Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 13.03.2008
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 1303/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 1 EEG, § 14 Abs 3 S 1
EEG
(Strommengenbegrenzung nach § 16 Abs. 1 EEG)
Leitsatz
Strommengenbegrenzung, EEG Strommengen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in B. eine Papierfabrik. Sie nahm die Papierproduktion im
August 2004 auf. Mit Antrag vom 29.06.2005, dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zugegangen an diesem Tag, beantragte die Klägerin eine
sogenannte Strommengenbegrenzung gemäß § 16 des Gesetzes für den Vorrang
erneuerbarer Energien (EEG) in der Fassung vom 21.07.2004 und zwar für den
Begrenzungszeitraum 2006. Zur Vorlage kam ein Energieliefervertrag zwischen
der Klägerin und der A. Energiegesellschaft mbH vom 29.07.2004.
Mit Bescheid vom 06.12.2005 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle den Antrag ab. Von den Antragsunterlagen gemäß § 16 Abs. 2
EEG sei lediglich der Stromlieferungsvertrag eingereicht worden. Die übrigen
Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 05.01.2006 legte die Klägerin gegen diesen
Ablehnungsbescheid Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007 wies das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle den Widerspruch zurück. Die Zustellung des
Widerspruchsbescheides erfolgte am 02.04.2007.
Mit Schriftsatz vom 27.04.2007, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zugegangen am 30.04.2007, hat die Klägerin Klage erhoben und diese mit
Schriftsatz vom 05.11.2007 begründet. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung
der weitergeleiteten Strommenge betreffend das Jahr 2005 lägen vor. Die in § 16
Abs. 2 EEG geforderte Nachweisführung durch bestimmte Unterlagen seien der
Klägerin für den Begrenzungszeitraum unmöglich gewesen, da sie zum Zeitpunkt
der Antragstellung den Produktionsbetrieb gerade erst aufgenommen habe, so
dass keine Daten über ein letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr hätten
vorgelegt werden können. Für Unternehmen, die bei Antragstellung ihre Produktion
erst kurz zuvor aufgenommen hätten, seien die Voraussetzungen einer
Nachweisführung ergänzend auszulegen, so dass in diesem Falle auch
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Nachweisführung ergänzend auszulegen, so dass in diesem Falle auch
Prognosedaten bzw. andere gleich geeignete Unterlagen zur Nachweisführung
genügten. Ansonsten seien Unternehmen, die in der Betriebsaufnahmephase in
besonderem Maße auf eine Reduktion ihrer Kostenbelastung angewiesen seien,
darauf zu verweisen, zunächst zwei Jahre zuzuwarten, bis eine Begrenzung der
weitergegebenen Strommenge erfolgen könne. Bei den entsprechenden Betrieben
genüge auch die Vorlage anderer gleich geeigneter Unterlagen, um den Nachweis
über das Vorliegen der Voraussetzungen zu führen. § 16 Abs. 2 EEG sei
entsprechend auszulegen. Maßgeblich sei, dass das Unternehmen die Grenze in §
16 Abs. 2 EEG überhaupt überschreite. Die Nachweisführung spiele demgegenüber
eine vergleichsweise untergeordnete Rolle.
§ 16 EEG bezwecke die Minderung der Belastungen, welche gerade die
energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes als
Letztverbraucher von Strom treffe. Neu gegründete Unternehmen bedürften
dieser Entlastung insbesondere.
Die Nachweisführung und die Bezugnahme auf das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr in § 16 a Abs. 2 EEG diene im Regelfall als gut anwendbarer
Bezugsmaßstab, ohne dass hieraus zwingend zu schlussfolgern sei, dass eine
andere gleich geeignete Nachweisführung von vornherein ausgeschlossen sein
solle.
Die Problematik der den Betrieb erst aufnehmenden Unternehmen sei dem
Gesetzgeber offenkundig nicht bewusst gewesen.
