Urteil des LG Kleve vom 27.04.2007
LG Kleve: abrechnung, energie, widerklage, wasserversorgung, fälligkeit, anwendungsbereich, verwirkung, einwendung, sicherheitsleistung, bezahlung
Landgericht Kleve, 5 S 185/06
Datum:
27.04.2007
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 185/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Emmerich vom 29.9.2006 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Emmerich vom 29.9.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Im
Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 59 %
und der Klägerin zu 41 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in entsprechender
Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstre-ckung durch die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstre-ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Bezahlung von Stromlieferungen für die Zeit vom 1.8.1999
bis zum 13.3.2003.
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Die Beklagte versorgte die Klägerin unter der Lieferanschrift Q-Straße, ####1 S seit dem
1.8.1999 mit Strom.
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In den Jahren 2000 bis 2004 rechnete die Beklagte den Stromverbrauch auf der
Grundlage geschätzter Zählerstände ab. Wegen des Inhalts der Abrechnungen nimmt
die Kammer Bezug auf Ablichtungen derselben (Blatt 20 bis 38 der Akten).
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Im Jahre 2005 erhielt die Beklagte eine Zählerstandsmitteilung vom 14.1.2005, aus der
sich ergab, dass die Verbrauchsschätzungen in den Vorjahren zu gering ausgefallen
waren.
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Aufgrund der Zählerstandsmitteilung ermittelte die Beklagte den in der Zeit vom
1.8.1999 bis zum 14.1.2005 angefallen Verbrauch und verteilte diesen Verbrauch
zeitanteilig auf die einzelnen Jahre.
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Mit Schreiben vom 22.4.2005 erstellte die Beklagte 6 berichtigte Jahresabrechnungen
für die Zeit vom 1.8.1999 bis zum 14.1.2005. Daraus ergab sich ein nachzuzahlender
Betrag in Höhe von 3.241,25 EUR. Wegen des Inhalts der berichtigten Abrechnungen
nimmt die Kammer Bezug auf Ablichtungen derselben (Blatt 44 bis 62 der Akten).
6
Die Nachzahlungsbeträge für die Zeit vom 13.3.2003 bis zum 14.1.2005 in Höhe von
1.023,33 EUR zahlte die Klägerin. Die Beträge für die Zeit vom 1.8.1999 bis zum
12.3.2003 in Höhe von 2.217,92 EUR zahlte sie nicht.
7
Am 15.2.2006 rechnete die Beklagte den Jahresverbrauch für die Zeit vom 15.01.2005
bis zum 22.01.2006 ab. Da die Klägerin es ablehnte, den Zählerstand selbst abzulesen,
schätzte die Beklagte den Verbrauch. Aus der Abrechnung ergab sich ein
nachzuzahlender Betrag in Höhe von 604,74 EUR einschließlich Mahnkosten in Höhe
von 3,40 EUR. Wegen des Inhalts dieser Abrechnung nimmt die Kammer Bezug auf
eine Ablichtung derselben (Blatt 195 der Akten).
8
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass eine Korrektur der Abrechnungen wegen §
21 AVBEltV auf längstens 2 Jahre beschränkt sei.
9
Sie sei nicht verpflichtet, der Beklagten den Zählerstand nach Übersendung von
Ablesekarten mitzuteilen. Ob sie vor dem Jahre 2003 solche Ablesekarten erhalten
habe, wisse sie nicht mehr.
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Wegen des vor dem Jahre 2003 liegenden Zeitraums hat sie die Einrede der Verjährung
und den Einwand der Verwirkung erhoben. Zudem habe die Beklagte den
Mehrverbrauch allenfalls nach dem niedrigsten Tarif aus dieser Zeit abrechnen dürfen.
