urteil vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -.
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Dies gilt auch hier mit der Folge, daß das Störpotential der Anlage als für die Kläger
unzumutbar zu werten ist. Offensichtlich hat der Rat der Stadt K. dies auch so gesehen,
denn die textliche Festsetzung des Bebauungsplans, wonach bei der Nutzung eines
zweiten Geschosses als Stellfläche für Kraftahrzeuge geeignete Schutzmaßnahmen
zugunsten der benachbarten Grundstücke vor der Beeinträchtigung durch Lärm,
Abgasen und Beleuchtung zu treffen sind, geht in ihrer Schutzwirkung sogar noch weiter
als die bauordnungsrechtliche Regelung. Während nämlich in bauordnungsrechtlicher
Hinsicht die Schwelle erst bei der Unzumutbarkeit der Störung überschritten wird,
genügt nach der oben wiedergegebenen Festsetzung bereits die Beeinträchtigung als
solche, was nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich die - spürbare - negative
Betroffenheit des Nachbarn voraussetzt. Diesen vom Plangeber gewollten höheren
Anforderungen an die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Nachbarinteressen genügt
das genehmigte Vorhaben nach den derzeitigen eigenen bauplanungsrechtlichen
Regelungen erst recht nicht. Die Beigeladenen können sich daher - abgesehen von der
ohnehin eigenständigen bauordnungsrechtlichen Beurteilung - nicht auf eine für sie
nunmehr günstige planungsrechtliche Situation berufen.
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Schließlich führt auch der Hinweis der Beigeladenen auf die Einschränkung der
zeitlichen Nutzungsdauer des Parkdecks nicht zu einer anderen Beurteilung der
Zumutbarkeit. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist nämlich derjenige
Nutzungsrahmen, der durch die angefochtene Baugenehmigung eröffnet wird. Dieser
enthält aber keinerlei Beschränkung in zeitlicher Hinsicht, so daß insoweit auch von
einer Nutzung am Wochenende und außerhalb der Praxiszeiten auszugehen ist. Im
übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß auch zu den von
den Beigeladenen angegebenen Nutzungszeiten angesichts der derzeitigen baulichen
Situation von der Unzumutbarkeit auszugehen ist.
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Die Kläger haben ihr Abwehrrecht auch nicht verwirkt.
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Vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, BRS 52 Nr.
218; OVG NW, Beschluß vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -.
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Sie haben bei dem Beklagten am 10. August 1992 rechtzeitig Widerspruch gegen die
Baugenehmigung eingelegt, weil erst dann die sie belastendenen Auswirkungen des
Bauvorhabens erkennbar wurden. Hierbei kommt es nicht auf den Beginn der
Bauarbeiten oder die Rohbaufertigstellung an, weil die Störung nicht von dem
Baukörper, sondern von der beabsichtigten Nutzung ausging. Die Kläger hatten daher
keine Veranlassung, bereits gegen die Errichtung der baulichen Anlage rechtliche
Schritte zu unternehmen, weil zu diesem Zeitpunkt die bevorstehende Stellplatznutzung
nicht erkennbar war. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbilder vom 12.
Au-gust 1992 belegen die Angaben der Kläger, daß nach dem Stand der Bauarbeiten
erst etwa zu diesem Zeitpunkt die bevorstehende Nutzung deutlich wurde.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage auch im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung
des Beklagten zur Untersagung der Nutzung des oberen Parkdecks zu Recht
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stattgegeben. Bei der Verletzung nachbarschützender Normen des öffentlichen
Baurechts und der daraus resultierenden relevanten Beeinträchtigungen des Nachbarn
ist die Bauaufsichtsbehörde in der Regel und so auch hier zum Einschreiten verpflichtet,
weil anderenfalls dem Nachbarschutz nicht effektiv Rechnung getragen würde.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Mai 1983 - 7 A 330/81 -, BRS 40 Nr. 191.
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Sachgerechte Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, zu Lasten der
Kläger von einem Einschreiten abzusehen, sind ebensowenig ersichtlich wie
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß dem Beklagten im Rahmen seines
Auswahlermessens andere Maßnahmen zu Gebote stünden als die von den Klägern
begehrte Nutzungsuntersagung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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