Urteil des BPatG vom 01.10.2002
BPatG: rückzahlung, patentgericht, auflage, beschwerdegegenstand, verfahrensökonomie, abgrenzung, verzicht, billigkeit, rücknahme, kauf
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 153/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 52 807.8
BPatG 152
10.99
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hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Juli 2000 die Wortmarke
Seasons
für die Waren der Klasse 16
"Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften"
sowie die Dienstleistungen der Klasse 35
"Veranstaltungen von Ausstellungen und Messen"
später präzisiert durch den Zusatz
"zu wirtschaftlichen und Werbezwecken sowie für kulturelle und
Unterhaltungszwecke"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
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Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung wegen abso-
luter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG lediglich teilweise
beanstandet, nämlich ausdrücklich nur im Umfang der Waren der Klasse 16.
Gleichwohl ist die Anmeldung insgesamt durch den von einem Mitglied des Pa-
tentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle vom 13. Februar 2002 zurückge-
wiesen worden.
Die Anmelder haben gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein-
gelegt, in der sie die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 37 Abs 5 MarkenG
rügen, die Abhilfe der Beschwerde anregen und die Rückzahlung der Beschwer-
degebühr wegen Verfahrensfehlers verlangen.
Daraufhin ist der Beschwerde teilweise abgeholfen worden, indem der Beschluß
vom 13. Februar 2002 teilweise, nämlich hinsichtlich der angemeldeten Dienstleis-
tungen, durch Beschluß derselben Markenstelle vom 3. April 2002 aufgehoben
worden ist.
Die Beschwerdeführer haben vorgetragen, eine Teilabhilfe sei nicht zulässig. Die
Teilabhilfe sei auch sinnlos, weil sie nur zu einer Verzögerung des Verfahrens
führe. Der Teilaufhebungsbeschluß, durch den die Anmelder weder beschwert
noch begünstigt seien, sei rechtlich ohne Konsequenzen. Bei diesem Beschluß
handele es sich bloß um eine Stellungnahme der Markenstelle zu der
Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze Be-
zug genommen.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Berichterstatter des Senats
haben die Anmelder auf die Waren
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"Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften"
im Warenverzeichnis verzichtet und erklärt, die Beschwerde habe sich dadurch
erledigt.
Die Anmelder beantragen nunmehr nur noch
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
II
Der Senat hält die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 iVm
Abs 4 MarkenG aus Billigkeitsgründen für angebracht.
Die Beschwerde ist in der Hauptsache erledigt.
Soweit die Anmeldung durch Beschluß der Markenstelle vom 13. Februar 2002
auch im Umfang der beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist,
beruhte dies zweifellos auf dem schwerwiegenden Verfahrensfehler der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 59 Abs 2 MarkenG), weil die
Anmeldung insofern von der Markenstelle zuvor nicht beanstandet worden war.
Der Teilaufhebungsbeschluß vom 3. April 2002 stellt, wie die Markenstelle in den
Gründen auch ausgeführt hat, eine teilweise Abhilfe der Beschwerde der Anmel-
der dar. Sie soll offensichtlich die Zurückweisung der Anmeldung insoweit zurück-
nehmen, als sie unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist.
Der zunächst vertretenen Ansicht der Beschwerdeführer, der Teilabhilfebeschluß
sei rechtlich ohne Bedeutung, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat erach-
tet den Teilabhilfebeschluß vielmehr als - die Anmelder begünstigende - rechts-
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wirksame Entscheidung. Er ist weder nichtig noch bloß eine Stellungnahme zu der
Beschwerde.
Die Abhilfe ist in einseitigen Verfahren gemäß § 66 Abs 5 Satz 1 und 2 MarkenG
geboten, wenn die Markenstelle, deren Beschluß angefochten wird, die Be-
schwerde für begründet hält. Ebenso wie die Anmeldung im Falle des § 37 Abs 5
MarkenG nur für einen Teil der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu-
rückgewiesen wird, kann eine Beschwerde teilweise begründet und der ange-
fochtene Beschluß nur insofern aufzuheben sein. Der Senat sieht kein mate-
riell-rechtliches Problem darin, daß eine solche Entscheidung grundsätzlich auch
im Wege der (teilweisen) Abhilfe durch eine Markenstelle des Patentamts getrof-
fen werden kann. Auch im Abhilfeverfahren nach § 572 Abs 1 ZPO beispielsweise
ist eine Teilabhilfe möglich (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage 2002, § 572 Rdn
3, 4, 8).
