Urteil des BGH vom 09.12.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 279/03
vom
9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 18 Abs. 1
a) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Notars erstreckt sich auf den gesamten
Inhalt der notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar
anläßlich der Verhandlung erfährt; sie müssen ihm nicht besonders anvertraut
worden sein.
b) Von dem Zeugnisverweigerungsrecht werden grundsätzlich auch schriftliche
Änderungsvorschläge erfaßt, die dem Notar zur Vorbereitung des Beurkun-
dungstermins übersandt wurden; ob sie vor der Beurkundung anderen Urkunds-
beteiligten oder ihren anwaltlichen Beratern zugänglich gemacht werden sollten,
ist unerheblich.
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BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03 - OLG Frankfurt am Main
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen das Zwischenurteil des 9. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Novem-
ber 2003 wird auf Kosten der Beklagten, denen auch die notwen-
digen außergerichtlichen Auslagen des beteiligten Zeugen aufer-
legt werden, zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 69.812 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der klagende Rechtsanwalt fordert von den Beklagten (fortan auch Ver-
käufer) Anwaltshonorar. Die Beklagten bestreiten den Anspruch und erklären
hilfsweise die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen fehler-
hafter Beratung und Vertretung. Sie werfen dem Kläger vor, sie nicht zu dem
Notartermin am 24. Februar 1995 begleitet und nicht verhindert zu haben, daß
der beurkundete Kaufvertrag entgegen dem ursprünglichen Entwurf keine Ver-
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pflichtung der Käufer enthalte, eine zum Zwecke der Finanzierung benötigte
unbeschränkte Bürgschaft auf erstes Anfordern beizubringen. Daran sei die
Durchführung des Vertrages gescheitert. Hierdurch seien sie erheblich ge-
schädigt worden.
Die Beklagten haben den am Zwischenstreit beteiligten Urkundsnotar
(fortan: Notar) als Zeugen benannt. Nach dem Beweisbeschluß des Beru-
fungsgerichts
vom
17. Mai
2000
soll
- soweit
dies
im
Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse ist - über folgende Behauptung der
Beklagten durch Vernehmung des Notars Beweis erhoben werden:
"… bei Herrn Notar sei am 23.2.1995, gegen 18.19 Uhr,
kurz nachdem die Beklagten zusammen mit Herrn K: die Kanz-
lei verlassen gehabt haben, ein Telefax des Herrn W: , Ham-
burg (Firma G ) eingegangen, das inhaltlich mit dem kurz vor
20 Uhr in der Kanzlei des Klägers eingetroffenem Telefax über-
eingestimmt und gegenüber den vorigen Vertragsentwürfen Ab-
änderungen hinsichtlich der von der Käuferseite beizubringenden
Bürgschaft enthalten habe; daraufhin habe der Notar im
Büro des Klägers in Gießen angerufen, den Kläger jedoch nicht
erreicht; auf seine Bitte hin habe ihm die Mitarbeiterin des Klägers
eine Telefonnummer genannt, unter der es ihm auch gelungen
sei, den Kläger telefonisch zu erreichen; der Notar habe den Klä-
ger über das eingetroffene Telefax und die verlangten Abände-
rungen, auch hinsichtlich der Bürgschaft, unterrichtet; der Kläger
habe keinerlei Bedenken geäußert ..."
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Die Beklagten haben den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit
entbunden, die Käufer jedoch nicht. Der Notar hat den Präsidenten des Land-
gerichts um Entscheidung gebeten, ob er berechtigt sei auszusagen (§ 18
Abs. 3 Satz 1 BNotO). Dieser hat die Pflicht zur Verschwiegenheit bejaht. Der
hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO)
scheiterte an der vom Oberlandesgericht und dem Notarsenat des Bundesge-
richtshofs (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002 - NotZ 17/02, NJW 2003, 976)
verneinten Antragsbefugnis der Beklagten.
Im vorliegenden Zwischenverfahren haben die Beklagten nunmehr die
Feststellung beantragt, daß der Notar nicht berechtigt sei, als Zeuge die Aus-
sage zu Punkt A 1 des Beweisbeschlusses zu verweigern. Der Notar ist dem
entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil den Antrag
der Beklagten abgelehnt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen
die Beklagten ihr Begehren weiter.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im übrigen zu-
lässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Weigerung des Notars, vor
dem Berufungsgericht zu den im Beweisbeschluß unter Punkt A I aufgeführten
Beweisfragen auszusagen, ist durch sein Zeugnisverweigerungsrecht aus
§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit der diese Norm sachlich ausfüllen-
den Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt.
