Urteil des HessVGH vom 26.09.1996
VGH Kassel: genehmigung, standort der anlage, räumlicher geltungsbereich, verkündung, breite, landschaft, bestimmtheitsgrundsatz, bestandteil, rechtsverordnung, ufervegetation
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 68/92
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 5 NatSchG HE, §
6a Abs 1 RVVerkG HE
(Landschaftsschutzgebiet: Bestimmtheitsgrundsatz und
Verkündung - Erkennbarkeit der Grenze des
Landschaftsschutzgebietes)
Tatbestand
Mit Schreiben vom 14. April 1988 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung
einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet - vom 20. Juli 1987 (StAnz. 1987, S.
1734) betreffend die Errichtung und den Betrieb eines schwimmenden
Landesteges mit 10 Bootsliegeplätzen. Das Vorhaben soll aus einem
Hauptausleger von 24 m Länge und 1,5 m Breite sowie zwei Seitenauslegern von
jeweils 6 m Länge und 0,6 m Breite bestehen, die insgesamt eine Wasserfläche
von 324 qm bedecken. Der schwimmende Teil der Anlage soll mit dem Ufer über
einen Laufsteg von 6 m Länge und 1,5 m Breite verbunden werden. Die Nutzung
der Anlage ist in der Zeit von Anfang April bis Ende Oktober eines jeden Jahres
vorgesehen; im Winter soll die Anlage abgebaut, in den Hafen geschleppt und dort
gelagert werden.
Mit Bescheid vom 03. November 1988 lehnte die Beklagte diesen Antrag endgültig
ab und versagte zugleich die ihrer Ansicht nach erforderliche naturschutzrechtliche
Eingriffsgenehmigung. Zur Begründung führte sie aus, daß die geplante
Maßnahme mit den Schutzzwecken des § 2 Abs. 1 LSchVO unvereinbar sei. Durch
die Errichtung des Landesteges für wenigstens 6 Monate pro Jahr und die dadurch
bedingte Konzentration des Bootsverkehrs im Eingang würden die auf die
Ufervegetation und die dahinterliegenden Grünflächen als Brut-, Nahrungs- und
Randbiotop angewiesenen Tiere sowohl an der Anlegestelle als auch im Bereich
der gegenüberliegenden Südspitze der halbinsel gestört werden. Dies mindere den
Wert des Alt armes und seiner Uferbereiche erheblich und beeinträchtige den
Landschaftsraum in seinem Erscheinungsbild als Auenlandschaft nachhaltig. Des
weiteren würden die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das
Landschaftsbild erheblich geschädigt werden. Da bei dem geplanten Vorhaben
eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft weder zu vermeiden noch
auszugleichen sei, liege auch ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 5
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HENatG a.F. vor, der gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HENatG a. F. zu
untersagen sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. November 1988 Widerspruch ein,
der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 24. Mai 1989
zurückgewiesen wurde. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß der Alt
arm als seltenes Rückzugsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeNatG a.F.
besonders schutzwürdig sei. Die Zulassung des Vorhabens sei aus
gewässerökologischen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Störung der
Fischfortpflanzung durch motorgetriebene Boote im Laichschonbezirk, der durch
Verfügung des Regierungspräsidenten mit Wirkung vom 01. März 1977 gemäß §
61 Fischereigesetz eingerichtet worden sei (StAnz 1977, S. 407), nicht zu
verantworten.
