Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2005

OLG Düsseldorf: treu und glauben, culpa in contrahendo, wirtschaftliches interesse, genehmigung, vertragsschluss, verwaltung, hafen, geschäft, planungskosten, mietvertrag

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 179/04
Datum:
10.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 179/04
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2004 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der
Streithelfe-rin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten und die Streithelferin
jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages ab-zuwenden, falls nicht die Beklagte oder die
Streithelferin vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten.
I.
1
Die Klägerin - vormals unter H. Umschlag und Industrie-Logistik GmbH & Co. KG
firmierend - begehrt von der Beklagten wegen des Abbruchs von
Vertragsverhandlungen, die sie mit der Streithelferin als Verhandlungsgehilfin der
Beklagten geführt hat, Zahlung von 717.803,94 EUR zuzüglich Zinsen ab dem
24.07.2003 als Vertrauensschaden, nachdem sie erstinstanzlich 2.253.299,22 EUR
zuzüglich Zinsen seit dem 18.12.2003 begehrt hat.
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Durch das der Klägerin am 12.11.2004 zugestellte Urteil vom 28.10.2004 (Bl. 118 f GA),
auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht
Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin
weder nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB i.V.m. § 280 BGB noch nach den
Grundsätzen der culpa in contrahendo ein Schadensersatzanspruch zukomme. Die
Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihre nach § 8 des
Geschäftsbesorgungsvertrages vom 7./10.12.2001 (Anl. N 1, Anlagenband) erforderliche
Genehmigung erteilen werde. Soweit die Klägerin behaupte, ihr sei mehrfach seitens
der Streithelferin, deren Verhalten sich die Beklagte nach Abschluss des
Geschäftsbesorgungsvertrages zurechnen lassen müsse, versichert worden, die
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Zustimmung der Beklagten sei eine bloße Formalie, sei ihr Vortrag bereits
unsubstantiiert. Die Zustimmung der Beklagten sei auch nicht entbehrlich gewesen.
Dafür, dass § 8 nach dem Willen der Vertragsparteien für Mietverträge über die
streitgegenständlichen Flächen keine Anwendung finden solle, habe die Klägerin nichts
Konkretes vorgetragen. Der Wortlaut gebe hierfür jedenfalls nichts her. Im Übrigen
spreche auch das Verhalten aller Beteiligten dafür, insbesondere das Bemühen der
Streithelferin, die Zustimmung der Beklagten zu erhalten, dass eine abweichende
Abrede nicht getroffen worden sei. Zudem habe die Beklagte ihre Zustimmung aus
nachvollziehbaren Gründen verweigert, indem sie eine Belastung mit Schwerlastverkehr
nicht nur nachts sondern auch tagsüber im Hinblick auf die geplante Mischnutzung
abgelehnt und eine Nutzung als Medienhafen einer industriellen Nutzung vorgezogen
habe. Schließlich beinhalte das Schreiben des Rechtsamtes der Beklagten vom
23.07.2003 (Anlage K 7, Anlagenband) allenfalls ein - nicht angenommenes -
Vergleichsangebot, jedoch kein Schuldanerkenntnis. Dies folge insbesondere aus den
einleitenden Anmerkungen, in denen die Auffassung vertreten werde, dass ein
qualifizierter Vertrauenstatbestand gerade nicht geschaffen worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 30.11.2004 (Bl. 139 GA) eingelegte und mit am
14.02.2005 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum gleichen Tage
- bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14.02.2005 begründete Berufung der
Klägerin, mit der sie nunmehr nur noch Ansprüche in Höhe von 717.803,94 EUR
(weiter-) verfolgt und ihre Ansprüche wegen erhöhten Ufergeldes und höherer Miete im
Neusser Hafen sowie wegen sonstiger durch die Ansiedlung im Neusser Hafen
bedingter Mehraufwendungen und Planungskosten für den dortigen Standort fallen lässt
(Bl. 162 GA), demgegenüber aber erstmals im Berufungsrechtszug Planungskosten für
die Anlage im Düsseldorfer Hafen in Höhe von 24.164,00 EUR (Bl. 164 GA),
Vermessungs- und Honorarkosten von 2.689,50 EUR (Bl. 165 GA) und weitere Kosten
von 14.000,00 EUR für die Zwischenlagerung in Rotterdam im Monat Juli 2003 (Bl. 167