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1. a) Das Berufungsgericht entnimmt die Reichweite des Zeugnisverwei-
gerungsrechts des Notars der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BNotO, der
insoweit als lex specialis zu § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sei. Danach
erstrecke sich die Verpflichtung des Notars zur Verschwiegenheit auf alles,
was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden sei. Demgegenüber
will die Rechtsbeschwerde den Prüfungsmaßstab für das Zeugnisverweige-
rungsrecht abschließend aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO herleiten und - wort-
lautgemäß - auf die dem Notar anvertrauten Tatsachen beschränken.
b) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die
schon an entsprechende Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfen kann,
setzt § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht voraus, daß die Tatsache, auf welche die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht, dem Zeugen im engeren Sin-
ne "anvertraut" ist. Umfaßt werden auch solche Umstände, die der zur Zeug-
nisverweigerung berechtigte Personenkreis aufgrund seiner Vertrauensstellung
oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf
einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. BGHZ 40, 288, 293 f;
91, 392, 397; BGH, Urt. v. 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, DB 1983, 1921; RGZ
54, 360, 361).
aa) Eine engere Auslegung kann schon dem Wortlaut nicht eindeutig
entnommen werden. Der Halbsatz "denen … Tatsachen anvertraut sind …"
dient bei unbefangener Betrachtung nur der Umschreibung des zur Zeugnis-
verweigerung berechtigten Personenkreises, während hinsichtlich der Tatsa-
chen, über die das Recht zur Zeugnisverweigerung besteht, durch die Formu-
lierung "in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwie-
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genheit sich bezieht" auf das einschlägige Berufsrecht verwiesen wird (vgl.
Kanzleiter DNotZ 1991, 662, 664 f).
bb) Die in anderen Verfahrensordnungen verwendeten Formulierungen
(vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO; § 84 Abs. 1 FGO), die das
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen ausdrücklich auf das
erstrecken, was dem berechtigten Personenkreis "anvertraut worden oder be-
kannt geworden ist", stimmen inhaltlich mit der Regelung in der Zivilprozeßord-
nung überein. Der Bundesgerichtshof hat zu der Regelung in der Strafprozeß-
ordnung bereits entschieden, daß die durch das Dritte Strafrechtsänderungs-
gesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) geänderte Fassung nur eine
Klarstellung enthält, die den Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts
gegenüber der Regelung in der Zivilprozeßordnung nicht erweitern will (BGHZ
40, 288, 293 f; vgl. BT-Drucks. 1/3713 S. 47).
cc) Der Standpunkt des Bundesgerichtshofs ist im Schrifttum ganz über-
wiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. Eylmann, in Eylmann/Vaasen BNotO/
BeurkG 2. Aufl. § 18 BNotO Rn. 22; MünchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl. § 383
Rn. 33; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. § 383 Rn. 4; Sandkühler, in Arndt/Lerch/
Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 18 Rn. 25; Schippel, BNotO 7. Aufl. § 18 Rn. 58;
Kanzleiter aaO S. 666). Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände
geben keine Veranlassung, hiervon abzurücken. Die angemahnte Güterabwä-
gung zwischen der Verschwiegenheitspflicht des Notars einerseits und der
Zeugnispflicht andererseits zwingt nicht dazu, das Aussageverweigerungsrecht
im gerichtlichen Verfahren auf die Tatsachen zu beschränken, bei denen der
Wunsch nach Vertraulichkeit besonders ausgesprochen worden ist. Das Span-
nungsverhältnis zwischen Geheimhaltungsinteresse und effektivem Rechts-
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schutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG) besteht
unabhängig von der Zeugeneigenschaft der Vertrauensperson auch in anderen
Verfahren, z.B. im Auskunftsprozeß, in welchem um Herausgabe von Handak-
ten oder Einsichtnahme in die Handakten gestritten wird (vgl. BGHZ 109, 260,
268, 272 f). Das Rechtsschutzgebot stellt deshalb keinen durchgreifenden
Grund dar, eine nach dem Berufsrecht gegebene umfassende Verschwiegen-
heitspflicht im Falle einer Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge auf die
im engeren Sinne anvertrauten Tatsachen zu beschränken.
2. In dem angefochtenen Zwischenurteil hat das Berufungsgericht weiter
die Auffassung vertreten, die Verschwiegenheitspflicht des Notars gemäß § 18
Abs. 1 Satz 2 BNotO erstrecke sich auf sämtliche im Beweisbeschluß unter A I
aufgeführten Beweistatsachen. Sie entfalle nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2
BNotO nicht wegen Belanglosigkeit der aufzuklärenden Tatsachen für die Käu-
fer. Ohne Bedeutung sei, daß der von ihnen schriftlich formulierte und vor der
Beurkundung versandte Änderungsvorschlag nach dem Vortrag der Beklagten
dazu bestimmt gewesen sei, der anderen Vertragsseite vorgelegt zu werden.
