Urteil des BPatG vom 05.12.2000

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, benutzung, verkehr, beschwerde, sache, verhandlung, inhaber, stelle)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 168/99
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Dezember 2000
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke IR 612 895
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-
Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die für die Waren "articles d'habillement, chaussures, chapellerie" international
registrierte Marke 612 895
siehe Abb. 1 am Ende
soll in Deutschland Schutz erhalten.
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Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für "Bekleidungsstücke" geschützten
Marke 1 009 879
siehe Abb. 2 am Ende
Im Verfahren vor dem Patentamt hat der Markeninhaber die Benutzung der Wi-
derspruchsmarke bestritten, worauf die Widersprechende Material zur Glaub-
haftmachung vorgelegt hat.
Die Markenstelle für Klasse
25 des Patentamts hat den Widerspruch in
zwei Beschlüssen wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, wobei
sie die Frage der Benutzung offengelassen hat. Zur Begründung ist ausgeführt,
daß trotz teilweiser Warengleichheit die Vergleichsmarken hinreichend verschie-
den seien. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei einer-
seits nicht dargetan und andererseits von der Markeninhaberin bestritten, so daß
nur ein normaler Schutzumfang zugrunde gelegt werden könne. In unmittelbarer
Hinsicht unterschieden sich die Marken deutlich, weil einerseits das Wort
"BELOW" in der älteren keine Entsprechung habe, andererseits die jüngere nicht
durch "ZERO" allein geprägt werde. Wer entsprechende Sprachkenntnisse be-
sitze, werde in der angegriffenen Marke ohne weiteres einen zusammengehörigen
Begriff erkennen ("unter Null"); aber auch der, dem diese Bedeutung nicht bekannt
sei, habe keine Veranlassung, das an erster Stelle stehende Wort zu ver-
nachlässigen. Auch mittelbare Verwechslungen seien nicht zu erwarten, da hierfür
hinreichende Anhaltspunkte fehlten.
Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt
und außerdem beantragt, die Kosten dem Markeninhaber aufzuerlegen. Zur Be-
gründung hat sie auf die teilweise Identität der Vergleichswaren verwiesen. Au-
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ßerdem trägt sie - wie früher schon - vor, daß ihre Marke einen durch umfangrei-
che Benutzung erhöhten Kennzeichnungsgrad besitze. Aber auch bei normaler
Kennzeichnungskraft seien die Vergleichszeichen verwechselbar, da die ange-
griffene Marke, woran "kein Zweifel bestehen" könne, von dem Wort "ZERO" allein
geprägt werde, zumal dieses Wort auch in Alleinstellung Markenschutz genieße.
Das weitere Wort "BELOW" werde von "jedem" als "beschreibend" im Sinne einer
Präposition erkannt; derartigen Wörtern messe der Verkehr regelmäßig keine
zeichenrechtliche Relevanz bei; solches ergebe sich auch aus verschiedenen
Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Sonach müsse im vorliegenden Fall
von einer Verwechslungsgefahr im klanglichen Sinne ausgegangen werden.
Der Markeninhaber ist dem entgegengetreten. Er hat zunächst auf eine fehlende
Warenähnlichkeit verwiesen, was seiner Ansicht nach sogar für die beiderseits
registrierten Bekleidungsstücke gilt, die - was die tatsächlich vertriebenen Waren
angehe - erhebliche Unterschiede aufwiesen. Er hat eine erhöhte Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke nochmals ausdrücklich bestritten; ihr komme
im Gegenteil wegen einer von Haus aus bestehenden Kennzeichnungsschwäche
nur ein unterdurchschnittlicher Schutzumfang zu. Die Vergleichsmarken seien in
keinem Fall zu verwechseln, da der Verkehr aus den von der Markenstelle ge-
nannten Gründen keine Veranlassung habe, sich lediglich an dem kennzeich-
nungsschwachen Wort "ZERO" in der international registrierten Marke zu orientie-
ren. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Markeninhabers darauf
hingewiesen, daß sie von den eingereichten Unterlagen zur Glaubhaftmachung
der Benutzung keine Kenntnis erlangt habe; ihrer Ansicht nach kommt es hierauf
aber nicht an, da es in jedem Fall an einer Verwechslungsgefahr fehle.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken
nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind.
Zugunsten der Widersprechenden kann von einer teilweisen Gleichheit der ein-
ander gegenüberstehenden Waren ausgegangen werden, was das Anlegen
strengerer Maßstäbe erfordert. Andererseits vermag der Senat eine erhöhte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht zu erkennen. Das diesbezüg-
liche Vorbringen ist sowohl der Sache als auch der rechtlichen Schlußfolgerung
nach von dem Inhaber der angegriffenen Marke ausdrücklich bestritten worden.
