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OLG Düsseldorf - I-10 U 179/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 10.11.2005
- Inhalt
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- nicht schützenswert. Dies gilt erst recht, wenn eine Abstimmung mit dem Dritten im Vorfeld unterblieben
- . 1213Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht schon dem Grunde
- sei im Rahmen der Vorgespräche gesprochen worden. Von einem Eingang in den eigentlichen Vertrag ist
- Schriftsatz vom 14.02.2005 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie nunmehr nur noch Ansprüche in
- erstmals im Berufungsrechtszug Planungskosten für die Anlage im Düsseldorfer Hafen in Höhe von
Anhang EV StSozSBes
Auszug aus EinigVtrVbg Art 3(BGBl. II 1990, 1239)
- Inhalt
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- Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach
- Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. Zu Kapitel II(Gesch
- Ausscheidens folgenden drei Monate in Höhe des im letzten Monat vor dem Ausscheiden gezahlten
- Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament, aus
- ausscheidende Staatssekretäre vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1552)mit folgenden Maßgaben:a
AG Duisburg - 50 C 2567/09
Amtsgericht Duisburg vom 24.02.2010
- Inhalt
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- aus der Vollkaskoversicherung in Verbindung mit § 13 Abs. 5 AKB. 16Die Beklagte beruft sich zu Recht
- diese für sie Rotlicht zeigte, und stieß mit einem von rechts kommenden Fahrzeug zusammen. Das
- der Ruhr auf der Straße W in Fahrtrichtung A . Die Klägerin befuhr diese Straße mit der zulässigen
- § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
- in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte
OLG Köln - 24 U 77/98
Oberlandesgericht Köln vom 09.11.1999
- Inhalt
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- Kostenfestsetzungsbeschluss (B IV 17) in den festgesetzten 5.138,50 DM enthalten ist. II.2. Innenarchitektin L. 354355
- vom 18.12.1995 ergeben. Das ist jedoch nicht der Fall. II.9a) b) (Fa. L.) 408409 410Zu Recht hat
- . GmbH & Co KG im Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts S.Straße freizustellen; 129 II.14. 130131
- Rechnung (B IV 5) wurde auf Wunsch des Beklagten zu 2.) und in Abstimmung mit der Mitarbeiterin des
- Kläger dem Zeugen J. zu, diesen Restbetrag in drei Raten zu zahlen. Mit Schreiben vom 15.3.1996 (B IV 39
FG Hamburg - 4 K 60/11
Finanzgericht Hamburg vom 23.11.2012
- Inhalt
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- ergibt sich nach Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95 aus dem einzelstaatlichen Recht. In Ermangelung eines
- wendet sich gegen die Anforderung von Zinsen im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzzöllen. 2 Am
- Zollanmeldung die Überführung von 1500 Kartons mit gefrorenen Teilen von Hühnern mit Ursprung in Brasilien der
- Einfuhrabgaben. 3 Im Rahmen einer Nachprüfung kontrollierte der Beklagte, ob der Zusatzzoll in der nach der
- vorliege. 6 Den Einspruch wies der Beklagte nur in Bezug auf die Erhebung des Zusatzzolls mit
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Anlage II Kap III A II EinigVtr
Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt II
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen, Ä
- :"Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger ö
- 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782),mit folgenden Maßgaben:a)Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages
- mit Einwilligung des Gerichts vorab in folgender Reihenfolge zu begleichen:1.die durch die
- ;ubiger" eingefügt. -In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "eines Zwangsvergleichs" durch die Worte
§ 7 EU/EWRHwV
Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung
- Inhalt
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- in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig
- , wenn die Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt worden
- Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im
- Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche
- Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, wenn sie
BGH - 3 StR 19/03
Bundesgerichtshof vom 18.02.2003
- Inhalt
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- Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag aufgehoben. Im Umfang der
- Krankenhaus hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen abgesehen, da
- . Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
- der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt
- Jahre alten Sohn seiner Freundin, indem er auf das rechte Bein und den Hinterkopf des Kindes
LAG Rheinland-Pfalz - 11 Sa 393/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.06.2006
- Inhalt
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- Richtlinien zwar grundsätzlich der MTL II in Bezug genommen wird. Die Klägerin weist aber zu Recht darauf hin
- Auffassung ist, das Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des Monats geendet, in dem der Klägerin der
- vorstehenden Grundsätze haben die Parteien im Arbeitsvertrag auch nicht den MTL (II), auch nicht in dessen
- Richtlinien verwiesen hat, spricht dafür, dass sie sich selbst nicht Recht im Klaren darüber war, auf welches
- Rentenbescheid noch im Februar oder erst am 01.03.2003 zugestellt worden ist, anders als in dem vom
LSG Bayern - L 4 KR 7/02
Bayerisches Landessozialgericht vom 15.03.2004
- Inhalt
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- ist im Ergebnis und in der eingehenden Begründung nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen
- Vorschriften Bezug auf das im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltende
- und Krankenkassen in den Ausdruck "Gemeinsamer Bundesausschuss" in dem ab 01.01.2004 geltenden Recht
- interforaminalen Bereich mit Spantransfer vom Becken. In jedem Fall müsse bei der Klägerin zweizeitig
- Implantate (Vorauszahlung) 2.000,00 DM) und für die Augmentationsplastik im Unterkiefer interforaminal mit
Tarifierung von getrennt verpackten Teilen einer Ware, die gemeinsam gestellt werden
martina heck vom 22.10.2013
- Inhalt
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- eine Firma in A. Die Ware wurde gemeinsam mit den passenden Tunern in gleicher Zahl gestellt. Sowohl
- Vorschrift 2. a) gemeinsam in die Warennummer 8528 7119 00 0 ein. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom
- ist lediglich die Frage der Tarifierung der eingeführten Satellitenreceiver ohne Tuner im Streit
- Bundesfinanzhofes ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in
- ). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 240/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2002
- Inhalt
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- den gesundheitlichen Verhältnissen zu Recht nach § 48 SGB X mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 entzogen
- Knieprellung rechts mit einer Ruptur der Plica infrapatellaris, die zu keinen weiteren Folgen geführt habe
- Angaben von März 1986 bis Oktober 1990 in der Fa. C. Bauelemente, D., selbstständig tätig. Im
- PD Dr. F. wie auch in der im Februar 1991 bei der Beklagten eingehenden Unfallanzeige gab er spontane
- Wundheilungsstörung mit Fistelbildung gekommen, weshalb am 22. August 1991 im Rahmen einer stationären
OLG Köln - 6 W 8/04
Oberlandesgericht Köln vom 29.01.2004
- Inhalt
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- . Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte mit den Kosten der Widerklage belastet, weil die
- Beklagten. 6Die Klägerin hat den mit der Widerklage geltendgemachten Feststellungsantrag im Sinne der
- , dass sie vorher mit Schriftsatz vom 19.5.2003 noch ein eingeschränktes - und daher im Hinblick auf
- Vorwürfe mit gerichtlicher Hilfe zur Wehr setzt, im Wege der Gegenabmahnung dem Schuldner die
- Vorschrift sofort anerkannt. Dafür reicht es aus, wenn der (Wider-)beklagte 7ein unbeschränktes
OLG Zweibrücken - 3 W 177/02
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 20.09.2002
- Inhalt
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- 2001 mit Recht zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die in der Auflassung bezeichnete
- herbeigeführt werden. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft und auch im Übrigen in
- Grundbuchs eingetreten ist, und zwar mit der Bekanntmachung des Zeitpunkts, in welchem der Plan
- eingetragenen Grundstücke. An deren Stelle ist das im Umlegungsverfahren entstandene neue Grundstück Blatt
- gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die