Das Geheimhaltungsinteresse könne sich auch darauf beziehen, daß bestimm-
te Umstände nicht über den Kreis der Personen hinaus bekannt würden, die an
den Verhandlungen beteiligt seien.
Diese Erwägungen treffen zu.
a) Gilt die Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich für den gesamten In-
halt einer notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar
anläßlich der Verhandlung erfährt, so gehören dazu die Tatsache, Zeit und Ort
einer Inanspruchnahme des Notars als Amtsträger sowie die Identität der be-
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treffenden Personen. Auch der Inhalt von Gesprächen zwischen den Urkunds-
beteiligten und dritten Personen, die bei der Verhandlung zugegen sind, fällt
darunter. Der Schweigepflicht unterliegen schließlich grundsätzlich auch die
eigenen Erklärungen und Handlungen des Notars (a.A. nur OLG München
DNotZ 1981, 709, 710), wie die Erteilung von Belehrungen nach § 17 BeurkG
(vgl. Sandkühler, aaO § 18 Rn. 20 f; Schippel, aaO § 18 Rn. 6).
aa) Der von den Beklagten unter Beweis gestellte Sachverhalt betrifft
zwar nicht unmittelbar die Beurkundungsverhandlung vom 24. Februar 1995,
sondern bezieht sich auf die Vorbereitung des Beurkundungstermins am Vor-
tag.
(1) Auch hierauf erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht des Notars,
die nach allgemein vertretener Meinung sogar eingreift, wenn nur Besprechun-
gen stattgefunden haben, ohne daß es zu einer Amtshandlung kommt, oder der
Notar seine Mitwirkung bei einer Beurkundung ablehnt (vgl. Sandkühler, aaO
§ 18 Rn. 20; Schippel, aaO § 18 Rn. 6).
(2) Von diesem Ausgangspunkt aus kann es auch keinen Unterschied
machen, ob von dem Notar Angaben zum Ablauf der Vertragsverhandlungen
zwischen Anwesenden im Beurkundungstermin verlangt werden oder - wie
hier - zwischen Abwesenden im Anschluß an einen vorbereitenden Bespre-
chungstermin bei dem Notar. Gerade bei komplexen Beurkundungsvorgängen
kann es unumgänglich sein, daß Vertragsentwürfe und Änderungsvorschläge
zwischen den Urkundsbeteiligten und ihren Beratern im Wege der Briefpost,
per Telefax oder fernmündlich ausgetauscht werden. Wird der Notar hierbei
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eingeschaltet, können die Beteiligten dasselbe Vertrauen erwarten wie beim
Austausch entsprechender Änderungsvorschläge im Beurkundungstermin.
bb) Daraus ergibt sich, daß der Notar grundsätzlich Stillschweigen wah-
ren muß, ob bei ihm am 23. Februar 1995 nach Beendigung des Bespre-
chungstermins ein Telefax der Käufer eingegangen ist, welches gegenüber den
vorherigen Entwürfen näher bezeichnete Abänderungen enthielt. Auch dies
gehört zum Inhalt der Verhandlung im Sinne des § 18 Abs. 1 BNotO.
Entsprechendes gilt für die sich zeitlich anschließende angebliche Kon-
taktaufnahme mit dem Büro des Klägers in Gießen. Insoweit fehlt nicht - wie die
Beklagten geltend machen - jeder Bezug zur Käuferseite. Der Notar soll als
Zeuge vielmehr bestätigen, daß der damalige anwaltliche Berater der Verkäu-
fer dem abgeänderten Entwurf zugestimmt habe. Dies gehört sachlich zur Vor-
bereitung der Beurkundungsverhandlung, an der die Käufer formell wie materi-
ell beteiligt sind. Der Notar kann die Frage nach der Kontaktaufnahme auch
nicht sinnvoll beantworten, ohne auf den Anlaß der behaupteten Telefonate
einzugehen. Hierbei kämen dann notwendig der streitige Eingang des Ände-
rungsvorschlags der Käufer und dessen Inhalt zur Sprache. Ohne deren Zu-
stimmung darf sich der Notar deshalb auch zu diesem Fragenkomplex grund-
sätzlich nicht äußern.
b) Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 BNotO geregelten Ausnahmetatbestände
liegen nicht vor. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind weder offenkun-
dig, noch sind sie als Bagatellen einzuordnen, die ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.
