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BGH - 2 StR 492/02
Bundesgerichtshof vom 26.02.2003
- Inhalt
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- materiellen Rechts; die Revision des Angeklagten K. erhebt außerdem eine Verfahrensrüge. II. Die Revision des
- unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des
- unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in
- einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen und wegen unerlaubten
LG Dortmund - 4 S 169/07
Landgericht Dortmund vom 29.05.2008
- Inhalt
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- Bezug genommen werden. II. 1112Die Berufung ist nach Zulassung des Rechtsmittels zulässig und in dem
- Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit der Klage macht der Kläger weitere Mietwagenkosten
- Kläger in Rechnung gestellt worden ist, ist deutlich überhöht. Da die wirtschaftliche Berechtigung
- gestanden hätten und erst recht nicht, dass die Schwacke-Liste 2006 aus diesem Grund für den betreffenden
- ist, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zu einer
BPatG - 27 W (pat) 67/08
Bundespatentgericht vom 04.12.2007
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- anzuordnen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die versagten
- „Dienstleistungen” im Sinne der Richtlinie zu fassen und dem Produzenten das Recht zu geben, durch die
- Rechts an der Marke unter „gleichen Bedingungen” in allen Mitgliedstaaten wäre nicht erreicht (vgl
- Dienstleistungen fallen unter Klasse 40. Das Herstellen von Waren im Auftrag Dritter ist keine bloße
- werden im Gegensatz zu Dienstleistungen eines Einzelhändlers gesondert in Rechnung gestellt. Dass
OLG Stuttgart - 8 W 228/12
Oberlandesgericht Stuttgart vom 27.06.2012
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- darin besteht, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in
- Presseorgans in Grundbuchakten im Rahmen journalistischer Recherche; Anspruch des Eingetragenen auf
- Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter. Im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit ist sie
- Haus in ... nunmehr im Eigentum der Ehefrau stehe. Die Antragstellerin weist ergänzend auf
- Presseberichte hin, u.a. der Münchener TZ vom 04.06.2012, in welchem ein Sprecher des Insolvenzverwalters mit
BGH - V ZB 22/08
Bundesgerichtshof vom 09.01.2008
- Inhalt
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- angesehen hat. 72. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die ernste Gefahr einer
- durch ärztliche Gutachten nachgewiesen hat. Das reicht nicht aus, um der Zuschlagsbeschwerde in dem
- ein in deren gemeinsamen Eigentum stehendes Wohn- und Gewerbeobjekt. Ferner ist sie Eigentümerin
- , ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
- Rechtsmittels. II. 3Das Beschwerdegericht hält es für rechtlich möglich, erstmals mit der
BPatG - 33 W (pat) 153/02
Bundespatentgericht vom 01.10.2002
- Inhalt
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- angebracht. Die Beschwerde ist in der Hauptsache erledigt. Soweit die Anmeldung durch Beschluß der
- . Er ist weder nichtig noch bloß eine Stellungnahme zu der Beschwerde. Die Abhilfe ist in
- im Abhilfeverfahren nach § 572 Abs 1 ZPO beispielsweise ist eine Teilabhilfe möglich (vgl Thomas
- /Putzo, ZPO, 24. Auflage 2002, § 572 Rdn 3, 4, 8). Eine nur teilweise Abhilfe ist zwar im
- darüber vom Patentgericht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, und zwar ebenso wie wenn die
LSG Bayern - L 8 AL 528/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 15.07.2005
- Inhalt
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- unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 01.10.2004 den Bescheid der Beklagten vom
- Sorgfalt ist dann in besonders schwerem Maße verletzt (grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs.1
- Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des BSGE 35, 108). Insbesondere ist somit in subjektiver Hinsicht ein
- habe. Grobe Fahrlässigkeit sei gegeben, wenn im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtverletzung
- Hinweisen in Merkblättern. Im Merkblatt 1 für Arbeitslose - Stand: April 2001 - werde der Kläger auf
OLG Köln - 16 Wx 219/07
Oberlandesgericht Köln vom 18.02.2008
- Inhalt
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- der M gemäß Rechnung vom 27.12.2004 zu Recht erfolgt ist, nicht nachgegangen ist. Das in dem
- . Eine Heilung dieses Mangels im vorliegenden Verfahren kommt deshalb nicht in Betracht, weil wegen
- die Vergütung der Beteiligten zu 2. wegen behaupteter Tätigkeit in Zusammenhang mit einer Prüfung