GA) geltend macht. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin vor allem gegen die
Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, weshalb sie
von einem sicheren Vertragsschluss habe ausgehen dürfen. § 8 Satz 2 des
Geschäftsbesorgungsvertrages vom 7./10.12.2001 komme insofern nicht zum Tragen,
weil dieser lediglich auf abgeschlossene Verträge Anwendung finde. In Ergänzung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens verweist die Klägerin insbesondere darauf, dass sie
angesichts des ihr durch die Streithelferin überlassenen Schreibens vom 04.06.2002
(Bl. 115 f GA) und der aus § 7 des Geschäftsbesorgungsvertrages abzuleitenden
Verpflichtung der Beklagten, dem Mietvertrag zuzustimmen, sowie des wirtschaftlichen
Eigeninteresses der Streithelferin auf eine Zustimmung der Beklagten habe vertrauen
dürfen. Triftige Gründe für den Abbruch der Vertragsverhandlungen habe die Beklagte
bislang nicht darzulegen vermocht. Schließlich sei auch der durch das Abhalten von
anderweitigen Vertragsverhandlungen entstandene Schaden ersatzfähig. Darüber
hinaus macht die Klägerin mit der Berufung geltend, das Landgericht habe die
Rechtsnatur des Schreibens des Rechtsamtes der Beklagten vom 23.07.2003 verkannt,
mit welchem dem Grunde nach - auf das Aufforderungsschreiben der Klägerseite hin -
ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden sei. § 64 GO NW stehe dem nicht entgegen.
Zum einen könne Landesrecht die Wirksamkeit zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte nicht
hindern. Zum anderen handele es sich hier um ein Geschäft der laufenden Verwaltung,
auf das § 64 Abs. 1 gemäß § 64 Abs. 2 GO NW keine Anwendung finde.
4
Die Klägerin beantragt,
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das am 28.10.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an sie 717.803,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 24.07.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens und führt ergänzend aus, aus dem Schreiben vom
04.06.2002 lasse sich nichts dafür ableiten, die Erteilung der Zustimmung der Beklagten
sei der Klägerin gegenüber als sicher dargestellt worden. Auch lasse sich § 7 des
Geschäftsbesorgungsvertrages keine Verpflichtung der Beklagten entnehmen, dem
verhandelten Mietvertrag zuzustimmen. Vielmehr gelte das dort bestimmte
Betreiberrecht nur für die laufende hafenwirtschaftliche Nutzung. Neue Verträge
unterlägen hingegen dem in § 8 Satz 2 geregelten Zustimmungsvorbehalt. Der
Geltendmachung der Planungs- sowie Vermessungskosten und des Honorars stehe §
531 Abs. 2 ZPO entgegen. Darüber hinaus handele es sich teilweise um nicht
ersatzfähige Verspätungsschäden.
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Die Streithelferin bestreitet, dass sie auf eine Verpflichtung der Beklagten zur
Zustimmung, die aus §§ 7, 8 des Geschäftsbesorgungsvertrages folge, verwiesen und
der Klägerin das Schreiben vom 04.06.2002 "vertraulich" überlassen habe. Zugleich
bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die angesetzten Planungskosten für den Standort
Düsseldorf sowie Vermessungs- und Honorarkosten angefallen und von der Klägerin
beglichen worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
11
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht
schon dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nebst
Zinsforderung verneint.
13
1.
14
Der Klägerin kommt ein sich auf die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss
bzw. § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB gründender Anspruch auf Ersatz des
geltend gemachten Schadens über 717.803,94 EUR nicht zu. Mit zutreffender
Begründung hat das Landgericht eine Schadensersatzansprüche auslösende
Pflichtverletzung der Beklagten wegen grundlosen Abbruchs von
Vertragsverhandlungen verneint.
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Grundsätzlich darf jeder, der Vertragsverhandlungen führt, diese jederzeit ohne Angabe
von Gründen abbrechen, da andernfalls die Vertragsfreiheit erheblich eingeschränkt
würde. Wer jedoch in einem anderen das Vertrauen erweckt, der beabsichtigte Vertrag
werde mit Sicherheit zustande kommen, darf die Verhandlungen nicht ohne triftigen
Grund abbrechen (BGH NJW 1996, 1884 [1885]; BGH NJW 2001, 381 [382]).
16
a.
