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HessVGH - 13 TJ 3004/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 08.09.1997
- Inhalt
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- im Tenor näher bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zuzulassen, ist gemäß
- an die Erfolgsaussicht im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht überspannt
- 1997 behaupteten grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der §§ 146 Abs. 4
- vorliegenden Rechtssache die ihr von der Antragstellerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne
- angefochtenen Beschluß her, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Antragstellerin nach
Markenrecht - BGH: Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der Farbmarke Rot – Zurückverweisung an das OLG
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 23.09.2015
- Inhalt
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- unterhält eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main und besitzt die Erlaubnis, in Deutschland
- , für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt
- Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Streit um
- die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts ein. Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der als
- international operierenden spanischen Finanzkonzerns Santander, der größten Finanzgruppe im Euroraum. Sie
OLG Frankfurt - 20 W 461/04
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 25.05.2005
- Inhalt
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- festgesetzten Werte unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main aus 1984
- Quelle: Gericht: OLG Frankfurt 20. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 25.05.2005 Aktenzeichen: 20 W 461
- entspricht am ehesten der Bedeutung aaO., Rdnr. 38; Merle, aaO., Rdnr. 21). Dies entspricht am
- -78 d. A.). Eine endgültige Geschäftswertfestsetzung ist im amtsgerichtlichen Verfahren nicht
- seinem Bericht über die Prüfung der Jahresabrechnung 2000 vom 21.09.2001 (Bl. 36 ff. d. A.) im einzelnen
LG Aachen - 33 Vollz 134/05
Landgericht Aachen vom 24.05.2005
- Inhalt
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- korrigierbaren Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung bestehen (KG, aaO; OLG Frankfurt/Main, aaO
- 754/99 Vollz, NJW 2001, 1806, 1807; OLG Frankfurt/Main, B. v. 27.08.2004 – 3 Ws 845/04, NStZ-RR 2004
- bislang offenbar konfliktarme Teilnahme am sozialen Training nicht entgegen. Der Antragsteller habe
- Antragstellers zerbrochen. Auch die Teilnahme des Antragstellers am sozialen Training werde nicht
- aus einem Urteil vom 13.10.1994 (AZ1). Strafende ist auf den 28.02.2009 notiert. Im Anschluss hieran
OLG Frankfurt - 23 U 102/99
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 26.04.2006
- Inhalt
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- Frankfurt am Main), in dem der Beklagte dieses Verfahren gegen die Gesellschafter der C auf Zahlung
- Schadensersatzanspruch die Aufrechnung erklärt haben, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Zwischenurteil vom
- , er sei ab 18.00 Uhr nicht mehr erreichbar und trete am 24.02.1995 einen Kurzurlaub an, keine
- Beklagte an die Kaufvertragsbeteiligten sowie an Notar E, der ihn am 23.02.1995 beurkunden sollte
- schließlich Grundlage der am Nachmittag des 24.02.1995 erfolgten notariellen Beurkundung. Im Rahmen der
SozG Würzburg - S 2 SF 104/09 E
Sozialgericht Würzburg vom 16.08.2010
- Inhalt
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- . Öztoprak sowie der Kieferchirurgie der Universitätsklinik Frankfurt ein und ließ den Kläger am
- Seite(n) á 0,50 Euro 15,00 Euro Fiktive Reisekosten – VV Nr. 7003 Fahrtauslagen zum Termin am
- . Nach der ständigen Rechtsprechung des Kostenrichters am Sozialgericht Würzburg sei die
- durchschnittliche Dauer einer Verhandlung am Sozialgericht Würzburg mit 30 bis 40 Minuten anzusetzen. Für diese
- nicht am Ort des Gerichts wohnten, seien auch erstattungsfähig. Die Höhe dieser Kosten werde auf
OLG Frankfurt - 11 U 2/03
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 18.11.2003
- Inhalt
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- Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Kammer für Handelssachen (Einzelrichter), Az.: 3-11 O 87/02
- Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 3-11 O 87/02 - vom 15. November 2002 abzuändern und die Klage abzuweisen
- Quelle: Gericht: OLG Frankfurt 1. Kartellsenat Normen: § 1 UWG, Art 81 EG Entscheidungsdatum
- Vertragsmustern) Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. November 2002 verkündete Urteil des
- Urteils wird auf Bl. 153 ff d.A. Bezug genommen. 8Gegen dieses ihr am 11. Dezember 2002 zugestellte
OLG Frankfurt - 17 U 3/10
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 01.12.2010
- Inhalt
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- Wertpapierdienstleistung im Wege des Festpreisgeschäfts. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2009
- unter der Überschrift „Key Facts“ u.a.: „Börsennotierung: ab 01.08.2007“. 5Dem am 07.02.2007 erfolgten
- ausgeführt würde. Da die Börsennotierung erst ab dem 01.08.2007 vorgesehen war, war ein Erwerb am
- Inhaberschuldverschreibung jedoch ebenso wenig wie um eine Verwaltungsgebühr. 38 Der Nennwert der vom Zedenten am
- Quelle: Gericht: OLG Frankfurt 17. Zivilsenat Norm: § 280 Abs 1 BGB Entscheidungsdatum: 01.12.2010
VG Frankfurt (Main) - 1 E 1303/07
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 13.03.2008
- Inhalt
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- 02.04.2007. 5Mit Schriftsatz vom 27.04.2007, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am
- Quelle: Gericht: VG Frankfurt 1. Kammer Entscheidungsdatum: 13.03.2008 Normen: § 16 Abs 1 EEG, § 14
- Ausfuhrkontrolle den Widerspruch zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am
- von der A. Energiegesellschaft mbH, A. im Jahr 2006 an die Klägerin weitergegeben wird, für die
- , Zählernummer 79 180 368), der von der A. Energiegesellschaft mbH, A. im Jahr 2006 an die Klägerin
OLG Köln - 2 W 109/00
Oberlandesgericht Köln vom 18.08.2000
- Inhalt
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- . April 2000 zurückgewiesen. 9Gegen diesen ihm am 11. Mai 2000 zugestellten Beschluß des Landgerichts
- wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der am 17. Mai 2000 bei dem Landgericht eingegangenen weiteren
- . 7Gegen diesen ihm am 23. März 2000 zugestellten Beschluß vom 21. März 2000 hat der Beteiligte zu 2
- ) mit einem am 29. März 2000 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. März 2000
- Vergütung mit der Erstbeschwerde anfechtbar ist (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293; LG Frankfurt, ZIP
LG Kleve - 2 O 332/07
Landgericht Kleve vom 16.04.2008
- Inhalt
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- am 03.09.2003 ab. Die Deutsche ##### erwirkte am 17.06.2003 einen Pfändungs- und
- Vorschrift des § 88 InsO nicht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.05.2002, NZI 2002, 491, 492 m.w.N.; FK-InsO
- Zahlungen ab Mai 2005 bis Januar 2006 folgt die Anfechtbarkeit aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 27Dabei
- 17.01.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. Dr. xy bestellt. Der Insolvenzantrag wurde am
- der Drittschuldnerin an das beklagte Land. Dies gilt für die Zahlungen im März und April 2005 gem
BGH - IX ZB 279/03
Bundesgerichtshof vom 09.12.2004
- Inhalt
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- am Main vom 19. November 2003 wird auf Kosten der Beklagten, denen auch die notwendigen
- . Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 9. Dezember 2004 beschlossen
- : Die Rechtsbeschwerde gegen das Zwischenurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
- Vertretung. Sie werfen dem Kläger vor, sie nicht zu dem Notartermin am 24. Februar 1995 begleitet und nicht
- seien sie erheblich geschädigt worden. Die Beklagten haben den am Zwischenstreit beteiligten
LG Erfurt - 10 OH 88/00
Landgericht Erfurt vom 28.09.2007
- Inhalt
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- Selbst wenn man unterstellt, die Betonierung am 2.4.1997 sei im Ergebnis mangelhaft, haftet die
- ; 16c) die Beklagte zu 3. am 2.4.1997 fehlerhaft hergestellten Beton an die Baustelle der Klägerin zur
- Betonlieferantin ist. Im Übrigen seien die Ansprüche auch diese Ansprüche verjährt. 22 Die am
- dem jeweiligen Buchstaben am Anfang genannt sind. 27 Die Klägerin hat im Termin am 2.12.2005 die
- sich nicht zu irgendwelchen Leistungen im Zusammenhang mit dem Einbau am 1.4.1997 verpflichtet hatte
OLG Düsseldorf - I-24 U 189/07
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 06.05.2008
- Inhalt
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- . AG im Anschluss an den Mietvertrag vom 16. Juli/04. August 1958 auf dem Mietgrundstück errichteten
- ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an. Düsseldorf, den 6. Mai 2008 23Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat 24
- errichtet werden sollten, im Eigentum der S. AG stehen und nach Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt
- befindlichen Gebäude im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Für eine Übereignung an die Beklagte ist
- Nr. 17, HGB 105 Nr. 22; OLG Frankfurt MDR 1981, 498; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a.a.O., § 125 Rn
§ 3a FMStFG
Organisation und Aufgaben
- Inhalt
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- ; (Anstalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht
- öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie trägt
- , alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und
- den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten und die zweckmäßige Wahrnehmung der
- Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. Die Anstalt nimmt