Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2010

OVG NRW (kläger, versetzung, verwaltungsgericht, richtigkeit, zweifel, annahme, durchführung, gkg, arbeitgeber, untersuchung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 816/09
Datum:
21.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 816/09
Schlagworte:
Dienstunfähigkeit Schwerbehinderter Eingliederungsmanagement
Amtsarzt Schulleiter Gleichstellungsbeauftragte
Leitsätze:
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht formelle
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem die
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
verfügt wird.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis
80.000 € fest-gesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Zurruhesetzungsverfügung leide nicht an
durchgreifenden formellen Fehlern. Die Durchführung des betrieblichen
Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sei schon keine formelle
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand gem. § 45 LBG
NRW a.F.; zudem habe der Kläger ein entsprechendes Gesprächsangebot nicht
wahrgenommen. In materieller Hinsicht habe die Bezirksregierung B. zu Recht die
Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LBG NRW
a.F. bejaht und als Rechtsfolge die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
ausgesprochen. Nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen des
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amtsärztlichen Gutachtens vom 18. Februar 2008 sei der Kläger auf unabsehbare Zeit
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht in der Lage. Die Richtigkeit der Einschätzung
des Dienstherrn werde durch den Ablauf und Inhalt des vom Kläger eingeleiteten
Schwerbehindertenverfahrens bestätigt.
Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.
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Das vom Kläger gerügte Unterbleiben eines Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX führt,
wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der
Zurruhesetzungsverfügung. Nach Satz 1 dieser Bestimmung klärt der Arbeitgeber, wenn
Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder
wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung und mit
Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder
Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden
kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Ob § 84 Abs. 2 SGB IX auf Beamte
Anwendung findet, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die vorherige Durchführung eines
betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht formelle
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem die Versetzung eines
Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird.
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So auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 3598/07 -, juris; OVG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2009 - 3 LB 27/08 -, juris; vgl. auch
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 5 ME 61/07 -,
Schütz BeamtR ES/A II 5.5 Nr. 36.
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§ 84 Abs. 2 SGB IX ist schon nicht als Verfahrensvorschrift ausgestaltet, die vor einer
Kündigung oder Zurruhesetzung zu beachten wäre. Die dem Kapitel 3 (Sonstige
Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen) zugeordnete
Bestimmung ist vielmehr Teil von Präventionsverpflichtungen, die dem Arbeitgeber
obliegen, um der Gefährdung von Arbeits- und sonstigen Beschäftigungsverhältnissen
vorzubeugen (vgl. § 84 Abs. 1 SGB IX), und über deren Einhaltung die zuständigen
Interessenvertretungen wachen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Die Einordnung des §
84 Abs. 2 SGB IX als zwingender Verfahrensvorschrift wäre auch mit den
beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit nicht in Einklang zu bringen. Ist nach der Prognose des Dienstherrn
eine dauernde Dienstunfähigkeit in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt zu bejahen
(§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) bzw. bei längeren Erkrankungen nicht von der
Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate
auszugehen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.) und kommt eine anderweitige
Verwendung des Beamten nicht in Betracht (vgl. § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F.), ist für die
Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr.
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Abgesehen davon, dass arbeitsrechtliche Kündigung und beamtenrechtliche
Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wesensverschieden sind, wird diese
Rechtsauffassung auch durch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr gestützt. Das
Bundesarbeitsgericht betrachtet § 84 Abs. 2 SGB IX ebenfalls nicht als
Verfahrensvorschrift, sondern als bloße Konkretisierung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips und nimmt weiter an, dass ein unterlassenes betriebliches
Eingliederungsmanagement einer Kündigung dann nicht entgegensteht, wenn keine
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Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestehen.
Vgl. BAG, Urteile vom 23. April 2008 – 2 AZR 1012/06 -, DB 2008, 2091,
und vom 7. Dezember 2006 – 2 AZR 182/06 -, NJW 2007, 1995.
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Die Einwände des Klägers gegen die amtsärztlichen Feststellungen greifen ebenfalls
nicht durch.
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Der Umstand, dass er nach einer – durch erneute Dienstunfähigkeit unterbrochenen –
Wiedereingliederung nach Ende der Weihnachtsferien 2007/2008 bis zum Erhalt des
Anhörungsschreibens zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand vom 21.
Februar 2008 wieder vollen Dienst verrichtet hat, schließt die Annahme der
Dienstunfähigkeit nicht aus. Schon zuvor lagen zwischen den Krankheits- und
Rehabilitationsphasen immer wieder Zeitabschnitte, in denen der Kläger Dienst
verrichtete, ehe die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut die Tätigkeit
als Schulleiter unmöglich machte. Wie schon die als Wiedereingliederungsmaßnahme
ausgestaltete Rückkehr in den Dienst nach fast sechsmonatiger Abwesenheit im
Oktober 2007 (vgl. E-Mail des Klägers an die Bezirksregierung vom 8. Oktober 2007)
war auch die Dienstausübung seit Januar 2008 nach den eigenen Angaben des Klägers
(Schreiben vom 16. Januar 2008 an die Bezirksregierung) von massiven
gesundheitlichen Problemen und einer Destabilisierung seines Gesundheitszustandes
begleitet.
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Der Amtsarzt hat auch nicht etwa, wie der Kläger wiederholend vorträgt, aus
"Allerweltsbeschwerden" auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, handelt es sich keinesfalls um
alterstypische gesundheitliche Einschränkungen, sondern um schwerwiegende
Erkrankungen. Mit seinem Zulassungsvorbringen entkräftet der Kläger die
verwaltungsgerichtliche Annahme nicht, dass er seinen Gesundheitszustand
verharmlose, sondern bestätigt sie vielmehr. Dass bei der Untersuchung durch den
Amtsarzt keine ärztlichen Unterlagen auf dem Tisch des Amtsarztes lagen und die
Untersuchung nach Ansicht des Klägers "äußerst oberflächlich" war, zieht dessen
Feststellungen nicht in Zweifel, die ausweislich des Gutachtens nicht nur aufgrund der
amtsärztlichen Untersuchung vom 12. Februar 2008, sondern ferner auf der Grundlage
der Akte des Gesundheitsamtes und fachärztlicher Befundberichte getroffen wurden.
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Der vom Kläger angeführten ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für
Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie D. vom 10. Oktober 2007 lassen
sich – wie auch den wenig substantiierten privatärztlichen Stellungnahmen aus
Januar/Februar 2009 – keine Feststellungen entnehmen, die die Annahme der
Dienstunfähigkeit nach den Kriterien des § 45 LBG NRW a.F. im maßgeblichen
Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung durchgreifend in Frage stellen. Frau D.
attestiert lediglich zu einem früheren Zeitpunkt, unmittelbar nach der längeren
stationären Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik im August/September
2007, eine deutliche Besserung der Symptomatik und eine Stabilisierung des
psychopathologischen Befundes, spricht aber zugleich von einer schweren depressiven
Episode und einer schweren psychiatrischen Erkrankung.
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Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe schriftliche Äußerungen des Klägers zu
seinem Gesundheitszustand nicht verwerten dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Das
Gericht hat diese weder, wie der Kläger ausführt, als fachmedizinische Einschätzung
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angesehen noch allein hieraus auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen, sondern durch
diese Angaben lediglich die maßgeblichen Feststellungen des Amtsarztes bestätigt
gesehen.
Ferner begründet das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe ohne
Zustimmung des Klägers und unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen seine Schwerbehindertenakte beigezogen und daraus zitiert, keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Denn das
Verwaltungsgericht hat die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des §
45 Abs. 1 LBG NRW a.F. selbständig tragend auf die amtsärztlichen Feststellungen und
Bewertungen gestützt, die es durch die Einwendungen des Klägers nicht in Zweifel
gezogen sah. Der Erkenntnisse aus dem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren
bedurfte es danach nicht; das Gericht hat sie, das zeigen Aufbau und Wortwahl
("bestätigt", "unterstreichen die Richtigkeit") der Entscheidungsgründe auf Seite 16 des
Urteilsabdrucks, lediglich ergänzend angeführt.
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Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil
einwenden, die Zurruhesetzung sei mangels Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig. Zwar handelt es sich bei der Versetzung
eines Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 LBG NRW a.F. um
eine gem. § 17 Abs. 1 LGG der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
unterliegende personelle Maßnahme. Der Kläger kann die Aufhebung der
Zurruhesetzungsverfügung wegen dieses Verfahrensfehlers aber gem. § 46 VwVfG
NRW nicht beanspruchen, weil die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht
beeinflusst hat. Da das materielle Recht dem beklagten Land bei einer Versetzung in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keinen Ermessensspielraum eröffnet, hätte
seine Entscheidung bei einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders
ausfallen dürfen.
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Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -,
www.nrwe.de.
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Geben die Angriffe des Klägers danach keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils, ist die Berufung auch nicht wegen besonderer
tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
zuzulassen.
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Der Rechtssache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach
den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich, weil sie allein die Zulässigkeit
der Beiziehung und Verwertung der Schwerbehindertenakten durch das
Verwaltungsgericht betreffen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -
änderung beruhen auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach der geänderten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit
angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen
ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des
Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009,
823; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 E 1260/09 -, juris.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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