17
Hier fehlt es bereits an einem Vertrauenstatbestand, der die Klägerin berechtigte, davon
auszugehen, die Beklagte werde dem Mietvertrag zustimmen und der Vertrag wirksam
werden. Soweit die Klägerin behauptet, die Streithelferin habe - vertreten durch die
Herren S. und E. - wiederholt erklärt, die Genehmigung durch die Beklagte sei reine
Formsache, müsste sich die Beklagte zwar deren Verhalten nach § 278 BGB zurechnen
lassen. Selbst wenn aber solche Erklärungen abgegeben worden sein sollten, durfte die
Klägerin hieraus nicht den Schluss ableiten, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande
kommen. Überdies ist dem Landgericht darin beizutreten, dass der Vortrag der Klägerin
insoweit substanzlos ist.
18
aa.
19
Unstreitig hatte die Streithelferin die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass der
Vertrag der Genehmigung der Beklagten bedurfte. Hiervon ausgehend durfte die
Klägerin einem Hinweis, dass es sich dabei lediglich um eine Formsache handele, nicht
entnehmen, der Vertragsschluss sei sicher. Denn bei dieser Sachlage konnte nicht
zweifelhaft sein, dass ein wirksamer Vertragsschluss unter dem Zustimmungsvorbehalt
stand, folglich mit der Zustimmung der Beklagten stand und fiel. Gesichtspunkte aber,
welche den weiteren Schluss erlaubten, die Zustimmung werde mit Sicherheit erteilt,
trägt die Klägerin nicht vor.
20
(1)
21
Es fehlt bereits an ausreichendem Vortrag dazu, wann, wo und bei welcher Gelegenheit
wem gegenüber Vorstehendes bekundet worden sein soll. Völlig zu Recht hat das
Landgericht das Vorbringen der Klägerin daher als substanzlos angesehen. Soweit die
Klägerin rügt, das Landgericht hätte sie hierauf hinweisen müssen, ändert dies nichts.
Ungeachtet dessen, dass die Beklagte schriftsätzlich immer wieder die Auffassung
vertreten hat, der Sachvortrag der Klägerin sei unsubstantiiert, trägt die Klägerin auch in
zweiter Instanz nicht vor, welchen Sachvortrag sie auf einen entsprechenden Hinweis
unterbreitet hätte. Unter diesen Umständen kommt aber einem etwaigen Verstoß gegen
§ 139 Abs. 1 ZPO unter keinem Gesichtspunkt Bedeutung zu.
22
(2)
23
Darüber hinaus fehlt es auch an Anhaltspunkten, aus denen die Klägerin hätte ableiten
dürfen, die Zustimmung der Beklagten werde mit Bestimmtheit erteilt.
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Soweit die Klägerin hierzu anführt, die Streithelferin habe mehrfach auf eine
Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung ihrer Zustimmung nach § 7 des
Geschäftsbesorgungsvertrages hingewiesen, fehlt es ebenfalls an der notwendigen
Substantiierung, wann, durch wen und wem gegenüber konkret dies der Fall gewesen
sein soll. Auch lässt sich dem Vorbringen der genaue Inhalt eines Hinweises nicht
entnehmen, vor allem nicht, ob der Klägerin § 7 des Vertrages bekannt war oder ob der
Klägerin lediglich ohne nähere Begründung versichert worden ist, die Beklagte treffe
eine entsprechende Rechtspflicht. Angesichts der Kenntnis von der Bestimmung des § 8
Satz 2 des Vertrages durfte sich die Klägerin hierauf überdies nicht verlassen. Ist dort
nämlich einschränkungslos ein Zustimmungsvorbehalt geregelt, fragt sich, warum die
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Beklagte nach § 7 des Vertrages zur Zustimmung verpflichtet sein sollte. Vielmehr hätte
in diesem Fall nahe gelegen, diese Ausnahme vom Zustimmungserfordernis in § 7 oder
§ 8 des Vertrages eindeutig aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund bestand zumindest
erheblicher Auslegungsbedarf und damit entsprechende Rechtsunsicherheit, die
schützenswertes Vertrauen nicht begründen konnte. Soweit die Klägerin sich - ohne
weitere Überprüfung - auf eine durch nichts unterlegte Behauptung der Streithelferin
verließ, gilt Entsprechendes. Angesichts der Bedeutung dieses Umstandes hätte sie
sich vergewissern müssen, worauf sich diese Verpflichtung der Beklagten gründen soll.
