Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2002

LSG Nsb: freiwillige versicherung, unfallfolgen, behandlung, vergleich, gutachter, arbeitsunfall, widerspruchsverfahren, gesundheitszustand, verwaltungsakt, niedersachsen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 201/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 240/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 10. April 2001 wird zurückgewiesen und
die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2001 wird abgewiesen. Kosten sind
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren Verletztenrente. Streitig ist die Anerkennung von Unfallfolgen, die Höhe
der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE ) sowie auch die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Außerdem
wendet sich der Kläger gegen die im Berufungsverfahren erfolgte Entziehung seiner Verletztenrente wegen einer von
der Beklagten geltend gemachten Besserung der Unfallfolgen.
Der im Juni 1951 geborene Kläger war von 1983 bis 1986 bei verschiedenen Arbeitgebern als Glaser und Tischler
beschäftigt und nach seinen Angaben von März 1986 bis Oktober 1990 in der Fa. C. Bauelemente, D., selbstständig
tätig. Im November übernahm - ebenfalls nach seinen Angaben - seine Ehefrau E. das Geschäft. Eine freiwillige
Versicherung während seiner selbstständigen Tätigkeit bestand nicht.
Am 10. November 1990 zog sich der Kläger auf einer Baustelle in D. gegen 11.00 Uhr einen Riss der langen
Bizepssehne links zu (Durchgangsarztbericht vom 12. November 1990). Wegen der unterschiedlichen Angaben des
Klägers zum Unfallhergang vergleiche das angefochtene Urteil S. 2. Gegenüber dem um 13.00 Uhr aufgesuchten
Durchgangsarzt PD Dr. F. wie auch in der im Februar 1991 bei der Beklagten eingehenden Unfallanzeige gab er
spontane Schmerzen im Ellenbogen an. Während der stationären Behandlung vom 13. November bis 1. Dezember
1990 wurde am 15. November 1990 die operative Revision der komplett rupturierten Sehne vorgenommen
(Entlassungsbericht vom 20. Dezember 1990).
Infolge der Operation im Ellenbogengelenk war es zu einer Wundheilungsstörung mit Fistelbildung gekommen,
weshalb am 22. August 1991 im Rahmen einer stationären Behandlung die operative Materialentfernung
vorgenommen wurde. Im Anschluss bildete sich eine Radialisparese aus (Entlassungsbericht des
Kreiskrankenhauses G. vom 9. Oktober 1991), Fisteln traten nicht mehr auf (MDKN-Gutachten des Dr. H. vom 22.
November 1991).
Mit Schreiben vom 29. September 1994 machte der anwaltlich vertretene Kläger Ansprüche aus dem Ereignis vom
10. November 1990 geltend. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. I. vom 11.
Oktober 1994 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 die Entschädigung wegen des Ereignisses vom
10. November 1990 ab: Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen, weil hier kein plötzliches, von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis festzustellen sei. Ein auf einer inneren Ursache beruhender Vorgang sei kein Arbeitsunfall.
Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte die Unterlagen des Kreiskrankenhauses G. von November 1990 bei und
veranlasste anschließend die Begutachtung durch Prof. Dr. J. (Gutachten vom 3. März 1995). Die Gutachter führten
aus, dass distale Bizepssehnenrisse eher traumatischer und proximale Bizepssehnenrisse eher degenerativer Natur
seien. Sie schätzten die unfallbedingte MdE bis zur Festsetzung der Dauerrente mit 30 v.H. und danach mit 20 v.H.
ein. Nach einer weiteren Stellungnahme des Dr. I. vom 28. März 1995 teilte die Beklagte dem Kläger die beabsichtigte
Abhilfe im Widerspruchsverfahren mit und wies darauf hin, dass sie bei der Rentenberechnung vom Mindest-JAV
ausgehen werde. Sie forderte den Kläger auf, ein ggf. höheres Einkommen durch Vorlage entsprechender Unterlagen
zu belegen (Schreiben vom 8. August 1995). Der Kläger gab an, dass von dem Mindesteinkommen auszugehen sei.
