Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: treu und glauben, verzug, anfechtung, bürge, hauptschuld, meinung, deckung, kündigung, berechtigung, entlassung

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 48/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 286 BGB, § 767 Abs 2 BGB, §
144 Abs 1 InsO
Bürgschaft: Haftung für Rechtsverfolgungskosten;
Rechtsstreit eines Insolvenzverwalters gegen den
Gläubiger nach Insolvenzanfechtung; Verzug bei Aufleben
der Bürgschaftsforderung nach erfolgreicher
Insolvenzanfechtung
Leitsatz
1. Der Bürge haftet nach § 767 Abs. 2 BGB jedenfalls dann nicht für die durch den
Rechtsstreit eines Insolvenzverwalters gegen den Gläubiger nach einer
Insolvenzanfechtung entstandenen Kosten, wenn die Berechtigung der
Insolvenzanfechtung nicht zweifelhaft ist.
2. Lebt die Forderung, für die der Bürge einstehen muss, nach erfolgreicher
Insolvenzanfechtung gemäß § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend zum Zeitpunkt unmittelbar
vor der Insolvenzanfechtung wieder auf, gilt dies auch für die Bürgschaftsforderung. Die
Voraussetzungen für einen Verzug mit der Begleichung der Bürgschaftsforderung
können allerdings nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzanfechtung
entstehen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. März 2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Bürgschaftserklärungen vom 22. August
2001 in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1.
Instanz sowie der dortigen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die
Bürgschaftsschuld erstrecke sich zwar auch auf die hinsichtlich der
Hauptverbindlichkeit entstandenen Verzugszinsen sowie die von dem
Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung. Hier gehe es aber
bei den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung nicht um solche, die von
der Hauptschuldnerin - nämlich der L. GmbH - zu ersetzen gewesen wären. Diese
Kosten seien vielmehr angefallen, weil die Klägerin auf die Hauptschuld
Gutschriften verrechnet hätte und insoweit von dem Insolvenzverwalter im Wege
der Anfechtung in Anspruch genommen worden sei. Die dadurch entstandenen
Kosten seien nicht mehr von der Bürgschaftserklärung gedeckt. Auch die von der
Klägerin beanspruchten Verzugszinsen würden nicht die Hauptforderung betreffen.
In dem Zeitraum, für den eine Verzinsung verlangt werde, hätte die
Hauptforderung nicht bestanden, diese sei erst durch Zahlung der Klägerin an die
Insolvenzverwalterin gem. § 144 InsO erneut aufgelebt. Eine Pflichtverletzung im
Rahmen des Bürgschaftsvertrages nach § 280 BGB sei den Beklagten nicht
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Rahmen des Bürgschaftsvertrages nach § 280 BGB sei den Beklagten nicht
vorzuwerfen. Bei der Verrechnung und deren Folgen habe es sich um eine eigene
Angelegenheit der Klägerin gehandelt, für die die Beklagten nicht einstehen
müssten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend:
Die Entscheidung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil das Landgericht davon
ausgehe, dass die Hauptforderung erst zum Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin
an die Insolvenzverwalterin nach dem verloren gegangenen Prozess um die
Insolvenzanfechtung wieder aufgelebt sei. Die Forderung lebe aber mit dieser
Zahlung gem. § 144 InsO rückwirkend auf die Zeit vor der Insolvenzeröffnung
wieder auf. Sie sei mithin seit Mitte Februar 2003 wieder existent und fällig
gewesen, weshalb die Beklagten durch das Zahlungsaufforderungsschreiben der
Klägerin vom 25. März 2003 wirksam in Verzug gesetzt worden seien und die
Zinsen schon unter dem Gesichtspunkt des § 286 BGB ausgleichen müssten. Für
die Prozesskosten gelte nichts anderes. Die Kosten des Anfechtungsprozesses
müsse man als Prozesskosten im Hauptsacheverhältnis ansehen, so dass sich die
Erstattungsfähigkeit aus § 767 Abs. 2 BGB ergebe. Im Anfechtungsprozess werde
im Ergebnis lediglich darüber gestritten, ob die Hauptforderung noch bestehe. Mit
negativem Ausgang dieses Verfahrens werde über § 144 InsO festgestellt, dass die
Hauptforderung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch bestehe.
