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BGH - VI ZR 111/00
Bundesgerichtshof vom 26.06.2001
- Inhalt
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- . Auch die Frage, in welcher Höhe die geltend gemachten Beitragsrückstände tatsächlich bestehen, ist im
- die Richterin Diederichsen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17
- 1992 mit der Abführung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge in Rückstand geraten; seither
- wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten für die
- der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit erforderlich ist. An dieser rechtlichen Beurteilung, die in
BPatG - 27 W (pat) 6/03
Bundespatentgericht vom 01.06.2004
- Inhalt
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- klangliche Identität der Markenwörter reicht in Anbetracht der Ferne der Waren nicht aus, um eine noch
- Miederwaren und hygienischen Artikeln. Erst recht werde der durchschnittlich informierte, aufmerksame
- Identität der angegriffenen Marke mit der allein von dem Wort „siempre“ geprägten älteren Marke in
- nicht geäußert. II A. Das Verfahren über die Beschwerde der Widersprechenden zu 1 ist nach § 82 Abs
- Waren zugrundezulegen. Durch die bereits im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen ist eine
OLG Frankfurt - 20 W 328/01
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 07.06.2005
- Inhalt
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- Beschluss nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). 10 Zu Recht ist
- 1.200.000,00 DM an die Beteiligte zu 2) zu zahlen. Unter II des Vertrags wurde der Versorgungsausgleich mit
- dieser Beanstandung nicht abgeholfen hat, ist er mit Verfügung vom 08.05.2000 angewiesen worden, nach
- Wortlaut ausgelegt und gehe von einem Begriff des Ehevertrages aus, der nicht im Einklang mit dem
- bürgerlichen Recht stehe. Dem maßgeblichen weiten Begriff des Ehevertrages, wie ihn auch das
OLG Celle - 6 U 138/10
Oberlandesgericht Celle vom 24.03.2011
- Inhalt
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- bejahen ist. Die mit dem Vermächtnis Bedachte war seine Ehefrau, die er in seinem Testament als
- : 24.03.2011 Sachgebiet: Bürgerliches Recht Normen: ZPO § 93, ZPO § 307 Leitsatz: Seit die Verurteilung
- Oberlandesgericht L. für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. September 2010
- . Die Klage wird im Hauptantrag insgesamt abgewiesen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten. Die
- Wohnung im Obergeschoss des Hauses auf dem Grundstück B. in S., eingetragen im Grundbuch von G. Blatt
OLG Brandenburg - 7 U 105/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 16.04.2007
- Inhalt
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- Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Verträge nicht mit der Beklagten, sondern mit der F. und V
- . U. GmbH in Anspruch genommen, und zwar - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat - auch und
- gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. 13 Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet
- Vertragspartnerin betrachte, ist weder schriftsätzlich dargetan noch in der von den Parteien zu den
- Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 816/09
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2010
- Inhalt
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- wahrgenommen. In materieller Hinsicht habe die Bezirksregierung B. zu Recht die Dienstunfähigkeit des
- -, Schütz BeamtR ES/A II 5.5 Nr. 36. 8§ 84 Abs. 2 SGB IX ist schon nicht als Verfahrensvorschrift
- nicht beeinflusst hat. Da das materielle Recht dem beklagten Land bei einer Versetzung in den
- (Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen) zugeordnete Bestimmung ist
- Gleichstellungsbeauftragte Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht
LG Heilbronn - 4 O 111/04
Landgericht Heilbronn vom 23.02.2005
- Inhalt
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- zustehendes Recht ist. Jedoch die Anzahl und der Inhalt der Verfahren, in denen es nach Auskunft der
- . Im Rahmen dieses Gespräches wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie zwar in die engere Wahl komme
- . Diese holte in der Folgezeit Auskünfte bei anderen Gemeinden ein. Mit Schreiben vom 25.09.2003 teilte
- Klägerin war bereits im Jahr 1994 von der Beklagten mit der Durchführung von Kanalisationsarbeiten
- Begründung stützt sich die Beklagte auf ihre Erfahrungen mit der Klägerin im Jahr 1994 sowie auf die
LSG Bayern - L 3 U 17/02
Bayerisches Landessozialgericht vom 25.06.2002
- Inhalt
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- Klage abge- wiesen: Die Beklagte habe mit Recht die bislang nach einer MdE um 20 v.H. gewährte
- . Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Rentenentziehungsbescheid der
- , Blutumlaufstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels") mit Bescheid vom 18.11.1998 Rente auf unbestimmte
- das nach ambulanter Untersuchung erstattet worden ist, mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2000 als
- Beklagten vom 18.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2000 ist nicht zu beanstanden
BGH - I ZR 185/00
Bundesgerichtshof vom 22.05.2003
- Inhalt
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- Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt in S. den Einzelhandel mit
- -Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die
- Unterlassung und Zahlung von 290 DM Abmahnkostenpauschale in Anspruch genommen. Im Hinblick darauf
- des Wettbewerbs die Entwicklung von Farbbild- Abzügen in der Größe 9 x 13 inklusive Entwicklung mit
- Prozeßführungsbefugnis des Beklagten zu Recht bejaht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003
VG Köln - 13 L 516/05
Verwaltungsgericht Köln vom 24.08.2005
- Inhalt
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- berücksichtigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse ist gerechtfertigt, wenn
- erfolglos sein wird, so ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. 7Nach diesen
- Gericht keine Rechtsgrundlage zu erkennen, die eine derartige belastende Maßnahme recht- fertigen
- geltenden Recht nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner berechtigt wäre, der Antragstellerin
- Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren solche Getränke in
OLG Karlsruhe - 12 U 6/10
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 15.07.2010
- Inhalt
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- begründet. 131. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte der
- mit diesen Schriftsätzen vorgelegten Urkunden Bezug genommen. II. 12Die zulässige Berufung ist nicht
- gewerbliche Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes. Im Versicherungsantrag ist als
- Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes“ konkretisiert. In deren Nr. 1 ist bestimmt: 16„Maßgebend ist
- Sinne ist gegeben, wenn die Arbeiten in einer derartig engen Verbindung zu einem konkreten
BGH - V ZR 225/09
Bundesgerichtshof vom 24.06.2010
- Inhalt
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- €. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Stundungen, die im Jahr 2004 in den Abschluss einer
- Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung
- eingereichten Aufstellung des Betreuers nicht feststellen. Dabei wird jedoch - was die Beschwerde zu Recht
- des Grundstücks höchstens 1 €/qm. Mit Blick auf die „Holzung“ hat die Beklagte im Ausgangspunkt
- erklären ist, wenn das Berufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen unberücksichtigt gelassen
BGH - VI ZR 269/06
Bundesgerichtshof vom 13.11.2007
- Inhalt
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- wesensgleiche Fotografien mit einzubeziehen. II. 5 1. Der Senat ist - entgegen der Auffassung der
- , Pauge und Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10
- Hilfsantrages, mit dem verhindert werden soll, dass die Beklagte in Zukunft weitere "kerngleiche" Bilder der
- hinreichend bestimmt. 3. Die Klage ist im Hilfsantrag jedoch unbegründet, weil der Klägerin ein 10so
- m.w.N.), auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen. 12 b) Danach hat das
OLG Celle - 16 U 77/11
Oberlandesgericht Celle vom 04.08.2011
- Inhalt
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- seit Jahren in C. als Geigenbauerin mit der Spezialisierung auf Kontrabasse tätig ist, vor allem auf
- Instruments. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist der Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit
- seiner Rechte als Geschädigter die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen musste. Die Beklagte hat
- : Bürgerliches Recht Normen: BGB § 839, GG Art 34, NSchG § 113 Leitsatz: Haftung des Landes als
- im Unterricht. Volltext: Urteil ist gemäß Anlage berichtigt. Oberlandesgericht Celle Im Namen des
BGH - VIII ZR 155/99
Bundesgerichtshof vom 29.04.1999
- Inhalt
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- Revision des Klägers mit Recht. Unabhängig davon, welche Rechtsauffassung der Kläger in der
- ist, unter anderem folgende Klauseln, die der Kläger – mit Ausnahme der in Klammern gesetzten Passagen
- zu beurteilende Schriftformklausel unwirksam. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der Verwendung
- Revision des Klägers im Ergebnis mit Erfolg, was den in Parenthese gefaßten Teil der Bestimmung
- Abnahme der Kaufsache ablehnen, wenn diese mit einem Sachmangel im Sinne von § 459 BGB behaftet ist