Urteil des SozG Berlin vom 21.03.2006

SozG Berlin: sozialhilfe, darlehen, quelle, ermessen, bekanntgabe, beschwerdefrist, sammlung, link, rechtsmittelbelehrung, versicherung

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Gericht:
SG Berlin 104.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 104 AS 2470/06 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 5 SGB 2, § 43 Abs 1
SGB 1
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialhilfe -
Unterkunftskosten - vorläufiges Darlehen für Mietschulden -
zuständiger Leistungsträger
Leitsatz
Bei Streit zwischen dem Grundsicherungs- und Sozialhilfeträger darüber, wer Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes zu erbringen hat, hat der zuerst angegangene
Leistungsträger nach § 43 Abs 1 SGB 1 Mietschulden auf Darlehensbasis als vorläufige
Leistung zu übernehmen.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, an die
Antragsteller als vorläufige Leistung 4000,00 Euro als Darlehen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens zu erstatten.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihnen als vorläufige Leistung 4000,00 Euro als
Darlehen zu gewähren, ist zulässig und begründet.
Der für die von den Antragstellern begehrte Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2
Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Anordnungsanspruch liegt nach
summarischer Prüfung vor.
Zwar ist der Antragsgegnerin darin Recht zu geben, dass die Antragsteller gegen sie
keinen Anspruch auf Übernahme der Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) haben, denn es ist nicht ersichtlich und
von den Antragstellern auch nicht vorgebracht, dass die drohende Wohnungslosigkeit die
Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindern würde. Der
Anspruch der Antragsteller richtet sich vielmehr gegen den zuständigen Träger der
Sozialhilfe und beurteilt sich nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch –
Sozialhilfe – (SGB XII) i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Die Voraussetzungen des § 34 Abs.
1 Satz 1 SGB XII liegen hier offensichtlich vor; das Ermessen ist in Anbetracht der
konkret drohenden Wohnungslosigkeit für die gesamte Familie der Antragsteller
einschließlich der Kleinkinder auf null reduziert (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Die Antragsgegnerin ist aber als zuerst angegangener Leistungsträger i.S.d. § 43 Abs. 1
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) verpflichtet, die Mietschulden auf
Darlehensbasis als vorläufige Leistung zu übernehmen. Denn im vorliegenden Fall ist die
Zuständigkeit für die von den Antragstellern begehrte Leistung zwischen dem Träger der
Sozialhilfe und der Antragsgegnerin streitig (vgl. Bescheid vom 10. März 2006). So
haben die Antragsteller nach ihrem glaubhaften Vorbringen (vgl. eidesstattliche
Versicherung vom 21. März 2006) zunächst bei dem Sozialamt Tempelhof – Kreuzberg
in ihrer Sache um Rat nachgesucht mit dem Ergebnis, dass sie von dort an die
Antragsgegnerin verwiesen worden sind. Bei der Antragsgegnerin ist dann erstmals die
Übernahme der Mietschulden förmlich beantragt worden, so dass die Antragsgegnerin
auch als der zuerst angegangene Sozialleistungsträger aufzufassen ist (vgl. Mrozynski,
SGB I, 3. Auflage, § 43, Rdnr. 12). Das grundsätzlich im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 1
SGB I bestehende Ermessen ist hier ebenfalls auf null reduziert, denn die Antragsteller
haben die Übernahme der Mietschulden als vorläufige Leistung beantragt (vgl. § 43 Abs.
1 Satz 2 SGB II).
Es besteht auch ein Anordnungsgrund.
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Denn die einstweilige Anordnung ist nötig, um die konkret am 23. März 2006 um 9.00
Uhr drohende Zwangsräumung der Wohnung zu vermeiden; auf die eingeholte
Stellungnahme der ks Hausverwaltung vom 21. März 2006 wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam, zulässig.
Die Beschwerde ist nach § 173 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
Entscheidung beim
Sozialgericht Berlin
Invalidenstraße 52
10557 Berlin
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichts einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingelegt wird.
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