Die Beklagten könnten sich nicht mit dem Einwand entlasten, die Klägerin hätte
den Anfechtungsprozess nicht führen brauchen und gleich auf Anforderung der
Insolvenzverwalterin zahlen können. Die Klägerin habe die Beklagten nämlich
durch Schreiben vom 7. Mai 2003 aufgefordert, das Anfechtungsbegehren der
Insolvenzverwalterin unstreitig zu stellen. Das hätten diese aber verweigert. Sie
könnten sich letztlich jetzt nicht dagegen wehren, mit den Folgen und Kosten ihrer
Weigerung konfrontiert zu werden. Die beiden Beklagten seien bis dahin
Geschäftsführer der insolventen Hauptschuldnerin gewesen. Nach Treu und
Glauben sei es ihre Pflicht gewesen, entweder dem Anfechtungsbegehren der
Insolvenzverwalterin zuzustimmen oder nunmehr die Kosten zu tragen. Wenn sie
sich seinerzeit anders entschieden hätten, wäre der gesamte Anfechtungsprozess
mit dem Verzugsschaden vermieden worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin
13.312,20 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie verweisen darauf, dass die
Hauptforderung von 39.032,50 € bis zur eigenen Zahlung der Klägerin an die
Insolvenzverwaltung am 20. April 2006 beglichen gewesen sei, was die Klägerin
den Beklagten selbst mit Schreiben vom 24. Januar 2003 mitgeteilt habe. Deshalb
führe die Rückwirkung nach der Regelung des § 144 InsO nicht dazu, dass die
Klägerin Anspruch auf Erstattung der von ihr selbst an die Insolvenzverwaltung
gezahlten Zinsen habe. In ihrem Abrechnungswerk fehle jedenfalls die eigene
Fruchtziehung auf den fraglichen Betrag zwischen Januar 2003 und dem 20. April
2006.
Die Kosten des Anfechtungsprozesses könne die Klägerin auch nicht mit Rücksicht
auf Treu und Glauben verlangen. Sie selbst habe schon im März 2003 erkannt,
dass die Anfechtung der Insolvenzverwaltung durchgreife. Dann hätte sie es zu
dem Vorprozess nicht kommen lassen dürfen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die
Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob Ansprüche der Klägerin aus den
Bürgschaftsverträgen mit den Beklagten schon wegen der - etwa mangels
Anfechtungsgrundes nicht wirksam angefochtenen - Entlassung aus der
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Anfechtungsgrundes nicht wirksam angefochtenen - Entlassung aus der
Bürgschaft scheitern, die die Klägerin nach Aufforderung der Beklagten diesen
gegenüber mit Schreiben vom 4. Februar 2003 erklärt hat. Denn auch wenn dies
nicht der Fall sein sollte, greift die Klagforderung nicht durch.
1. Für die durch den Rechtsstreit der Klägerin mit der Insolvenzverwalterin über die
Insolvenzanfechtung entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in
Höhe von 6.180,21 € müssen die Beklagten bereits deshalb nicht einstehen, weil
sich ihre etwa noch bestehende Bürgenverpflichtung auf derartige Kosten
jedenfalls nicht erstreckt.
Allerdings haftet der Bürge nach § 767 Abs. 2 BGB für die dem Gläubiger von dem
Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung. Von dieser Norm
erfasst sind sämtliche im Zusammenhang mit der Beitreibung der Hauptschuld
anfallenden Rechtsverfolgungskosten. Dazu gehören nach ganz herrschender
Meinung aber nicht die Kosten eines Gläubigeranfechtungsprozesses, die Kosten
einer von einem Dritten gegen den Gläubiger gewonnenen Interventionsklage oder
einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO (Münchener Kommentar zum
BGB/Habersack, 4. Aufl. 2004, § 767 Rn 9; Sörgel/Mühl, BGB 11. Aufl. 1985, § 767
Rn. 15; Staudinger/Horn, BGB, 13. Aufl. 1997, § 767 Rn. 34 jeweils mit Nachweisen
aus der Rechtsprechung).