Er habe bis kurz vor dem Unfall während seiner selbstständigen Tätigkeit erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten
gehabt, weshalb der Betrieb von ihm nicht fortgeführt worden sei. Seine Ehefrau habe dann einen neuen Betrieb
gegründet und ihn mit einem Gehalt von DM 2.500,- eingestellt (Schriftsatz vom 23. August 1995). Mit Bescheid vom
26. Oktober 1995 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab und bewilligte ihm eine Dauerrente in Höhe von
30 v.H. ab dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ab 24. März 1992 (Auskunft der AOK vom 22. August 1995) und ab
1. November 1992 in Höhe von 20 v.H. der Vollrente. Als Folge des Unfalls erkannte sie an: " Linker Arm:
Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk um 10 Grad bei der Streckung und um 30 Grad bei der Beugung.
Erhebliche Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit, besonders bei der Auswärtsdrehung.” Nicht als Folgen des
Arbeitsunfalls wurden anerkannt: "Schultertiefstand links”. Der JAV wurde nach § 575 Abs 1
Reichsversicherungsordnung (RVO) mit DM 23.688,- festgestellt. Wegen der Höhe des zugrundegelegten JAV legte
der Kläger Widerspruch ein und verwies auf eine Bescheinigung seines Steuerberaters K., die er in der Folgezeit trotz
wiederholter Aufforderung nicht übersandte. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 20. Juni 1996 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat der Kläger zurückgenommen (S 13 U 254/96).
Im Januar 1998 beantragte der Kläger, die " Rentenleistungen aus dem Unfallereignis vom 10. November 1990” neu
festzulegen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Schmerzen im linken Ellenbogengelenk hätten
sich verschlimmert und die Gebrauchstauglichkeit des linken Armes sei erheblich schlechter geworden. Im Übrigen
legte er Umsatzsteuerbescheide für 1989 und 1990 vor. Er habe monatliche Einkünfte von ca. DM 8.000,- bis 9.000,-
erzielt.
Inzwischen hatte der Kläger am 27. November 1996 einen weiteren Unfall erlitten, bei dem er sich das rechte
Kniegelenk verletzte. Die Beklagte holte Auskünfte des PD Dr. F. vom 11. Februar 1998 und 25. Februar 1998 ein, der
die MdE mit 10 v.H. einschätzte und eine kassenärztliche Behandlung wegen einer Epicondylitis radialis im IV.
Quartal 1997 sowie u.a. wegen der Folgen des Unfalls vom 27. November 1996 bestätigte. Der Kläger legte den
Entlassungsbericht der L. vom 21. April 1998 vor. Die Beklagte holte das Gutachten der Prof. Dr. M. vom 9. Mai 1998
ein. Diese stellten keine wesentliche Änderung der Befunde in der Beweglichkeit des linken Ellenbogens fest. Sie
schätzten die MdE weiterhin mit 20 v.H. ein. Als Folge des Unfalls vom 27. November 1996 diagnostizierten die
Gutachter eine Knieprellung rechts mit einer Ruptur der Plica infrapatellaris, die zu keinen weiteren Folgen geführt
habe.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 1998 eine Neufeststellung der
Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 10. November 1990 ab. Der nicht begründete Widerspruch wurde
mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1998 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 16. November 1998
Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 21. September 1999 begründet. Er hat ein Kurzgutachten des Dr. von N.
vom 24. März 1999, die MDKN-Gutachten der Dr. O. vom 29. Oktober 1991, des Neurologen Dr. H. vom 22.
November 1991, des Dr. P. vom 18. November 1997 und den Arztbrief des PD Dr. F. über die am 22. August 1991
erfolgte operative Materialentfernung vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat den Versicherungsverlauf der
LVA Hannover beigezogen sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Chirurgen Dr. Q. im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 10. April 2001, der sein Vortragskonzept vom 2. April 2001 vorgelegt hat. Der Sachverständige hat
eine Verschlechterung der Unfallfolgen verneint, weil die Beugung und Streckung im linken Ellenbogengelenk nur noch
endgradig behindert sei. Die linke Armmuskulatur sei bei dem Rechtshänder physiologisch ausgebildet. Die
seitengleichen Funktionseinschränkungen in beiden Schultergelenken seien auf anlagebedingte
Verschleißerkrankungen zurückzuführen. Er hat die MdE ab 1. November 1992 mit 20 v.H. und ab Wiederaufnahme
der Arbeit ab dem zweiten Arbeitsunfall ab 4. Januar 1997 mit O v.H. eingeschätzt. Das SG Lüneburg hat mit Urteil
vom 10. April 2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Hinsichtlich der Neufeststellung des JAV
sei die Klage unzulässig. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1995 sei durch die Klagerücknahme in dem
vorausgegangenen Verfahren bindend geworden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da Unfallfolgen weder
unrichtig festgestellt noch zu niedrig einschätzt wurden, noch diese sich verschlimmert hätten. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 18. Mai 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juni 2001 Berufung eingelegt, diese in der
Folgezeit aber nicht begründet. Er beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des SG Lüneburg vom 10. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1998 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2001
aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Beschwerden an der linken Schulter Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. November 1990
sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Lüneburg vom 10. April 2001 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte hat nach einer Stellungnahme des Dr. I. vom 7. August 2001 (MdE 10 v.H.) nach erfolgter Anhörung mit
Bescheid vom 25. September 2001 die Verletztenrente des Klägers wegen des Eintritts einer Besserung mit Wirkung
ab 1. Oktober 2001 entzogen. Dieser Bescheid ist sowohl dem Prozessbevollmächtigten wie auch dem Kläger Ende
September 2001 mit Postzustellungsurkunde übersandt worden.