- erkennen, die für ein offensichtliches Fehlverhalten sprechen. 23 Im Zusammenhang mit der Berechtigung
- Eigentümerversammlung vom 15.02.2005 kein grobes Fehlverhalten erkennen. Dazu reicht weder die
OLG Oldenburg - 6 U 143/09
Oberlandesgericht Oldenburg vom 05.08.2009
- Inhalt
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- Landgericht ist zu Recht der Auffassung, dass nach § 152 VVG a.F. der Versicherer nicht haftet, wenn
- , vorsätzlich widerrechtlich herbeigeführt hat. In einem solchen Fall ist der Versicherungsschutz auch im
- abändernde Entscheidung ist deshalb nicht veranlasst. II. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei
- . KG VersR 2004, 325 jeweils m.w.N.). Vorsatz im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige des allgemeinen
- . Ausreichend ist es vielmehr, wenn er sich die Folgen zumindest in ihren Grundzügen vorgestellt hat. Dies hat
OLG Brandenburg - 11 U 142/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 08.09.2007
- Inhalt
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- das Haus in M. - Geld in das Haus investiert hätte. II. 15 Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit die
- Forderungen aus den Schuldscheinen betroffen sind, hat das Landgericht mit Recht den Eintritt der
- der Beklagten mit den Zahlungsforderungen aus den Darlehensverträgen erloschen. Die Widerklage sei im
- , welches ihm am 13. September 2006 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung
- wendet. Im Hinblick auf die mit der Rechnung Nr. 05/30L (Bl. 42 d. A.) geltend gemachten Ansprüche des
BGH - V ZR 119/00
Bundesgerichtshof vom 18.05.2001
- Inhalt
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- Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks
- , Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
- Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Verurteilung des Beklagten
- sei, die im Miteigentum der Parteien stehe. Die Wand bilde eine Grenzeinrich- tung, in die die
- kein Miteigentum an der zum Anbau benutzten Grenzwand entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur
Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht zum 01.01.2013
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 19.12.2012
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- Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend angepasst. Wer eine
- sollen im neuen Jahr in folgenden Branchen Entgeltzuschläge für Zeitarbeitnehmer geleistet
- der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des
- Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen
- im Bereich der sogenannten Mini- und Midijobs in Kraft. Die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter
OVG Berlin-Brandenburg - 1 S 1.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Abs. 5 GVG) – den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO im Ergebnis zu Recht bejaht. Für Streitigkeiten
- mit der Beschwerde nichts von Substanz vorgetragen worden ist – auch dann nicht in Betracht, wenn ein
- Kostenerlass im Übrigen aus Billigkeitsgründen zu erwägen wäre. Aber auch das ist hier in keiner
- die ordentliche Gerichtsbarkeit. Vorläufiger Rechtsschutz in Kostenerlasssachen im Wege der Stundung
- begehrt. 3Das Verwaltungsgericht hat dieses vorläufige Rechtsschutzbegehren in der Sache mit der
HessVGH - 6 UE 68/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 26.09.1996
- Inhalt
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- Anlage ist in der Zeit von Anfang April bis Ende Oktober eines jeden Jahres vorgesehen; im Winter soll
- Rechtsverordnung hinzuweisen ist. 28 Die Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10.000, in der das
- . Im vorliegenden Fall ist die grobe textliche Umschreibung des Landschaftsschutzgebietes in § 1
- reicht eine in der Abschrift lediglich als schwarze Linie erkennbare Abgrenzungslinie nicht aus, da auch
- alles reicht allerdings nicht aus, um jeweils im Einzelfall zu ermitteln, welche Grundflächen dem
LAG Stuttgart bestätigt Organisationsfreiheit für große Betriebsräte
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 14.05.2013
- Inhalt
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- Daimler-Betriebsrats in Stuttgart-Untertürkheim recht. Der Betriebsrat vertritt 20.700 Arbeitnehmer
- “ beachtet werden; es müsse aber nicht jede Liste, die im Gesamtgremium vertreten ist, auch in jedem
- im Werk Untertürkheim und an mehreren anderen mit der Pkw-Entwicklung befassten Standorten. Von den
- anzulehnen; ihre Festlegung liegt im Ermessen des Betriebsrats“, heißt es in dem Stuttgarter Beschluss
- Betriebsräte können für bestimmte Themen Ausschüsse in beliebiger Größe bilden oder auch