Urteil des OLG Oldenburg vom 05.08.2009
OLG Oldenburg: bedingter vorsatz, versicherungsnehmer, kauf, beweiswürdigung, flucht, versicherer, tod, selbsttötung, wohnung, sichtverhältnisse
Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Hinweisbeschluss, 6 U 143/09
Datum:
05.08.2009
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Kein Leitsatz eingetragen
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
6 U 143/09
2 O 884/08 Landgericht Aurich
Hinweisbeschluss
In dem Rechtsstreit
P… GmbH & Co. KG, vertreten durch die P... GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer …
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
A... Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch …
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …,
die Richterin am Landgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …
am 05. August 2009
einstimmig beschlossen:
I.
Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg
hat. Entgegen der Auffassung der Berufung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen begründen. ferner beruht die angefochtene
Entscheidung auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO). Eine abändernde
Entscheidung ist deshalb nicht veranlasst.
II.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte für den Verkehrsunfalls vom 20.02.2008 nicht
haftet, da der Unfall vom ehemaligen Versicherungsnehmer der Beklagten, S..., zumindest bedingt vorsätzlich
herbeigeführt wurde.
Das Landgericht ist zu Recht der Auffassung, dass nach § 152 VVG a.F. der Versicherer nicht haftet, wenn der
Versicherungsnehmer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich widerrechtlich
herbeigeführt hat. In einem solchen Fall ist der Versicherungsschutz auch im Außenverhältnis zum Geschädigten
von vornherein ausgeschlossen. Denn da der Direktanspruch eines im Straßenverkehr durch ein Kraftfahrzeug
Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Gegners nach § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz
voraussetzt, dass dieser seinerseits einen Anspruch auf Haftpflichtleistungen gegen seine eigene Versicherung hat,
entfällt konsequenterweise der Direktanspruch, wenn diese im Verhältnis zum Versicherungsnehmer gemäß § 152
VVG a.F. nicht haftet, weil der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. OLG
Oldenburg, VersR 1999, 482. KG VersR 2004, 325 jeweils m.w.N.). Vorsatz im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige
des allgemeinen Zivilrechts (vgl. BGH, VersR 1978, 265), also Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. es
genügt, wenn der Handelnde den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt (Palandt/Heinrichs, BGB, 62.
Aufl. 2003, § 276 BGB, Rdnr. 10).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Haftung auch nicht aus § 158 c Abs. 1 VVG. Denn für den
Bereich der KraftfahrzeugPflichtversicherung sind § 158 c Abs. 1 und 2 VVG durch § 3 Nr. 4 und 5 PflVG ersetzt mit
der Folge, dass nach § 3 Nr. 6 S. 1 PflVG § 158 c Abs. 3 VVG sinngemäß gilt (vgl. Prölss/Martin, VVG, § 158 c
Rdnr. 1). Gemäß § 158 c Abs. 3 VVG haftet der Versicherer aber nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr
- und also nicht für eine vorsätzliche und rechtswidrige Schadenszufügung seines Versicherungsnehmers (OLG
Oldenburg, a.a.O. m.w.N.. OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1248).
Der Senat schließt sich dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts an, dass S... den Unfall jedenfalls
bedingt vorsätzlich verursacht hat. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg
in seinen Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Hierbei muss der Täter die Folgen
seines Handelns nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Ausreichend
ist es vielmehr, wenn er sich die Folgen zumindest in ihren Grundzügen vorgestellt hat.