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Die Klägerin ist ferner der Ansicht gewesen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen,
den Jahresverbrauch für das Jahr 2005 zu schätzen, weil sie sich nicht geweigert habe,
den Stromzähler ablesen zu lassen. Dass sie die Ablesekarte nicht zurückgesandt
habe, berechtige die Beklagte nicht zu einer Schätzung des Jahresverbrauchs. Auf eine
solche Rechtsfolge habe die Beklagte sie nicht hingewiesen. Die Ablesekarte enthalte
lediglich die Bitte, die Ablesung vorzunehmen.
12
Außerdem habe die Beklagte in ihrer Abrechnung Abschlagszahlungen von Februar
und März 2005 in Höhe von insgesamt 210,00 EUR nicht berücksichtigt.
13
Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagten aus Stromlieferungen für den Zeitraum vom
01.08.1999 bis 13.03.2003 kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zusteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat sie beantragt,
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die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.217,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2006 sowie weitere 604, 74
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.5.2006 zu zahlen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass sie berechtigt gewesen sei, auch über einen
Zeitraum von 2 Jahren hinaus die Abrechnungen zu ändern. § 21 AVBEltV stehe dem
nicht entgegen, weil ein Berechnungsfehler nicht vorgelegen habe. Es sei lediglich die
Verbrauchsschätzung korrigiert worden. Eine Verbrauchsschätzung sei erfolgt, weil die
Klägerin die jährlich übersandten Ablesekarten nicht zurückgesandt habe.
22
Da eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht vorgelegen habe, seien die Ansprüche
auch nicht verjährt.
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Die Abschlagszahlungen von Februar und März 2005 in Höhe von 210,00 EUR habe
sie mit den anerkannten Nachzahlungsbeträgen aus der Jahresabrechnung vom
21.4.2005 berücksichtigt und könnten daher nicht erneut in Abzug gebracht werden.
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Mit Urteil vom 29.9.2006 hat das Amtsgericht F die Feststellungsklage abgewiesen und
auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.217,92 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2006 zu zahlen.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht
ausgeführt, die Klägerin sei verpflichtet, die korrigierten Stromrechnungen für den
Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 13.03.2003 zu zahlen. § 21 AVBEltV stehe dem nicht
entgegen, weil eine fehlerhafte Schätzung kein Berechnungsfehler im Sinne dieser
Vorschrift sei. Die Forderung sei auch nicht verjährt, weil sie erst mit der Übersendung
der Abrechnung am 21.4.2005 fällig geworden sei. Auf eine Verwirkung habe sich die
Klägerin nicht berufen können, weil sie nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass nach
der Schätzung des Verbrauchs keine Nachforderungen geltend gemacht werden
würden. Die Beklagte habe dagegen keinen Anspruch auf Ausgleich der
Jahresabrechnung 2005. Der Anspruch sei nicht fällig, weil eine ordnungsgemäße
Abrechnung nicht vorliege. Die Beklage sei nicht berechtigt gewesen, den Verbrauch zu
schätzen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts F vom 29.9.2006 abzuändern und die Widerklage
27
abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des
Amtsgerichts F vom 29.9.2006 die Beklagte zu verurteilen, an sie 604,74 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
24.5.2006 zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
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1. Berufung der Beklagten
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
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Die Beklagte hat jedenfalls zur Zeit keinen Anspruch auf Zahlung von 601,34 EUR
gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin.
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Der Anspruch auf Bezahlung der Jahresabrechnung für das Jahr 2005 ist nicht fällig,
weil die Beklagte die Jahresabrechnung nicht gemäß § 24 Abs. 1 AVBEltV
ordnungemäß erstellt hat.
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Die Abrechnung ist fehlerhaft, weil die Beklagte den Verbrauch der Klägerin lediglich
geschätzt hat. Zu einer solchen Verbrauchsschätzung war die Beklagte nicht berechtigt.
