Urteil des OLG Brandenburg vom 08.09.2007
OLG Brandenburg: haus, lebensgemeinschaft, widerklage, verjährung, verfügung, wohnrecht, pos, bauvertrag, materialien, sammlung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 142/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 207 Abs 1 S 2 BGB, § 488
BGB, § 520 Abs 3 ZPO
Gegenseitige Ansprüche zwischen den Partnern nach Auflösung
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. September 2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 11 O 313/05 - wird als unzulässig verworfen, soweit
das Rechtsmittel sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrages von
1.693,85 € nebst anteiligen Zinsen richtet.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Wert der Beschwer des Klägers: 57.732,92
€.
Gründe
I.
Die Parteien begehren voneinander Zahlungen, nachdem eine zwischen ihnen
bestehende nicht eheliche Lebensgemeinschaft beendet ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der sich im Berufungsverfahren nur
unmaßgeblich geändert hat, wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Ein Entgelt für Bauleistungen
könne der Kläger nicht verlangen, weil nach den Umständen eine Ausgleichspflicht nach
Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht in Betracht komme. Lediglich die Bezahlung
einer Materialrechnung könne der Kläger erstattet bekommen. Im Übrigen seien die
Erstattungsansprüche für bezahlte Aufwendungen entweder mit Ablauf des Jahres 2004
verjährt, oder es sei nicht hinreichend vorgetragen, welches Material wofür Verwendung
gefunden habe.
Hinsichtlich der Forderungen aus den Schuldscheinen sei Ende des Jahres 2005
Verjährung eingetreten.
Der Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Zur-Verfügung-Stellung seiner
Fondsanteile sei auf Grund der Aufrechnung der Beklagten mit den
Zahlungsforderungen aus den Darlehensverträgen erloschen. Die Widerklage sei im
Übrigen begründet (Pachtzins und verbleibende Darlehensbeträge).
Gegen das landgerichtliche Urteil, welches ihm am 13. September 2006 zugestellt
worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, eingegangen am 11. Oktober
2006. Der Kläger hat das Rechtsmittel am 13. November 2006 wie folgt begründet:
Die privat veranlassten Kosten, die die Beklagte für ihn beglichen habe, hätten keinen
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Die privat veranlassten Kosten, die die Beklagte für ihn beglichen habe, hätten keinen
Bezug zum Rechtsstreit und seien deshalb zu Unrecht vom Landgericht berücksichtigt
worden. Das Landgericht habe verkannt, dass ursprünglich die Planung bestanden habe,
dass beide Parteien in das Haus der Beklagten einziehen sollten. Dadurch, dass es zu
seinem, des Klägers, Einzug nicht mehr gekommen sei, stehe der Beklagten nunmehr
ein wertvolles Haus zur Verfügung (ca. 150.000,00 €), während sein eigenes Haus nur
einen Wert von etwa 30.000,00 € habe. Im Übrigen habe die Beklagte selbst die
Eintragung eines unentgeltlichen Wohnrechts für ihn an ihrem Haus geplant. Dies
belege, dass auch die Beklagte ein Ausgleichsbedürfnis gesehen habe.
Wegen der weiteren Angriffe wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 248 d. A.) Bezug
genommen.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an
ihn weitere 38.790,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 sowie 10.992,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.436,32 € seit dem 1. April 2002 sowie
aus 2.556,46 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 18.
Dezember 2006 (Bl. 259 d. A.) und weist darauf hin, dass das Wohnrecht an ihrem
Grundstück nur dann hätte eingetragen werden sollen, wenn der Kläger - nach Verkauf
seines eigenen Hauses und Umzug in das Haus in M. - Geld in das Haus investiert hätte.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit die Berufung sich gegen die Verurteilung zur
Zahlung eines Teilbetrages von 1.693,85 € nebst Zinsen wendet. Im Hinblick auf die mit
der Rechnung Nr. 05/30L (Bl. 42 d. A.) geltend gemachten Ansprüche des Klägers hat
das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei für die von
ihm behauptete Zahlungsleistung beweisfällig geblieben; ebenso habe er nicht
hinreichend dargelegt, dass die betreffenden Materialien am Haus der Beklagten
verbaut worden seien. Einige Quittungen aus dem Jahre 2002, die der Rechnung Nr.
05/31L (Bl. 54 d. A.) beigefügt sind, seien nicht zuzuordnen (Pos. 7, 9 und 10) und
deshalb nicht erstattungsfähig.
Die Berufungsbegründung befasst sich nicht mit den Erwägungen des Landgerichts, die
insoweit zur Klageabweisung geführt haben, und genügt deshalb nicht den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Die Verwerfung des Rechtsmittels
als unzulässig betrifft folgende Teilbeträge:
III.
Im Übrigen ist die Berufung des Klägers nicht begründet.
Im Hinblick auf das Entgelt für die Bauleistungen folgt der Senat in vollem Umfang den
umfangreichen und überzeugenden Erwägungen des Landgerichts. Lediglich ergänzend
wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Abschluss eines Baubetreuungsvertrages sagt im Gegensatz zu der Auffassung des
Klägers für die Entgeltlichkeit der Arbeiten im Verhältnis zu der Beklagten nichts aus.
Zum einen fehlt es - auch - in diesem Vertrag an einer Entgeltabrede. Vor allem spricht
die Tatsache, dass die Parteien zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit gesehen haben,
einen Bauvertrag zu schließen, für die Unentgeltlichkeit der klägerischen Leistungen.
Soweit der Kläger sich in zweiter Instanz erstmals auf die geplante Absicherung durch ein
Wohnrecht am Haus der Beklagten bezieht, ist dieser Vortrag als solcher unstreitig und
deshalb im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Die vorübergehende Absicht einer
solchen Eintragung ist von der Beklagten indes, ohne dass der Kläger dem
entgegengetreten wäre, damit erklärt worden, dass hiermit erst eine künftige
Absicherung für den Fall von (weiteren) Investitionen seitens des Klägers ermöglicht
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Absicherung für den Fall von (weiteren) Investitionen seitens des Klägers ermöglicht
werden sollte; hierzu ist es jedoch nicht mehr gekommen.
Soweit die Forderungen aus den Schuldscheinen betroffen sind, hat das Landgericht mit
Recht den Eintritt der Verjährung angenommen. Zu Unrecht bezieht sich die Berufung
auf § 207 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 BGB; diese Vorschrift betrifft nur eingetragene
gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Eine analoge Anwendung des § 207 Abs. 1 S. 1
BGB auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist nach ganz herrschender Meinung,
der sich der Senat anschließt (vgl. Palandt/Heinrichs § 207 RN 2), ausgeschlossen.
Die Widerklage ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet. Die vom
Kläger diesbezüglich in zweiter Instanz erstmals erhobene Verjährungseinrede greift im
Ergebnis nicht durch. Die Verjährung eines Anspruchs auf Darlehensrückzahlung beginnt
am Jahresende der Fälligkeit dieses Anspruchs, hier demgemäß mit Ablauf des 31.
Dezember 2002. Die dreijährige Frist war daher zum Zeitpunkt der Zustellung des
Schriftsatzes vom 23. September 2005 (am 28. September 2005; vgl. Bl. 120) noch
nicht abgelaufen. Entsprechendes gilt für die mit der Widerklage ebenfalls geltend
gemachten Pachten seit dem 3. Quartal 2003.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO
für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre
Grundlage in § 711 ZPO. Die Revision ist nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil
der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen nicht berührt und die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht erforderlich erscheint; die Entscheidung des Senats beruht
vielmehr auf einer Würdigung der Einzelfallumstände.
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