Die Hinweise auf erfolgreiches Vorgehen gegen Dritte wie auf kontinuierlich stei-
gende Umsatzzahlen lassen von sich aus keinen zwingenden Schluß auf einen
relevant erhöhten Bekanntheitsgrad zu (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
§ 9 Rdn 139), so daß letztlich von einer normalen (wenn auch wohl nicht, wie der
Inhaber der angegriffenen Marke meint, schwachen) Kennzeichnungskraft
auszugehen ist.
Die fehlende Verwechslungsgefahr ist von der Markenstelle zutreffend gewürdigt
worden. Maßgeblich für den Zeichenvergleich ist zunächst der Gesamteindruck
(vgl zB BGH MarkenR 2000, 20 "ELFI RAUCH"), der bei den Vergleichsmarken
klar verschieden ist. Es liegt auch nicht der Ausnahmefall vor, bei dem ein Mar-
kenteil die Marke in so besonderer Weise prägt, daß der Verkehr sich regelmäßig
nur hieran orientieren bzw die Marke gar darauf verkürzen würde. Bei der Wort-
folge "BELOW ZERO" handelt es sich um eine begriffliche Aussage ("unter Null"),
die zB einen bestimmten Temperaturbereich bezeichnet. Jeder, der diesen Sinn-
gehalt erkennt (- dies dürften, bei den heute üblichen Englischkenntnissen, nicht
wenige Verbraucher sein), hat keine Veranlassung, sich nur an einem der beiden
Wörter zu orientieren oder dieses allein zur Benennung herauszugreifen. Dem-
entsprechend wird er auch nicht annehmen, "BELOW" sei lediglich eine belang-
lose Präposition zu einem Markenwort. Der Hinweis der Widersprechenden, sol-
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che Wörter hätten keine "zeichenrechtliche Relevanz", geht also an der Sache
vorbei; solches kann selbstverständlich auch den von ihr genannten Entschei-
dungen (BPatG GRUR 1994, 124 "Billy the Kid"; 1995, 734 "While you wait"; 1997,
279 "For You"; BGH GRUR 1992, 203 "Roter mit Genever") nicht entnommen
werden, die ganz andere Sachverhalte betreffen. Aber auch (und gerade) wer den
Sinngehalt nicht versteht, hat keinen Anlaß, das erste der beiden gleichberechtigt
nebeneinander stehenden Wörter zugunsten des zweiten zu vernachlässigen,
zumal in solchen Fällen für den Betroffenen das an erster Stelle stehende eher
noch das "phantasievollere" (weil weniger geläufige) sein dürfte. Gegen eine
Bevorzugung des Wortes "ZERO" spricht zusätzlich die einheitliche ty-
pographische Ausgestaltung der Marke, die auch ihrerseits die Wörter als zu-
sammengehörig erscheinen läßt.
Die Markenstelle hat daher zu Recht eine bildliche oder klangliche Verwechs-
lungsgefahr verneint. Desgleichen bestehen keine Gründe für eine assoziative
Verwechslungsgefahr. Der Annahme, es könne sich bei "ZERO" in der angegrif-
fenen Marke um eine Art Stammbestandteil handeln, steht ebenfalls der Begriffs-
gehalt der Gesamtmarke entgegen. Da assoziative Verwechslungen ein besonde-
res gedankliches Eingehen auf die Vergleichsmarke erfordern, wird dieser Be-
griffsgehalt dem Verkehr unter solchen Voraussetzungen um so eher auffallen,
desgleichen übrigens auch die völlig unterschiedliche bildliche Ausgestaltung der
Vergleichsmarken, was gerade in diesem Bereich Verwechslungen entgegenwirkt.
Ähnlich gebildete Marken, die auf eine Zeichenserie schließen lassen könnten,
besitzt die Widersprechende nicht; in diesem Zusammenhang ist dagegen nicht zu
übersehen, daß das Wort "ZERO" offenbar auch in Marken Dritter vorkommt
- worauf der Markeninhaber zu Recht hingewiesen hat -, was ebenfalls gegen eine
assoziative Verwechslungsgefahr spricht.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
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Wegen der Kosten wird auf MarkenG § 71 Abs 1 verwiesen; ein Grund, dem ob-
siegenden Markeninhaber - wie beantragt - Kosten aufzuerlegen, ist nicht er-
kennbar.
Hellebrand Friehe-Wich
Albert
br/prö
Abb. 1
Abb. 2