Ebenso wenig änderte sich die rechtliche Beurteilung, wenn der Vertrag mit der
Streithelferin bereits "endverhandelt" war. Zwar mag das Vertrauen in einen
Vertragsschluss mit zunehmender Konkretisierung des Vertragsinhaltes wachsen.
Bedarf der Vertrag jedoch insgesamt der Zustimmung von dritter Seite, ist ein auf dem
Stand der Vertragsverhandlungen beruhendes Vertrauen nicht schützenswert. Dies gilt
erst recht, wenn eine Abstimmung mit dem Dritten im Vorfeld unterblieben ist. Vielmehr
verhält es sich so, dass erst bei Vorlage des endgültigen Vertragsentwurfes eine
abschließende Entscheidung über die Zustimmung getroffen werden konnte, da zuvor
die entscheidungserheblichen Grundlagen fehlten.
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Soweit die Klägerin auf die Überlassung des Schreibens der Streithelferin an die
Beklagte vom 04.06.2002 verweist, folgt hieraus nichts anderes. Gerade hierin wird
deutlich, dass die Beklagte ihre Zustimmung verweigern wollte und Absprachen dazu,
dass das Grundstück W. von dem Zustimmungserfordernis ausgenommen sein sollte,
allenfalls in Vorgesprächen erfolgt waren, ohne in dem eigentlichen
Geschäftsbesorgungsvertrag Niederschlag gefunden zu haben.
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Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Streithelferin schließlich mochte zwar die
Gewähr dafür bieten, dass sich die Streithelferin um die Zustimmung der Beklagten
bemüht. Inwieweit die Beklagte hierauf indes eingehen würde, war nicht absehbar.
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Ebenso wenig durfte die Klägerin schließlich allein aus der Aufbereitung des
Grundstückes schließen, die Beklagte werde ihre Zustimmung erteilen, da die
Maßnahmen - wie die Klägerin nicht in Abrede stellt - zur Ermöglichung jedweder
anderen Nutzung ebenfalls geboten waren.
29
(3)
30
Dieser rechtlichen Wertung stehen die von der Klägerin angeführten Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs vom 29.01.1968, Az. VII ZR 126/65 (WM 1968, 531), und vom
20.10.1983, Az. III ZR 32/83 (WM 1984, 205), nicht entgegen. Der Senat stellt nicht in
Frage, dass eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht kommt,
wenn die Klägerin darauf vertrauen durfte, die Zustimmung der Beklagten werde mit
Sicherheit erteilt. Es fehlt indes - wie im Einzelnen ausgeführt - an der Darlegung von
Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen. Nichts anderes geht aus den
vorstehenden Entscheidungen hervor. Vielmehr stellt der Bundesgerichtshof ebenfalls
darauf ab, ob im Einzelfall zurechenbar schützenswertes Vertrauen geweckt worden ist.
Der Entscheidung vom 20.10.1983 lässt sich auch nicht entnehmen, dass allein die
Mitteilung, die Erteilung einer Genehmigung sei reine Formsache, schützenswertes
Vertrauen begründet. Denn in dem dort zu entscheidenden Fall kam - anders als hier -
dazu, dass die dortige Beklagte diesen Eindruck in der Folge bestärkt und vertieft hatte
(vgl. Ausführungen im Urteil zu b) a.E.).
31
bb.
32
Soweit die Klägerin erstinstanzlich behauptet hat, § 8 Satz 2 des
Geschäftsbesorgungsvertrages habe auf das Grundstück W. keine Anwendung finden
sollen, hält sie hieran in der Berufung nicht mehr fest. Angesichts der Vermutung der
Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde hätte es der Klägerin im Übrigen oblegen zu
konkretisieren, wann genau eine dahin gehende Absprache erfolgt ist und weshalb eine
solche - wenn sie, wie die Klägerin behauptet, anlässlich von Vorgesprächen erfolgte -
im Vertragstext keinen Ausdruck gefunden hat. Das Schreiben vom 04.06.2002 belegt
insofern einzig, dass die Streithelferin davon ausging, über eine Ausnahme sei im
Rahmen der Vorgespräche gesprochen worden. Von einem Eingang in den
eigentlichen Vertrag ist selbst dort nicht die Rede.