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aa) Welche Tatsachen im Sinne der Vorschrift offenkundig sind (vgl.
hierzu Eylmann, aaO § 18 BNotO Rn. 9, 10), braucht nicht allgemein entschie-
den zu werden. Ob eine Angelegenheit schon als offenkundig zu behandeln
wäre, wenn sie einem größeren Kreis von Personen bekannt geworden ist, der
nicht durch individuelle Beziehungen verbunden ist (so Sandkühler, aaO § 18
Rn. 56), kann ebenfalls dahingestellt bleiben; denn dies trifft auf den unter Be-
weis gestellten Ablauf der Vorbereitung der Vertragsbeurkundung nicht zu. Die
Käufer haben ihren angeblichen Änderungsvorschlag nach dem maßgeblichen
Vortrag der Beklagten nur dem Urkundsnotar und der Verkäuferseite übermit-
telt.
bb) Zu den Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheim-
haltung bedürfen, gehören nach vielfach vertretener Auffassung neben den
ganz belanglosen Tatsachen auch solche, welche die durch die Verschwie-
genheitspflicht geschützten Personen offensichtlich nicht geheimhalten wollen
(vgl. OLG Köln DNotZ 1981, 713, 715; Sandkühler, aaO § 18 Rn. 59; Schippel,
aaO
§ 18
Rn. 6).
Die
Beklagten
haben
die
Übersendung
eines
Änderungsvorschlages, der nach ihren Behauptungen sogar die Undurch-
führbarkeit des Vertrages nach sich gezogen hat, und die Einschaltung des
anwaltlichen Beraters der Gegenseite am Tag vor der Beurkundung in das
Wissen des Notars gestellt. Diese Umstände gehören weder zu den
Bagatelltatsachen noch handelt es sich dabei um solche, die nach dem
Schutzzweck der Verschwiegenheitspflicht aus sonstigen Gründen nicht
geheimzuhalten sind.
(1) Das Geheimhaltungsinteresse der Käufer kann im Streitfall nur ein-
heitlich beurteilt werden. Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen dem Zeu-
gen, dem kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bei seiner Ver-
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nehmung einzelne Fragen gestellt werden, auf die er keine Antwort geben
muß. Aus seiner Weigerung kann sich in einem solchen Fall ein weiteres Zwi-
schenverfahren über die Berechtigung der erneuten Aussageverweigerung er-
geben (vgl. BGHZ 91, 392, 400 f). Zu der behaupteten Kontaktaufnahme mit
dem Kläger kann der Zeuge indes nicht sinnvoll befragt werden, ohne auf den
angeblichen Anlaß einzugehen (vgl. unter a) bb)). Der Streitfall ist deshalb
nicht mit Fallgestaltungen vergleichbar, in denen der geschützte Personenkreis
am Kern des Beweisthemas kein anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse
hat und sich dieses nur auf mögliche ergänzende Fragen zum Rahmengesche-
hen oder zur Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit des Zeugen
erstreckt.
(2) Das Geheimhaltungsinteresse der Käufer muß nicht deshalb zurück-
stehen, weil die Beklagten dem Notar den Streit verkündet haben und es ihm
- was vorliegend nicht zu entscheiden ist - ausnahmsweise erlaubt sein kann,
an sich geheimzuhaltende Tatsachen schon im Vorprozeß zur eigenen Interes-
senwahrnehmung zu offenbaren (vgl. Eylmann, aaO § 18 BNotO Rn. 63; Sand-
kühler, aaO § 18 Rn. 61 bis 63). Darf der Notar infolge eines rechtfertigenden
Notstandes (§ 34 StGB) oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193
StGB) aussagen, so folgt daraus nicht, daß er dazu auch verpflichtet ist.
(3) Schließlich kann aus der behaupteten Übersendung von Vertrags-
entwürfen, die vom Notar beurkundet werden sollen, nicht auf ein damals be-
stehendes mutmaßliches Einverständnis des Absenders geschlossen werden,
diese Entwürfe auch Außenstehenden zugänglich zu machen. Die vielfältigen
gesetzlichen Offenbarungspflichten des Notars, insbesondere gegenüber Be-
hörden (vgl. Eylmann, aaO § 18 BNotO Rn. 46 bis 60; Sandkühler, aaO § 18
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Rn. 66 bis 90), ändern ebensowenig wie die abstrakte Möglichkeit, daß die
Vorgänge im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung öffentlich ge-
macht werden könnten, etwas an dem berechtigten Anliegen der Käufer, der
Notar möge die ihm übermittelten Vertragsentwürfe vertraulich behandeln. Ein
anderes Verständnis der eng gefaßten Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1
Satz 3
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BNotO würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit des
Notars gefährden und damit dem Schutzzweck des § 18 BNotO zuwiderlaufen.
Fischer Ganter Kayser
Vill Lohmann