Urteil des OLG Zweibrücken vom 20.09.2002

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Grundbuchrecht
OLG
Zweibrücken
20.09.2002
3 W 177/02
Eigentumswechsel bei Grundstückübertragung während des Umlegungsverfahrens
Aktenzeichen:
3 W 177/02
2 T 263/02
Landgericht Koblenz
Grundbuch von .........
Blatt .....
Amtsgericht Sinzig
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Eigentumsumschreibung der früher im Grundbuch von......... Blatt ....... unter laufenden
Nummern ....bzw....... eingetragenen Grundstücke der Gemarkung .......... Flur ....., Flurstück ........., ............,
.........., zu 22,54 ar und Flurstück ........., ................., ........, zu 29,96 ar, jetzt nach Baulandumlegung Blatt .......,
Flur....... Nr. ........, ................, ..............., zu 7,25 ar,
an dem beteiligt sind:
1. W.........................................., vertreten durch die persönlich
haftenden Gesellschafter G..... E..... und W..... B..... sen.,
..........................,
2. P..... B....., ......................., ...........................,
zu 1) und 2): Antragsteller und Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der
sofortigen weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigter: Notar....................................,
hier: Veräußerung während des Umlegungsverfahrens,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, Cierniak und Jenet
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6. August 2002
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
15. Juli 2002
ohne mündliche Verhandlung
am 20. September 2002
beschlossen:
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 66.467,94 €
festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin zweier Grundstücke, für die ein Umlegungsverfahren eingeleitet
wurde. Durch notariellen Übertragungsvertrag hat sie aus dem Grundbesitz eine näher bezeichnete, noch
nicht vermessene Teilfläche von ca. 720 qm an den Beteiligten zu 2) veräußert. Der Umlegungsausschuss
genehmigte den Eigentumswechsel und beteiligte den Beteiligten zu 2) als Erwerber am
Umlegungsverfahren. Nach Vermessung erhielt die veräußerte Teilfläche eine neue Bezeichnung. Hierauf
bezogen erklärten die Beteiligten mit notarieller Urkunde vom 17. April 2000 die Auflassung. Mit
Schreiben vom 16. Juli 2001 beantragte der Notar für die Beteiligten die Eigentumsumschreibung.
Daraufhin teilte die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit, dass der Antrag nicht erledigt werden könne,
weil das Ersuchen des Umlegungsausschusses noch nicht vorliege. Nach Eingang des Ersuchens löschte
sie u. a. die Blatt ........ unter laufender Nr. 1 und 6 eingetragenen Grundstücke. An deren Stelle ist das im
Umlegungsverfahren entstandene neue Grundstück Blatt ....... getreten, das entsprechend dem Ersuchen
den Beteiligten zu 2) als Eigentümer ausweist.
Aus diesem Grund hat die Rechtspflegerin den Eigentumsantrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die
dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten den Eintragungsantrag weiter. Zur Begründung
machen sie geltend, durch das Umlegungsverfahren könne nur ein Eigentumswechsel hinsichtlich der
Grundstücke, nicht jedoch in der Person des Eigentümers herbeigeführt werden.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft und auch im Übrigen in förmlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO, Abs. 3 GBO, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Die
Beschwerdeberechtigung der Antragsteller folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde
zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158; zuletzt NJW 2002, 2461, 2462). In der Sache führt
das Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung
des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO).
1. Das Grundbuchamt hat den Umschreibungsantrag vom 16. Juli 2001 mit Recht zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass die in der Auflassung bezeichnete Parzelle während des
Umlegungsverfahrens nicht im Grundbuch verzeichnet gewesen sei. Da der Umlegungsplan den
Beteiligten zu 2) bereits als neuen Eigentümer ausweise und deshalb dessen Eintragung als Eigentümer
aufgrund des Ersuchens des Umlegungsausschusses vorgenommen worden sei, habe sich der
Eintragungsantrag erledigt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es hier keiner Auflassung, um den
Eigentumswechsel herbeizuführen. Richtig ist zwar, dass die vom Grundbuchamt auf Ersuchen des
Umlegungsausschusses gemäß § 74 BauGB vorgenommene Eintragung nicht zum Eigentumserwerb des
Beteiligten zu 2) geführt hat. Die Grundbuchberichtigung hat nämlich nur deklaratorischen Charakter (vgl.