33
cc.
34
Schließlich lässt sich aus der Auffassung der Klägerin, § 8 Satz 2 des
Geschäftsbesorgungsvertrages gelte nur für abgeschlossene Verträge, nichts
Gegenteiliges ableiten. Gleichgültig, ob die Beklagte vor Abschluss eines Vertrages
einzuwilligen oder erst im Nachgang eine Genehmigung zu erteilen hatte, steht außer
Frage, dass jeglicher Vertrag ohne Zustimmung der Beklagten keine Wirksamkeit
erlangen konnte. Dieser Umstand hatte mithin auch bei der Frage, inwieweit die
Streithelferin überhaupt Vertrauen erwecken konnte, Berücksichtigung zu finden.
35
b.
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Dahin stehen kann danach, inwieweit die einzelnen Schadenspositionen überhaupt auf
einem enttäuschten Vertrauen beruhen und sich nicht lediglich als ein auf die verzögerte
Ablehnung des Vertragsschlusses zurückgehender - nicht ersatzfähiger (vgl. Heinrichs,
in: Palandt, BGB, 64. Aufl., § 311 Rz. 3) - Verzögerungsschaden darstellen.
37
2.
38
Der Berufung kann weiter nicht darin gefolgt werden, die Beklagte hafte der Klägerin
aus einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB.
39
a.
40
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Schreiben des Rechtsamtes der
Beklagten vom 23.07.2003 als ein - von der Klägerin abgelehntes - Vergleichsangebot
eingestuft. Zwar heißt es dort, dass der Unterzeichner die geltend gemachten
Ansprüche dem Grunde nach für gegeben erachte. Einleitend wird indes bereits eine
Vertrauenshaftung abgelehnt, indem ausgeführt wird, ein qualifizierter
Vertrauenstatbestand sei durch die Beklagte nicht geschaffen worden.
Dementsprechend ist in der Folge - in Abgrenzung zur Vertrauenshaftung - lediglich von
einer durch den Verlauf der Verhandlungen begründeten "Erwartungshaltung" die Rede.
Vor diesem Hintergrund kann die daran anschließende Formulierung, dass Ansprüche
"daher" dem Grunde nach für gegeben erachtet würden, bei der nach §§ 133, 157 BGB
gebotenen sach- und interessengerechten Auslegung nicht dahin verstanden werden,
dass hiermit ein Schuldanerkenntnis erklärt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als im
Weiteren - zudem im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bekundung, den
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Verhandlungslauf zu bedauern - unter Zurückweisung jeder weiteren Einstandspflicht
einzig die Bereitschaft erklärt wird, einen der Höhe nach auf 26.854,00 EUR begrenzten
Betrag für die - von der Klägerin mit der Berufung nicht weiter geltend gemachten -
Planungskosten für den Neusser Hafen zu zahlen. Bei verständiger Würdigung durfte
die Klägerin das Schreiben der Beklagten allein im Hinblick darauf nicht als ein - eine
Haftung ungewisser Höhe begründendes - Schuldanerkenntnis dem Grunde nach
verstehen.
b.
42
Selbst wenn mit dem Schreiben vom 23.07.2003 dem Grunde nach ein
Schuldanerkenntnis erklärt worden sein sollte, könnte die Klägerin hieraus keine Rechte
ableiten.
43
aa.
44
Es mag dahin stehen, ob hierdurch überhaupt ein Vertrag zustande kam, was
angesichts des Sachvortrages der Klägerin, die lediglich auf ein - inhaltlich nicht weiter
konkretisiertes - Aufforderungsschreiben vom 01.07.2003 Bezug nimmt, zweifelhaft ist.
Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2
GO NW jedenfalls nicht wirksam vertreten worden, so dass ein zunächst nach § 177
Abs. 1 BGB schwebend unwirksamer Vertrag spätestens mit dem als Ablehnung der
Genehmigung nach § 182 BGB anzusehenden Klageabweisungsantrag der Beklagten
unwirksam geworden wäre.
45
Zwar ist der Klägerin darin beizutreten, dass die landesrechtliche Bestimmung des § 64
GO NW keine Formerfordernisse im Sinne von § 125 BGB zu begründen vermag. Indes
obliegt es dem Landesrecht, die Vertretung der Städte und Gemeinden zu regeln.