September 2001 mit Postzustellungsurkunde übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die
Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG Lüneburg hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Neufeststellung seiner Verletztenrente nach § 44 SGB X unter Berücksichtigung eines höheren JAV (s. unter 1).
Weiterhin hat er keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen noch auf höhere Verletztenrente wegen einer
wesentlichen Verschlechterung seines unfallbedingten Gesundheitszustandes nach § 48 SGB X i.V.m. § 581 RVO (
s. unter 2). Darüber hinaus hat die Beklagte die Verletztenrente wegen Eintritts einer wesentlichen Besserung in den
gesundheitlichen Verhältnissen zu Recht nach § 48 SGB X mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 entzogen (s. unter 3),
die Klage gegen diesen Bescheid vom 25. September 2001 ist unbegründet.
1. Soweit der Kläger die Neufeststellung seiner Verletztenrente nach § 44 SGB X unter Berücksichtigung eines
höheren JAV begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Der Klage
mangelt es insoweit an einer allgemeinen Prozessvoraussetzung. Die Beklagte hat den mit Schriftsatz vom 8. Januar
1998 gestellten Neufeststellungsantrag des Klägers bislang nicht mit Verwaltungsakt beschieden. Deshalb ist dieser
Antrag auch weder Gegenstand des Klage- noch des Berufungsverfahrens geworden. Hierauf hat die Beklagte
zutreffend im Klagverfahren hingewiesen.
Die von dem Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1998 enthalten keine Entscheidung über die Höhe der Rente unter
Berücksichtigung eines höheren JAV. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte lediglich über die medizinischen Fragen
zu der Höhe der MdE und den vom Kläger geltend gemachten Verschlimmerungsantrag nach § 48 SGB X
entschieden. Ausführungen zum JAV und zu § 44 SGB X enthalten diese Bescheide nicht, hierüber wollte die
Beklagte auch nicht entscheiden. Dies ergibt sich eindeutig aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 22. Januar 1998
und 8. Juli 1998, in denen die Beklagte eine Entscheidung über den Antrag nach § 44 SGB X und die Höhe des JAV
erst bei Übersendung weiterer Unterlagen in Aussicht gestellt hat.
Entgegen der Auffassung des SG Lüneburg ist in diesen beiden Schriftsätzen der Beklagten keine bescheidmäßige
Ablehnung des Antrags des Klägers zu sehen. Denn die Beklagte hat in dem ersten Schriftsatz vom 22. Januar 1998
gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich erklärt, über diesen Antrag erst bescheidmäßig
entscheiden zu können, wenn dieser die - von der Beklagten wiederholt - erbetenen Unterlagen übersende, was der
Prozessbevollmächtigte in der Folgezeit nicht getan hat. Hiermit und mit dem weiteren Satz ("Sollten Sie trotzdem
eine bescheidmäßige Entscheidung für einen Antrag nach § 44 SGB X wünschen, werden wir diesem Antrag
selbstverständlich nachkommen”) hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie eine derartige
Verwaltungsentscheidung im Zeitpunkt dieses Schreibens - Januar 1998 - jedenfalls noch nicht treffen wollte. Eine
solche Entscheidung enthält auch nicht der weitere Schriftsatz vom 8. Juli 1998, mit dem die Beklagte lediglich mit
einem Satz auf ihr Schreiben vom 22. Januar 1998 Bezug nimmt.
2. Soweit der Kläger die Feststellung weiterer Unfallfolgen und eine Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20
v.H. begehrt, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall vom 10.
