Urteil des BGH vom 10.07.2007

BGH (beschwerde, zpo, sache, antrag, norm, rechtsmittelinstanz, bindungswirkung, abänderung, annahme, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 24/07
vom
12. März 2008
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für
Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 10. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
615,19 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-
engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-
stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-
hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er mit Schriftsätzen vom
23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge
i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat durch Urteil "den" Antrag als
unzulässig zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen
das Urteil sofortige Beschwerde und Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde
hat er beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Zurückweisung des
Musterfeststellungsantrags aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfest-
stellungsanträge vom 23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zulässig
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sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde des Klägers.
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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwer-
de hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als das
statthafte Rechtsmittel angesehen, obwohl das Landgericht durch Urteil ent-
schieden hatte. Ein unzulässiger Musterfeststellungsantrag ist gemäß § 1
Abs. 3 Satz 2 KapMuG durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch dann,
wenn gleichzeitig die zugrunde liegende Klage abgewiesen wird. Damit konnte
der Kläger das Urteil, soweit darin der Musterfeststellungsantrag zurückgewie-
sen worden war, mit der sofortigen Beschwerde anfechten (vgl. Gummer/
Heßler in Zöller, ZPO 26. Aufl. Vor § 511 Rdn. 30).
2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-
rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug
in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-
endet, und den zweiten Musterfeststellungsantrag habe das Landgericht inzi-
dent zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Er-
folg.
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Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007
(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-
lungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung
der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.
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Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG
nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-
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dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-
chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-
kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach
Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-
stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-
terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge
fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-
dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-
stanzliches Verfahren voraus.
Hier hat der Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten
Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-
zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-
gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine
Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-
beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn
auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des
Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-
den kann.
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Schließlich ist auch nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu
erinnern, der zweite Musterfeststellungsantrag vom 18. Dezember 2007 sei in
schlüssiger Weise durch das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden.
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Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.05.2007 - 20 O 4932/06 -
OLG München, Entscheidung vom 10.07.2007 - W (KAPMU) 14/07 -