46
(1)
47
Dementsprechend bedurfte es nach § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NW, da die Beklagte nach
dem Vortrag der Klägerin durch ein Schuldanerkenntnis verpflichtet worden sein soll,
der Unterzeichnung durch mindestens zwei Personen, den Bürgermeister oder seinen
Stellvertreter auf der einen Seite und eines vertretungsberechtigten Beamten oder
Angestellten auf der anderen Seite. Hieran fehlt es, da das Schreiben des Rechtsamtes
lediglich von Herrn H. unterzeichnet worden ist. Ohne Belang ist daher, ob dieser nach §
68 GO NW Vertretungsmacht besaß.
48
(2)
49
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung, auf
welches § 64 Abs. 1 GO NW nach § 64 Abs. 2 GO NW keine Anwendung fände, nicht
gegeben. Unter dem Begriff der "Geschäfte der laufenden Verwaltung" sind mehr oder
weniger regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen
entschieden werden können und denen keine weitreichende Bedeutung zukommt, zu
verstehen. Dabei kommt es auf Größe und Finanzkraft der Gemeinde und auf die
politischen Auswirkungen der zu treffenden Entscheidung an. Einmalige Maßnahmen
wie hier können daher den Geschäften der laufenden Verwaltung zugeordnet werden,
wenn sie keine größeren finanziellen Belastungen zur Folge haben und politisch nicht
von weittragender Bedeutung sind (vgl. zum Vorstehenden: OVG NW OVGE 25, 186
50
[193]; BGH NJW 1980, 115 [117]; BGH NJW 1990, 403 [404]; Erlenkämper, in:
Articus/Schneider, GO NW, 2. Aufl., Erl. 4.3 zu § 41 GO).
Hieran gemessen kann angesichts der Forderungen, derer sich die Klägerin - die mit der
Klage 2.253.299,22 EUR zuzüglich Zinsen begehrt hat - berühmt, selbst gemessen an
der Finanzkraft und Größe der Beklagten als Landeshauptstadt ein Geschäft der
laufenden Verwaltung nicht mehr bejaht werden. Gestützt wird diese Annahme dadurch,
dass die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 27. Januar 2000
zwischen Entscheidungen, die einen voraussichtlichen Kostenaufwand von mehr als
250.000 EUR bzw. 500.000 EUR einerseits und weniger als 250.000 EUR bzw.
500.000 EUR andererseits nach sich ziehen, differenziert und Erstgenannte nach § 1
Abs. 1 Ziffer 4, Ziffer 11 bis 14 explizit dem Rat vorbehalten sind. Überdies kann
angesichts der in Rede stehenden Forderungshöhe ein Schuldanerkenntnis hier auch
nicht mehr als regelmäßig wiederkehrendes, nach feststehenden Grundsätzen zu
entscheidendes Geschäft angesehen werden.
51
bb.
52
Der Vertretungsmangel wird auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder
Duldungsvollmacht überwunden. Zwar ist anerkannt, dass die für diese Rechtsfiguren
entwickelten Grundsätze gleichfalls gegenüber juristischen Personen des öffentlichen
Rechts Anwendung finden, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das
Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht gehindert haben (BGHZ 40, 197
[204]). Die Anwendung dieser Regeln darf aber nicht dazu führen, dass dadurch die im
öffentlichen Interesse erlassenen Vertretungsbestimmungen ihre Wirkung verlieren. Sie
sind daher bei Missachtung der in § 64 GO NW vorgesehenen Erfordernisse nicht
anwendbar (BGH NJW 1984, 606 [607]; BGH NJW 1985, 1778 [1780]).
53
cc.
54
Die Berufung der Beklagten auf den Verstoß gegen § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NW ist nicht
rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Obgleich anerkannt ist, dass die Berufung auf
Formmängel in besonders gelagerten Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein kann,
handelt es sich bei der Gesamtvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NW nicht - auch
nicht im weiteren Sinne - um eine Formvorschrift. Vertretungsregelungen können
grundsätzlich nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben außer
Kraft gesetzt werden (BGH NJW 1985, 1778 [1780]; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 1425
[1426]).
55
3.
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Zinsen kann die Klägerin mangels Hauptforderung insgesamt nicht verlangen.
57
III.
58
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1. Hs. ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht
gegeben. Aus den oben angeführten Gründen steht die Entscheidung insbesondere
60
nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 717.803,94 EUR
61