November 1990 eine Schultersteife links und daraus resultierende Beschwerden im Bereich der linken Schulter
verursacht hat. Auch lässt sich nicht feststellen, dass in den von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen eine
wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die eine Erhöhung der Rente nach § 48 SGB X, §§ 581 ff RVO um mehr
als 5 v.H. (§ 73 Abs 3 SGB VII) rechtfertigen könnte.
Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - um einen solchen handelt es sich hier bei dem letzten
Rentenbewilligungsbescheid vom 26. Oktober 1995 - mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit in den
gesundheitlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Verschlechterung
eingetreten ist. Die Feststellung dieser wesentlichen Änderung erfordert einen Vergleich zwischen den Verhältnissen
im Zeitpunkt der letzten rechtsverbindlich gewordenen Feststellung und dem Zustand bei der Neufeststellung. Als
Vergleichsgutachten sind hier die Befunde der Begutachtung von Prof. Dr. M. vom 3. März 1995 heranzuziehen, die
dem letzten bindenden Rentenbescheid, hier vom 26. Oktober 1995, zu Grunde liegen.
a) Bei diesem Vergleich lässt sich eine Verschlechterung in den anerkannten Unfallfolgen nicht feststellen. Vielmehr
ergab sich bis Mai 1998 ein durchgehend gleichbleibender Gesundheitszustand von Seiten des linken Ellenbogens
und Unterarmes. Am 1. März 1995 wie auch bei der Untersuchung im Mai 1998 bestanden abgesehen von einer
Verschlechterung des Streckdefizits im linken Ellenbogengelenk um 10 Grad hinsichtlich der Beweglichkeit des
Ellenbogens und der Unterarmdrehbewegungen identische Messwerte. Lediglich das im März 1995 festgestellte
Streckdefizit von 10 Grad im linken Ellenbogen hat sich um 10 Grad auf nunmehr 20 Grad verschlechtert (Gutachten
Prof. Dr. J. vom Mai 1998). Die Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogens bei der Beugung um 30 Grad wie
auch die deutliche Einschränkung der Auswärtsdrehbewegung des linken Unterarmes von 60 Grad und eine leichte
Einschränkung der Einwärtsdrehbewegung um 20 Grad sind im Zeitpunkt beider Untersuchungen gleich gewesen.
Auch die Umfangdifferenzen im Bereich des linken Armes waren zu beiden Untersuchungszeitpunkten - abgesehen
von einer Differenz von 0,5 im Bereich des Ellenbogengelenks, die im Rahmen der Messungenauigkeiten liegen kann
- identisch. Eine Verschlechterung der Beweglichkeit des linken Armes vermochte auch Dr. Q. im Zeitpunkt seiner
Untersuchung (April 2001) nicht festzustellen; er hat vielmehr sogar gebesserte Bewegungsmaße erhoben.
Der Vortrag des Klägers, dass PD Dr. F. die Zunahme einer unfallbedingten Schmerzsituation im linken
Ellenbogengelenk bestätigen könne, ist durch die Auskunft des PD Dr. F. vom 25. Februar 1998 widerlegt worden. Der
Kläger hat dort lediglich im IV. Quartal 1997 wegen einer unfallunabhängigen Epicondylitis radialis in Behandlung
gestanden, weshalb die Abrechung über die Krankenkasse erfolgte. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht
aus den vom Kläger übersandten medizinischen Unterlagen. In dem Entlassungsbericht der R. Klinik vom 21. April
1998 wird lediglich eine mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Ellenbogens, aber keine konkrete
Bewegungseinschränkung - gemessen nach der Neutral-O-Methode - mitgeteilt. Auch Dr. von N. hat in seinem
Kurzgutachten vom 24. März 1999 den Befund von Seiten des linken Ellenbogens als im Wesentlichen unverändert
bezeichnet und seine Anregung zur Neufeststellung der Verletztenrente auf die Schulterbeschwerden gestützt.
b) Des Weiteren lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger als Folge des Unfalls vom 10. November 1990 unter
einer Schultersteife links leidet. Soweit der Kläger geltend macht, dass diese bereits im Zeitpunkt der ersten
Rentenbewilligung (Bescheid vom Oktober 1996) bestand, worauf die Übersendung der medizinischen Unterlagen aus
den Jahren 1991 hinweisen, handelt es sich hierbei um einen erstmalig im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 21.
September 1999 gestellten Antrag auf Überprüfung dieses Bescheides nach § 44 SGB X, der von der Beklagten nicht
beschieden wurde und der deshalb nicht Gegenstand des Klage- oder Berufungsverfahrens ist.
Im Übrigen aber lässt sich auch nicht im Rahmen des § 48 SGB X feststellen, dass sich eine Schultersteife links
infolge des Unfalls im Laufe der Jahre entwickelt hat. So ist bereits nicht im Wege des erforderlichen Vollbeweises
belegt, dass bei dem Kläger überhaupt eine Schultersteife links besteht. Während für die Beurteilung des
Kausalzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und einem Unfallereignis der Maßstab der hinreichenden
Wahrscheinlichkeit ausreicht, muss die Gesundheitsstörung als solche voll bewiesen sein. Danach muss eine
gesundheitliche Schädigung in so hohem Maße wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger
Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die
volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 - in BSGE 45, 1 ff.).
Das ist hier nicht der Fall. Eine Schultersteife links ist von keinem der den Kläger behandelnden Ärzte und Gutachter
diagnostiziert worden, und es sind auch keine so erheblichen Bewegungseinschränkungen festgestellt worden, die
eine solche Diagnose rechtfertigen könnten. Lediglich Dr. von N. erwähnt eine Schultersteife, teilt hierzu aber keine
Befunde mit. Der Unfall vom 10. November 1990 selbst hat unmittelbar zu keiner Verletzung der Schulter geführt, und
der Kläger hat auch zeitnah keine Schulterbeschwerden angegeben (Durchgangsarztbericht des PD Dr. F. vom 12.
November 1990, Fragebogen des Klägers vom 18. Dezember 1990). Zudem war die Beweglichkeit im linken
Schultergelenk zeitnah zum Unfall frei (Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses G. vom 20. Dezem-ber 1990).
Auch im Rahmen der Begutachtungen durch Prof. Dr. M. - 5, 6 bzw. 7 Jahre nach dem Unfall - hat der Kläger keine
Schmerzen oder Beschwerden in der linken Schulter angegeben, und die Gutachter stellten lediglich eine geringe
Bewegungseinschränkung fest, die sie nicht auf den Unfall zurückführten (Gutachten vom März 1996, S. 4; vom
Januar 1997, vom Mai 1998). Im Einklang mit dieser Wertung steht, dass bei dem Kläger seit November 1997 auch
zunehmende Knack- und Reibegeräusche im rechten Schultergelenk (MDKN-Gutachten des Dr. P. vom 18. November
1997, Bl 51 GA, Gutachten des Prof. Dr. S. vom Mai 1998) sowie Bewegungseinschränkungen (Vortragskonzept des
Dr. Q. vom 2. April 2001) beschrieben werden, was eine unfallunabhängige Entwicklung der Beschwerden belegt
(Gutachten des Prof. T. vom Mai 1998; Vortragskonzept des Dr. Q. vom 2. April 2001).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger überreichten medizinischen Unterlagen. Die im MDKN-
Gutachten der Dr. O. vom 29. Oktober 1991 erstmalig beschriebenen Behinderungen der Beweglichkeit im linken
Schultergelenk bestanden nur im Untersuchungszeitpunkt und waren nicht durchgehender Natur. Bereits bei der einen
Monat später erfolgten Untersuchung durch Dr. H. (MDKN-Gutachten vom 22. November 1991, Bl 65 GA) werden
weder Beschwerden vom Kläger angegeben, noch krankhafte Befunde von Seiten der linken Schulter erhoben. Dies
gilt auch für die späteren Untersuchungen, vor allem auch für die mehrwöchige stationäre Reha-Behandlung in der U.
(Entlassungsbericht vom 21. April 1998). Soweit Dr. von N. in seinem Kurzgutachten vom 24. März 1999 einen
Zusammenhang der Schulterbeschwerden links mit dem Unfall bejaht, konnte sich der Senat dem nicht anschließen.
Zum einen hat Dr. von N. bereits keine objektiven Befunde des Klägers mitgeteilt, die eine erhebliche
Bewegungseinschränkung belegen können. Zum anderen beruht seine Schlussfolgerung, dass leichtgradige Zerrungen
und Prellungen der Schulter mit der damit verbundenen Ruhigstellung zu einer Schultersteife führt, auf der Annahme
falscher Tatsachen. Der Unfall vom 10. November 1990 hat zu keiner Zerrung oder Prellung der Schulter geführt.