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Gemäß § 20 Abs. 2 AVBEltV ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur dann
berechtigt, den Verbrauch zu schätzen, wenn der Kunde den Zutritt zur Wohnung zum
Zwecke der Ablesung des Zählers verweigert. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die
Beklagte hatte jederzeit die Möglichkeit, den Stromzähler selbst abzulesen. Der
Stromzähler befand sich im Hausflur des Mehrfamilienhauses und war für die Beklagte
frei zugänglich. Dies war der Beklagten auch bekannt. Sie hat der Klägerin den
Stromzähler abgeklemmt. Auch bei dieser Gelegenheit hat sie, obwohl einer ihrer
Mitarbeiter vor Ort war, den Zählerstand nicht abgelesen. Die Klägerin weigert sich
lediglich, den Zähler selbst abzulesen. Dieser Fall wird von dem Wortlaut des § 20 Abs.
2 AVBEltV nicht erfasst.
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Die Vorschrift ist auch nicht analog anwendbar.
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Für eine solche entsprechende Anwendung wird angeführt, dass das
Versorgungsunternehmen gemäß § 21 AVBEltV einen einklagbaren Anspruch auf
Selbstablesung durch den Kunden habe. Diesen Anspruch im Wege der Klage
durchzusetzen, führe indes zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung
(Hartmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, § 20 AVB, Rz. 8). Die Durchführung einer
betriebswirtschaftlich sinnvollen, nämlich kostengünstigen Verbrauchsermittlung sei für
den Verordnungsgeber von zentraler Bedeutung gewesen. Die Selbstablesung sei in
der Praxis der Regelfall. Wenn die Möglichkeit zur Schätzung nicht bestehe und auf
Ablesung geklagt werden müsse, würde dieser Normzweck nicht erreicht. Dass das
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Versorgungsunternehmen auch die Möglichkeit habe, den Zähler durch einen
Beauftragen ablesen zu lassen, stehe der entsprechenden Anwendung nicht entgegen,
weil eine solche Vorgehensweise betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll sei
(Karaykaya/Meltzer, Energieversorgungsverträge – Rechtsprobleme beim Ablesen von
Zählern nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen, MDR 2002, Seite 6 (9)).
Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Gegen die Annahme einer
Regelungslücke spricht, dass es schon bei der Einführung des § 20 AVBEltV erkennbar
war, dass Kunden dem Verlangen des Versorgungsunternehmens, den Zählerstand
abzulesen, nicht nachkommen könnten. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber eine
Schätzung nur in den Fällen zugelassen, in denen der Beauftragte des Unternehmens
die Räume nicht betreten kann, der Kunde also durch sein eigenes Verhalten eine
Verbrauchserfassung vereitelt. Wäre eine Verbrauchsschätzung schon dann möglich,
wenn der Kunde einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht nachkommt, würde der
Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich erweitert. Der Verbrauch älterer oder
kranker Menschen, die physisch nicht in der Lage sein könnten, den Zählerstand selbst
weiterzugeben, könnte beispielsweise geschätzt werden. Der Anwendungsbereich der
Vorschrift wäre nicht auf Kunden beschränkt, die eine Ablesung vereiteln.
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Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift läuft den vom
Verordnungsgeber ebenfalls berücksichtigten Interessen des Verbrauchers an einer
möglichst zutreffenden Erfassung des Jahresverbrauchs entgegen.
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Ohne eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 AVBEltV wird der
Energieversorger auch nicht gezwungen, Klage auf Ablesung des Zählers zu erheben.
Er kann auch kurzfristig einen Beauftragten zur Ablesung entsenden. Da der
Energieversorger einen einklagbaren Anspruch auf Ablesung durch den Kunden hat,
hätte der Versorger unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 BGB die
Möglichkeit, im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung die Erstattung der durch
die Ablesung entstanden Mehrkosten von diesem Kunden zu verlangen.
