Urteil des VG Aachen vom 11.08.2006

VG Aachen: zeugnis, widersprüchliches verhalten, benotung, feststellungsklage, mitarbeit, referat, unterricht, behinderung, beurteilungsspielraum, lehrer

Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 3901/04
Datum:
11.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3901/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet ausweislich einer in einem früheren
Verfahren eingereichten ärztlichen Bescheinigung an frühkindlichem Hirnschaden und
spastischer Tetraplegie. Die Erkrankungen haben nach der vorgenannten
Bescheinigung eine erhebliche Störung der Feinmotorik sowie eine deutliche
akustische Differenzierungsstörung zur Folge, wodurch erhebliche Störungen im
Schreibprozess und in der Textverarbeitung begründet werden.
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Der Kläger besuchte im Schuljahr 2001/2002 die Jahrgangsstufe 11 der Höheren
Handelsschule an der beklagten Schule. Am Ende des Schuljahres wurde er mit
Zeugnis vom 16. Juli 2002 nicht in die Jahrgangsstufe 12 versetzt. Der Widerspruch des
Klägers und das gerichtliche Eilverfahren (9 L 904/02 - OVG 19 B 2036/02) blieben
ohne Erfolg. Ein auf Aufhebung des Zeugnisses vom 16. Juli 2002 und Verpflichtung zur
Versetzung des Klägers in die Jahrgangsstufe 12 gerichtetes Klageverfahren (9 K
2348/02), in welchem der Kläger geltend machte, die Schule habe seine Behinderung
und krankheitsbedingte Ausfallzeiten rechtswidrig nicht berücksichtigt, endete am 11.
August 2003 durch Klagerücknahme, nachdem die Schule dem Kläger die Fortsetzung
der Beschulung in der Jahrgangsstufe 11 ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer
zugesichert hatte.
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Mit Schreiben vom 5. September 2003 meldete der Kläger sich zum 8. September 2003
von der Schule ab. Er erhielt zu diesem Datum ein Abgangszeugnis, welches keine
Noten aufwies, sondern die Bemerkung, dass Leistungen im Schuljahr 2002/2003 nicht
feststellbar gewesen seien.
4
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Oktober 2003 legte der Kläger
gegen das Zeugnis Widerspruch ein. Am 6. Februar 2004 beantragte er bei Gericht (9 L
117/04), die beklagte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm
ein vorläufiges Abgangszeugnis mit Noten und ohne die im angefochtenen Zeugnis
enthaltene Bemerkung zu erteilen. Das Verfahren endete durch Hauptsacheerledigung,
nachdem die Schule zugesichert hatte, dem Kläger ein Zeugnis mit Noten auszustellen,
die aus dem Zeugnis vom 16. Juli 2002 entnommen werden sollten, und der Kläger
hierzu sein Einverständnis erklärt hatte. Der Kläger erhielt dann am 19. Mai 2004 das
neue Abgangszeugnis.
5
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Juni 2004 legte der Kläger gegen
das Zeugnis Widerspruch ein und machte geltend, dass seiner Behinderung bei der
Benotung wiederum nicht Rechnung getragen worden sei und verwies im Wesentlichen
auf sein Vorbringen im Klageverfahren 9 K 2348/02 gegen das Zeugnis vom 16. Juli
2002.
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Die Klassenkonferenz half dem Widerspruch mit Beschluss vom 21. Juli 2004 nicht ab.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2004 wies die Bezirksregierung Köln den
Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der Widerspruch mangels
Widerspruchsbefugnis des Klägers unzulässig sei.
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Der Kläger hat am 1. Oktober 2004 Klage erhoben.