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 74 Rdnr. 1 und § 72 Rdnr. 4; Staudinger/Mayer (1998) Art. 113
EGBGB Rdnr. 44). Sie ist erforderlich, weil der Eigentumserwerb aufgrund des Umlegungsplans als
gestaltender Verwaltungsakt ohne Auflassung außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist, und zwar mit
der Bekanntmachung des Zeitpunkts, in welchem der Plan unanfechtbar geworden ist, §§ 72, 71 BauGB
(vgl. BGH NVwZ 1991, 99, 100; OLG Hamm FGPrax 1996, 89, 90 = MittBayNot 1996, 452, 453; BayObLG
Rpfleger 1980, 293; Staudinger/Mayer aaO; Bauer/von Oefele, GBO § 38 Rdnr. 98 und Kössinger § 20
Rdnr. 158; Kuntze/Ertl/Herrmann/
Eickmann/Munzig, Grundbuchrecht 5. Aufl. § 20 Rdnr. 41, § 38 Rdnr. 35; zum Flurbereinigungsverfahren
etwa Senat OLGZ 1978, 167, 168; BayObLG MittBayNot 1983, 64, 65; OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 335;
LG Wiesbaden Rpfleger 1971, 216).
b) Des Weiteren konnte die Auflassung nicht eingetragen werden, solange das Grundbuch im
Bestandsverzeichnis nicht dahin berichtigt war, dass anstelle der früheren Grundstücke
(Einlagegrundstücke) nunmehr das Ersatzgrundstück ausgewiesen wird (vgl. BayObLG MittBayNot 1983,
64, 65; Rpfleger 1986, 129; OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 335, 336; Demharter, GBO 24. Aufl. § 20 Rdnr.
34; Bauer aaO § 38 Rdnr. 98). Zwar betrifft die Auflassung ausweislich der notariellen Urkunde vom
17. April 2000 nicht die untergegangenen Einlagegrundstücke, sondern bereits das Ersatzgrundstück.
Dieses konnte aber vor Rechtskraft des Umlegungsplans und Erledigung des Ersuchens der Behörde
nicht eingetragen werden (vgl. zur Bedeutung des § 17 in diesen Fällen, Bauer/Wilke aaO § 17 Rdnr. 35).
Denn bis dahin bestand keine rechtliche Sicherheit, dass es bei dem konkreten Ersatzgrundstück verbleibt
(vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 12. Aufl. Rdnr. 3873). Mithin ist die Berichtigung, durch die das
Ersatzgrundstück erst grundbuchmäßig existent wird, vorrangig (vgl. Staudinger/Mayer aaO Art. 113
EGBGB Rdnr. 46; Meikel/Lichtenberger, Grundbuchrecht 7. Aufl. § 20 Rdnr. 196;
Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann/Munzig aaO § 20 Rdnr. 108; a. A. Tönnies MittRhNotK 1987, 93, 99).
Auch insoweit gilt, dass zunächst das Grundbuch auf den durch den Umlegungsplan gestalteten neuen
Rechtszustand zurückzuführen ist (vgl. zur Flurbereinigung BayObLG MittBayNot 1983, 64, 65; OLG
Frankfurt Rpfleger 1986, 335, 336).
c) Amts- und Landgericht haben schließlich nicht verkannt, dass die Rechtsänderung nach Abschluss des
Umlegungsverfahrens grundsätzlich nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand des
Eigentumsrechts eintritt. Dies folgt aus dem Surrogationsprinzip des § 63 BauGB (vgl. BGH NVwZ 1991,
99, 100; BayObLG Rpfleger 1980, 293; OLG Hamm FGPrax 1996, 89, 90 = MittBayNot 1996, 452, 453).
Gleichwohl ist ein Wechsel (auch) in der Person des Eigentümers nicht ausgeschlossen (so für eine
vorweggenommene Erbfolge OLG Hamm aaO). In dem hier zur Beurteilung stehenden Fall ist nach
Abschluss des Umlegungsverfahrens außerhalb des Grundbuchs zusätzlich ein Eigentümerwechsel
eingetreten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das dahin gerichtete Eintragungsersuchen seiner
Form und seinem Inhalt nach nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat, sind weder erkennbar
noch werden solche von der Rechtsbeschwerde dargetan. Im Unterschied zu dem vom OLG Hamm
entschiedenen Sachverhalt (vgl. zur Kritik Grziwotz Anm. zu OLG Hamm MittBayNot 1996, 454) bestehen
hier insbesondere keine Bedenken, im Wege der Berichtigung den Beteiligten zu 2) als Erwerber
einzutragen. Denn der Umlegungsausschuss hat mit Bescheid vom 18. April 1997 nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
BauGB die Genehmigung zum Eigentumswechsel erteilt, mit Blick auf die Rechtsnachfolge den Beteiligten
zu 2) als Erwerber gemäß §§ 48, 49 BauGB am weiteren Umlegungsverfahren beteiligt und ihm unter
Ordnungsnummer 5 b das Ersatzgrundstück zugeteilt.
2. Hat demnach – wie hier – die Veräußerung der Einlagegrundstücke bereits im Umlegungsverfahren
Berücksichtigung gefunden, entspricht der Grundbuchinhalt nach Berichtigung bereits der materiellen
Rechtslage. Einer Eintragung aufgrund der Auflassung bedarf es daher nicht. Der gleichwohl
aufrechterhaltene Antrag auf Eigentumsumschreibung war daher zurückzuweisen, so dass sich die
Rechtsbeschwerde als unbegründet erweist.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandete
Wertfestsetzung durch die Zivilkammer gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 KostO bestimmt.
Hengesbach Cierniak Jenet