Urteil des FG Hamburg vom 23.11.2012

FG Hamburg: firma, anforderung, einspruch, rechtsgrundlage, verkehr, ursprungsland, ware, abfertigung, zollbetrag, nichterfüllung

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Zoll: Bemessungsgröße für Zusatzzoll, Anforderung von Zinsen gemäß Art. 3 Abs. 5 VO (EG) Nr.
1484/95
Zu den Verpflichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95 gehört auch die sich aus Art. 3 Abs. 1 VO
Nr. 1484/95 ergebende Verpflichtung, alle Angaben zutreffend zu machen, die für die Berechnung des cif-
Einfuhrpreises durch das Hauptzollamt erforderlich sind.
Rev., Az.: VII R 6/13
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 23.11.2012, 4 K 60/11
Art 3 Abs 5 EGV 1484/95
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung von Zinsen im Zusammenhang mit der Erhebung von
Zusatzzöllen.
Am 24.10.2004 meldete die A Spedition als direkte Vertreterin der Klägerin mit vereinfachter Zollanmeldung die
Überführung von 1500 Kartons mit gefrorenen Teilen von Hühnern mit Ursprung in Brasilien der Code Nr. 0207
1410 00 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Waren wurden am 28.10.2004 ohne Überprüfung
überlassen. Die Klägerin hatte die Waren von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma B
GmbH erworben, die insoweit gestellte Handelsrechnung über 40.800 US-Dollar fügte die Klägerin ihrer
Zollanmeldung bei. Auf dieser Grundlage berechnete der Beklagte zunächst die Einfuhrabgaben.
Im Rahmen einer Nachprüfung kontrollierte der Beklagte, ob der Zusatzzoll in der nach der VO Nr. 1484/95
geschuldeten Höhe festgesetzt worden war und forderte bei der Klägerin die Abladerrechnung sowie einen
Nachweis über die entstandenen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens an.
Daraufhin legte die Firma A Spedition die der Firma B von dem brasilianischen Ausführer gestellte
Handelsrechnung, eine Bestätigung über die entstandenen Transportkosten der Firma C sowie eine
Bestätigung über die entstandenen Versicherungskosten bei der D Versicherung vor.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13.06.2007 erhob der Beklagte daraufhin gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex
Einfuhrabgaben in Höhe von 1.406,40 € nach und forderte Zinsen in Höhe von 249,11 € an. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass entgegen den Angaben in der ergänzenden Zollanmeldung für die Berechnung des
zusätzlichen Einfuhrzolls für Geflügelfleisch ein cif-Einfuhrpreis in Höhe von 128,94 €/100 kg zu Grunde zu
legen sei.
Mit Schreiben vom 26.06.2007 legte die Firma A Spedition für die Klägerin Einspruch gegen den
Abgabenbescheid ein. In Bezug auf die Zinsen begründete die Klägerin ihren Einspruch unter Hinweis darauf,
dass sie keine Rechtsgrundlage für die Zinserhebung sehe. Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95 sehe das Anfordern
von Zinsen nur für den Fall vor, dass die Verpflichtungen aus Art. 3 nicht erfüllt worden seien. Art. 3 VO Nr.
1484/95 regele nur, wie der Zusatzzoll zu berechnen sei, lege dem Einführer aber keine Verpflichtungen im
Sinne des Abs. 5 auf. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange eine klare und deutliche Rechtsgrundlage
für die Erhebung der Zinsen, die hier nicht vorliege.
Den Einspruch wies der Beklagte nur in Bezug auf die Erhebung des Zusatzzolls mit Einspruchsentscheidung
vom 25.02.2008 zurück und ließ den Einspruch gegen die Erhebung der Zinsen ausdrücklich unbeschieden.
Die dagegen erhobene Klage der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 23.11.2012 abgewiesen. Auf dieses
Urteil (4 K 89/09) wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 25.02.2009 erließ der Beklagte gem. Art. 236 Zollkodex Zinsen in Höhe von 27,24 €, so
dass sich die Zinsforderung auf insgesamt 221,87 € reduzierte.
Den Einspruch gegen die Erhebung der Zinsen wies der Beklagte mit Teil-Einspruchsentscheidung vom
18.02.2011 zurück. Der Zinsanspruch ergebe sich aus Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95. Die Klägerin habe ihre
sich aus Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 ergebende Verpflichtung, den cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung
zur Bestimmung des Zusatzzolls heranzuziehen, nicht erfüllt. Der Zinslauf beginne mit der Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr am 28.10.2004 und ende mit der Einziehung der Beträge durch Erlass des
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Nacherhebungsbescheides am 13.06.2007. Der Zinssatz ergebe sich aus § 238 AO.
Mit ihrer am 22.03.2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die
Einspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/90 setze die Nichterfüllung einer
Verpflichtung aus Art. 3 voraus. Diese Bestimmung statuiere in Abs. 2 und Abs. 4 jedoch lediglich die Pflicht
zur Vorlage von Nachweisen und in Abs. 3 die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit. Eine Verpflichtung im
Sinne von Abs. 5 ergebe sich nicht. Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 1484/95 sei nicht einschlägig, weil der cif-Einfuhrpreis
unter dem repräsentativen Preis liege. Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/91 könne nicht entgegen dem eindeutigen
Wortlaut als Rechtsgrundlage für die Forderung von Zinsen auf nacherhobene Zusatzzölle herangezogen
werden. Die Zinsforderung sei auch deshalb unberechtigt, weil der Beklagte den cif-Einfuhrpreis unzutreffend
berechnet habe.
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 13.06.2007 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom
18.02.2011 aufzuheben, soweit mit dem Einfuhrabgabenbescheid Zinsen in Höhe von 221,87 €
gefordert wurden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe
den für die Berechnung des cif-Einfuhrpreises erforderlichen Preis im Ursprungsland nicht offen gelegt, so dass
der Zusatzzoll nicht gem. Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1480/95 hätte berechnet werden können. Die Übersetzung der
deutschen Sprachfassung des Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95 sei zudem unpräzise. In der englischen
Sprachfassung heiße es statt Verpflichtungen "requirements", in der französischen Sprachfassung heißt es
"conditions" und in der spanischen Sprachfassung "condiciones".
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten und wegen der
Berechnung insbesondere auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 13.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2011 - soweit
damit Zinsen angefordert werden - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1
S. 1 FGO.
Rechtsgrundlage für die Anforderung der Zinsen ist Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der
Kommission vom 28.06.1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und
zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und
zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (VO Nr. 1484/95). Darin ist bestimmt, dass die zuständigen
Behörden den fälligen Zollbetrag gem. Art. 220 Zollkodex einziehen, zuzüglich Zinsen für die Zeit von der
Abfertigung der Ware zum freien Verkehr bis zur Einziehung, sollten sie bei einer Nachprüfung feststellen, dass
die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden. Der Zinssatz richtet sich nach dem
einzelstaatlichen Recht.
Die Voraussetzungen für die Anforderung der Zinsen liegen vor. Nach der Entscheidung des Senats im
Verfahren 4 K 89/09 (Urteil vom 23.11.2012) steht fest, dass der Beklagte zu Recht Zusatzzoll nacherhoben
hat, weil die Einfuhrabgaben ursprünglich auf der Grundlage einer von der Klägerin bei der Einfuhranmeldung
vorgelegten Rechnung über ein Handelsgeschäft innerhalb der Union (Verkauf der Ware von der in Deutschland
ansässigen Firma B an die Klägerin) festgesetzt worden sind, die nicht Grundlage für die Bestimmung des
maßgeblichen cif-Einfuhrpreises gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 2777/75, Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95
sein konnte. Erst auf Anforderung des Beklagten hat die Klägerin die Rechnung vorgelegt, die der Firma B vom
brasilianischen Ausführer gestellt worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das o. g. Urteil
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verwiesen.
Dadurch, dass die Klägerin ursprünglich den Preis für einen Verkauf innerhalb der Union und nicht den
maßgeblichen fob-Preis im Ursprungsland angemeldet hatte, hat sie ihre Verpflichtungen aus Art. 3 VO Nr.
1484/95 im Sinne des Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95 nicht erfüllt. Der Senat ist mit dem Beklagten der
Auffassung, dass mit dem Hinweis auf die Nichterfüllung der "Verpflichtungen aus diesem Artikel" in Art. 3
Abs. 5 VO Nr. 1484/95 nicht nur auf die dem Einführer in Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 VO Nr. 1484/95
ausdrücklich auferlegten Verpflichtungen abgestellt wird. Vielmehr ist hier - etwas weiter gefasst - auch und
insbesondere die Verpflichtung des Einführers im Blick, die Angaben ordnungsgemäß zu machen, die zur
Berechnung des cif-Einfuhrpreises nach Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 erforderlich sind. Dazu gehört dann
zwangsläufig auch die Mitteilung des fob-Preises im Ursprungsland, die die Klägerin erst im
Nacherhebungsverfahren nachgeholt hat. Dieser Auslegung ist Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95 ohne weiteres
zugänglich. Dieser Absatz bezieht sich auf den gesamten Art. 3, mithin auch auf dessen Abs. 1 und den darin
als Grundlage für die Bestimmung des Zusatzzolls genannten cif-Einfuhrpreis, der sich für die Zollverwaltung
nur bestimmen lässt, wenn der Einführer insoweit ordnungsgemäß vorträgt. Auch Sinn und Zweck sowie
Systematik dieser Bestimmung gebieten dieses Verständnis. Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95 bestimmt, dass die
zuständigen Zollbehörden den fälligen Zollbetrag gem. Art. 220 Zollkodex zuzüglich Zinsen einziehen. Damit
wird allgemein und ohne Einschränkung die Verzinsung des nachzuerhebenden Zusatzzolls angeordnet, der
Nacherhebungsbetrag ist zwangsläufig zu verzinsen. Dass nicht (nur) an in Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 1484/95
ausdrücklich dem Einführer auferlegte Verpflichtungen angeknüpft wird, belegen auch die anderen
Sprachfassungen, in denen - soweit ersichtlich - nicht von "Verpflichtungen aus diesem Artikel" gesprochen
wird. So heißt es beispielsweise in der englischen Sprachfassung "requirements of this Article" (also etwa:
Anforderungen dieses Artikels), in der französischen Sprachfassung heißt es "conditions du present article"
(also etwa: Bedingungen dieses Artikels), in der niederländischen Sprachfassung heißt es "in dit artikel
vastgestelte afzetcondities" (also etwa: in diesem Artikel festgestellte Verkaufsbedingungen) und in der
italienischen Sprachfassung heißt es "disposizioni del presente articolo" (also etwa: Bestimmung bzw.
Anweisung dieses Artikels). Alle genannten Sprachfassungen knüpfen also vom Wortlaut her an die
Anforderungen, Bedingungen oder Bestimmungen des Art. 3 VO Nr. 1484/95 und damit objektiv an die
Voraussetzungen für die Erhebung des Zusatzzolls an, zu denen auch die Grundlagen für die Bemessung des
cif-Einfuhrpreises gehören, und nicht subjektiv an Verpflichtungen des Einführers. Im Lichte dieser
Überlegungen ist der Senat der Überzeugung, dass Zinsen nach Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95 immer dann zu
erheben sind, wenn die Nacherhebungsvoraussetzungen erfüllt sind, ohne dass es dafür einer besonderen
Pflichtverletzung des Einführers oder des Vorliegens sonstiger subjektiver Voraussetzungen bedürfte.
Der Zinssatz ergibt sich nach Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 1484/95 aus dem einzelstaatlichen Recht. In Ermangelung
eines Verweises auf spezielle Vorschriften beträgt der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 AO für jeden Monat 0,5 %.
Gegen die Berechnung der angeforderten Zinsen als solche hat sich die Klägerin nicht gewandt. Auch dem
Senat drängen sich insoweit keine Bedenken auf, so dass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.