Am 23. Juni 1989 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie hat vorgetragen, daß es einer landschaftsschutzrechtlichen
Ausnahmegenehmigung nicht bedürfe, weil die LSchVO wegen der nicht genauen
Erkennbarkeit der Grenze des Landschaftsschutzgebietes dem
Bestimmtheitsgrundsatz nicht genüge. Im übrigen sei die Verordnung unter
Verletzung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 2 BNatSchG
zustandegekommen, weil in ihr entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BNatSchG
Flächen für Wassersport nicht ausgespart worden seien. Der für das Vorhaben
benötigte Uferbereich liege außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Eine
naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung sei aber auch deshalb nicht
notwendig, weil kein Eingriff vorliege. Es würden lediglich Wasserflächen genutzt,
nicht aber die Grundfläche verändert. Gehe man von einer
Genehmigungsbedürftigkeit aus, hätten die Genehmigungen jedenfalls nicht
versagt werden dürfen. Das geplante Vorhaben schädige keine Ufervegetation, da
die Anlage während der Wintermonate und bei Hochwasser abgebaut werden solle,
so daß auch eventuelle Vogelrast- und Überwinterungsplätze nicht beeinträchtigt
werden könnten. Zudem sei die Anlegestelle wegen der bestehenden
Vorbelastungen (umgebende Bebauung, nahegelegene Autobahn und Parkplatz,
Nutzung als Naherholungsgebiet, durch Angler und durch Großveranstaltungen)
als Brutplatz ungeeignet. Das betroffene Gebiet habe nicht den Charakter einer
Auenlandschaft. Der Ablehnungsbescheid verstoße des weiteren gegen § 38
BNatSchG, weil durch die Versagung des Vorhabens der Binnenschiffahrt dienende
Flächen in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung beeinträchtigt würden. Die
Ausweisung als Laichschonbezirk stehe der Befahrung des Altarmes mit Booten
nicht entgegen. Der Bootsverkehr nehme im Bereich des im übrigen als Laichplatz
ungeeigneten Steilufers nicht zu; die bestehenden Laichplätze im
Flachwasserbereich würden nicht betroffen. Da die Boote außerhalb des Alt arms
betankt würden, seien hierdurch verursachte Beeinträchtigungen ebenfalls
ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz ihres jetzigen Bevollmächtigten vom 12. März 1990 hat die Klägerin
beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide festzustellen, daß
weder eine landschaftsschutzrechtliche noch eine naturschutzrechtliche
Genehmigung erforderlich seien, hilfsweise die Genehmigungen zu erteilen.
Im Termin vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03. November 1988 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 24. Mai 1989
zu verpflichten, ihr die Genehmigung nach den Bestimmungen der Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet vom 20. Juli 1987 für die Errichtung und den
Betrieb eines Bootssteges mit zehn Liegeplätzen im Altarm S zu erteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, das Vorhaben liege
innerhalb der Zone 1 des Landschaftsschutzgebietes. Auch seien im
Geltungsbereich der LSchVO Bootsanlegestellen in ausreichendem Maße
vorhanden. Eine Genehmigung des Vorhabens stehe den von ihr bereits
eingeleiteten Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung der halbinsel und des Alt
armes entgegen. Im Bereich des geplanten Anlegesteges sowie auf der halbinsel
bestehe ein funktionierendes Ökosystem, das ganzjährig Lebensraum für seltene
bestandsbedrohte und weniger bestandsbedrohte einheimische Tierarten biete.
Der angesprochene Hotelkomplex liege außerhalb des Geltungsbereichs der
LSchVO. Einzige Großveranstaltung im Geltungsbereich des
Landschaftsschutzgebietes sei künftig nur noch das Johannisfeuer, wobei aber
auch insoweit eine Standortverlagerung vorgesehen sei.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 27. August
1991 abgewiesen, soweit sie nicht von der Klägerin im Termin zurückgenommen
worden ist. Gegen das ihr am 29. November 1991 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 24. Dezember 1991 Berufung eingelegt.
Ergänzend zu ihrem Vorbringen erster Instanz vertritt sie die Ansicht, der
Steinheimer Altarm sei Teil der Bundeswasserstraße und gehöre damit nicht zum
Landschaftsschutzgebiet. Die zu errichtende Steganlage befinde sich auf dem und
sei mit dem Festland nicht dauerhaft verbunden. Die schwimmende Anlage solle
vielmehr auf dem Grunde des verankert und mit dem Land lediglich über einen
Laufsteg verbunden werden, so daß sie schon aus diesem Grund nicht dem
Anwendungsbereich der LSchVO M unterfalle. Im übrigen verstoße die LSchVO
gegen das Abwägungsgebot der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BNatSchG,
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gegen das Abwägungsgebot der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BNatSchG,
weil die Belange des Wassersports keine hinreichende Berücksichtigung gefunden
hätten. Durch die Verordnung werde die Möglichkeit genommen, an einer Stelle,
die unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf dem Wasser als Liegeplatz geeignet sei, einen solchen zu
errichten. Die Steganlage erfülle auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach §
3 Abs. 1 LSchVO Mainauen. Die Bepflanzung im Uferbereich des Altarms sei
zwischen Sträuchern und Bäumen unterbrochen; die dazwischen liegenden
Flächen seien keinesfalls Biotope. Auch auf der halbinsel sei kein ganzjährig
genutztes ökologisches System vorhanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 27. August 1991 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 3. November 1988 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 24. Mai 1989 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, den unter dem 14. April 1988 gestellten Antrag
der Klägerin auf Errichtung und Betrieb einer Bootssteganlage mit 10 Liegeplätzen
im Altarm des Bogens bei -km 58,0 nach der Landschaftsschutzverordnung zu
genehmigen,
hilfsweise
festzustellen, daß eine Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung nicht
erforderlich sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung einschließlich des gestellten Hilfsantrages zurückzuweisen.
Sie bekräftigt ihre Auffassung, daß der geplante Landesteg jedenfalls einer
landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, da er mit dem Ufer fest
verbunden werden solle. Sie müsse aufgrund der vorgelegten Planunterlagen auch
davon ausgehen, daß sich der Standort der Anlage innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes befinde. Die Landschaftsschutzverordnung selbst sei
wirksam, sie genüge insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Die
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung lägen nicht vor. Insoweit
könne auf den bisherigen Sachvortrag Bezug genommen werden.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus, das angefochtene Urteil lasse
die wasserstraßenspezifischen Allgemeinwohlbelange, insbesondere den
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit auf einer Bundeswasserstraße, völlig außer
acht. Am sei ein stetig steigender Bedarf an Sportbootanlegestellen zu
verzeichnen, es fehle aber an geeigneten Örtlichkeiten dafür. Durch den Betrieb
einer Anlegestelle im Bereich des Altarmes seien keine nennenswerten Störungen
für die auf der -Halbinsel und im Alt arm lebenden Tiere zu erwarten. Eine
Genehmigung der streitbefangenen Anlage unter Beifügung von entsprechenden
Nebenbestimmungen stelle als Kompromiß der widerstreitenden Belange eine
angemessene Lösung dar.
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (vier Aktenhefter) sind beigezogen und
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg.
Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten auf
Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung nach der LSchVO
Mainauen begehrt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu
Recht abgewiesen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Erteilung dieser Genehmigung, weil es zur Zeit an einer wirksamen
Rechtsgrundlage für die begehrte landschaftsschutzrechtliche Genehmigung fehlt.
Die LSchVO leidet an einem Verkündungsmangel.
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es maßgebend auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an. Demgemäß ist die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet in der Fassung der Zweiten
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet in der Fassung der Zweiten
Verordnung zur Änderung der LSchVO zugrunde zu legen.
Vor Erlaß der Verordnung wurde den nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz -
BNatSchG - anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben, so daß
ihre von § 35 Abs. 1 Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG a. F. - vom 19.
September 1980 (GVBl. I S. 309, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.
Dezember 1988, GVBl. I S. 429), vorgeschriebene Beteiligung erfolgt ist. Entgegen
der Ansicht der Klägerin war eine Anhörung des Deutschen Sportbundes und des
Landessportbundes Hessen nicht erforderlich, da diese beiden Verbände nicht zu
den nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbänden zählen.
