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§ 14 BNatSchG 2009
Eingriffe in Natur und Landschaft
- Inhalt
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- (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt
- oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in
- Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land
- fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des
- fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten
“Kratz mich am Hintern.” kein Kündigungsgrund
Pascal Kokken vom 25.11.2010
- Inhalt
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- Arbeitnehmer zog vor Gericht. Das Hamburger Arbeitsgericht gab ihm Recht: Der Arbeitnehmer ist zunächst
- Mit dieser durchaus beleidigenden Floskel musste sich das Arbeitsgericht Hamburg im Mai vergangenen
- 1999 im Betrieb tätig ist, und dessen Vorgesetzten kam es zum Streit. Es wurde um Urlaubswünsche
- gerungen. Die Diskussion schaukelte sich auf und endete mit “Kratz mich am Hintern.”. Der Arbeitgeber
- reagierte mit außerordentlicher Kündigung, unterließ es jedoch den Arbeitnehmer abzumahnen. Dieser
Kein Anspruch auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags
Thorsten Blaufelder vom 26.09.2013
- Inhalt
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- , einen entsprechenden Entgelttarifvertrag zu unterschreiben. Das BAG gab den Arbeitgebern nun recht
- Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände können nur in Ausnahmefällen von der Gegenseite den
- Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags verlangen. In der Regel besteht „allenfalls ein
- Verhandlungsanspruch der Tarifparteien gegeneinander“, wie am Mittwoch, 25.09.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in
- Erfurt entschied (AZ: 4 AZR 173/12). Es wies damit die Gewerkschaft Deutsche Orchestervereinigung in
OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 639/07
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2009
- Inhalt
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- abzustellen. 5Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist bei einer Anfechtungsklage in der
- Regel derjenige der letzten Behördenentscheidung. Zwar kann das materielle Recht Abweichendes regeln
- Stabilisierung. Diese ändert nichts an der vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobenen Gefahr von Rezidiven
- Abs. 2 GKG. 1516Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
- n d e : 1Der Antrag hat keinen Erfolg. 23Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben
Vergnügungssteuer und Lenkungszweck
martina heck vom 18.12.2013
- Inhalt
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- mit höherrangigem Recht in Einklang und ist daher nicht zu beanstanden. In verfassungsrechtlicher
- materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Die hier in Rede stehende Besteuerung von
- Arnsberg im Zusammenhang mit Geldspielgeräten zu entscheiden. In dem konkreten Fall betreibt die
- Klägerin im Satzungsgebiet der Beklagten in einer Spielhalle und an sonstigen Orten Geldspielgeräte mit
- 30.07.2013 stand offenkundig im Zusammenhang mit der Schließung einer Spielhalle und ist nach deren
FG Köln - 5 K 1023/06
Finanzgericht Köln vom 02.10.2009
- Inhalt
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- Klägerin ist eine ... Stiftung des öffentlichen Rechts, die durch ... vom 00.00.0000 errichtet wurde. Im
- Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG deutschen Rechts, wonach in der
- und S das an sie gezahlte Kindergeld zu Recht erhalten haben, ist sowohl die Rückforderung des von
- ist damit auch in die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit H und S eingetreten. Die Klägerin ist eine
- auch geschehen ist. 46Hieraus folgt, dass im ... nur Einkünfte mit unmittelbarem Inlandsbezug der
OLG Frankfurt - 2 UF 175/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 30.06.2005
- Inhalt
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- allein auf Art. 166 des türkischen Zivilgesetzbuches gestützt ist, zu Recht nach dieser Vorschrift
- Aktenzeichen: 2 UF 175/05 Dokumenttyp: Beschluss (Ehescheidung nach türkischem Recht: Verschulden des
- einer Scheidung nach türkischem Recht Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für
- Antragstellers aus der Ehewohnung im Mai 1999 in der alleinigen Obhut der Mutter verblieben sind. Bereits
- S. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) den Scheidungsantrag des Antragstellers, der
OLG Köln - 16 WX 71/96
Oberlandesgericht Köln vom 28.06.1996
- Inhalt
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- in Schleswig-Holstein nachweisbar ist und sich danach auch im übrigen Deutschland verbreitet hat
- . Hierzu reicht es nicht aus, daß dieser Name, der nordischen Ursprungs ist, seit dem 15. Jahrhundert
- gegenwärtigen Zeit der Vorname BO im Zusammenhang mit einer Frau durch die amerikanische Schauspielerin BO
- Sprachempfinden. Maßgeblich ist allein, daß infolge der Bekanntheit der Schauspielerin in Deutschland der
- , daß Vornamen wie eine lebendige Sprache in ständiger Entwicklung begriffen sind. 7Daher ist auch
BGH - VI ZR 48/99
Bundesgerichtshof vom 15.02.2000
- Inhalt
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- ferner mit Recht davon aus, daß die von der Mutter der Klägerin erteilte Einwilligung in die Impfung
- von seiten der STIKO führte, erst nach 1994 eingesetzt habe. d) Mit Recht macht die
- Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 8. Februar 1994 in der 34. Schwangerschaftswoche
- die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner für Recht erkannt: Auf die
- Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Haemophilus Typ B sowie im Wege der Schluckimpfung mit einem
LG Bonn - 6 T 61/06
Landgericht Bonn vom 11.05.2006
- Inhalt
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- Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Leitsätze: Dem Schuldner, der im
- erforderlichen Mittel habe beschaffen können. 12 II. 1314 15Soweit der Schuldner mit Schriftsatz vom
- solche nicht in den Akten, ist dementsprechend vom Amtsgericht auch nicht zur Entscheidung vorgelegt
- Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, eine solche gebe es im Insolvenzverfahren
- nicht. 21 22 23Vorliegend ist die Frage zu beantworten, ob der Schuldner, der im
§ 57 EnWG 2005
Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
- Inhalt
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- Aufgabenerfüllung dieser Behörden aus dem Recht der Europäischen Union erforderlichen
- dem Recht der Europäischen Union erfüllen können. Bei der Übermittlung von
- (1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit
- Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben kö
- ;nnen. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen
OLG Köln - 24 U 8/93
Oberlandesgericht Köln vom 04.05.1993
- Inhalt
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- e 12 3Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache selbst erfolglos. Zu Recht hat das
- -sprechung vom 07.02.1991 teilgenommen und nach ih-rem unwidersprochenen Vortrag unter Vorlage von in
- gegeben hätte. Ein wirksames Provisionsversprechen kann nämlich nach der Recht-sprechung des
- Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
- 07.02.1992 wirk-sam zur Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 14.808,60 DM verpflichtet. In der
Mehr als nur eine Vaterschaft: Schadensersatz wegen falschem Sperma
Rechtsanwalt Bernfried Rose vom 22.04.2018
- Inhalt
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- gezeugtes Kind auf die Welt. Noch im selben Jahr wollte sie ein ebenfalls mit einer Samenspende
- hätte sie einen Schadensersatzanspruch samt Schmerzensgeld. Um ihr Recht geltend zu machen, zog
- recht ist.Mehr Informationen über die Themen Vaterschaft und Samenspende können Sie auf
- Nichts Besonderes in der Reproduktionsmedizin sind heute künstliche Befruchtungen. Dabei k
- wegen psychischer Belastungen.Was schiefgehen kann, geht schiefDie Frau wohnte in der Gegend um Mü
BGH - X ZR 101/11
Bundesgerichtshof vom 17.06.2014
- Inhalt
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- kommuniziert, wenn entweder die vom Computer an die Anzeigeeinheit übermittelte ID-Nummer mit der in der
- Anzeigeeinheit an den Computer übermittelte ID-Nummer mit der im Computer zur Identifizierung der
- Anzeigeeinheit übersendet und die dort mit der im Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherten ID-Nummer
- , in dem die ID-Nummer von der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet und von diesem mit der in seinem
- , so dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine ID-Nummer im Sinne des Merkmals 1.2.1 auch in
BGH - 6 W 102/06
Bundesgerichtshof vom 20.06.2006
- Inhalt
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- zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin wendet sich zu Recht gegen die
- Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 538,80 EUR. 2Eine Terminsgebühr ist von der Antragsgegnerin
- nachfolgenden Urteil hieß es dann zwar, das Gericht habe "im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO
- Zustimmung der Parteien gerade nicht erfordert. 5Angesichts dieses Verfahrensablaufs ist keiner der in Nr
- mit einem Kostenwiderspruch, der ebenfalls ein Anerkenntnis in der Hauptsache beinhaltet. Gleichwohl