Urteil des OLG Köln vom 04.05.1993

OLG Köln (ehefrau, kläger, tätigkeit, gegenleistung, verkäuferin, provision, verhandlung, bestand, stand, verein)

Oberlandesgericht Köln, 24 U 8/93
Datum:
04.05.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 8/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 163/92
Tenor:
Die Berufung gegen das am 19. November 1992 verkündete Urteil der
26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 163/92 - wird
zurückgewiesen. Dem Kläger werden auch die Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
2
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache selbst erfolglos. Zu Recht
hat das Landgericht entschieden, daß der Kläger die an die Beklagte gezahlte
Maklerprovision nicht zurückver-langen kann.
3
4
Der Kläger und seine Ehefrau haben sich durch Un-terzeichnung der Vereinbarung
vom 07.02.1992 wirk-sam zur Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 14.808,60
DM verpflichtet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine solche Verpflichtung
auch unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen des § 652 BGB begründet
werden kann (sog. atypischer Maklervertrag). Rechtlich bindend ist danach zum
einen ein Provisionsversprechen, das erst nach der Erbringung einer Nachweis- oder
Vermittlungs-tätigkeit durch den Makler abgegeben wird (vgl. BGH NJW 91, 490;
NJW-RR 91, 686, 687). Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Eine
Nachweistätigkeit hat die Beklagte allerdings zu keiner Zeit ent-falten können, weil
der Kläger und seine Ehefrau unstreitig durch Befragen von Straßenpassanten in
B.A. Kenntnis von der Erwerbsmöglichkeit erlangt und von den damaligen
Hausbewohnern Namen und An-schrift der Verkäuferin erfahren hatten. Indessen hat
die Geschäftsführerin der Beklagten an der Be-sprechung vom 07.02.1991
teilgenommen und nach ih-rem unwidersprochenen Vortrag unter Vorlage von in
ihrem Besitz befindlichen Kostenvoranschlägen für die Sanierung eines dem Haus
anhaftenden Feuchtig-keitsschadens darauf hingewirkt, daß die Verkäu-ferin sich zu
einem weiteren Preisnachlaß bereit-fand. Für diese vermittelnde Tätigkeit konnte sie
sich anschließend in rechtswirksamer Weise eine Provision versprechen lassen.
5
6
Eine Zahlungsverpflichtung des Klägers und seiner Ehefrau wäre aber selbst dann
begründet worden, wenn es die beschriebene Vermittlungstätigkeit der Beklagten
nicht gegeben hätte. Ein wirksames Provisionsversprechen kann nämlich nach der
Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 91, 168) auch völlig unabhängig
von einer als Makler-leistung zu qualifizierenden Tätigkeit abgegeben werden, wenn
dem Versprechenden das Fehlen der ge-setzlichen Anspruchsvoraussetzungen
bewußt ist.
7
8
Unerheblich ist der Einwand des Klägers, er und seine Ehefrau seien zur
Unterzeichnung der Verein-barung dadurch gezwungen worden, daß die Verkäufe-
rin den Abschluß des Kaufvertrags hiervon abhängig gemacht habe. Da am
07.02.1990 eine bindende Ver-kaufsverpflichtung noch nicht bestand (vgl. § 313 Satz
1 BGB), stand der Umfang der Gegenleistung zur freien Verhandlung. Es ist daher
rechtlich nicht zu mißbilligen, daß die Verkäuferin ihre Zustimmung zum Verkauf
davon abhängig gemacht hat, daß der Kläger und seine Ehefrau zusätzlich zu dem
eigentlichen Kaufpreis eine einem Dritten zugute-kommende Gegenleistung in der
Gestalt der Makler-provision versprachen.
9
10
Der Schriftsatz der Klägerin vom 5. April 1993 gibt dem Senat keine Veranlassung,
die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
11
12
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
13
14
Streitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Be-schwer des Klägers: 14.808,60 DM.
15