Die LSchVO Mainauen wird auch den von § 17 HENatG a. F. geforderten
Voraussetzungen gerecht, da sie in ihren §§ 1 und 2 den Schutzgegenstand und
den Schutzzweck in ausreichend konkreter Weise bezeichnet und in den §§ 3 und 4
Gebote und Verbote enthält.
Die LSchVO Mainauen leidet aber an einem Verkündungsmangel mit der Folge,
daß sie nicht wirksam ist. Die bei den unteren Naturschutzbehörden
bereitgehaltenen Abschriften der Abgrenzungskarte genügen nicht den
Anforderungen, die gemäß § 6 a Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Verkündung
von Rechtsverordnungen - VerkG - vom 02. November 1971 (GVBl. I S. 258,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 - GVBl. I S. 233) an derartige
Karten zu stellen sind; in diesen Abschriften ist das Landschaftsschutzgebiet nicht
grün umrandet.
Für die Verkündung von Rechtsverordnungen, die den Schutz, die Pflege und die
Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft nach dem 4. Abschnitt
des Hessischen Naturschutzgesetzes zum Gegenstand haben, war neben § 16
HENatG a. F. auch § 6 a VerkG zu beachten (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 17.
Juni 1991 - 4 TG 2393/91 - S. 6 des amtlichen Umdrucks und vom 23. März 1995 -
4 N 2638/91 - HessVGRspr 1996, 65 (67)). Nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 VerkG kann
bei Rechtsverordnungen, die Karten enthalten, die Verkündung dieser Karten
dadurch ersetzt werden, daß sie bei einer Verwaltungsbehörde niedergelegt
werden, die in dem Geltungsbereich der jeweiligen Verordnung, wie er in den
Karten festgelegt ist, liegt. Die verwahrende Behörde hat diese Vorschriftenteile
archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht
bereitzuhalten (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 VerkG), worauf in der Rechtsverordnung
hinzuweisen ist.
Die Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10.000, in der das Landschaftsschutzgebiet
grün umrandet und die gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 LSchVO Bestandteil der
Verordnung ist, wird nach Satz 5 dieser Vorschrift beim Regierungspräsidium
archivmäßig verwahrt. Da das Regierungspräsidium jedoch nicht innerhalb des
Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung liegt, reicht diese
Niederlegung für eine ordnungsgemäße Verkündung nach § 6 a Abs. 1 VerkG nicht
aus. Die nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 VerkG verkündeten Vorschriftenteile - hier die
beim Regierungspräsidium archivmäßig verwahrte Abgrenzungskarte im Maßstab
1 : 10.000 mit der grünen Umrandung des Landschaftsschutzgebietes - müssen
nach § 6 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 VerkG vielmehr zusätzlich auch bei verschiedenen
innerhalb der geographischen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes gelegenen
Behörden archivmäßig dergestalt verwahrt werden, daß sie dort ebenfalls von
jedermann während der Dienststunden eingesehen werden können. Zwar
bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 6 LSchVO, daß sich Abschriften der Abgrenzungskarte
bei verschiedenen unteren Naturschutzbehörden im Geltungsbereich des
Landschaftsschutzgebietes befinden sollen; indes genügen die Abschriften, die bei
diesen Behörden hinterlegt sind, nicht den Anforderungen, die an eine
ordnungsgemäße Verkündung im Sinne von § 6 a Abs. 1 VerkG zu stellen sind. Bei
diesen Abschriften handelt es sich nämlich um einfache Schwarzweißablichtungen
der Originalabgrenzungskarte. Die Begrenzungslinie des
Landschaftsschutzgebietes ist auf diesen Ablichtungen nicht - wie in § 1 Abs. 3
Satz 1 LSchVO vorgesehen - als ununterbrochene grüne Linie zu erkennen. Die
Tatsache, daß das Landschaftsschutzgebiet nach der Verordnung grün umrandet
ist, gehört aber zum notwendigen Inhalt der Verordnung und wird vom
Verordnungsgeber selbst als wichtiges Merkmal eingestuft. Mithin reicht eine in der
Abschrift lediglich als schwarze Linie erkennbare Abgrenzungslinie nicht aus, da
auch eine Abschrift wie das Original alle wichtigen Elemente enthalten muß und die
Abgrenzungslinie mit anderen schwarzen Linien verwechselt werden kann.