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Ob betriebswirtschaftliche Erwägungen überhaupt geeignet sind, eine entsprechende
Anwendung der Vorschrift zu begründen, ist zudem bereits zweifelhaft. Denn es ist
davon auszugehen, dass der Energieversorger die Kosten der Verbrauchsermittlung an
die Verbraucher weitergeben wird. Außerdem kann er, wie oben schon ausgeführt,
etwaige Mehrkosten durch eine eigene Ablesung im Wege des Schadensersatzes
geltend machen.
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Gegen eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 AVBEltV spricht schließlich, dass es
sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. In § 20 Abs. 1 AVBEltV ist geregelt, dass
grundsätzlich eine Ablesung des Zählerstandes vor der Abrechnung zu erfolgen hat.
Eine Schätzung darf nur in den in § 20 Abs. 2 AVBEltV genannten Ausnahmefällen
erfolgen. Ausnahmevorschriften sind nicht analogiefähig.
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Da die Beklagte nicht zu einer Schätzung berechtigt war, fehlt es zur Zeit an einer
ordnungsgemäßen Abrechnung im Sinne des § 24 Abs. 1 AVBEltV.
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Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin könne die Zahlung
gemäß § 30 Abs. 1 AVBEltV nicht verweigern, da ein offensichtlicher Fehler der
Abrechnung jedenfalls nicht vorliege.
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Zum einen ist die Vorschrift in diesem Fall bereits nicht anwendbar. Sie setzt voraus,
dass eine die Fälligkeit der Forderung begründende Jahresabrechnung bereits vorliegt
und die Beteiligten nur über Einwände gegen diese Abrechnung streiten. Dies ist hier
bereits nicht der Fall. Da keine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt, ist der
Zahlungsanspruch nicht fällig geworden. § 30 Abs. 1 AVBEltV kann die Fälligkeit eines
Zahlungsanspruchs nicht begründen. Die Vorschrift regelt lediglich, dass Einwände
gegen die fällige Forderung nur dann einen Zahlungsaufschub rechtfertigen, wenn es
sich um einen offensichtlichen Fehler handelt.
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Zum anderen liegt hier aber auch ein solcher offensichtlicher Fehler vor. Der Beklagten
ist bekannt, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 1 AVBEltV eine Schätzung in diesem Fall
nicht zulässt. Sie stützt sich selbst lediglich auf eine analoge Anwendung der Vorschrift.
In der Rechtsprechung wird diese Auffassung nicht vertreten.
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2. Berufung der Klägerin
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
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Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.217,92 EUR gemäß § 433 Abs. 2
BGB gegen die Klägerin für Stromlieferungen in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum
13.3.2003.
52
Eine Nachberechnung der Stromlieferungen für diesen Zeitraum ist gemäß § 21 Abs. 2
AVBEltV ausgeschossen. § 21 Abs. 1 S. 1 AVBEltV bestimmt, dass der zu viel oder zu
wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten ist, wenn Fehler in der
Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden. Die Vorschrift trägt dem
Umstand Rechnung, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der
Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und
Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und
innerhalb der Zweijahresfrist des Absatzes 2 nachberechnet werden können müssen.
Berechnungsfehler im Sinne des § 21 AVBEltV sind alle dem Verantwortungsbereich
des Versorgungsunternehmens zuzurechnende Fehler bei der Abrechnung des
Energieverbrauchs (Hempel/Franke, Recht des Energie- und Wasserversorgung, § 21
Rn. 21). Die Zweijahresfrist gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte
Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung
des Strompreises zurückzuführen sind. Nicht erfasst werden Fehler bei der
Vertragsanwendung und der Vertragsauslegung ( BGH NJW-RR 2004, 242; OLG I,
Urteil vom 12.1.2007, Az.: 19 U 98/06, zitiert aus juris ).
53
Die von der Beklagten der Klägerin zunächst erteilten und sodann stornierten
Rechnungen beruhen auf einem solchen Fehler in der Ermittlung des
Rechnungsbetrages. Denn die Beklagte hat die Rechnungen erstellt, ohne zuvor eine
Ablesung des Zählerstandes vorzunehmen. Sie hat den Stromverbrauch lediglich
geschätzt, ohne dazu berechtigt zu sein.
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Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, § 21 Abs. 2 AVBEltV sei dann
nicht anwendbar, wenn der Energieversorger den Verbrauch geschätzt habe, wobei es
gleichgültig sei, ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen sei. Die Schätzung sei
zumindest eine zulässige Berechnungsmethode, die gleichwohl die konkrete
Berechnung aufgrund Ablesens zu einem nachfolgenden Zeitraum nicht ausschließe
(Hempel/Franke, Recht des Energie- und Wasserversorgung, § 20 Rn. 9). Sollten die
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Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorgelegen haben, kehre sich dieser
Vorgang nicht in einen Berechnungsfehler um, sondern berechtige den Kunden nur
dazu, die Unzulässigkeit der Schätzung geltend zu machen. Ein eventueller Verstoß
des Energieversorgers habe daher keine Sanktionswirkung zur Folge. Die nachteiligen
Rechtsfolgen erschöpften sich darin, dass der Energieversorger im Nachhinein auf
andere Art und Weise den tatsächlichen Verbrauch darlegen müsse (vgl.: OLG I, Urteil
vom 12.1.2007, Az.: 19 U 98/06, zitiert aus juris).
Dieser Auffassung folgt die Kammer jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht.
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Dem Wortlaut nach liegt ein Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages nicht nur
dann vor, wenn der Stromzähler falsch abgelesen wird, sondern auch dann, wenn eine
Ablesung fehlerhaft insgesamt unterbleibt. Auch in diesem Fall handelt es sich um einen
Fehler bei der Abrechnung des Energieverbrauchs, der in den Verantwortungsbereich
des Versorgungsunternehmens fällt.
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Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt deren Anwendung. Die Regelung
beruht auf einem zugunsten des Kunden wirkenden Vertrauensschutz. Die zeitliche
Begrenzung wurde festgelegt, um größere Nachforderungen zu Lasten des Kunden zu
vermeiden, die weit in die Vergangenheit zurückreichen (Hempel/Franke, Recht des
Energie- und Wasserversorgung, § 21 Rn. 76).
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Die Regelung ist auch im systematischen Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 AVBEltV zu
sehen. Danach hat das Energieversorgungsunternehmen die Pflicht, innerhalb eines
Zeitraums, der 12 Monate nicht wesentlich überschreiten darf, den Stromverbrauch
abzurechnen. Diese Abrechnungsfrist dient ebenfalls dem Schutz des Kunden. Er soll
vor erheblichen Nachforderungen bewahrt und über den Jahresverbrauch informiert
werden, damit er sein Konsumverhalten darauf einstellen kann. Die Beklagte hat den
Verbrauch über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren seit dem Beginn der
Stromversorgung lediglich geschätzt. Einen Vorjahresverbrauch, der eine
zuverlässigere Schätzung ermöglicht hätte, hat sie nicht ermittelt. Durch eine solche nur
geschätzte Abrechnung hat die Beklagte die beabsichtigten Schutzwirkungen des § 24
Abs. 1 AVBEltV zugunsten des Kunden unterlaufen. Die auf der Grundlage der
Schätzung erstellten Abrechnungen, ergaben keine wesentlichen Nachzahlungen für
die Klägerin, so dass diese keine Veranlassung hatte, ihren Stromverbrauch zu
reduzieren. Der Hinweis auf der Abrechnung, dass der Verbrauch lediglich geschätzt
war, hat keine hinreichende Warnfunktion.
