Urteil des OLG Frankfurt vom 30.06.2005

OLG Frankfurt: zerrüttung der ehe, geringes verschulden, schutzwürdiges interesse, trennung, ehescheidung, auszug, zgb, republik, obhut, zusammenleben

1
2
3
4
5
6
Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UF 175/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 166 Abs 1 ZGB TUR, Art
166 Abs 2 ZGB TUR, Art 14
Abs 1 Nr 1 BGBEG, Art 17 Abs
1 S 1 BGBEG
(Ehescheidung nach türkischem Recht: Verschulden des
widersprechenden Ehegatten; Rechtsmissbräuchlichkeit
des Widerspruchs)
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Scheidung nach türkischem Recht
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine in Aussicht
genommene Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 02.03.2005
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Parteien, die beide türkische Staatsangehörige sind, haben am 24.12.1991 in
O1 (Republik Türkei) miteinander die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind die
beiden körperbehinderten 9 Jahre alten Söhne X und Y, beide geboren am …,
hervorgegangen, die nach dem Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung im
Mai 1999 in der alleinigen Obhut der Mutter verblieben sind. Bereits im Jahr 1999
hatte der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt (Az. 541 F 2713/99), dann
jedoch seinen Antrag, wie er vorträgt, wegen „emotionaler Betroffenheit“ der
Antragsgegnerin zurückgenommen.
Er hat nunmehr erneut die Scheidung der Ehe, und zwar gestützt auf Art. 166 Abs.
1 des türkischen Zivilgesetzbuches, beantragt.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Scheidungsantrags beantragt und
der Ehescheidung nach Art. 166 Abs. 2 des türkischen Zivilgesetzbuches
widersprochen.
Mit Urteil vom 02.03.2005 hat das Amtsgericht Kassel den Scheidungsantrag des
Antragstellers unter Anwendung des Art. 166 des türkischen Zivilgesetzbuches
zurückgewiesen, weil den Antragsteller das überwiegende Verschulden an der
Zerrüttung treffe und der Widerspruch der Antragsgegnerin nicht
rechtsmissbräuchlich sei.
Hiergegen will der Antragsteller Berufung einlegen, für die er fristgerecht
Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Antragsteller trägt vor, dass seine Ehe mit der Antragsgegnerin „wegen
unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten und unterschiedlicher
Lebensentwürfe“ derart zerrüttet sei, dass eine gemeinsame Lebensführung für
beide Eheleute nicht mehr vorstellbar sei. Ihn treffe kein überwiegendes
Verschulden an der Zerrüttung, da er die Trennung herbeigeführt habe wegen
„häufigen Streites über Alltagsprobleme“ und weil „die Antragsgegnerin ihm
gegenüber keine Freundlichkeit und schon gar keine Liebesbeziehung mehr“
erbracht habe. Er sei daher ausgezogen, um der restlichen Familie die
7
8
9
10
11
erbracht habe. Er sei daher ausgezogen, um der restlichen Familie die
Familienwohnung zu überlassen. Der Widerspruch der Antragsgegnerin sei
rechtsmissbräuchlich, da sie zwar an der Ehe festhalte, aber auch gegenüber
Dritten erklärt habe, dass sie ein Zusammenleben mit dem Antragsteller ablehne,
wofür er Zeugenbeweis anbieten will.
Dem Antragsteller ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für eine Berufung
gegen das seinen Scheidungsantrag zurückweisende Urteil des Amtsgerichts
Kassel vom 02.03.2005 zu versagen, weil diese Berufung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Denn das Familiengericht hat unter Anwendung türkischen Scheidungsrechtes
(gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) den
Scheidungsantrag des Antragstellers, der allein auf Art. 166 des türkischen
Zivilgesetzbuches gestützt ist, zu Recht nach dieser Vorschrift zurückgewiesen, da
die Antragsgegnerin nach Art. 166 Abs. 2 des türkischen Zivilgesetzbuches der
Scheidung widersprochen hat und auch weiterhin widerspricht. Bei dieser Sachlage
wäre es nämlich Voraussetzung für die vom Antragsteller begehrte Scheidung
nach Art. 166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches, dass der widersprechenden
Antragsgegnerin zumindest ein geringes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe
angelastet werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000, 1577, zu Art. 134 a. F. des
türkischen Zivilgesetzbuches, der wortgleich dem jetzigen Art. 166 des türkischen
Zivilgesetzbuches entspricht). Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers, die
Antragsgegnerin habe ihm gegenüber „keine Freundlichkeit“ und „keine
Liebesbeziehung“ gegenüber erbracht, ist zu formelhaft und pauschal und wenig
substantiiert, um ein auch nur geringes Verschulden der Antragsgegnerin an der
Zerrüttung der Ehe belegen zu können. Letzteres ist jedoch nach der auch von der
deutschen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm a.a.O.) geteilten höchstrichterlichen
Rechtsprechung in der Türkei Voraussetzung für eine Zerrüttungsscheidung nach
Art. 166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches, wenn der andere Ehegatte der
Scheidung nach Art. 166 Abs. 2 des türkischen Zivilgesetzbuches widerspricht, da
bei einem Widerspruch gegen die Scheidung verschuldensunabhängige
Zerrüttungsursachen nicht akzeptiert werden (vgl. Odendahl FamRZ 2000, 442,
443) und daher von einem Alleinverschulden des klagenden Ehegatten
auszugehen ist, wenn ein auch nur geringes Verschulden der widersprechenden
Antragsgegnerin nicht festzustellen ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Selbst wenn man
dem nicht folgt, ergibt sich das überwiegende Verschulden des Antragstellers aus
der Tatsache, dass er die Trennung herbeigeführt hat, ohne dass er substantiiert
vorgetragen hätte, dass die Antragsgegnerin ihm ausreichende Veranlassung für
seinen Auszug gegeben hätte.
Bei dieser Sachlage scheitert daher der auf den Zerrüttungstatbestand nach Art.
166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches gestützte Scheidungsantrag des
Antragstellers am Widerspruch der Antragsgegnerin, da diese nach dem Vortrag
des Antragstellers auch nicht im Sinne des Art. 166 Abs. 2 S. 2 des türkischen
Zivilgesetzbuches als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Von einem
Rechtsmissbrauch des Scheidungswiderspruches ist nämlich nur in
Ausnahmefällen auszugehen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1993, 329, 330; OLG
Hamm FamRZ 1995, 934, 935). Gründe für die Annahme eines derartigen
Ausnahmefalles, in dem der Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufrechterhaltung der gescheiterten Ehe nicht zusteht, hat der Antragsteller nicht
dargetan. Allein die Zerrüttung der Ehe und die Dauer der jetzt sechsjährigen
Trennung lässt diesen Widerspruch der Antragsgegnerin nicht als
rechtsmissbräuchlich erscheinen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die
Antragsgegnerin nach wie vor bereit wäre, mit dem Antragsteller
zusammenzuleben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000, 959). Vielmehr ist es als
ausreichend anzusehen, wenn die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihres
Widerspruchs auf die Bedeutung der Ehe für die gemeinsamen körperbehinderten
Söhne verweist. Jedenfalls sind Anhaltspunkte dafür, dass dieser Widerspruch nur
erfolgt, um den Antragsteller böswillig an dem formalen Eheband festzuhalten,
nicht ersichtlich und nicht nachhaltig vom Antragsteller vorgetragen.
Aus diesem Grund ist ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für seine in
Aussicht genommene Berufung gegen das seinen Scheidungsantrag
zurückweisende Urteil des Amtsgerichts Kassel zu versagen.
Ihm bleibt lediglich die Möglichkeit, die Dreijahresfrist nach Art. 66 Abs. 4 des
türkischen Zivilgesetzbuches abzuwarten, um dann erneut die Scheidung der Ehe
zu beantragen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.