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Wird beispielsweise die in grün gehaltene Abgrenzungslinie bis an eine schwarze
Begrenzungslinie (z. B. die Uferlinie) herangeführt, ist nur im Original der genaue
Grenzverlauf erkennbar; in der Ablichtung stellen schwarze Uferlinie und grüne
Abgrenzungslinie farblich eine Einheit dar (beide sind schwarz), so daß der genaue
Grenzverlauf nicht mehr deutlich wird. Dieser Verkündungsmangel kann auch
durch die in § 1 Abs. 5 LSchVO enthaltene Regelung, daß die von den in den
Karten dargestellten Grenzlinien abgedeckten Flächenteile nicht Bestandteil des
Landschaftsschutzgebietes sind und daß - soweit die äußere Grenze dabei
Straßen, Wegen oder Schienenwegen folgt - diese nicht mehr zum
Landschaftsschutzgebiet gehören, nicht geheilt werden. Zwar reicht diese
Regelung grundsätzlich aus, um die Grenze des Landschaftsschutzgebietes zu
kennzeichnen, soweit der Kartenmaßstab dies zuläßt. Unterscheidet sich die
Grenzlinie wegen ihrer Farbgebung aber nicht von den sonstigen Eintragungen in
der Karte, kann auch durch die Regelung in § 1 Abs. 5 LSchVO eine präzise
Grenzziehung nicht mehr nachvollziehbar und klar vorgenommen werden.
Offen bleibt, ob die LSchVO in der zur Zeit geltenden Fassung dem Grundsatz der
Bestimmtheit genügt, insbesondere, ob ihr räumlicher Geltungsbereich angesichts
des Maßstabs von 1 : 10.000 in der Abgrenzungskarte (Anlage 2 zu der
Verordnung) ausreichend klar und nachprüfbar ist. Gemäß § 16 Abs. 5 HENatG a.
F. kann zur Beschreibung des Geltungsbereichs einer Rechtsverordnung über ein
Landschaftsschutzgebiet auf Karten Bezug genommen werden, die jedermann
während der Dienststunden bei der verwahrenden Behörde einsehen kann. Als
Bestandteil der Verordnung soll eine Übersichtskarte mitveröffentlicht werden. Im
vorliegenden Fall ist die grobe textliche Umschreibung des
Landschaftsschutzgebietes in § 1 LSchVO erfolgt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift
betrifft der räumliche Geltungsbereich ein Gebiet zwischen K und M. In den Abs. 2
und 3 findet sich sodann eine genauere Beschreibung des
Landschaftsschutzgebietes; danach besteht das Landschaftsschutzgebiet aus den
Auen und den angrenzenden Bachtälern im Bereich der Städte sowie in den
Landkreisen. In der mitveröffentlichten Übersichtskarte ist die örtliche Lage des
Landschaftsschutzgebietes grob durch eine entsprechende Umrandung
gekennzeichnet. Dies alles reicht allerdings nicht aus, um jeweils im Einzelfall zu
ermitteln, welche Grundflächen dem Geltungsbereich der
Landschaftsschutzverordnung unterfallen und wo jeweils die genaue Grenze des
Landschaftsschutzgebietes verläuft. Aus diesem Grunde bestimmt § 1 Abs. 3 Satz
1 LSchVO, daß die geographische Begrenzung des Landschaftsschutzgebietes in
der in Anlage 2 enthaltenen Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10.000 festgelegt
wird, in der das Landschaftsschutzgebiet grün umrandet ist.
Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob angesichts des vorgelegten
Kartenmaterials der gewählte Maßstab von 1 : 10.000 noch ausreichend ist, um
eine hinreichend klare Grenzbestimmung im Einzelfall vornehmen zu können. Die
eingezeichnete Abgrenzungslinie hat auf den vorliegenden Kopien der Karten des
Landschaftsschutzgebietes im Maßstab 1 : 10.000 eine Breite von 1 bis 3 mm,
überwiegend 2 mm. Mithin entspricht die eingezeichnete Linie in der Natur einer
Fläche von 10 bis 30 m Breite. Über weite Strecken verläuft die Abgrenzungslinie
entlang von Wegen oder Straßen bzw. Bahndämmen oder entlang der Uferlinien
des Mains bzw. der in den Main einmündenden Seitenflüsse. Teilweise verlaufen
die Grenzlinien aber auch - nicht gradlinig - über Grundstücke. Angesichts der
Breite der eingezeichneten Abgrenzungslinie führt dies bei einem Kartenmaßstab
von 1 : 10.000 dazu, daß die Abgrenzungslinie nicht in allen Bereichen exakt den
zugrundeliegenden Begrenzungslinien, Wegen oder Bahndämmen folgt, sondern
diese teilweise sehr unscharf überlappt und anliegende Grundstücksflächen
ebenfalls bedeckt. Infolge des gewählten Maßstabes ist es an mehreren Stellen
der Karte auch nicht gelungen, die Abgrenzungslinie so präzise entlang schmaler
Wege oder Straßen bzw. Dämme zu zeichnen, daß der Grenzverlauf klar ist;
insbesondere kleinere Biegungen werden von der Abgrenzungslinie großflächig
überlagert. Dies führt im Einzelfall dazu, daß die Bestimmung des genauen
Grenzverlaufs wesentlich erschwert, wenn nicht unter Umständen sogar unmöglich
gemacht wird. Angesichts der Bedeutung eines Landschaftsschutzgebietes für die
betroffenen Grundstücke und Grundstückseigentümer ist es aber notwendig, stets
eine genaue Abgrenzung vornehmen zu können, um präzise zu ermitteln, ob und
wie weit ein Grundstück vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung
erfaßt wird. Eine derartige Grenzziehung dürfte bei dem gewählten Kartenmaßstab
von 1 : 10.000 nicht immer möglich sein.
Leidet die LSchVO Mainauen mithin an einem Verkündungsmangel, ist zur Zeit
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Leidet die LSchVO Mainauen mithin an einem Verkündungsmangel, ist zur Zeit
mangels einer wirksamen Verordnung keine Genehmigung erforderlich, so daß die
Verpflichtungsklage erfolglos bleiben muß.
Aus den vorgenannten Gründen hat allerdings der im Berufungsverfahren erstmals
gestellte zulässige Hilfsantrag Erfolg; demgemäß ist festzustellen, daß derzeit für
die Errichtung und den Betrieb einer Steganlage in Ermangelung einer wirksamen
Landschaftsschutzverordnung im Gebiet des Altarms eine
landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich beider Instanzen auf § 154 Abs. 1
VwGO. Die Klägerin hat mit dem erfolgreichen Hilfsantrag ihr Klageziel,
landschaftsschutzrechtliche Hindernisse für die Errichtung der Steganlage zu
überwinden, erreicht. Die Kosten des ersten Rechtszuges muß sie jedoch tragen,
weil ihr zuletzt vor dem Verwaltungsgericht verfolgter Genehmigungsantrag zu
Recht abgewiesen worden ist. Der Beigeladenen können gemäß § 154 Abs. 3
VwGO keine Kosten auferlegt werden; allerdings muß die Beigeladene ihre
außergerichtlichen Auslagen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.