Dies hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Die Beweiswürdigung in dem
erstinstanzlichen Urteil genügt den Anforderungen, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt
worden sind (dazu BGH, NJW 2004, 1876 m.w.N.). Insbesondere ist die Beweiswürdigung nicht unvollständig oder in
sich widersprüchlich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Das Landgericht hat die
Aussage der Zeugen hinreichend umfassend für sich allein und im Gesamtkontext gewürdigt. Dabei hat das
Landgericht insbesondere die vorhandenen objektiven Umstände (Abschiedsbrief, Internetankündigung, Wohnung
zerstört) jeweils zueinander und in Beziehung zu den Zeugenaussagen gewürdigt. Auch der Senat zieht daraus die
Schlussfolgerung, dass S... bereits bei Abfahrt zumindest billigend in Kauf genommen hat, seinem Leben ein Ende
zu setzen und dieses Vorhanden bei seiner Flucht umgesetzt hat, als er keinen Ausweg mehr sah. Insbesondere die
zeitlich direkt vor der Flucht vorgenommenen Handlungen und Ankündigungen rechtfertigen allein die Annahme eines
Selbsttötungswillens des S.... Auch die Tatsache, dass Bremsspuren fehlen, die auf eine Vermeidung des Unfalls
bzw. zumindest Reduzierung der Unfallfolgen schließen ließen, untermauert das billigende Inkaufnehmen des
eigenen Todes und spricht gegen einen (nur) grob fahrlässig verursachten Unfall.
Um den Willen des Getöteten zu ermitteln, durfte das Landgericht entgegen der Auffassung der Klägerin auch die
gesamte Vorgeschichte berücksichtigen. Denn offensichtlich ist die Willensbildung des Getöteten gerade keine
Kurzschlusshandlung gewesen, sondern eine geplante Aktion. Allein der genaue Zeitpunkt der Umsetzung war
offenbar nicht festgelegt, da der Unfall – wie aus den Gesamtumständen ersichtlich – erst geschah, als die Situation
für S... immer aussichtsloser erschien. Als der Getötete in dieser Situation bei seiner Flucht aufgrund der
Verkehrslage und Sichtverhältnisse quasi ´blind´ überholt hat, war ihm sein eigenes Leben derart gleichgültig, dass
er die ohnehin in Aussicht gestellte Selbsttötung in diesem Zeitpunkt billigend in Kauf genommen hat.
Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 08.08.2006 (5 U 247/04) steht
dieser Beweiswürdigung nicht entgegen. Denn der dem Urteil vom 08.08.2006 zugrunde liegende Sachverhalt
unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt vom vorliegenden Sachverhalt. Dort gab es keine objektiven
Anhaltspunkte, aus denen sich der Selbsttötungswille rückschließen ließ. Zwar beging der dortige Unfallverursacher
auch dort vor der Fluchtfahrt Straftaten. Allerdings hinterließ er keinen Abschiedsbrief bzw. Ankündigungen wie
´endgültig keinen Bock mehr´ bzw. ´bevor ich selber abtrete´ und ´ich hoffe, Ihr trinkt mal einen auf mich´. Aber
gerade diese von S... getätigten Äußerungen, die im Gesamtkontext zu lesen und verstehen sind , ermöglichen im
Gegensatz zum Sachverhalt des Urteils des OLG Bamberg vom 08.08.2006 eine Feststellung der noch zu Lebzeiten
vorhandenen Gedanken und Willensbildung des Verstorbenen. Diese festgestellten Tatsachen lassen keinen
anderen Schluss zu, als dass S... nach Verlassen des angezündeten Hauses seinem Leben ein Ende setzen wollte
und er deshalb bei dem Überholmanöver billigend seinen Tod in Kauf genommen hat. Dass es rein theoretisch noch
eine weitere Alternative für die Beurteilung des Willens des Getöteten geben mag, ändert an dem vom Senat
festgestellten bedingten Vorsatz nichts. Denn für eine solche Sachverhaltsalternative – wie sie in der
Berufungsbegründung angesprochen wird – fehlen objektive Anknüpfungspunkte, die aber gerade für den suizidalen
Willen des Getöteten vorhanden sind.
III.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, beabsichtigt der Senat,
die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen, nicht anfechtbaren Beschluss zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen oder die
Berufung im Kosteninteresse zurück zu nehmen.
… … …