Dem Anfechtungsprozess liegt auch gerade im vorliegenden Fall die eigene
Entscheidung der Klägerin als Gläubigerin der Hauptschuldnerin zugrunde, ihre
Forderung aus dem eingeräumten und nicht erschöpften Kontokorrentkredit trotz
Kenntnis der Insolvenzanmeldung - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vom 30. Dezember 2002 - mit den auf dem Firmenkonto eingegangenen
Gutschriften aus dem Zeitraum eines Monats vor dem Antrag zu verrechnen
(ersichtlich im Wege des Saldoabschlusses zum Jahresende) und sich damit eine
inkongruente Deckung i. S. des § 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO zu verschaffen. Indem die
Klägerin auf die Insolvenzanfechtung nicht eingegangen ist, hat sie selbst
verursacht, dass die Insolvenzverwalterin ein Klagverfahren anstrengen musste. In
diesem Verfahren ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht über den
Bestand der Hauptschuld der L. GmbH - hier also des Kontokorrentkredits, für den
sich die Beklagten verbürgt haben - gestritten worden, sondern über die
Berechtigung des Verrechnungszugriffs der Klägerin auf die für die
Insolvenzschuldnerin eingegangenen Kontogutschriften.
Allein das Kammergericht hat für eine vergleichbare Situation in einer
Entscheidung aus historischer Zeit (OLGZ 34, 81) vertreten, es müsse im Einzelfall
geprüft werden, ob es im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
gelegen habe, dass sich der Gläubiger auf eine Widerspruchsklage eingelassen
habe. Soweit dies der Fall sein sollte, war das Kammergericht entgegen der schon
damals herrschenden Meinung offenbar der Auffassung, dass dann die
entstandenen Kosten von der Bürgschaftsverpflichtung nach § 767 Abs. 2 BGB
erfasst werden sollten.
Ob dem zu folgen wäre, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall war die Sach- und
Rechtslage nämlich nicht problematisch. Im rechtskräftigen Urteil des
Anfechtungsprozesses 16 O 34/05 vom 9. März 2006 verweist das Landgericht
Lübeck zutreffend auf die unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs in ähnlichen Fällen zweifelsfrei vorliegende Inkongruenz
der Deckung. Auch die Klägerin selbst hatte ausweislich ihres Schreibens vom 25.
März 2003 an die beiden Beklagten bereits lange vor dem Gerichtsverfahren
erkannt, dass die Anfechtung durchgriff und nach dortiger rechtlicher Prüfung der
von der Insolvenzverwalterin geforderte Betrag zu zahlen war. Wenngleich die
Beklagten auf die zweifache Aufforderung der Klägerin, die Anfechtung durch die
Insolvenzverwalterin unstreitig zu stellen, nicht eingegangen sind, konnte die
Klägerin bei dieser Sach- und Rechtslage keinesfalls davon ausgehen, dass es im
Interesse der Beklagten sein würde, sich auf den aussichtslosen Prozess mit der
Insolvenzverwalterin einzulassen und diese nicht klaglos zu stellen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und
Glauben. Die Beklagten haben die Klägerin nicht aufgefordert, das Klagverfahren
durchzuführen. Es war vielmehr die eigene Entscheidung der Klägerin, zunächst
einerseits die Gutschriften trotz der Insolvenzantragstellung mit dem offenen
Saldo aus dem Kontokorrentkredit zu verrechnen und später auch nach
Aufforderung der Insolvenzverwalterin und eigener rechtlicher Prüfung dem
Klagbegehren der Insolvenzverwalterin trotz Erkenntnis der Aussichtslosigkeit
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Klagbegehren der Insolvenzverwalterin trotz Erkenntnis der Aussichtslosigkeit
dieser Rechtsposition entgegen zu treten.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der Zinsen zu, die sie auf den fraglichen
Verurteilungsbetrag von 39.032,50 € ihrerseits aus dem Gesichtspunkt des
Verzuges seit dem 25. April 2003 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz an die Insolvenzverwalterin zahlen musste, nämlich insgesamt in
Höhe von 7.197,61 €.
a. Diese Zinsen (abzgl. gezahlter 65,62 €) möchte die Klägerin gegenüber den
Beklagten in erster Linie aus dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend machen,
weil die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 25. März 2003 zur Zahlung von
39.032,50 € spätestens bis zum 8. April 2003 aufgefordert und diese Aufforderung
dann später mit Schreiben vom 7. Mai 2003 noch einmal wiederholt hatte. Der
Berufung ist nur insoweit recht zu geben, als die eigene Forderung der Klägerin
gegen die Hauptschuldnerin aus dem Kontokorrentkredit, für die sich die
Beklagten verbürgt hatten, mit der Rückzahlung der Gutschriften an die
Insolvenzverwalterin nach erfolgreicher Anfechtung gem. § 144 Abs. 1 InsO wieder
auflebt, wobei es allgemeiner Meinung entspricht, dass diese Forderung
rückwirkend zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung (hier
18.02.2003) in der Form wieder auflebt, in der sie damals bestanden hat
(Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl. 2003, § 144 RdNr. 3 und Münchener Kommentar
zur InsO/Kirchhof, § 144 InsO RdNr. 8).