Bezugspunkt von § 16 Abs. 1 und 2 EEG seien Unternehmen mit energieintensiver
Produktion. Alle Unternehmen, die die Belastungsgrenzen überschritten seien im
Wesentlichen als gleich anzusehen. Unternehmen, die über einen längeren
Zeitraum bereits produzierten, kämen in den Genuss der Mengenbegrenzung,
während „junge“ Unternehmen, die die Belastungsgrenze gleichfalls überschritten,
diesen Vorteil nicht in Anspruch nehmen könnten. Diese Ungleichbehandlung sei
nicht gerechtfertigt. Im Übrigen seien die Daten des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahres gleichfalls lediglich Prognosedaten für das folgende Geschäftsjahr.
Der Gesetzgeber habe folglich ein auf Prognosedaten basierendes System für die
Anwendbarkeit der Härtefallklausel akzeptiert. Es müsse deshalb ausreichen, wenn
das Unternehmen in geeigneter Form darlege, dass es die Voraussetzung im Jahr
der Entlastung erfüllen werde.
Die Ungleichbehandlung sei auch vor dem Maßstab des Art. 12 Abs.1 GG und des
Art. 2 Abs. 1 GG nicht angemessen.
Auch Art. 43 EG Vertrag zwinge zu einer Anwendung des § 16 EEG auch auf junge
Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Lege man § 16 Abs. 2 EEG eng aus
und verlange Daten für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, so werde dies
gerade den Unternehmen schwer fallen, die gerade erst auf den deutschen
Produktionsmarkt ansässig geworden seien, vielfach also Unternehmen aus
anderen europäischen Staaten, die nunmehr von der Unternehmerfreizügigkeit
Gebrauch machen wollten. Hierin liege eine indirekte Diskriminierung von
ausländischen Unternehmen der europäischen Union.
Im Ergebnis sei § 16 Abs. 2 EEG hinsichtlich der hierin bestimmten Form der
Nachweisführung so auszulegen, dass bei neu gegründeten Jungunternehmen
ebenfalls eine Begrenzung der Strommengen in Betracht kommen, soweit der
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen in einer gleich geeigneten
Weise geführt werde.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des BAFA vom
06.12.2005 (Az.: 433-EEG-0367/05) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.03.2007 (Az.: 102-HFw-5262/05) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der
Klägerin vom 29.06.2005 den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1
EEG, der von der A. Energiegesellschaft mbH, A. im Jahr 2006 an die Klägerin
weitergegeben wird, für die Abnahmestellen der Klägerin, Chemiestandort B., Bau
3177, Zelle 19 Stichkabel 1 (Zähler Landis+Gyr, ZMU 102C.4C1R441R41TSF6-1/2,
Zählernummer 82 907 367) und Chemiestandort B., Bau 3177, Zelle 22 Stichkabel
2 (Zähler Landis +Gyr, ZMU 102C.4C1R441R41TSF6-1/2, Zählernummer 79 180
368) zu begrenzen,
2. hilfsweise,
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2. hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des BAFA vom
06.12.2005 (Az.: 433-EEG-0367/05) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.03.2007 (Az.: 102-HFw-5252/05) zu verpflichten, über den Antrag der
Klägerin vom 29.06.05 auf Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 14
Abs. 3 Satz 1 EEG für die Abnahmestellen der Klägerin, Chemiestandort B., Bau
3177, Zelle 19 Stichkabel 1 (Zähler Landis+Gyr, ZMU 102C.4C1R441R41TSF6-1/2,
Zählernummer 82 907 367) und Chemiestandort B., Bau 3177, Zelle 22 Stichkabel
2 (Zähler Landis+Gyr, ZMU 102C.4C1R441R41TSF6-1/2, Zählernummer 79 180
368), der von der A. Energiegesellschaft mbH, A. im Jahr 2006 an die Klägerin
weitergegeben wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
entscheiden,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Gesetzgeber habe nur solche Unternehmen begünstigen wollen, die
nachweislich die Kriterien erfüllten. Es gebe keine Regelungslücke in § 16 EEG
hinsichtlich neuer Unternehmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen,
dass jede Begünstigung einzelner zwangsläufig zu höheren Abnahme- und
Vergütungspflichten aller übrigen führe. Bei Neuunternehmen könne aufgrund der
unbekannten Geschäfts- und Produktionsentwicklung nicht sicher vorausgesagt
werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erreicht werden würden. Bei
Nichterreichung der Schwellenwerte sei aber eine Rückabwicklung bereits