Eine nur teilweise Abhilfe ist zwar im Patenterteilungsverfahren als nicht zulässig
angesehen worden (vgl BPatGE 27, 157, 162 f). Die Begründung hierfür, eine nur
teilweise Abhilfe führte wegen der grundsätzlichen Unteilbarkeit des Anmeldungs-
gegenstandes nicht zu einer Beschränkung des Nachprüfungsumfanges der Be-
schwerde und schlösse auch nicht eine erneute Befassung des Beschwerdege-
richts mit den "erledigten" Beschwerdepunkten aus, trifft auf markenrechtliche
Anmeldeverfahren jedoch nicht zu. Denn der Beschwerdegegenstand der Mar-
kenanmeldung ist hinsichtlich der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
durchaus teilbar (vgl §§ 37 Abs 5, 40 MarkenG). Erfolgt eine Abhilfe gemäß § 66
Abs 5 Satz 1 und 2 MarkenG nur teilweise, reduziert sich der Beschwerdege-
genstand auf den verbliebenen Teil der Zurückweisung der Anmeldung, so daß
nur noch darüber vom Patentgericht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist,
und zwar ebenso wie wenn die Markenstelle von vornherein nur diesen Teil der
Anmeldung zurückgewiesen hätte. Dieser Rechtsansicht des Senats haben sich
die Beschwerdeführer mittlerweile angeschlossen, indem sie die Beschwerde
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- nach Rücknahme der Anmeldung für die Waren der Klasse 16 - nunmehr als er-
ledigt ansehen.
Eine teilweise Abhilfe begegnet aber erheblichen verfahrensrechtlichen Bedenken,
obwohl sie grundsätzlich die Rechtswirksamkeit einer solchen Abhilfeentschei-
dung nicht berührt.
Die Abhilfe dient nicht dazu, den Markenstellen des Patentamts die Gelegenheit
zu verschaffen, ihre Einsicht in Fehler ihrer Entscheidungen durch Selbstkorrektur
zu demonstrieren. Vielmehr hat das Abhilfeverfahren den Sinn, vom Patentgericht
Beschwerden fernzuhalten, deren Begründetheit vom Patentamt auf Grund des
Beschwerdevorbringens erkannt wird (vgl BGH GRUR 1985, 919, 920
-
Caprolactam; BPatGE 27, 157, 162 f; Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Auflage 2000, § 66 Rdn 52). Der gesetzgeberische Zweck der Abhilfe liegt in
der Verfahrensökonomie (Althammer/Ströbele, aaO). Diese Verfahrensökonomie
wird aber mit einer lediglich teilweisen Abhilfe nicht in der vom Gesetzgeber vor-
gesehenen Zielsetzung erreicht, weil die Beschwerde dennoch dem Patentgericht
gemäß § 66 Abs 5 Satz 4 iVm Abs 1 MarkenG vorzulegen ist.
Eine teilweise Abhilfe mag zwar unter Umständen wegen der Reduzierung des
Beschwerdegegenstandes zu einer gewissen Vereinfachung des Beschwerde-
verfahrens vor dem Patentgericht führen, dieser Effekt rechtfertigt aber nicht eine
dadurch verursachte Verzögerung des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat die Vor-
lagefrist im Markengesetz (§ 66 Abs 5 Satz 4 MarkenG, § 66 Abs 6 Satz 4
MarkenG aF) gegenüber der zuvor geltenden Regelung von drei Monaten auf ei-
nen Monat verkürzt, um das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen. Diese ein-
monatige Vorlagefrist wird bei einer teilweisen Abhilfe in der Regel nicht ein-
gehalten werden können. So ist im vorliegenden Falle die am 4. März 2002 einge-
gangene Beschwerde dem Patentgericht erst am 23. April 2002 vorgelegt worden;
dies rügen die Beschwerdeführer zu Recht. Wenngleich die sorgfältige Prüfung
der Abhilfe durch die Markenstelle durchaus anzuerkennen ist, kommt eine Teil-
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abhilfe jedoch verfahrensrechtlich normalerweise nur ausnahmsweise in Betracht,
da eine Verfahrensverzögerung nicht in Kauf genommen werden darf. Im übrigen
kann die in einer teilweisen Abhilfeentscheidung erforderliche Abgrenzung der an-
gemeldeten Waren oder Dienstleistungen neue Rechtsprobleme aufwerfen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht hier der Billigkeit, weil eine nur
teilweise Abhilfe in der patent- und markenrechtlichen Rechtsprechung und Kom-
mentarliteratur (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 66 Rdn 55 mwN) überwiegend
abgelehnt wird und die Beschwerdeführer sich in erster Linie auf Grund der infolge
der Teilabhilfeentscheidung ungewiß erscheinenden Rechtslage zur Einlegung der
Beschwerde genötigt sahen. Allein wegen der Zurückweisung der Anmeldung le-
diglich hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 16 hätten die Anmelder
wahrscheinlich keine Beschwerde eingelegt, wie der inzwischen erklärte Verzicht
auf diese Waren im Warenverzeichnis zeigt.
Winkler Kätker
v.
Zglinitzki
Cl