Würde dann zwar auch die Bürgschaftsforderung wieder rückwirkend aufleben
(soweit die Entlassung aus der Bürgschaft nicht wirksam wäre), betrifft dies aber
nicht die Forderung aus Verzug und deren Voraussetzungen nach den §§ 286, 288
BGB. Verzug liegt nur dann vor, wenn der Schuldner die Leistung aus einem von
ihm zu vertretenden Grund rechtswidrig verzögert, wie sich aus § 286 Abs. 4 BGB
ergibt. Den Beklagten kann bereits nicht vorgeworfen werden, auf die fragliche
Forderung nach dem Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 25.3.2003 nicht
gezahlt zu haben, weil zu diesem konkreten Termin die Kreditforderung mangels
Zahlung der verrechneten Gutschriften an die Insolvenzverwalterin (durch die
Klägerin) nicht bestand und damit ebenso wenig die Bürgschaftsforderung. Dies
beruht auf der eigenen Entscheidung der Klägerin, die Verrechnung im Wege des
Saldoabschlusses vorzunehmen und ihrerseits trotz der Insolvenzanfechtung die
einbehaltenen Beträge nicht an die Insolvenzverwalterin auszuzahlen. Mag durch
die Jahre später erfolgte Zahlung der Klägerin nach der Verurteilung in dem
Prozess über die Insolvenzanfechtung die Forderung auch rückwirkend wieder
entstanden sein (§ 144 I InsO) - und damit mittelbar auch die
Bürgschaftsforderung -, kann dies doch nicht für die davon zu trennenden
Voraussetzungen eines Verzuges mit der Begleichung der Bürgschaftsforderung
gelten. Dies Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn die Klägerin konnte ihrerseits -
worauf die Beklagten in der Berufungserwiderung zu Recht hinweisen - für den
Zeitraum von rund drei Jahren, wo sie aufgrund eigener Entscheidung die
Gutschriften nicht freigegeben hat, die Früchte ziehen.
b. Die Beklagten schulden der Klägerin den fraglichen Zinsbetrag auch nicht
unabhängig von eigenem Verzug unter dem Gesichtspunkt der Verzinsung der
rückwirkend wieder entstandenen Hauptforderung aus Kontokorrentkredit. Zwar
haben sich die Beklagten für diese Kreditforderung verbürgt und dürfte die
Bürgschaftsverpflichtung auch dahin auszulegen sein, dass sie die
Nebenforderungen aus dem Kreditvertrag - nämlich die Zinsen auf den
Kontokorrentkredit - erfasst (vgl. dazu Staudinger/Horn aaO. § 765 Rn 40 f). Jedoch
geht es hier um Zinsen, die erst ab dem 25. April 2003 angefallen sind. Dafür
haften die Beklagten unter dem Gesichtspunkt ihrer Bürgenverpflichtung deshalb
nicht, weil sie die Bürgschaft mit ihren Schreiben vom 21. Januar 2003 wirksam
gekündigt haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Bürge, der es auf
unbestimmte Zeit übernimmt, für den einem Dritten eröffneten Kredit
einzustehen, nach Treu und Glauben das Recht, die Bürgschaft nach Ablauf eines
gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit der
Wirkung zu kündigen, dass die Bürgschaft sich auf die Verbindlichkeiten
beschränkt, die im Zeitpunkt der Kündigung bereits begründet waren (BGH NJW
1985, 3007). Das gilt gerade auch bei erheblicher Verschlechterung der
Vermögenslage des Hauptschuldners (BGH NJW-RR 1993, 944; Palandt/Sprau,
aaO., § 765 Rn 16 mwN). Durch die Insolvenzantragstellung wird deutlich, dass hier
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aaO., § 765 Rn 16 mwN). Durch die Insolvenzantragstellung wird deutlich, dass hier
eine derartige erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage der L. GmbH
eingetreten war. Die Kündigung erfasst ersichtlich nicht die bereits entstandenen
Verbindlichkeiten - offener Kreditbetrag einschl. aufgelaufener Zinsen -, wohl aber
die in Zukunft entstehenden Zinsforderungen.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.