Urteil des HessVGH vom 08.09.1997

VGH Kassel: hauptsache, sozialhilfe, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, dokumentation, abhängigkeit

1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TJ 3004/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, §
146 Abs 4 VwGO, § 166
VwGO, § 114 S 1 ZPO
(Zulassung der Beschwerde wegen abgelehnter
Prozeßkostenhilfe aus Zulassungsgründen, die sich auf
Fragen der Prozeßkostenhilfe - unter Ausschluß der
Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung -
beziehen müssen)
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den im Tenor näher
bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zuzulassen, ist
gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die von
der Antragstellerin erstrebte Zulassung der Beschwerde kommt weder wegen der
von ihr in der Antragsschrift vom 14. August 1997 behaupteten grundsätzlichen
Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO noch wegen der zugleich geltend gemachten Divergenz zur
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO in Betracht.
Zunächst fehlt der vorliegenden Rechtssache die ihr von der Antragstellerin
beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die
Grundsatzbedeutung des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens leitet die
Antragstellerin in ihrer Antragsschrift aus der Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß her, die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis an die Antragstellerin nach § 30 und § 31 AuslG sei bereits
durch den gesetzlichen Regelversagungstatbestand in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
ausgeschlossen, so daß es an der für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe
erforderlichen Erfolgsaussicht für die auf die Erteilung einer solchen
Aufenthaltsgenehmigung gerichteten Klage fehle. Diese Rechtsauffassung der
Vorinstanz stehe mit der Rechtsprechung nahezu aller Kammern des
Verwaltungsgerichts Stuttgart im Widerspruch, wonach bei Vorliegen eines nicht zu
vertretenden Abschiebungshindernisses das Angewiesensein auf Sozialhilfe keinen
Regelversagungsgrund gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG darstelle, sondern vielmehr
eine Ermessensentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis notwendig mache. Erst in diesem Zusammenhang könne
erheblich sein, inwiefern der Betroffene die Abhängigkeit von Sozialhilfe zu
vertreten habe. Für die Antragstellerin sei, was das Angewiesensein auf Sozialhilfe
betreffe, bereits vorgetragen worden.
Ob mit diesen Ausführungen in der Antragsschrift dem gesetzlichen Erfordernis an
die Darlegung des Zulassungsgrundes (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) genügt ist,
mag dahinstehen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist den Darlegungen der Antragstellerin nämlich schon
deshalb nicht zu entnehmen, weil diese ausschließlich die Auslegung und
Anwendung des Regelversagungsgrundes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG durch das
Verwaltungsgericht und damit die für die Entscheidung in der Hauptsache
maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte betreffen. Derartige für die
Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache erhebliche tatsächliche und rechtliche
Aspekte können nur im Hauptsacheverfahren selbst, nicht aber bereits im
Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einer grundsätzlichen Klärung
4
5
6
7
Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einer grundsätzlichen Klärung
zugeführt werden. Zwar sind diese für die tatsächliche und rechtliche Bewertung in
der Hauptsache wesentlichen Gesichtspunkte auch für die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe bedeutsam, da im Hinblick hierauf die gemäß §§ 166 VwGO, 114
Satz 1 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu
bestimmen ist. Das Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist indessen,
wie auch die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausführt, nicht der Ort, schwierige
und ungeklärte Rechtsfragen abschließend zu beantworten bzw. den für die
Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt einer umfassenden Klärung zuzuführen.
Vielmehr ist, wenn sich hinsichtlich dieser tatsächlichen und rechtlichen Fragen
weiterer Klärungsbedarf ergibt, ohne weiteres Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (vgl.
BVerfG, Beschluß vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, BVerfGE 81, 347
<358>). Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen, die in einem die Versagung von
Prozeßkostenhilfe betreffenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich geklärt werden
können, können sich mithin nur auf solche Tatsachen und rechtlichen
Gesichtspunkte beziehen, die nicht für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung, sondern für die Auslegung und Anwendung der
für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe im übrigen maßgebenden Vorschriften
bedeutsam sind.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiterhin eine rechtserhebliche Abweichung
von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1993 - 2
BvR 1584/92 -, AuAS 1993, 127, geltend, wonach die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht
überspannt werden dürften. Daß das Verwaltungsgericht seiner eigenen
Entscheidung einen mit dieser Rechtsprechung unvereinbaren Rechtssatz
zugrundegelegt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Vorinstanz
offensichtlich nicht davon ausgegangen, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
nur auf der Grundlage eines in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bereits
abschließend geklärten Sachverhalts erfolgen darf. Vielmehr ist sie bei der
Ablehnung des Antrages der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
offenkundig davon ausgegangen, daß aufgrund der aus ihrer Sicht eindeutigen
Rechtslage in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die
Antragstellerin zweifelsfrei ausgeschlossen ist. Ob diese Ansicht zutrifft, ist für das
Vorliegen einer Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ohne Bedeutung, da
eine rechtserhebliche Abweichung im Sinne dieses Zulassungsgrundes allein aus
einer fehlerhaften Anwendung von Rechtsgrundsätzen, die in der obergerichtlichen
oder höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt worden sind, nicht hergeleitet
werden kann.
Da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie die Kosten
des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Antragsverfahren bedarf es nicht.
Gemäß § 14 Abs. 3 GKG ist im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des
Rechtsmittels Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Da
im Beschwerdeverfahren nach Versagung der Prozeßkostenhilfe aber nach Nr.
2501 des Kostenverzeichnisses zum GKG allenfalls eine Festgebühr in Höhe von
50,-- DM erhoben wird und somit in diesem Verfahren eine Streitwertfestsetzung
für die Erhebung der Gebühren nicht notwendig ist (vgl. § 25 Abs. 2 GKG), ist auch
für das vorliegende Verfahren auf Zulassung der Beschwerde eine gesonderte
Festsetzung des Streitwerts nicht erforderlich.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.