Urteil des BGH vom 17.06.2014
BGH: computer, stand der technik, patentanspruch, speicher, identifizierung, daten, begriff, anzeige, patentgericht, vergleich
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 101/11
Verkündet am:
17. Juni 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß und die Richterin
Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 3. März 2011 verkündete Urteil des
2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 44 04 104 (Streitpa-
tents), das am 9. Februar 1994 unter Inanspruchnahme einer japanischen Prio-
rität vom 10. Februar 1993 angemeldet wurde und nach Erlass des angefochte-
nen Urteils durch Zeitablauf erloschen ist. Patentanspruch 1, auf den ein weite-
rer Patentanspruch zurückbezogen ist, lautet:
"Anzeigeeinheit, aufweisend:
eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosigna-
len, die durch die Videoquelle (1) gesendet werden;
ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information ge-
speichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer
zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst; und
einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektio-
nalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1);
1
- 3 -
wobei
der
Kommunikations-Controller
(8)
die
Anzeigeeinheits-
Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle (1) sendet und
die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt, welches
auf Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird."
Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat geltend
gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprüng-
lich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat
das Streitpatent in erster Instanz in der erteilten Fassung und hilfsweise in drei
geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet
sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt
und das Streitpatent hilfsweise in neun geänderten Fassungen verteidigt. Die
Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Er-
folg.
I.
Das Streitpatent betrifft eine Anzeigeeinheit und ihre Steuerung
durch eine Videoquelle, insbesondere einen Computer.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift haben die zum Pri-
oritätszeitpunkt verfügbaren Bildschirme korrespondierend zu den Videosigna-
len, die eingegeben und angezeigt werden sollen, eine Vielzahl von Daten be-
treffend die Position und die Größe der (Bild)Anzeige sowie von Videosignalfre-
quenzen vorgehalten. Um verschiedene Videosignale handhaben (anzeigen) zu
können, sei eine Vielfachabtastanzeige verwendet worden (Beschr. Abs. 2).
2
3
4
5
6
- 4 -
Zur Steuerung der Anzeige von Videosignalen, so erläutert die Streitpa-
tentschrift im Folgenden, seien im Stand der Technik zwei Typen von Anzeige-
einheiten bekannt gewesen (Beschr. Abs. 3 bis 7).
Beim ersten Typ erfolge die Einstellung der Bildanzeige über die Anzeige-
einheit selbst. Im Speicher der Anzeigeeinheit seien Informationen zu Positio-
nen und Größen der Bildanzeige für verschiedene Arten von Videosignalen ge-
speichert. Bei Eingabe eines Videosignals lese ein in der Anzeigeeinheit befind-
licher Mikrocomputer die mit diesem Signal korrespondierenden Informationen
zu Anzeigeposition und -größe des Bildes aus dem Speicher aus. Auf der Basis
dieser Informationen gebe der Mikrocomputer ein Steuersignal aus und die Ab-
lenkungsschaltung der Anzeigeeinheit werde entsprechend gesteuert, um Posi-
tion und Größe der Bildanzeige zu bestimmen. Nachteilig an dieser Ausgestal-
tung sei, dass bei Eingabe eines unbekannten Videosignals mangels korres-
pondierender Informationen im Speicher eine Steuerung der Anzeigeeinheit
nicht in der geschilderten Weise möglich sei. Vielmehr müsse der Nutzer in die-
sem Fall die Bildanzeige über entsprechende Einstellschalter an der Anzeige-
einheit manuell steuern (Beschr. Abs. 3, 4, 5 [Z. 52 bis 56] und 6).
Beim zweiten Typ werde der Anzeigezustand nicht über die Anzeigeein-
heit, sondern vom Computer gesteuert und geändert, indem einem Videosignal
ein Unterscheidungsimpuls überlagert und die Ablenkfrequenz der Anzeigevor-
richtung auf der Basis dieses Unterscheidungsimpulses geändert werde (Be-
schr. Abs. 5). Nachteilig an dieser Ausgestaltung sei, dass das Bild nicht ent-
sprechend den Vorgaben des Nutzers eingestellt, die Anzeige von nicht für den
Nutzer bestimmten Informationen nicht unterdrückt werde und der Leistungs-
verbrauch nicht auf das notwendige Maß beschränkt werden könne. Schließlich
sei die Steuerung nur in einer Richtung, nämlich vom Computer zur Anzeigevor-
richtung angelegt, während in umgekehrter Richtung keine Daten übermittelt
würden, so dass ein Ausfall des Systems nicht verhindert werden könne (Be-
schr. Abs. 7).
7
8
9
- 5 -
Ziel der Erfindung sei es, eine Anzeigeeinheit bereitzustellen, die durch
eine Videoquelle identifiziert werden könne. Dabei solle der Computer des In-
formationsausgabesystems in der Lage sein, die Anzeigeeinheit auf verschie-
dene Weise zu steuern. Ferner solle das System geeignet sein, unter bestimm-
ten Voraussetzungen Informationen nicht auf der Anzeigeeinheit anzuzeigen,
um so "das Informationsgeheimnis zu wahren", sowie den Leistungsverbrauch
zu vermindern. Schließlich solle das Informationsausgabesystem zur Vereinfa-
chung der Wartung den Computer über den Betriebszustand der Anzeigevor-
richtung informieren (Beschr. Abs. 10 und 11).
2.
Mit Patentanspruch 1 schlägt das Streitpatent eine Anzeigeeinheit
vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Pa-
tentgerichts in eckigen Klammern):
1.
Die Anzeigeeinheit weist auf
1.1 eine Videoschaltung zur Anzeige von durch eine Video-
quelle gesendeten Videosignalen [B-2; B-2.1],
1.2 einen Speicher [B-3], in dem Anzeigeeinheits-Information
gespeichert ist [B-3.1],
1.2.1
die eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzei-
geeinheit umfasst [B-3.1.1], und
1.3 einen Kommunikations-Controller [B-4] zum bidirektiona-
len Kommunizieren mit der Videoquelle [B-4.1].
2.
Der Kommunikations-Controller sendet die Anzeigeeinheits-
Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle [B-4.1.1].
3.
Die Anzeigeeinheit empfängt ein Signal von der Videoquelle
[B-4.1.2],
3.1 welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information er-
zeugt wird [B-4.1.2.1].
10
11
- 6 -
3.
Die Beklagte macht geltend, dass sich das Streitpatent vor allem
durch die ID-Nummer im Sinne des Merkmals 1.2.1 und durch die Signalerzeu-
gung auf Basis der Anzeigeeinheits-Information gemäß Merkmal 3.1 vom Stand
der Technik abgrenze. Diese Merkmale bedürfen daher näherer Erörterung:
a)
Ob es sich bei der ID-Nummer der Anzeigeeinheit um eine
ID-Nummer handelt, die eine konkrete Anzeigeeinheit individualisiert oder eine
Anzeigeeinheit lediglich dem Typ nach bestimmt, wird in der Beschreibung nicht
näher erläutert. Das Patentgericht ist dieser Frage ebenfalls nicht nachgegan-
gen, sondern unterscheidet lediglich zwischen einer nicht näher spezifizierten
Identifizierungsfunktion und der Passwortfunktion der ID-Nummer. Im allgemei-
nen Teil der Beschreibung wird lediglich ausgeführt, dass der Computer mit der
Anzeigeeinheit kommuniziert, wenn entweder die vom Computer an die Anzei-
geeinheit übermittelte ID-Nummer mit der in der Anzeigeeinheit zur Identifizie-
rung des Computers gespeicherten ID-Nummer, oder die von der Anzeigeein-
heit an den Computer übermittelte ID-Nummer mit der im Computer zur Identifi-
zierung der Anzeigeeinheit gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt (Beschr.
Abs. 12 und 14). In der Beschreibung des ersten Ausführungsbeispiels kann die
nach Feststellung der Übereinstimmung der ID-Nummern mögliche Kommuni-
kation zwischen Computer und Anzeigeeinheit darin bestehen, dass der Com-
puter die Anzeigeeinheit durch externe Steueranweisungen steuern kann, in-
dem er die Größe, Position, Helligkeit oder den Kontrast der Anzeige ändert
(Beschr. Abs. 41). Es ist aber auch möglich, dass der Computer weitere Einstel-
lungen vornimmt, die durch die Anzeigevorrichtung durchgeführt werden kön-
nen, so beispielsweise auch werkseitige Voreinstellungen (Beschr. Abs. 42
i.V.m. Abs. 38 Z. 65 f.). Zwar erfolgt dies im Ausgangsfall des ersten Ausfüh-
rungsbeispiels auf der Basis der ID-Nummer des Computers, die dieser an die
Anzeigeeinheit übersendet und die dort mit der im Speicher der Anzeigeeinheit
gespeicherten ID-Nummer des Computers verglichen wird. Jedoch ist nach der
Beschreibung auch der "umgekehrte Fall" möglich, in dem die ID-Nummer von
12
13
- 7 -
der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet und von diesem mit der in sei-
nem Speicher hinterlegten ID-Nummer abgeglichen wird (Beschr. Abs. 44).
Das Patentgericht geht zwar insoweit davon aus, dass beim "umgekehrten
Fall" des ersten Ausführungsbeispiels, in dem die Anzeigeeinheit eine
ID-Nummer an den Computer übermittelt, im Vergleich zum Ausgangsfall nur
die Senderichtung und der Ort des Abgleichs der gesendeten mit der gespei-
cherten ID-Nummer sozusagen spiegelverkehrt sein sollen, nicht aber auch die
Art der ID-Nummer, so dass nach Auffassung des Patentgerichts auch hier wie
im Ausgangsfall die ID-Nummer des Computers und nicht die ID-Nummer der
Anzeigeeinheit gemeint sei. Dem kann indessen nicht beigetreten werden. So
ist im allgemeinen Teil der Beschreibung ausgeführt, dass entweder eine Spei-
chereinrichtung zum Speichern der ID-Nummer des Computers vorher der An-
zeigeeinheit hinzugefügt ist oder eine Speichereinrichtung zum Speichern der
ID-Nummer der Anzeigeeinheit im Computer montiert ist (Beschr. Abs. 12). Bei
der letzteren Variante übersendet die Anzeigeeinheit ihre ID-Nummer an den
Computer. Der "umgekehrte Fall" des ersten Ausführungsbeispiels ist daher
zwanglos als Ausführungsform der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten
Anzeigeeinheit zu lesen, bei der der Kommunikations-Controller die gespeicher-
te ID-Nummer an den Computer als Videoquelle sendet. Anders als im zweiten
Ausführungsbeispiel, wo die ID-Nummer offensichtlich jedenfalls auch der Prü-
fung der Berechtigung dient, bestimmte Informationen auf der Anzeigeeinheit
angezeigt zu bekommen, ist dies beim ersten Ausführungsbeispiel nicht der
Fall. Dort geht es - wie bei dem angeführten Stand der Technik - lediglich um
die Steuerung der Bildanzeige im technischen Sinn. Sowohl hierfür als auch für
das Verhindern des versehentlichen oder unberechtigten Löschens oder Über-
schreibens der werkseitigen Einstellungen reicht eine Identifizierung der Anzei-
geeinheit nach dem Typ aus, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten
eine ID-Nummer im Sinne des Merkmals 1.2.1 auch in einer Typenbezeichnung
oder aus sonstigen technischen Parametern bestehen kann.
14
- 8 -
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der Figur 5
des dritten Ausführungsbeispiels (Beschr. Abs. 53 bis 55). Zwar dient die dort
beschriebene ID-Nummer auch der Identifizierung eines konkreten Monitors
unter mehreren Monitoren. Jedoch kann der Auffassung der Beklagten, dass
der Begriff der ID-Nummer im Streitpatent einheitlich auszulegen und daher in
Anbetracht der Erläuterungen zum dritten Ausführungsbeispiel unter dem Be-
griff der "ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit" im Sinne des
Merkmals 1.2.1 stets eine individuelle ID-Nummer zu verstehen sei, die die
Funktion habe, die Anzeigeeinheit nicht nur dem Typ nach, sondern konkret als
Individuum zu identifizieren, nicht beigetreten werden. Bereits die Annahme der
Beklagten, der Begriff der ID-Nummer sei im Streitpatent einheitlich im Sinne
einer Individualisierung auszulegen, findet im Streitpatent keine Grundlage. In
der Beschreibung des Streitpatents ist von unterschiedlichen Arten von ID-
Nummern die Rede. So wird zwischen ID-Nummern zur Identifikation des Com-
puters, der Anzeigeeinheit oder des Nutzers unterschieden, die wiederum un-
terschiedliche Funktionen haben können, wie die Identifizierung nach techni-
schen Merkmalen, um die Eignung, bestimmte Videosignale empfangen oder
anzeigen zu können, feststellen zu können, oder die Sicherstellung, dass
(werkseitige) Voreinstellungen nicht versehentlich oder unberechtigterweise
gelöscht oder überschrieben werden, und schließlich die Prüfung der Berechti-
gung, bestimmte Informationen abfragen zu können. Vor diesem Hintergrund
kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht angenommen werden, dass
der Begriff der ID-Nummer in Anbetracht der ihr im dritten Ausführungsbeispiel
zugedachten Funktion im Streitpatent durchgängig als eine ID-Nummer zur In-
dividualisierung zu verstehen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Darstellung des
dritten Ausführungsbeispiels lediglich, dass die ID-Nummer im Sinne des Streit-
patents diese Funktion haben und dementsprechend dazu dienen kann,
von mehreren an einen Computer angeschlossenen Anzeigeeinheiten konkret
eine bestimmte anzusteuern. Nichtsdestoweniger setzt aber auch die dem drit-
ten Ausführungsbeispiel zugrunde liegende Konstellation voraus, dass zunächst
ein Abgleich der ID-Nummern, wie im allgemeinen Teil der Beschreibung erläu-
15
- 9 -
tert (vgl. Beschr. Abs. 12 und 14), stattfindet, um es dem Computer unter tech-
nischen Gesichtspunkten zu ermöglichen, die Anzeigeeinheiten überhaupt zu
steuern, bevor in einem weiteren Schritt die konkrete Anzeigeeinheit angesteu-
ert wird.
b)
Das Patentgericht hat ausgehend von der Prämisse, dass das Streit-
patent zwischen dem Steuern der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steu-
eranweisungen und dem vorangehenden Vergleich der gesendeten mit der ge-
speicherten ID-Nummer unterscheide, Merkmal 3.1 dahin erläutert, dass der
Inhalt des Signals, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfange, von
der Anzeigeeinheits-Information bestimmt werde und nicht durch den Vergleich
der gesendeten Identifikationsnummer mit der gespeicherten Identifikations-
nummer. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach Merkmal 1.2.1 umfasst die
Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeige-
einheit. Wenn nunmehr auf der Basis dieser Anzeigeeinheits-Information in der
Videoquelle ein Signal erzeugt wird (Merkmal 3.1), das die Anzeigeeinheit emp-
fängt (Merkmal 3), ist weder ausgeschlossen, dass dies auch auf Basis der
ID-Nummer der Anzeigeeinheit geschieht, noch, dass insoweit in der Videoquel-
le ein Vergleich mit dort gespeicherten Daten stattfindet und auf dieser Basis
das an die Anzeigeeinheit zu sendende Signal erzeugt wird. Merkmal 1.2.1 ist
dahin zu verstehen, dass einerseits die ID-Nummer den Mindestinhalt der An-
zeigeeinheits-Information bildet, andererseits aber auch nicht erforderlich ist,
dass die Anzeigeeinheits-Information außer der ID-Nummer noch weitere Daten
beinhaltet. Dementsprechend ist Merkmal 3.1 - anders als die Klägerin meint -
nicht erst dann erfüllt, wenn das Signal, das auf der Basis der Anzeigeeinheits-
Information erzeugt wird, auch inhaltlich von dieser beeinflusst wird. Vielmehr
reicht es nach Merkmal 3.1 aus, wenn die Anzeigeeinheits-Information in Ge-
stalt der ID-Nummer den Anstoß für die Erzeugung des Signals gibt, weil sie mit
der im Computer gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt.
16
- 10 -
4.
Die Angaben in der Beschreibung zu dem, was mit der Erfindung er-
reicht werden soll, gehen demnach über das technische Problem hinaus, das
durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 tatsächlich gelöst wird. Denn in
diesem sind keine Mittel angegeben, die es erlaubten, das Informationsgeheim-
nis in der Weise zu wahren, dass die Anzeigeeinheit einem unberechtigten Nut-
zer keine Informationen anzeigt. Patentanspruch 1 sieht in Merkmal 1.2.1 ledig-
lich eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit vor. Das "Informati-
onsgeheimnis" kann demgegenüber, wie auch in der Beschreibung erläutert
wird, nur durch das Festlegen einer ID-Nummer für einen spezifischen Benutzer
geschützt werden (Beschr. Abs. 76). Eine derartige ID-Nummer verlangt Pa-
tentanspruch 1 wiederum nicht. Das vom Gegenstand des Patentanspruchs 1
gelöste Problem kann hiernach (lediglich) darin gesehen werden, eine Anzeige-
einheit bereitzustellen, die durch eine Videoquelle nach ihren technischen Pa-
rametern identifiziert werden kann.
II.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand von Patentan-
spruch 1 gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung hinaus, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Anmeldeunterlagen offenbarten dem Fachmann, einem berufserfah-
renen und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von
Bildschirmen betrauten Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschul-
abschluss, nicht unmittelbar und eindeutig, dass zum Gegenstand der Erfin-
dung auch eine Anzeigeeinheit zähle, in deren Speicher Anzeigeeinheits-
Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit
abgespeichert sei und die ein auf Basis der Anzeigeeinheits-Information er-
zeugtes Signal von einer Videoquelle empfange.
Für die Kommunikation zwischen Computer und Informationsausgabevor-
richtung und die dafür erforderliche Identifizierung der Geräte offenbare der all-
gemeine Teil der Beschreibung der Anmeldung folgende zwei Alternativen: Im
17
18
19
20
- 11 -
ersten Fall sende der Computer seine ID-Nummer an die Informationsausgabe-
vorrichtung, wo sie mit der in der dortigen Speichereinrichtung bereits vorher
gespeicherten ID-Nummer des Computers verglichen werde. Bei Übereinstim-
mung der gesendeten mit der gespeicherten ID-Nummer steuere die Steue-
rungsverarbeitungseinrichtung die Informationsausgabevorrichtung auf der Ba-
sis von Steueranweisungen des Computers. Im zweiten Fall sende die Informa-
tionsausgabevorrichtung ihre ID-Nummer an den Computer, wo sie mit der in
der dortigen Speichereinrichtung bereits vorher gespeicherten ID-Nummer der
Informationsausgabevorrichtung verglichen werde. Stimme die gesendete
ID-Nummer mit der gespeicherten überein, kommuniziere der Computer mit der
Informationsausgabevorrichtung. Die Variante, die Gegenstand von Patentan-
spruch 1 in der erteilten Fassung sei, wonach im Speicher der Anzeigeeinheit
eine ID-Nummer der Anzeigeeinheit gespeichert werde und die Anzeigeeinheit
ein Signal von einer Videoquelle empfange, das auf Basis der Anzeigeeinheits-
Nummer erzeugt werde, werde dem Fachmann dagegen weder in der allge-
meinen Beschreibung noch in den Ausführungsbeispielen der ursprünglichen
Anmeldeunterlagen offenbart. Zwar werde im ersten Ausführungsbeispiel als
"umgekehrter Fall" des Ausgangsfalls eine Variante geschildert, in der die An-
zeigeeinheit eine ID-Nummer an den Computer sende, die dort mit der im
Computer gespeicherten ID-Nummer verglichen werde. Da jedoch der Darstel-
lung des ersten Ausführungsbeispiels kein Hinweis darauf entnommen werden
könne, dass es sich bei der ID-Nummer des "umgekehrten Falls" um eine ande-
re ID-Nummer als im Ausgangsfall handle, sei auch für den "umgekehrten Fall"
davon auszugehen, dass die in Rede stehende ID-Nummer die ID-Nummer des
Computers und nicht diejenige der Anzeigevorrichtung sei. Damit offenbare der
"umgekehrte Fall" des ersten Ausführungsbeispiels lediglich eine Änderung der
Senderichtung und des Vergleichsorts der ID-Nummer des Computers, nicht
jedoch zugleich eine Änderung des Bedeutungsgehalts des Begriffs ID-Nummer
in dem Sinne, dass an dieser Stelle statt der "ID-Nummer des Computers" die
"ID-Nummer der Anzeigevorrichtung" gemeint sei.
- 12 -
Schließlich werde dem Fachmann weder im allgemeinen Teil der Be-
schreibung noch in den Erläuterungen zu den Ausführungsbeispielen der Be-
griff der Videoquelle im Sinne des Merkmals 1.1 offenbart. Dort sei lediglich von
durch einen Computer gesendeten Signalen die Rede.
Unteranspruch 2 und die mit Hilfsantrag I verteidigte Fassung gingen in
gleicher Weise wie der erteilte Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprüngli-
chen Anmeldung hinaus.
Hinsichtlich der mit Hilfsantrag II verteidigten Fassung fehle es an einer
Ursprungsoffenbarung der Merkmale 1.2.1 und 3.1.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags III
stelle gegenüber der erteilten Fassung ein aliud dar. Das zusätzlich aufgenom-
mene Merkmal, wonach das Signal, das die Anzeigeeinheit vom Computer
empfängt, erzeugt werden soll,
, setze
eine andere Lehre an die Stelle der ursprünglich geschützten und sei in der Be-
schreibung des Streitpatents nicht als zu der im Patentanspruch unter Schutz
gestellten Erfindung gehörig zu erkennen.
III.
Diesen Ausführungen kann in Anbetracht der bei der Beurteilung der
Nichtigkeit des Streitpatents zugrunde zulegenden Auslegung nicht in vollem
Umfang gefolgt werden. Ob die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands von
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gleichwohl zu verneinen ist, kann
dennoch dahinstehen. Denn er ist jedenfalls nicht patentfähig (§ 22 Abs. 1, 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG). Dies gilt auch für die zulässigerweise hilfsweise einge-
schränkt verteidigten Fassungen des Patentanspruchs. Die Berufung der Be-
klagten muss daher ohne Erfolg bleiben.
1.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist
nicht neu.
21
22
23
24
25
26
- 13 -
Die europäische Patentanmeldung 456 923 (NK4a) offenbart ein Bildan-
zeigesystem, das ein Anzeigegerät, eine Anzeigeadapterschaltung und einen
Ausgangsanschluss umfasst. Die Anzeigeadapterschaltung erzeugt Video- und
Synchronisationssignale, die sie über die Ausgangsschaltung an das Anzeige-
gerät sendet, das auf der Basis dieser Daten in die Lage versetzt wird, eine
Bildanzeige zu generieren (Sp. 3 Z. 16 bis 19). Damit ist Merkmal 1.1 des Pa-
tentanspruchs 1 offenbart.
Der Speicher des Anzeigegeräts ist als nicht flüchtiger Speicher (Non-
Volatile Memory) ausgestaltet und in einen Programmspeicherbereich und in
einen persönlichen Speicherbereich aufgeteilt (Sp. 3 Z. 47 bis 49). Im persönli-
chen Speicherbereich sind Identifikationscodes gespeichert, die die mit dem
Anzeigeadapter verbundene Anzeigeeinheit gegenüber dem Anzeigesystem
spezifizieren (Sp. 3 Z. 50 bis 53). Somit offenbart die NK4a auch das Merkmal
1.2.
Die im Speicher der Anzeigeeinheit abgelegten Identifikationscodes um-
fassen funktional jedenfalls auch die ID-Nummer zum Identifizieren der Anzei-
geeinheit im Sinne des Merkmals 1.2.1. Die Identifikationscodes fallen nach der
NK4a unter den Oberbegriff der Steuerdaten (Sp. 2 Z. 9). Denn
der Anzeigeadapter erzeugt die Datensignale auf eine Weise, die durch die
Steuerdaten bestimmt wird, wobei die Steuerdaten für die Anzeigeeinheit spezi-
fisch () sind (Sp. 2 Z. 9). Wie sich aus der Figur 2 der NK4a und ihrer
Beschreibung ergibt, antwortet die in der Anzeigeeinheit enthaltene Gerätelogik
auf einen Lesebefehl der im Anzeigeadapter enthaltenen Adapterlogik mit ei-
nem Antwortcode. Der Antwortcode kann dabei unter anderem auch aus einem
aus dem persönlichen Speicherbereich ausgelesenen Identifikationscode be-
stehen, was von der Ausgestaltung des Lesebefehls abhängt (Sp. 4 Z. 43 bis
46). Der über die serielle Verbindung an den Anzeigeadapter gesendete Identi-
fikationscode bildet die Grundlage für die Erzeugung der Videosignale, die
durch den Anzeigeadapter an die Anzeigeeinheit zu Steuerungszwecken ge-
27
28
29
- 14 -
sendet werden. Dass die Identifikationscodes neben einer bloßen Identifizie-
rung der Anzeigeeinheit noch weitere Daten wie ihrerseits codierte Zeitsteue-
rungs-Parameter enthalten, die Informationen über Synchronisationspulsbrei-
ten, aktive Videoperioden, Austastlücken und Angaben über die maximale Ver-
arbeitungskapazität der in der Anzeigeeinheit implementierten Gerätelogik ent-
halten, ist unschädlich. Denn jedenfalls dienen die Identifikationscodes auch der
Identifikation der Anzeigeeinheit gegenüber dem Computersystem, das die An-
zeigeeinheit steuert. Keine andere Funktion hat die in Merkmal 1.2.1 vorgese-
hene ID-Nummer nach der Lehre des Streitpatents.
Die in der Anzeigeeinheit enthaltene Gerätelogik () bewirkt die
Steuerung der Kommunikation mit dem Computersystem, indem sie Steuerbe-
fehle des Computers verarbeitet und Antwortnachrichten erzeugt und an das
Computersystem versendet (Sp. 4 Z. 40 bis 42). Die Gerätelogik entspricht da-
mit dem Kommunikations-Controller nach Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1
des Streitpatents.
Der durch die Gerätelogik gebildete Kommunikations-Controller ist auch
im Sinne des Merkmals 1.3 zum bidirektionalen Kommunizieren mit einer Vi-
deoquelle angepasst, weil er die vom Computer an ihn übermittelten Steuerbe-
fehle verarbeiten und umgekehrt Antwortcodes der Anzeigeeinheit senden
kann. Der Kommunikations-Controller sendet unter anderem auch den Identifi-
kationscode (Sp. 4 Z. 43 f.) und damit eine Anzeigeeinheits-Information von der
Anzeigeeinheit an das Computersystem, womit auch Merkmal 2 offenbart ist.
Schließlich empfängt die Anzeigeeinheit ein Signal von dem zum Compu-
tersystem zählenden Anzeigeadapter, der auf der Basis der Identifikationscodes
passende Video-und Synchronisationssignale generiert, um so die Anzeigeein-
heit korrekt anzusteuern (Sp. 2 Z. 28 bis 32). Damit ist auch die Merkmalsgrup-
pe 3 offenbart.
30
31
32
- 15 -
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in den hilfsweise
verteidigten Anspruchsfassungen nicht patentfähig.
a)
Nach Hilfsantrag I soll der Begriff "Anzeigeeinheits-Information" da-
hingehend konkretisiert werden, dass er nicht mehr nur die ID-Nummer "um-
fasst", sondern, dass die "Anzeigeeinheits-Information" die ID-Nummer "ist".
Hilfsantrag II setzt auf der Fassung des Hilfsantrags I auf und macht dar-
über hinaus Patentanspruch 2 der erteilten Fassung zum Gegenstand des ein-
zigen Anspruchs, indem im erteilten Patentanspruch 1 das Merkmal "Videoquel-
le" durch "Computer" ersetzt wird.
Hilfsantrag III geht ebenfalls von Hilfsantrag I aus und präzisiert Merkmal
3.1 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung dahingehend, dass das
Signal, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfängt, auf Basis der An-
zeigeeinheits-Information erzeugt wird,
.
Hilfsantrag IV kombiniert die Hilfsanträge II und III und konkretisiert Merk-
mal 3.1 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung dahingehend, dass das
Signal, das die Anzeigeeinheit vom empfängt, auf Basis der Anzei-
geeinheits-Information erzeugt wird,
.
Hilfsantrag V setzt wiederum auf Hilfsantrag I auf und präzisiert darüber
hinaus das Merkmal 3.1 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung dahin-
gehend, dass die Anzeigeeinheit das Signal von der Videoquelle empfängt,
.
33
34
35
36
37
38
- 16 -
Hilfsantrag VI kombiniert die Hilfsanträge II und V und präzisiert Merkmal
3.1 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung dahingehend, dass die An-
zeigeeinheit das Signal vom empfängt,
.
Die Hilfsanträge IIa; IVa und VIa unterscheiden sich von den Hilfsanträgen
II, IV und VI lediglich durch das zusätzlich aufgenommene Merkmal, dass die
Anzeigeeinheit mit einem externen Computer verbunden ist, wobei Anzeigeein-
heit und Computer ein Informationsausgabesystem bilden.
b)
Sämtliche Hilfsanträge dienen erkennbar dem Zweck, dem Einwand
mangelnder Ursprungsoffenbarung der Merkmale 1.1 (Videoquelle), 1.2.1 (Iden-
tifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit) sowie 3.1 (Erzeugung
des von der Videoquelle gesendeten Signals auf der Basis der Anzeigeeinheits-
Information) zu begegnen. Der grundsätzliche Ablauf der Steuerung der Anzei-
geeinheit durch die Videoquelle bzw. den Computer wird durch die hilfsweise
beanspruchten Fassungen nicht in einer Weise geändert, dass dies nicht schon
durch die Entgegenhaltung NK4a vorweggenommen wäre, so dass die hilfswei-
se verteidigten Anspruchsfassungen aus den gleichen Gründen wie Patentan-
spruch 1 in der erteilten Fassung als nicht patentfähig anzusehen sind.
39
40
41
- 17 -
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1
ZPO.
Meier-Beck
Gröning
Richter Dr. Grabinski kann
wegen Urlaubsabwesenheit
nicht unterschreiben.
Meier-Beck
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.03.2011 - 2 Ni 26/09 -
42