gewährter Begrenzungen nicht mehr möglich, da die nicht abzunehmenden EEG
Strommengen direkt anderweitig verteilt und verbraucht worden seien. Auch eine
Rückabwicklung lediglich der finanziellen Auswirkungen können nur unter
Einbeziehung sämtlicher Stromlieferanten im Bundesgebiet erfolgen und sei daher
nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich. Den Nachweisanforderungen
komme eine wesentliche Bedeutung zu.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie
der vorgelegten Behördenakte (1 Band) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist keine Erledigung
des begehrten Verwaltungsaktes eingetreten. Zwar begehrt die Klägerin eine
Strommengenbegrenzung gemäß § 16 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 21.07.2004
für den Begrenzungszeitraum 2006, so dass sie einen Verwaltungsakt begehrt,
dessen Geltungsdauer von Gesetzeswegen gemäß § 16 Abs. 6 S. 3 EEG auf das
Jahr 2006 begrenzt ist, gleichwohl begehrt sie hiermit keinen erledigten
Verwaltungsakt. Zwar bezieht sich die Regelungswirkung des begehrten
Verwaltungsaktes im engeren Sinne, also eine Strommengenbegrenzung gemäß §
16 Abs. 1 EEG auf das Jahr 2006 und somit auf einen bereits abgelaufenen
Zeitraum, doch wäre ein entsprechender Verwaltungsakt gleichwohl noch immer
geeignet, finanzielle Wirkungen dadurch zu zeitigen, dass sein Regelungsgehalt
„bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen“ wäre (vgl. § 14 Abs. 4
EEG). Soweit derartige vorteilhafte rechtliche oder tatsächliche Folgen an das
Bestehen eines begehrten Verwaltungsaktes geknüpft sind, muss die Möglichkeit
eines Rechtsschutzes gegeben sein.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf die begehrte Strommengenbegrenzung.
Gemäß § 16 Abs. 1 des EEG in der Fassung vom 21.07.2004 begrenzt das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag für eine Abnahmestelle
den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 S. 1 EEG, der von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des
produzierenden Gewerbes sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der
Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebende Kosten zu
verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die
Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar
ist. Gemäß Abs. 2 Satz 1 dieser Norm darf die Begrenzung bei einem
Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist,
dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbstverbrauchte Strom an
einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat (Nr. 1), das Verhältnis
der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 15 % überschritten
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der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 15 % überschritten
hat (Nr. 2), die Strommenge nach § 14 Abs. 3 S. 1 anteilig an das Unternehmen
weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist (Nr. 3) und das
Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 entrichtet hat (Nr.
4). Gemäß Abs. 2 S. 3 dieser Norm erfolgt der Nachweis der Voraussetzungen von
S. 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten durch Vorlage einer im Satz 2 näher
beschriebenen Bescheinigung; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von
Satz 1 erfolgt durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die
Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten
eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des
Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
Die Klägerin hat entsprechende Nachweise in der vorgeschriebenen Art und Weise
unstreitig nicht erbracht. Somit ist die Anspruchsgrundlage für ihr Begehren auf
Strommengenbegrenzung nicht erfüllt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 16 EEG auch auf sogenannte junge
Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anwendung finden müsse, denen es
nicht möglich sei, die geforderte Nachweisführung durch bestimmte Unterlagen zu
erbringen, die aber die Grenzen des §16 Abs. 2 EEG jedenfalls überschritten. Bei
ihnen müsse die Vorlage von Prognosedaten bzw. anderen gleich geeigneten
Unterlagen zur Nachweisführung genügen. Dieser Auffassung folgt die erkennende
Kammer nicht.
Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber, indem er an die Referenzperiode
„letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ und somit an feststehende Daten, an
Ist-Zahlen, anknüpft, eine Entscheidung aufgrund einer gesicherten
Tatsachenbasis wollte (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald Kommentar EEG, § 16,
Rdnr. 110). Dies ist notwendig, weil mit der Strommengenbegrenzung nach § 16
EEG in die Maßgabe eingegriffen wird, dass die EEG-Stromkosten grundsätzlich auf
alle EVV´s und letztlich auf alle Stromverbraucher verteilt werden sollen. Mit einer
Strommengenbegrenzung einzelner geht, vor dem Hintergrund der
gleichbleibenden EEG Strommenge, einher, dass im Ergebnis alle nicht
privA.gierten Letztverbraucher die der Begünstigung der anspruchsberechtigten
Unternehmen entsprechenden EEG Strommengen abnehmen und die dafür
anfallenden Kosten tragen müssen. In diesem Sinne versteht die erkennende
Kammer auch die Gesetzesbegründung, wonach „die Nachweispflicht und das
anschließende Verfahren... den notwendigen Verbraucherschutz dadurch
sicherstellen, dass nur die Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, im geregelten
Umfang in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung gelangen“ sollen. Die
gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit ist deshalb restriktiv
ausgestaltet, was insbesondere auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass es sich
bei der gesetzten Nachweisfrist um eine Ausschlussfrist handelt (§ 16 Abs. 6 EEG).
Dies führt dazu, dass die geforderten Nachweise nach Ablauf der Frist nicht mehr
wirksam vorgenommen werden können und von der Einhaltung der Ausschlussfrist
keine Ausnahme wie etwa die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu machen
ist (vgl. Urteil des VG Ffm. v. 16.03.2006, 1 E 1542/05(3); VGH Kassel, Urt. v. 13.
Juli 2006, Az.: 6 UZ 1104/06). Sowohl die Bestimmung einer bestimmten
Referenzperiode, an deren Ende ein Jahresabschluss oder zumindest ein
Zwischenabschluss steht, als auch die Nachweisausschlussfrist dienen dazu, dass
alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden werden. Hierdurch
werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen
in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung
sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle
anderen Nichtbegünstigten legitimiert.
Die Klägerin steht als sogenanntes junges Unternehmen im übrigen einem bereits
länger produzierenden Unternehmen gleich, das bei Antragstellung die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 EEG in der Referenzperiode nicht erfüllt, diese
aber (aufgrund von Planzahlen voraussichtlich) im Antragskalenderjahr oder im
folgenden Kalenderjahr erfüllen wird; auch für ein derartiges Unternehmen besteht
kein Anspruch auf Begrenzung der EEG Strommengen. Sowohl bei sogenannten
jungen Unternehmen aber auch bei bereits produzierenden Unternehmen, die im
Antragskalenderjahr oder gar im Jahr der begehrten Begrenzung einer
Produktionserweiterung unterliegen oder bei denen sich durch externe Faktoren,
etwa der Steigerung der Strombezugskosten, Veränderungen abzeichnen, kann
aufgrund der lediglich prognostizierten Geschäfts- und Produktionsentwicklung
jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden, ob die
Voraussetzungen tatsächlich erreicht werden. Die Einbeziehung der sogenannten
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Voraussetzungen tatsächlich erreicht werden. Die Einbeziehung der sogenannten
jungen Unternehmen in die Regelung des § 16 EEG im Sinne des Vortrags der
Klägerin hätte zur Folge, dass dann auch bereits länger produzierende
Unternehmen mit neuen Plandaten im Antragsjahr oder gar für das Jahr der
begehrten Begrenzung gleichfalls Berücksichtigung begehren würden, was die
Eckpunkte der Regelung des § 16 komplett verschieben würde. Hierzu ist der
Gesetzgeber befugt, nicht aber das Gericht.
Hinzu kommt, dass die Klägerin, die ihre Produktion bereits im August 2004
aufgenommen hat, zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 29.06.2005 durchaus
in der Lage gewesen wäre, einen Zwischenabschluss vorzulegen, auf deren Basis
die Frage der Einbeziehung der Klägerin in den Anwendungsbereich des § 16 hätte
erörtert werden können.
Auch ein Verstoß gegen Art. 43 EG Vertrag kann die erkennende Kammer nicht
sehen. Dass es sich bei den jungen Unternehmen vielfach um Unternehmen aus
anderen Europäischen Mitgliedstaaten handelt, ist zwar von der Klägerin
vorgetragen, jedoch nicht belegt. Jedenfalls die Klägerin hat ihren Sitz in der
Bundesrepublik, so dass vor dem Hintergrund eines rein nationalen Sachverhalts
Art. 43 EG Vertrag jedenfalls nicht dazu dienen kann, § 16 EEG entgegen seinem
Wortlaut auf die Klägerin anzuwenden.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.