Selbst nach den eigenen zeitnahen Angaben des Klägers und den von den behandelnden Ärzten erhobenen objektiven
Befunden ist es bei dem Anheben bzw. Tragen des Fensters weder zu einer unmittelbaren noch mittelbaren
Schulterverletzung gekommen. Des Weiteren ist eine längere Ruhigstellung des linken Armes des Klägers nicht
erfolgt. Der Kläger selbst hat stets angegeben, dass nach der stationären Behandlung im November 1990 keine
Gipsruhigstellung erfolgt ist, worauf auch Dr. Q. zutreffend hingewiesen hat (Vortragskonzept vom 2. April 2000).
Diese wurde erst nach der Materialentfernung im August/September 1991, und dann auch nur für einen kurzen
Zeitraum, verordnet (Angaben des Klägers gegenüber Prof. Dr. J. im Gutachten vom Mai 1998).
3. Weiterhin ist die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2001 unbegründet. Es ist eine
wesentliche Besserung in dem unfallbedingten Zustand des linken Armes eingetreten, die zu einer Entziehung der
Verletztenrente ab Oktober 2001 berechtigt.
Rechtsgrundlage hierfür ist wiederum § 48 Abs 1 SGB X: Die Feststellung dieser wesentlichen Änderung erfordert
einen Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten rechtsverbindlich gewordenen Feststellung und
dem Zustand bei der Neufeststellung. Als wesentlich ist eine Besserung anzusehen, wenn sie eine Herabsetzung der
MdE um mehr als 5 v.H. rechtfertigt. Dabei sind hier die Befunde der Begutachtung von Prof. Dr. J. vom 3. März 1995
mit den von Dr. Q. im März 2001 erhobenen Befunden zu vergleichen. Danach lässt sich eine wesentliche Besserung
sowohl im Bereich der Beweglichkeit des Ellenbogens bei der Streckung und Beugung wie auch bei der
Einwärtsdrehung des Unterarmes belegen. Während im Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch Prof. Dr. M. (März
1995) noch ein Streckdefizit von 10 Grad und eine Einschränkung der Beugefähigkeit um 30 Grad bestand (re: 0-0-
140; li: 0-10-110), hatte sich bei Dr. Q. (März 2001) das Streckdefizit um 5 Grad auf 5 Grad und die Einschränkung
der Beugefähigkeit sogar um 20 Grad gebessert (re: 0-10-100; li: 0-5-130). Das gleiche gilt für die Einwärtsdrehung
beim Unterarm: Diese war im April 2001 nicht mehr eingeschränkt, sondern betrug 90 Grad und hat sich damit im
Vergleich zum März 1995 - Einschränkung um 20 Grad (re: 60-0-80; li: 0-0-60) - um mehr als 20 Grad gebessert (re: 0-
0-90; li: 0-0-90). Lediglich die erhebliche Einschränkung der Unterarmdrehung nach auswärts - um 60 Grad - ist
unverändert gleichgeblieben. Diese gebesserten Bewegungsmaße bei der Einwärtsdrehung des Unterarmes um 20
bzw. 30 Grad sowie um 20 Grad bei der Beugefähigkeit und um 5 Grad bei der Streckfähigkeit des
Ellenbogengelenkes stellen eine wesentliche Besserung dar, die eine Herabsetzung der MdE um mehr als 5 v.H.
rechtfertigen.
Der bei dem Kläger ab Oktober 2001 bestehende Gesundheitszustand rechtfertigt keine MdE in rentenberechtigendem
Grade mehr, die MdE beträgt seitdem nur noch 10 v.H. (vgl. Stellungnahme des Dr. I.). Der hiervon abweichenden
MdE-Einschätzung des Dr. Q. (keine MdE bereits ab April 1997) vermochte der Senat sich angesichts der noch von
Prof. Dr. V. u.a. im Mai 1998 erhobenen Befunde und der damit verbundenen MdE-Bewertung (Gutachten vom 9. Mai
1998) nicht anzuschließen.
Ein Stützrententatbestand im Sinne des § 581 Abs. 3 RVO liegt nicht vor, da die Folge des Unfalls vom 27.
November 1996 - die Knieprellung rechts - folgenlos ausgeheilt ist (Gutachten des Prof. Dr. J. vom 9. Mai 1998,
Konzept des Dr. Q. vom 2. April 2001).
Die Berufung wie auch die Klage sind danach unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG).