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BGH - II ZR 133/09
Bundesgerichtshof vom 21.06.2010
- Inhalt
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- Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 133/09 vom 21. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der II
- zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es spricht viel für
- Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO
- die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Versorgungsregelung in der von der Klägerin
SozG Düsseldorf - S 28 AS 29/06 ER
Sozialgericht Düsseldorf vom 08.05.2006
- Inhalt
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- Aufwendung für Verkehrsmittel umfasse. Er könne nicht für sich das Recht in Anspruch nehmen, vorgegebene
- gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Wird die
- Betracht. 32Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht wegen seines Ausbleibens in den
- Meldung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung
- 1) im Aufbau bzw. Wortlaut im wesentlichen in Übereinstimmung steht mit dem Einladungsschreiben vom
BPatG - 27 W (pat) 168/99
Bundespatentgericht vom 05.12.2000
- Inhalt
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- Wort "ZERO" offenbar auch in Marken Dritter vorkommt - worauf der Markeninhaber zu Recht hingewiesen
- ) BESCHLUSS In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 betreffend die Marke IR 612 895 hat der 27
- . Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde mußte in der Sache
- verschieden ist. Es liegt auch nicht der Ausnahmefall vor, bei dem ein Markenteil die Marke in so besonderer
- zusammengehörig erscheinen läßt. Die Markenstelle hat daher zu Recht eine bildliche oder klangliche
LSG Sachsen - L 6 LW 36/99
Sächsisches Landessozialgericht vom 22.02.2001
- Inhalt
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- ist ... Auslegung".) Für die Ermittlung eines Kausalzusammenhangs ist insbesondere im Recht der
- . Anschließend arbeitete in gleicher Tätigkeit im Bereich der Schweinemast bis zum 31.07.1996 bei
- mit, dass bei ihm aus medizinischer Sicht Berufsunfähigkeit vorliege. In der
- der Kläger die objektive Beweislast. Im vorliegenden Fall stünden die mit der Stilllegung
- Ausgleichsgeld, wenn 1. ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2
Anlage 4 SVFAngAusbV 1997
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung
knappschaftliche Sozialversicherung
- Inhalt
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- - und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,in Verbindung mit I.4.2Umgang mit Konflikten,II.1Marketingzu
- Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des
- adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil
- ,2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,zu vermitteln.(2) In einem Zeitraum von
- ür Beschäftigte, Lernziele a bis c,in Verbindung mit 1.2Unternehmensziele und Organisation
KG Berlin - 24 W 142/02
Kammergericht vom 14.07.2000
- Inhalt
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- Landgerichts ist der Wohngeldanspruch gegen die GmbH & Co. KG in dem Verfahren zu 70 II 53/00 für begründet
- erachtet worden. Diese Entscheidung ist vom Landgericht in dem Verfahren 85 T 274/01 mit Beschluss
- . ist gleichzeitig der ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu II. 8
- ., der W.-GmbH & Co. KG i. K., der 18 Wohnungen in der Wohnanlage gehören und die in dem Verfahren 70 II
- Höhe von 562.877,71 DM in Anspruch genommen worden ist. Der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1
BGH - VIII ZR 99/09
Bundesgerichtshof vom 16.06.2010
- Inhalt
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- . Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des
- Tatbestand: 1Der Beklagte war bis zum 31. Oktober 2008 Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang. Mit
- Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom
- Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist die Indizwirkung erschüttert. In diesem Fall
- der Auffassung der Revision nicht nachgehen, da geringfügige Schwankungen der Entgelte in der im
Anlage 3 SVFAngAusbV 1997
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung
gesetzliche Rentenversicherung
- Inhalt
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- Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des
- adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil
- äftigte, Lernziele a bis c,in Verbindung mit 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c
- ; Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition 2.4Leistungen, Lernziele a bis d,in Verbindung mit
- ;ftigte, Lernziele d und e,II. *2)1Versicherungsverhältnisse,II.2Finanzierungzu vermitteln und im
OLG Schleswig-Holstein - 5 U 48/07
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 13 Der Senat kann dahinstehen
- . Mai 2003 noch einmal wiederholt hatte. Der Berufung ist nur insoweit recht zu geben, als die eigene
- unbillig, denn die Klägerin konnte ihrerseits - worauf die Beklagten in der Berufungserwiderung zu Recht
- von dem Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung in Anspruch genommen worden sei. Die dadurch
- könne die Klägerin auch nicht mit Rücksicht auf Treu und Glauben verlangen. Sie selbst habe schon im
BGH - 4 StR 88/09
Bundesgerichtshof vom 09.04.2009
- Inhalt
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- Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit Körperverletzung und c) im Fall II 3
- Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat die
- schuldig ist, 2. in den Aussprüchen über die in den Fällen II 1, 2 und 3 erkannten Einzelstrafen und über
- Körperverletzung (Fall II 1), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
- Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in vier Fällen (Fälle II 2-5), davon in einem Fall in
Buchautorin Eva Engelken im Interview zu “111 Gründe, Anwälte zu hassen”
Eva Engelken vom 19.11.2014
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- den Zugang zum Recht zu ebnen, nicht nur den Reichen und Mächtigen. Diesen Berufsstand in einem
- : Mit 111 Gründe, Anwälte zu hassen geben Sie schon im Titel des Buches ein ziemlich klares
- diesem Sinne verstehe ich »hassen« in 111 Gründe, Anwälte zu hassen. Leute, die mit Anwälten zu tun
- signalisieren: Ich habe immer recht, an mir kommt man nicht vorbei, ich bin vertrauenswürdig, bei mir sind
- mit >>Leseprobe und mehr. VORAB-BUCHAUSZUG auf dem Wirtschaftswoche-Management-Blog auf >
§ 25 BeratungsG
Beratung zur vertraulichen Geburt
- Inhalt
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- Geburt,2.die Information über die Rechte des Kindes; dabei ist die Bedeutung der Kenntnis der
- .(4) Die Beratung und Begleitung soll in Kooperation mit der Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen.(5
- ;ber die Rechte des Vaters,4.die Darstellung des üblichen Verlaufs und Abschlusses eines
- Adoptionsverfahrens,5.die Information, wie eine Frau ihre Rechte gegenüber ihrem Kind nach einer
- öchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist
VG Aachen - 9 K 3901/04
Verwaltungsgericht Aachen vom 11.08.2006
- Inhalt
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- auch im öffentlichen Recht geltenden und von Amts wegen, 34vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden
- Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, die erste Klassenarbeit im 2. Halbjahr des in Rede stehenden Schuljahres sei
- die Arbeit mit der Note "ausreichend minus" in die Bewertung eingegangen ist. Ein vom Kläger zum Thema
- "Materialwirtschaft" angefertigtes Referat ist mit "ausreichend minus" bewertet worden und in die
- die zweite Klassenarbeit im 2. Halbjahr mit "ungenügend" bewertet worden ist, wäre die Gesamtnote
LG Kleve - 5 S 185/06
Landgericht Kleve vom 27.04.2007
- Inhalt
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- , Recht des Energie- und Wasserversorgung, § 21 Rn. 76). 59Die Regelung ist auch im systematischen
- Abschlagszahlungen von Februar und März 2005 in Höhe von 210,00 EUR habe sie mit den anerkannten Nachzahlungsbeträgen
- schließlich, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. In § 20 Abs. 1 AVBEltV ist geregelt, dass
- offensichtlicher Fehler der Abrechnung jedenfalls nicht vorliege. 48Zum einen ist die Vorschrift in
- nachzuentrichten ist, wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden. Die
BGH - II ZB 24/07
Bundesgerichtshof vom 10.07.2007
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- Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 31. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde
- mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 5(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/07 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat
- Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil
- Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs