Urteil des BGH vom 15.02.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 48/99
Verkündet am
15. Februar 2000
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 823 Dd
a) Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden mußte und
tatsächlich aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der
Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr kann aus
dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des
verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt hat.
b) Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung
nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr ge-
nügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren
Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 -
OLG Karlsruhe
LG Offenburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilse-
nats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. De-
zember 1998 teilweise aufgehoben und die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22. Juli 1997
insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 8. Februar 1994 in der 34. Schwangerschaftswoche geborene
Klägerin verlangt von der beklagten Kinderärztin Schadensersatz wegen eines
Impfschadens.
Am 17. März 1994 wurde die Klägerin von ihrer Mutter erstmals bei der
Beklagten zur Kindervorsorgeuntersuchung U 3 vorgestellt. Weitere Vorstel-
lungen durch die Mutter schlossen sich am 18. März und 5. April 1994 an. Als
die Klägerin am 11. Mai 1994 zur Vorsorgeuntersuchung U 4 erneut bei der
Beklagten vorgestellt wurde, verabreichte ihr diese mit Zustimmung der Mutter
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eine Grundimmunisierung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Haemo-
philus Typ B sowie im Wege der Schluckimpfung mit einem dreifach-lebend
Impfstoffpräparat gegen Kinderlähmung (Poliomyelitis). Zuvor war der Mutter
der Klägerin von der Sprechstundenhilfe der Beklagten ein Merkblatt der regio-
nalen Kinderärzte zu den Impfungen ausgehändigt worden, von dem sie im
Wartezimmer Kenntnis nahm und das sie anschließend wieder zurückgab, oh-
ne es unterzeichnet zu haben. Als Nebenwirkungen der Impfung gegen Kin-
derlähmung war in dem Merkblatt unter anderem aufgeführt: "Selten treten fie-
berhafte Reaktionen auf, extrem selten Lähmungen (1 Fall auf 5 Millionen
Impfungen)". Beim Eintritt in das Behandlungszimmer war sie dann von der
Beklagten befragt worden, ob sie das Merkblatt gelesen habe, was sie bejahte.
Nach Untersuchung der Klägerin hatte die Beklagte anschließend erklärt, wenn
die Mutter es wolle, könne man jetzt impfen.
Am 13. Juni 1994 kam die Mutter mit dem Kind wegen eines Hautaus-
schlags erneut zur Beklagten. Bei diesem Anlaß wurde die zweite Impfung ge-
gen Poliomyelitis vorgenommen. Am 18. Juni 1994 wurden bei der Klägerin
Fieber und am 25. Juni eine Schonhaltung des linken Beines festgestellt. Die
danach vorgenommenen Untersuchungen ergaben, daß die Klägerin an Kin-
derlähmung erkrankt war. Das Versorgungsamt F. hat einen Impfschadensfall
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% festgestellt und eine Impf-
schadensrente bewilligt.
Die Klägerin hat der Beklagten fehlerhafte Behandlung und unzurei-
chende Aufklärung mit der Folge einer fehlenden wirksamen Einwilligung in die
Impfung vorgeworfen; auch habe die notwendige Einwilligung ihres Vaters ge-
fehlt. Sie hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von minde-
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stens 100.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für
alle Folgeschäden aus den Polioimpfungen begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
ihr unter Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 80.000 DM im wesentlichen
stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält - dem Landgericht folgend - einen Behand-
lungsfehler der Beklagten nicht für nachgewiesen. Es meint jedoch, die Klage
sei deshalb überwiegend begründet, weil die Mutter der Klägerin mangels hin-
reichender Aufklärung durch die Beklagte nicht wirksam in die Impfungen ein-
gewilligt habe. Zwar sei das der Mutter am 11. Mai 1994 überlassene Merkblatt
in bezug auf die Polioimpfung inhaltlich als ausreichende Aufklärung anzuse-
hen. Jedoch sei die Aufklärung nicht rechtzeitig erfolgt.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Mutter der Klägerin
mit der Frage der Impfung ernsthaft erstmals am 11. Mai 1994 konfrontiert wor-
den sei. Weder sei ihr bei Übergabe des Merkblattes noch danach von der Be-
klagten deutlich gemacht worden, daß sie nunmehr eine eigenständige Ent-
scheidung darüber treffen müsse, ob sie die Impfung durchführen lassen wolle
oder nicht. Das habe sich auch aus dem Merkblatt nicht hinreichend deutlich
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ergeben. Dieses habe eine Vielzahl von Informationen über vier verschiedene
Impfungen enthalten. Es habe die Gefahr bestanden, daß beim ersten Durch-
lesen die Einzelheiten nicht vollständig erfaßt und am Ende der Lektüre der am
Anfang stehende Text schon wieder vergessen gewesen sei oder zumindest
nicht mehr klar vor Augen gestanden habe. Zudem sei die Mutter beim Durch-
lesen des Blattes im Wartezimmer durch den Säugling auf ihrem Arm abgelenkt
worden, so daß die Möglichkeit bestehe, daß ihr zur reiflichen Überlegung vor
Erteilung der Einwilligung nicht genügend Zeit geblieben sei.
Eine ordnungsgemäße, rechtzeitige Aufklärung wäre ohne weiteres in
der Weise möglich gewesen, daß der Mutter das Merkblatt entweder schon bei
der Untersuchung U 3 oder bei einem der weiteren Besuche übergeben und ihr
belassen worden wäre, um es Zuhause in Ruhe zu lesen, oder aber bei der
Untersuchung U 4 einen gesonderten Termin zu vereinbaren, da die erste
Impfung gerade zu diesem Termin keineswegs zwingend gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Prüfung nicht
stand. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte we-
gen rechtswidriger Verletzung ihrer Gesundheit nicht zu. Die Revision rügt zu
Recht, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Mutter der Klägerin habe
mangels hinreichender Aufklärung durch die Beklagte nicht wirksam in die
Impfung eingewilligt, auf zu strengen Anforderungen beruht.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, an einer
wirksamen Einwilligung fehle es nicht schon deshalb, weil der Vater der Kläge-
rin der Impfung nicht zugestimmt habe. Zwar bedarf es in Fällen, in denen wie
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hier die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht (§§ 1626 ff. BGB),
zu einem ärztlichen Heileingriff, zu dem auch eine Vorsorgeimpfung gehört, der
Einwilligung beider Elternteile. Doch wird man im allgemeinen davon ausgehen
können, daß der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist,
die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit
zu erteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine ent-
gegenstehenden Umstände bekannt sind. Dies gilt, wie der Senat bereits in
seinem Urteil vom 28. Juni 1988 (BGHZ 105, 45) ausgeführt hat und woran er
festhält, jedenfalls in Routinefällen, zu denen auch die Routineimpfung gehört.
Bei der im ersten Halbjahr 1994 durchgeführten Schluckimpfung gegen
Kinderlähmung mit lebenden abgeschwächten Polioerregern handelte es sich,
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, um eine Routineimp-
fung. Sie war von der Ständigen Impfkommission des Bundesgesundheitsam-
tes (STIKO) seit langem empfohlen (vgl. BGesundhbl. 1991, 384 ff. und 1994,
85) und wurde auch in Baden-Württemberg von der zuständigen Gesundheits-
behörde gemäß § 14 Abs. 3 BSeuchG insbesondere 1994 öffentlich empfohlen
(GABl. BW 1994, 286). Sie wurde seit Einführung des oralen Polioimpfstoffes
1962 millionenfach durchgeführt. Die Frage der Vornahme solcher Impfungen
stellte sich jedem Sorgeberechtigten in den ersten Lebensmonaten eines Kin-
des (vgl. STIKO-Empfehlung 1991 aaO S. 384), und zwar üblicherweise anläß-
lich der routinemäßigen Vorsorgeuntersuchungen der Säuglinge und Kleinkin-
der, was allgemein bekannt war. Bei einer derart empfohlenen Impfung, die
eine Vielzahl von Eltern an ihren Kindern vornehmen ließen, durfte die Be-
klagte daher mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte darauf vertrauen,
daß die Mutter der Klägerin sich mit der Ermächtigung des Vaters für die Imp-
fung entschied, zumal - wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt – die
Mutter auch zuvor stets allein mit der Klägerin in der Praxis erschienen war.
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2. Das Berufungsgericht geht ferner mit Recht davon aus, daß die von
der Mutter der Klägerin erteilte Einwilligung in die Impfung nur wirksam war,
wenn sie zuvor über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden war.
Einer solchen Risikoaufklärung bedarf es auch bei einer freiwilligen Impfung,
und zwar selbst dann, wenn diese öffentlich empfohlen ist (BGHZ 126, 386;
BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – III ZR 100/88 – VersR 1990, 737 zu 3.;
vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 – III ZR 213/57 – VersR 1959, 355).
Die Notwendigkeit zur Aufklärung über die Gefahr, daß der Impfling auf-
grund der Impfung mit lebenden Polioviren an einer spinalen Kinderlähmung
erkrankt, entfiel entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb, weil es
sich dabei um eine äußerst seltene Folge der Impfung handelt. Das Berufungs-
gericht hat unter Hinweis auf C. Braemer (in: Arznei-Telegramm 6/1997, S. 57
m.w.N.) eine Schadenshäufigkeit von 1: 4,4 Millionen zugrunde gelegt. In dem
von der Beklagten der Mutter der Klägerin ausgehändigten Merkblatt ist das
Risiko mit 1: 5 Millionen angegeben. Soweit die Revisionserwiderung demge-
genüber geltend macht, diese Werte seien unzutreffend, bei Erstimpfungen
steige das Risiko nämlich auf 1: 750.000 Impfdosen, bedurfte es einer näheren
Klärung der Schadenshäufigkeit nicht, da statistischen Risikowerten nur ein
vergleichsweise geringer Wert zukommt (BGHZ 126, 386, 389; Senatsurteil
vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 456, 457). Entscheidend für die
ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbe-
sondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das be-
treffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirkli-
chung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386,
389; Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330,
331). Der Senat hält daher daran fest, daß grundsätzlich auch über derartige
äußerst seltene Risiken aufzuklären ist. Das gilt entgegen der Auffassung der
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Revision und entsprechender Äußerungen im Schrifttum (Deutsch VersR 1998,
1053, 1057) auch für öffentlich empfohlene Impfungen, bei denen die Grun-
dimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen
Verbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liegt. In Fällen öffentlicher
Impfempfehlung hat zwar durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwi-
schen den Risiken der Impfung für den einzelnen und seine Umgebung auf der
einen und den der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren im
Falle der Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Das ändert
aber nichts daran, daß die Impfung gleichwohl freiwillig ist und sich der einzel-
ne Impfling daher auch dagegen entscheiden kann. Dieser muß sich daher
nicht nur über die Freiwilligkeit der Impfung im Klaren sein (vgl. BGH, Urteil
vom 26. Januar 1959 aaO), was hier in bezug auf die Mutter der Klägerin nicht
in Zweifel gezogen wird. Er muß auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er
die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht.
Das setzt die Kenntnis dieser Gefahren, auch wenn sie sich nur äußerst selten
verwirklichen, voraus; diese muß ihm daher durch ärztliche Aufklärung vermit-
telt werden.
3. Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch darin bei, daß die schriftli-
chen Hinweise zur Impfung gegen Kinderlähmung in dem Merkblatt, das der
Mutter der Klägerin ausgehändigt wurde, inhaltlich nicht zu beanstanden sind.
a) Das Merkblatt enthält in bezug auf die Poliomyelitis folgende Beleh-
rung:
Kinderlähmung
sogar zum Tode führen kann. Eine ursächliche Behandlung gibt es nicht. Vor
Einführung der Impfung gab es jährlich tausende von Erkrankungen und hun-
derte von Todesfällen. Die Impfung wird als Schluckimpfung mit abge-
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schwächten, lebenden Viren in der Regel dreimal in den ersten beiden Le-
bensjahren durchgeführt. Eine Auffrischungsimpfung sollte nach 10 Jahren
erfolgen.
Nebenwirkungen:
gen. Öfters werden als normale Reaktion breiige Stühle beobachtet, selten
treten fieberhafte Reaktionen auf, extrem selten Lähmungen (1 Fall auf 5 Mil-
lionen Impfungen).
b) Der darin enthaltene Hinweis auf die Gefahr des Auftretens von Läh-
mungen war ausreichend.
aa) Er umfaßte zunächst das Risiko einer durch die Verabreichung von
Lebendviren verursachten Kinderlähmung (sog. Impf-Poliomyelitis). Zu Unrecht
bemängelt die Revisionserwiderung den unterlassenen Hinweis darauf, daß
Lähmungen, insbesondere eine schlaffe Lähmung der Beine auch durch das
sogenannte Guillain-Barré-Syndrom auftreten könnten, bei dem es sich eben-
falls um eine gefürchtete Folge der Impfung mit lebenden Polioviren handele.
Nach der Rechtsprechung des Senats braucht der Patient nur "im großen und
ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt zu werden.
Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht
kommenden Risiken (BGHZ 90, 103, 106 sowie Senatsurteile vom 12. März
1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777; vom 26. November 1991 - VI ZR
389/90 - VersR 1992, 238, 240). Der Hinweis auf Lähmungen umfaßte daher
auch solche aufgrund des Guillain-Barré-Syndroms, so daß eine gesonderte
Aufklärung hierüber nicht geboten war.
Soweit die Revisionserwiderung zusätzliche Risiken anspricht (Meningo-
Encephalitis, Krampfanfälle etc., vgl. OLG Stuttgart MedR 2000, 35), über die
nicht aufgeklärt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Hat sich
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nämlich wie im Streitfall gerade dasjenige Risiko verwirklicht, über das aufge-
klärt werden mußte und tatsächlich auch aufgeklärt worden ist, so spielt es re-
gelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwäh-
nung bedurften. Vielmehr hat der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos
seine Einwilligung gegeben, so daß von daher aus dem Eingriff keine Haftung
hergeleitet werden kann. Überlegungen dazu, ob er die Zustimmung bei Hin-
weis auf ein anderes Risiko möglicherweise versagt hätte, sind notwendiger-
weise spekulativ und können deshalb nicht Grundlage für einen Schadenser-
satzanspruch sein.
bb) Der Senat vermag der Revisionserwiderung auch nicht darin zu fol-
gen, daß die Belehrung in dem Merkblatt das Risiko der Erkrankung an Kin-
derlähmung, vor dem die Impfung schützen soll, in unzutreffender Weise dra-
matisiert habe, weil der Eindruck erweckt werde, die Impfung mit lebenden Vi-
ren sei erforderlich, um eine Erkrankung an Poliomyelitis, unter Umständen mit
tödlicher Folge, zu vermeiden. Es ist zwar richtig, daß in dem Merkblatt nur von
der Vielzahl von Erkrankungen und Todesfällen vor Einführung der Schluck-
impfung die Rede ist, von dem inzwischen eingetretenen Rückgang der Er-
krankungsgefahr infolge der jahrzehntelangen Impfpraxis dagegen nichts er-
wähnt wird. Doch ist der Mutter der Klägerin deswegen keine unrichtige Vor-
stellung von der Schaden-Nutzen-Relation vermittelt worden.
Der Grund für die Einführung der Schluckimpfung mit Lebendviren im
Jahre 1962 bestand darin, daß die übertragbare Kinderlähmung in zunehmen-
dem Maße die Gesundheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik bedrohte
und ein ausreichender Schutz dagegen durch die bis dahin übliche Impfung mit
einem injizierten Impfstoff, der nur nicht vermehrungsfähige, inaktivierte Polio-
viren (IPV) enthielt, nicht erreicht werden konnte (Begründung des Regie-
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rungsentwurfs zur Änderung des BSeuchG 1963, BT-Drucks. IV/3097 S. 3).
Das änderte sich, als ein Impfstoff zur Verfügung stand, der aus lebenden, ab-
geschwächten Polioerregern bestand und oral zu sich genommen werden
konnte (orale Polio-Vakzine [OPV]).
Die in der Folgezeit durchgeführten Schluckimpfungen führten nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts in Deutschland dazu, daß die auto-
chthone Poliomyelitis, d.h. die durch Wildviren verursachte Kinderlähmung er-
heblich zurückging. Seit 1986 wird Deutschland als poliofrei angesehen
(Koch/Thilo, Dt.Ärztebl. 1998, B-324). Daraus erwuchs die Erkenntnis, daß das
Risiko, an einer durch Impfung mit Lebendviren ausgelösten Kinderlähmung zu
erkranken, höher war als das einer Infektion durch Wildviren, die wenigen in
Deutschland festgestellten Polioerkrankungen also ausschließlich durch Imp-
fung mit Lebendviren herbeigeführt worden waren. Die STIKO änderte deshalb
1998 ihre Impfempfehlung: Sie empfahl - wegen des Risikos einer "vakzineas-
soziierten paralytischen" Poliomyelitis- nicht mehr wie bisher den Polio-
Lebendimpfstoff (OPV), sondern nur einen "zu injizierenden Impfstoff, inakti-
vierte Polio-Vakzine (IPV), mit gleicher Wirksamkeit" (BGesundhbl. 1998, 312,
319).
Diese Gegebenheiten lassen jedoch entgegen der Auffassung der Revi-
sionserwiderung nicht den Schluß zu, der Mutter der Klägerin sei über den
Nutzen und die Gefahrträchtigkeit der Schluckimpfung für sich selbst und für
die Allgemeinheit ein unzutreffender Eindruck vermittelt worden. Aus dem Hin-
weis auf die Häufigkeit von Erkrankungen vor Einführung der Impfung folgt für
den Leser keineswegs, daß die Gefahr in unvermindertem Ausmaß fortbesteht,
seitdem die Bevölkerung überwiegend gegen Poliomyelitis geimpft wird. Das
Gegenteil liegt vielmehr nahe.
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Überdies ist zu beachten, daß die Empfehlungen der STIKO nach den
Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts medizinischer
Standard sind. Da die STIKO daher auch im hier maßgeblichen Zeitraum An-
fang 1994 die Impfung ab dem dritten Lebensmonat unter Anwendung des
oralen Polio-Impfstoffs empfahl (BGesundhbl. 1994, 85) und die zuständigen
Gesundheitsbehörden der Länder dem folgend diese Impfmethode gemäß § 14
Abs. 3 BSeuchG öffentlich empfahlen, war dies für den jeweiligen Kinderarzt
maßgebend. Für ihn bedeuteten derartige Empfehlungen, daß das Verhältnis
zwischen Nutzen und Schadensrisiko für den Impfling von diesen Gremien be-
reits abgewogen war, mögen dabei auch epidemiologische Gesichtspunkte ei-
ne Rolle gespielt haben, die freilich auch für den einzelnen Impfling nicht ohne
Bedeutung sind. Dementsprechend durfte auch die Beklagte mangels gegen-
teiliger Erkenntnis von einem überwiegenden Nutzen der Schluckimpfung im
Vergleich zum Risiko einer Erkrankung ausgehen.
c) Die Aufklärung in dem Merkblatt war auch nicht deshalb unzurei-
chend, weil darin nicht auf die Möglichkeit einer Impfung mit einem anderen
Impfstoff als mit lebenden Polioerregern, bei dem die Gefahr einer Impf-
Poliomyelitis nicht besteht, hingewiesen wurde.
aa) Es bestand zwar, wie bereits ausgeführt, seit langem die Möglich-
keit, die Impfung gegen Kinderlähmung auch mit einem aus abgetöteten Polio-
erregern bestehenden Impfstoff (IPV) vorzunehmen, der medizinisch anerkannt
und nach der STIKO-Empfehlung 1998 von "gleicher Wirksamkeit" war. Doch
hielt die STIKO, wie aus der Impfempfehlung 1994 hervorgeht, den inaktivier-
ten anstelle von oralem Polioimpfstoff nur bei Personen mit Immundefizienz
(angeborener oder infolge immunsuppressiver Therapie oder HIV-Infektion
u.a.) für indiziert (aaO S. 85). In den STIKO-Empfehlungen 1991 war die IPV-
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Impfung dagegen überhaupt noch nicht als in Betracht kommend erwähnt wor-
den; sie tauchte nur bei den sich anschließenden Hinweisen des Bundesge-
sundheitsamtes auf (BGesundhbl. 1991, 384, 387 f.).
Im Normalfall entsprach somit im Jahr 1994 die Impfung mit OPV dem
medizinischen Standard. Die Beklagte brauchte daher die Mutter der Klägerin
auch nicht auf die Möglichkeit einer Impfung mit IPV hinzuweisen.
bb) Allerdings muß der Arzt den Patienten nach der Rechtsprechung des
Senats dann auf die Möglichkeit einer anderen Behandlung hinweisen, wenn
ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft gewichtige Bedenken
gegen eine zum Standard gehörende Behandlung und die damit verbundenen
Gefahren äußern (Urteil vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - VersR
1978, 41, 42; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233). Die-
se Grundsätze hätten entsprechend auch dann zu gelten, wenn wegen verän-
derter Impfsituation Zweifel an der Notwendigkeit der Schluckimpfung mit le-
benden Viren aufgekommen wären und die Auffassung vertreten worden wäre,
daß der Impfzweck unter Vermeidung der mit der bisherigen Impfmethode ver-
bundenen Gefahren auch durch eine Impfung mit abgetöteten Polioerregern
erreicht werden könnte. Eine dahingehende Aufklärung konnte von der Be-
klagten hier jedoch nicht erwartet werden, denn das Berufungsgericht hat un-
angegriffen festgestellt, daß die Diskussion um die Zweckmäßigkeit von Po-
lioimpfungen mit Lebendviren, die 1998 schließlich zu einer Änderung der
Impfempfehlung von seiten der STIKO führte, erst nach 1994 eingesetzt habe.
d) Mit Recht macht die Revisionserwiderung allerdings geltend, daß die
Beklagten nach dem bereits mehrfach erwähnten Urteil des Bundesgerichts-
hofs in BGHZ 126, 386 auf die Gefahr der Ansteckung von Kontaktpersonen
der mit Lebendviren geimpften Klägerin hätte hinweisen müssen, was hier nicht
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geschehen ist. Dieses Versäumnis hat jedoch nicht zur Folge, daß die von der
Mutter der Klägerin erklärte Einwilligung in die Impfung unwirksam war. Die
Belehrung über die für Kontaktpersonen bestehende Ansteckungsgefahr ist
Bestandteil der dem Patienten geschuldeten therapeutischen Aufklärung. Ihre
Unterlassung stellt daher einen Behandlungsfehler dar, der Schadensersatz-
ansprüche von seiten geschädigter Dritter auslösen kann (BGHZ 126, 386,
388). Um solche Ansprüche geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
4. Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Aufklärung könne im Hinblick auf die Art und Weise, wie
sie hier vorgenommen worden sei, nicht als rechtzeitig angesehen werden.
a) Das Berufungsgericht stellt, was die Revision nicht angreift, fest, daß
die Mutter der Klägerin erstmals bei der Vorsorgeuntersuchung U 4 am 11. Mai
1994 mit der Frage der Impfung konfrontiert worden sei. Die Aufklärung unmit-
telbar vor der Impfung durch Aushändigung des Merkblatts, das die Mutter
- wie das Berufungsgericht ebenfalls unangegriffen feststellt - im Wartezimmer
las, hält das Berufungsgericht nicht für rechtzeitig, zumal die Mutter durch den
Säugling auf dem Arm abgelenkt gewesen sei und daher die Möglichkeit be-
stehe, daß ihr zu einer reiflichen Überlegung nicht genügend Zeit geblieben
sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre es für eine ordnungsgemä-
ße, rechtzeitige Aufklärung geboten gewesen, der Mutter das Merkblatt schon
bei der Untersuchung U 3 im März 1994 oder bei einem der weiteren Besuche
zu übergeben und es ihr zu belassen, um es zu Hause in Ruhe zu lesen, oder
aber bei der Untersuchung U 4 einen gesonderten Termin für die erste Impfung
zu vereinbaren.
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b) Damit überspannt das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht
rügt, die Anforderungen an eine rechtzeitige Aufklärung bei einer Routineimp-
fung.
Nach gefestigter Rechtsprechung reicht bei ambulanten Eingriffen
grundsätzlich eine Aufklärung am Tage des Eingriffs aus (Senatsurteile vom
14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236; vom 4. April 1995
- VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1057; vom 14. November 1995 - VI ZR
359/94 - VersR 1996, 195, 197). Das gilt nur dann nicht, wenn die Aufklärung
erst so unmittelbar vor dem Eingriff erfolgt, daß der Patient unter dem Eindruck
steht, sich nicht mehr aus einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf
lösen zu können (z.B. Aufklärung unmittelbar vor der Tür zum Operationssaal).
Die hier vorgenommene Mehrfachimpfung erforderte keine Aufklärung
zu einem früheren, von der Impfung abgesonderten Zeitpunkt. Insbesondere
kann nicht, wie es das Berufungsgericht für geboten hält, verlangt werden, das
Merkblatt der Mutter mit nach Hause zu geben, damit sie es dort in Ruhe lesen
und bedenken konnte, und die Impfung alsdann in einem gesonderten Termin
durchzuführen. Dadurch werden an den Arzt überzogene Anforderungen ge-
stellt.
Die Schluckimpfung stellte, auch wenn sie nicht völlig risikolos war, die
Eltern nicht vor schwierige Entscheidungen, die erst einer gründlichen Abwä-
gung und reiflichen Überlegung bedurft hätten. Es handelte sich, wie bemerkt,
um eine Routineimpfung, bei der den Eltern der Entscheidungskonflikt auf-
grund der von den Gesundheitsbehörden vorgenommenen Abwägung des Für
und Wider und der von ihnen ausgesprochenen Impfempfehlung weitgehend
abgenommen war. Die Notwendigkeit der Impfung war in der Bevölkerung seit
langem allgemein anerkannt und wurde von den Eltern bei ihren Kindern zur
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Vermeidung der gefürchteten Kinderlähmung allseits veranlaßt. Bei dieser
Sachlage konnte die Beklagte davon ausgehen, daß auch die Mutter der Klä-
gerin mit der Impfung vertraut und über die allseits akzeptierte Notwendigkeit
im Bilde war. Sollte der Sorgeberechtigte in einem solchen Fall ausnahmswei-
se eine Bedenkzeit wünschen, so kann von ihm erwartet werden, daß er dies
gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und eine sofortige Impfung ablehnt.
c) Die der Mutter der Klägerin zuteil gewordene Aufklärung war auch
nicht deshalb unzureichend, weil die Beklagte sie nicht in einem persönlichen
Gespräch über die Impfung und deren Risiko aufgeklärt hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es allerdings zum Zwecke
der Aufklärung des "vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten"
(Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362). Das schließt
jedoch keineswegs die Verwendung von Merkblättern aus, in denen die not-
wendigen Informationen zu dem Eingriff einschließlich seiner Risiken schriftlich
festgehalten sind. Derartige schriftliche Hinweise sind heute weitgehend üblich
und haben den Vorteil einer präzisen und umfassenden Beschreibung des Auf-
klärungsgegenstandes sowie der für den Arzt wesentlichen Beweisbarkeit. Sie
sind insbesondere bei Routinebehandlungen, also auch bei öffentlich empfoh-
lenen Schutzimpfungen am Platze.
Freilich vermögen solche Merkblätter nicht das erforderliche Arztge-
spräch zu ersetzen (Senatsurteil vom 8. Januar 1985 aaO), in dem sich der
Arzt davon überzeugen muß, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen
und verstanden hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, auf die individuellen Be-
lange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten.
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Doch gebietet dieses Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs, an dem
grundsätzlich festzuhalten ist, nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung
der Risiken. Unter Umständen, wie sie beim vorliegenden Sachverhalt im Hin-
blick auf den Routinecharakter der öffentlich empfohlenen Impfung gegeben
sind, kann der Arzt ausnahmsweise davon ausgehen, daß der Patient auf eine
zusätzliche gesprächsweise Risikodarstellung keinen Wert legt. Bei derartigen
Routinemaßnahmen kann es genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher
Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem
Arzt gegeben wird. Das entspricht auch den Empfehlungen der STIKO von
1998 zur Aufklärungspflicht vor Schutzimpfungen (BGesundhbl. 1998, 312). Ob
die Impfung in öffentlichen Impfterminen oder wie hier als Einzelimpfung vor-
genommen wird, ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung.
Gelegenheit zu einem Gespräch ist der Mutter der Klägerin im vorlie-
genden Fall gegeben worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
fragte die Beklagte sie beim Eintritt in das Behandlungszimmer, ob sie das
Merkblatt gelesen habe, was sie bejahte. Im Anschluß an die Untersuchung
des Säuglings erklärte die Beklagte, man könne jetzt impfen, wenn die Mutter
es wolle. Damit war der Klägerin in ausreichender Weise Gelegenheit gege-
ben, weitere Fragen zu der bevorstehenden Impfung zu stellen, wenn sie dies
gewollt hätte. Bei einer Routineimpfung wie hier durfte die Beklagte bei dem
Hinweis, man könne jetzt die Impfung vornehmen, erwarten, daß die Mutter
einen etwaigen Wunsch nach weiterer Aufklärung zu erkennen gibt. Umgekehrt
durfte sie aus dem Schweigen entnehmen, daß ein derartiges Bedürfnis nicht
bestand. Ebenso konnte sie erwarten, daß die Mutter spätestens bei dieser
Gelegenheit darauf hinweisen würde, daß sie bei der Lektüre des Merkblatts
durch den Säugling auf ihrem Arm, wie das Berufungsgericht verfahrensfehler-
frei feststellt, abgelenkt war.
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War danach die Art und Weise der Aufklärung bei der ersten Impfung
am 11. Mai 1994 unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden,
kommt es auf die Rüge der Revision, jedenfalls habe die Mutter bis zur zweiten
Impfung am 13. Juni 1994, die für den Impfschaden ursächlich war, ausrei-
chend Zeit für eine freie Entscheidung gehabt, nicht mehr an. Entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung bedurfte es vor der zweiten Impfung auch
keiner erneuten Aufklärung darüber, daß der von der STIKO empfohlene Ab-
stand zwischen den beiden Impfungen nicht eingehalten war, denn das sach-
verständig beratene Berufungsgericht hat - dem landgerichtlichen Urteil fol-
gend - verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß diese Abweichung unbedeutend
war.
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III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben und - da weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen -
das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller
Dr. Dressler Wellner