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Der Fehler der Beklagten beschränkt sich auch nicht auf einen Fehler der
Vertragsauslegung, sondern die Beklagte ist darüber hinausgegangen. Ihr war bekannt,
dass selbst bei weitester Auslegung des § 20 Abs. 2 AVBEltV eine Schätzung des
Verbrauchs in diesem Fall nicht erlaubt ist. Sie hat die maßgebliche Vorschrift nicht
lediglich falsch ausgelegt, sondern analog angewendet, obwohl eine Rechtsprechung,
die diese Auffassung bestätigt, nicht existiert.
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Die Berufung auf § 21 Abs. 2 AVBEltV ist auch nicht gemäß § 30 AVBEltV
ausgeschlossen.
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Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Streits über
die Vertragsanwendung oder Vertragsauslegung ein offensichtlicher Fehler im Sinne
des § 30 AVBEltV nicht vorliegt. In diesen Fällen gehe es gerade nicht um auf den
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ersten Blick erkennbare Fehler, sondern um die Klärung vertragsrechtlicher
Meinungsverschiedenheiten, die vertiefte rechtliche Überlegungen beziehungsweise
eine weitere tatsächliche Aufklärung notwendig machten. Bei einer derartigen Sachlage
könne - selbst wenn sich der Standpunkt des Versorgungsunternehmens im Ergebnis
als unrichtig erweise - nicht von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit in der
Abrechnung ausgegangen werden (OLG I, NJW-RR 1989, Seite 1455; Ludwig-Cordt-
Stech-P, Erl. zu § 30 AVBEltVV).
Dieser Auffassung folgt die Kammer jedoch nicht. Die Berufung des
Energieversorgungsunternehmens auf § 30 AVBEltV ist jedenfalls dann treuwidrig,
wenn der Rechtsstreit auch unter Berücksichtigung der Einwendung des Kunden
entscheidungsreif ist.
63
Die Regelung ist im systematischem Zusammenhang mit dem in § 31 AVBEltV
normierten Aufrechnungsverbot zu sehen. Beide Vorschriften dienen dem Interesse des
Energieversorgers an der schnellen Geltendmachung seiner Rechte. In den Fällen, in
denen der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, tritt jedoch regelmäßig keine zeitliche
Verzögerung auf. Für den Fall der Berufung auf ein Aufrechnungsverbot entspricht es
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei der Entscheidungsreife der zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderung die Berufung auf das Aufrechnungsverbot
treuwidrig ist (BGH, WM 1978, Seite 620, mit weiteren Nachweisen). Da die
Interessenlage im Falle der Berufung auf einen Einwendungsausschluss gemäß § 30
AVBEltV gleich ist, gilt auch hier, dass die Berufung auf den Einwendungsausschluss
jedenfalls dann treuwidrig ist, wenn auch unter Berücksichtigung der Einwendung der
Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Dies ist hier der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 711 Nr. 8; 711
ZPO.
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Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Entscheidung
behandelt grundsätzliche Fragen im Rechtsverhältnis zwischen
Energieversorgungsunternehmen und Kunden. Solche Rechtsverhältnisse gibt es
millionenfach in der Bundesrepublik Deutschland. Die grundsätzliche Bedeutung ist
auch nicht deswegen entfallen, weil zwischenzeitlich die neue
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in Kraft getreten ist. Zum einen gelten
die Neuregelungen nicht automatisch für vor dem 13.7.2005 abgeschlossene
Netzanschlussverhältnisse (vgl.: Groß, Netzanschluss- und GrundversrgungsVO, NJW
2007, Seite 1033). Zum anderen entspricht der Wortlaut des § 18 Abs. 1 StromGVV dem
Wortlaut des § 21 Abs. 1 AVBEltV. Die Frage, ob sich der Energieversorger auf einen
Einwendungsausschluss, der nunmehr in § 17 Abs. 1 StromGVV geregelt ist, berufen
kann, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, stellt sich ebenfalls nach wie vor.
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Streitwert für das Berufungsverfahren:
68
Berufung der Klägerin: 2.217,92 EUR
69
Berufung der Beklagten 601,34 EUR
70
Summe 2.819,26 EUR
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