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Er trägt vor, dass die Schule umfassende Kenntnis von seiner Behinderung gehabt, aber
nur unzureichend darauf reagiert habe. Da es sich bei seiner Behinderung um eine
neurologische Mehrfachbehinderung handele, die sich in sämtlichen Fächern,
insbesondere auch bei den mündlichen Beiträgen, dahin auswirke, dass er nicht in der
Lage sei, sich so gut wie andere Mitschüler zu artikulieren, hätten ihm weitere
Erleichterungen zugestanden. Der Grundsatz der prüfungsrechtlichen
Chancengleichheit hätte bedingt, dass ihm in jedem Fach ein Ausgleich hätte gewährt
werden müssen. Des Weiteren verweist er auf sein Vorbringen in den Verfahren 9 K
2348/02 und 9 L 904/02.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, über die Leistungen des Klägers im Abgangszeugnis vom
8. September 2003 erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
entscheiden,
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hilfsweise,
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die Fehlerhaftigkeit der Fachnoten im Abgangszeugnis vom 8. September 2003
festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage für unbegründet und verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts
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Köln (10 K 8604/00) in einem anderen vom Kläger geführten Klageverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akten 9 K 2348/02, 9 L 904/02 und 9 L 117/04 sowie der vom
Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die mit dem Hauptantrag verfolgte Leistungsklage ist unabhängig von der sich mit Blick
auf die nachfolgenden Ausführungen bereits stellenden Frage der Klagebefugnis (§ 42
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog) jedenfalls unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubewertung seiner im
Abgangszeugnis vom 8. September 2003 ausgewiesenen Leistungen. Ein solcher ist -
und war dies auch bereits bei Klageerhebung - durch Zeitablauf unmöglich geworden.
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Grundlage der Bewertung der schulischen Leistungen des Klägers sind gemäß § 21
Abs. 4 Satz 1 der für das Schuljahr 2001/2002, aus dem die Noten des
Abgangszeugnisses stammen, maßgeblichen Allgemeinen Schulordnung (ASchO) alle
von ihm im Zusammenhang mit dem Unterricht gezeigten Leistungen, insbesondere
schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Nach § 21 Abs. 4
Satz 2 ASchO sind Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht ebenso zu berücksichtigen
wie die übrigen Leistungen. Vor diesem Hintergrund müssten bei einer Neubewertung
der Leistungen des Klägers im 2. Halbjahr des Schuljahrs 2001/2002 die mündlichen
Leistungen in Relation zu den sonstigen, insbesondere den schriftlichen Leistungen
gesetzt werden. Hierfür ist indes vorauszusetzen, dass den Lehrern die mündlichen
Leistungen des Klägers noch voll präsent sind. Denn der Grundsatz der
Chancengleichheit gestattet es nicht, Prüfungsleistungen und damit auch schulische
Leistungen neu zu bewerten, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht
oder nicht mehr vorhanden ist.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 26. Mai 2006 - 19 A 677/06 - mit weiteren Nachweisen.
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Daran fehlt es aber, weil die Lehrer bei einer Neubewertung auch mündliche Leistungen
des Klägers, die zeitlich erheblich zurückliegen, berücksichtigen müssten. Seit Erteilung
der angefochtenen Noten im Zeugnis vom 16. Juli 2002 waren bei Klageerhebung am 1.
Oktober 2004 bereits über zwei Jahre vergangen. Mit Blick darauf, dass die Lehrer in
diesem Zeitraum eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen
unterrichtet haben, erscheint grundsätzlich nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass
sie sich noch an alle für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers
maßgeblichen Einzelheiten erinnern können. Es genügt nicht, wenn Lehrern die
mündlichen Leistungen noch in groben Zügen präsent sind, vgl. OVG NRW, a. a. O.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrer ausnahmsweise in der Lage wären, die
mündlichen Leistungen des Klägers noch genau und differenziert bewerten zu können,
sind nicht ersichtlich.
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Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig.
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Offen bleiben kann, ob der Zulässigkeit bereits die Subsidiarität der Feststellungsklage
entgegensteht. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage nur zulässig,
soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen
kann oder hätte verfolgen können. Dabei ist allein maßgebend, ob die Klage zur
Erreichung des Rechtsschutzziels des Klägers statthaft wäre,
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vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Auflage, § 43 Rn. 116,
29
was vorliegend für eine Anfechtungsklage gegen das am 19. Mai 2004 ausgegebene
Abgangszeugnis vom 8. September 2003 der Fall war. Auf die weitere Zulässigkeit der
Klage oder deren Begründetheit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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Dem Kläger fehlt indes das für die Feststellungsklage wie für jede Klage erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis. Es muss dargetan sein, dass und in welcher Weise die erstrebte
Notenverbesserung die weitere schulische Laufbahn günstig beeinflussen könnte, vgl.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. April 1983 - VII B 179.82 -, Die
Öffentliche Verwaltung 1983, 819.
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Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine oder gegebenenfalls mehrere der
angefochtenen Noten nach der anzuwendenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung
(Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des
Berufskollegs - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK - vom 26.
Mai 1999, geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2001) besonders
hervorgehoben sein oder Bedeutung für den weiteren Werdegang - wie zum Beispiel
die Sportnote im Abiturzeugnis für das Sportstudium - haben könnten. Dessen
ungeachtet würde sich die Feststellungsklage als unbegründet erweisen.
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Dies gälte zunächst mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden und von
Amts wegen,
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vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 31. Mai 1994 - 9
S 819/92 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1994 - VI B 75.94 -,
juris,
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im Rahmen der Begründetheit der Klage,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 1 A 4733/03, juris, OVG des
Saarlandes, Urteil vom 1. November 2001 - 9 R 1/00 -, juris,
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zu berücksichtigenden Grundsatz, dass widersprüchliches Verhalten einer weiteren
Rechtsverfolgung entgegensteht. Auf ein Verschulden oder gar verwerfliches Verhalten
kommt es dabei nicht an,
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vgl. BVerwG, a. a. O.
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Vorliegend hat der Kläger im Verfahren 9 L 117/04 mit Schriftsatz vom 15. März 2004
sein Einverständnis zu dem Vorschlag der Beklagten erklärt, in der Neufassung des
Abgangszeugnisses vom 8. September 2003 die Noten des letzten Zeugnisses vom 16.
Juli 2002 zu übernehmen. Zwar hat er in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 30. April
2004 weiter die letztlich nicht erfolgte Aufnahme einer zusätzlichen Bemerkung in das
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Zeugnis verlangt und dazu erklärt, dass er bei Nichtaufnahme der Bemerkung in das
Zeugnis die Noten wiederum mit Widerspruch und Klage angreifen könne. Jedoch ergibt
sich ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens aus der Gesamtschau
des Falles. Der Kläger hat die Klage gegen das Zeugnis vom 16. Juli 2002 (9 K
2348/02) zurückgenommen, nachdem ihm der Beklagte die Möglichkeit eröffnet hatte,
ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer die Beschulung in der Jahrgangsstufe 11
fortzusetzen. Diese Möglichkeit hat der Kläger nicht wahrgenommen, sondern sich mit
Schreiben vom 5. September 2003 zum 8. September 2003 abgemeldet, sodass gemäß
§§ 26 Abs. 4 ASchO, 9 Abs. 2 APO-BK ein Abgangszeugnis zu erteilen war. Bezüglich
der hier in Rede stehenden Neufassung dieses Zeugnisses hat der Kläger der
Übernahme der Noten aus dem im Verfahren 9 K 2348/02 angefochtenen
Nichtversetzungszeugnis zugestimmt.
Darüber hinaus wäre eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Noten weder in Bezug auf
die vom Kläger erhobenen Rügen noch sonst ersichtlich.
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Die Rüge, von keinem Fachlehrer sei ihm eine Verlängerung der Schreibzeit
eingeräumt worden, nach Bewertung und Rückgabe der jeweiligen schriftlichen
Arbeiten wäre als verspätet erhoben anzusehen. Der Kläger hätte den Einwand
spätestens nach der jeweiligen Arbeit erheben müssen und nicht die Benotung
abwarten dürfen. Ein Abwarten der Benotung und die Berufung auf Verfahrensfehler erst
nach der für den Schüler nachteiligen Entscheidung der Schule ist treuwidrig und stellt
einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aller Schüler (Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes) dar,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 19 B 2032/03 -, NRWE.
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Auch die gegen die Benotung in einzelnen Fächern erhobenen Rügen würden nicht
durchgreifen. Das Vorbringen des Klägers, im Fach Volkswirtschaftslehre hätte ihm statt
der Note "mangelhaft" die Note "ausreichend" erteilt werden müssen, da ihm eine
Notenverbesserung gelungen wäre, wenn er ein Referat hätte schreiben dürfen, ist
spekulativ. Davon abgesehen stünden dem die Stellungnahmen der Fachlehrerin vom
2. und 17. September 2002 entgegen. Danach hat der Kläger auf eigenen Wunsch ein
Kurzreferat halten dürfen, das auch in die Benotung der mündlichen Mitarbeit
einbezogen worden ist, obwohl es thematisch nicht zum näheren Unterrichtsstoff
gehörte. Der Bitte, ein weiteres Referat halten zu dürfen, sei nicht entsprochen worden,
weil die Versetzungskonferenzen angestanden hätten und die nächste
Unterrichtsstunde, bei der das Referat habe gehalten werden können, erst nach der
Versetzungskonferenz stattgefunden habe. Zudem habe der Kläger im 2. Halbjahr nur
unregelmäßig Hausaufgaben vorgelegt und seine Bereitschaft, sich mündlich im
Unterricht einzubringen, sei zurückgegangen.
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Der Klägervortrag zum Fach Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, die erste
Klassenarbeit im 2. Halbjahr des in Rede stehenden Schuljahres sei mit "mangelhaft
minus" bewertet worden, obwohl sie unmittelbar nach einer krankheitsbedingten
Fehlzeit des Klägers geschrieben worden sei, würde angesichts der Stellungnahmen
der Fachlehrerin vom 3. und 18. September 2002 nicht durchgreifen. Danach sind im
Einverständnis mit dem Kläger aus der Bewertung der zunächst mit "mangelhaft minus"
benoteten ersten Klassenarbeit Teilaufgaben herausgenommen worden, deren Stoff in
der Zeit Unterrichtsgegenstand war, in der der Kläger erkrankt war, sodass die Arbeit mit
der Note "ausreichend minus" in die Bewertung eingegangen ist. Ein vom Kläger zum
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Thema "Materialwirtschaft" angefertigtes Referat ist mit "ausreichend minus" bewertet
worden und in die Benotung der mündlichen Mitarbeit eingegangen, die insgesamt mit
"mangelhaft" bewertet worden ist. Da die zweite Klassenarbeit im 2. Halbjahr mit
"ungenügend" bewertet worden ist, wäre die Gesamtnote "mangelhaft" auch bei
Einbeziehung der Note des 1. Halbjahres "ausreichend" zu 20 Prozent von dem der
Fachlehrerin eingeräumten Beurteilungsspielraum umfasst. Der Beurteilungsspielraum
ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen
anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat,
vgl. zur Kontrolldichte: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. April 1991 - BvR
419/81, 213/83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, 81 ff.; BVerwG, Urteil vom
9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 1995
- 19 A 4947/94.A - und vom 30. August 1996 - 19 A 3437/97 -,
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wofür nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte gegeben wären.
Vielmehr haben die Leistungen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum nach den
Stellungnahmen der Fachlehrerin große Defizite aufgewiesen und die Bereitschaft des
Klägers zur konstruktiven Mitarbeit im Unterricht sei im 2. Halbjahr auffällig
zurückgegangen, was sich auch an den nur unregelmäßig gemachten Hausaufgaben
gezeigt habe.
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Das Vorbringen des Klägers zum Fach Französisch, die schriftlichen Arbeiten im 2.
Halbjahr seien mit "gut" und mit "befriedigend" bewertet worden, führte mit Blick auf die
Stellungnahmen der Französischlehrerin vom 4. und 20. Dezember 2002 ebenfalls nicht
zum Erfolg. Danach ist eine Klassenarbeit geschrieben worden, die mit "befriedigend"
bewertet worden ist; drei Tests sind in der zeitlichen Abfolge mit "gut", "ausreichend"
und "mangelhaft" bewertet worden und dokumentieren nach Auffassung der Lehrerin
einen deutlichen Leistungsabfall des Klägers im Laufe des 2. Halbjahrs. Mit Blick auf die
für die mündliche Mitarbeit vergebene Note "befriedigend" würde die Gesamtnote
"befriedigend" auch hier vom Beurteilungsspielraum der Fachlehrerin umfasst sein.
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Nicht anders verhielte es sich bei der vom Kläger gerügten Chemienote. Nach den
Stellungnahmen des Fachlehrers vom 3. und 17. September 2002 ist die Klassenarbeit
mit "ungenügend" bewertet worden, die sonstigen Leistungen mit "befriedigend minus",
darin einbezogen auch das vom Kläger angesprochene Referat, das mit "befriedigend"
bewertet worden ist. Die erteilte Gesamtnote "ausreichend" läge damit auch unter
Einbeziehung der Halbjahrsnote "befriedigend" mit 20 Prozent im
Beurteilungsspielraum des Lehrers, abgesehen davon, dass der Fachlehrer zur
Begründung ausgeführt hat, der Kläger habe seine Leistungen aus dem 1. Halbjahr im
Gegensatz zu der von diesem vertretenen Auffassung im 2. Halbjahr nicht
aufrechterhalten können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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