Urteil des BGH vom 21.06.2010
BGH (zpo, auslegung, begründung, streitwert, annahme, fortbildung, beschwerde, gesetz, abschrift, sicherung)
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 133/09
vom
21. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2009
wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-
henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es spricht viel für die An-
nahme des Berufungsgerichts, dass die Versorgungsregelung in der von der
Klägerin befürworteten Auslegung eine unzulässige Kündigungsbeschränkung
i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB darstellt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 378.670,65 €
Goette Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 O 9306/05 –
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2009 - 18 U 5218/08 -
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 O 9306/05 -
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2009 - 18 U 5218/08 -