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§ 4 BGBEG

Vorvertragliche Informationen
Inhalt
  • ;nderten Bedingungen in Kraft treten sollen,b)die Vertragslaufzeit undc)einen Hinweis auf das Recht des
  • Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des
  • Vertragsverhältnisses erfolgen soll, undd)einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers gem
  • üllt,b)soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht
  • Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über

§ 4 BGBEG

Vorvertragliche Informationen
Inhalt
  • ;nderten Bedingungen in Kraft treten sollen,b)die Vertragslaufzeit undc)einen Hinweis auf das Recht des
  • Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des
  • Vertragsverhältnisses erfolgen soll, undd)einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers gem
  • üllt,b)soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht
  • Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über

VG Gießen - 8 G 1511/00

Verwaltungsgericht Gießen vom 11.05.2000
Inhalt
  • seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser befugt ist (im Anschluss an BVerwG
  • bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die Anscheinsvollmacht gelten auch im öffentlichen Recht (Clausen
  • wird, mit dem Datum der erfolgreich absolvierten Prüfung. Eine Zusicherung im Sinne des VwVfG liegt
  • Fachausbildung entspricht, längstens nach 10 Jahren. 5Vorliegend ist die in der genannten Vorschrift bezeichnete
  • Höchstdauer von 10 5Vorliegend ist die in der genannten Vorschrift bezeichnete Höchstdauer von 10

OVG Rheinland-Pfalz - 7 A 11155/08.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 02.02.2009
Inhalt
  • ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch
  • Kapitalentschädigung ist der Klägerin für die von ihr erlittene Freiheitsentziehung im Übrigen bereits gewährt
  • 2007 (BGBl. I, S. 2118) mit Wirkung vom 29. August 2007 in das Gesetz eingefügt worden. In der
  • mindestens sechs Monate betragen haben muss." Mit der Einführung einer Opferpension in § 17a
  • ähnlich wie eine Stichtagsregelung unvermeidlich Härten mit sich bringt, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG

OLG Hamm - 3 Ss 84/05

Oberlandesgericht Hamm vom 03.05.2005
Inhalt
  • des Landgerichts Bielefeld und begründet dies mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts
  • Geldstrafe von 25 Tagessätzen in Höhe von je 43,- € verurteilt worden ist, verworfen. 4Gegen das in ihrer
  • bedarf es nicht, weil bereits die Sachrüge Erfolg hat. Die Revision rügt 1 zu Recht, dass die
  • Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft ist. 7Das Landgericht hat im Hinblick auf die Überführung der
  • Licht der Straßenbeleuchtung zu beobachten. 11Die Angeklagte ist mit ihrer Schwester auch nicht leicht

§ 2 AdVermiStAnKoV

Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle
Inhalt
  • Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht
  • , 4.Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen
  • Heimatstaates, mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll, 3.außerhalb
  • Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) den
  • , 5.Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat, 6.Darstellung des Ablaufs des

§ 17 BeurkG

Grundsatz
Inhalt
  • Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei
  • ;hrt.(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der
  • und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtü
  • ) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht
  • , so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der

(XXXX) Münz2EuroBek 2008-10

Inhalt
  • Millionen Stück.Die Münze wird ab dem 1. Januar 2009 in den Verkehr gebracht
  • Münzrand enthält in vertiefter Prägung unverändert die Inschrift:„
  • ;EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“.Die nationale Seite zeigt das EURO-Zeichen als geschichtsträ
  • Wirtschafts- und Währungsunion“ prägen zu lassen.Die Auflage der Münze beträgt 30
  • in den einzelnen Euro-Mitgliedstaaten nur durch die Schreibweise des Ausgabeanlasses und des

LSG Berlin-Brandenburg - L 22 R 1142/05

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 27.05.2005
Inhalt
  • durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind
  • erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall
  • Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein
  • geborene Kläger ist Ingenieur-Ökonom (Urkunde der Bergingenieurschule „ET“ S vom 23. Juli 1963). 3Im
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt worden ist. Wegen der Einzelheiten dieses Antrags wird auf

BGH - il LwZR 2/13

Bundesgerichtshof vom 25.04.2014
Inhalt
  • Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin ist Eigentümerin
  • Richter Beer und Kees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Senats
  • Verfügungsverfahren mit umgekehrtem Rubrum, in dem die Parteien am 21. Juli 2011 einen Vergleich mit
  • ist, in der die Oberlandesgerichte - soweit nichts anderes bestimmt ist - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
  • LwVG mit drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig, in dieser

VG Köln - 7 K 3093/04

Verwaltungsgericht Köln vom 25.07.2006
Inhalt
  • Dosierung bereits seit 1969 (Eintragung in das Spezialitätenregister) im Verkehr ist. Ebenso reicht zum
  • - erweiterten - Dosierung im Ergebnis zu Recht widersprochen. 24Will die Klägerin eine Änderung der
  • Arzneimittels von einer 1 x wöchentlichen in eine 1 x tägliche stimmte das BfArM mit Bescheiden vom
  • vertriebenes, in der Zusammensetzung mit W. absolut identisches Arzneimittel beigefügt gewesen. In
  • Deutschland sei das streitge- genständliche Arzneimittel im Dezember 1969 in das Spezialitätenregister

LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 V 16/02

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2002
Inhalt
  • Sorgfaltspflichten in der Wahrung eigener Rechte; auch hier fällt es in die zumutbaren Sorgfaltspflichten des im
  • Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 18Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. 19201. Die von der
  • psychischer Störungen nicht in der Lage gewesen sei, die Klage rechtzeitig zu erheben. Im Übrigen sei
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist - entsprechend der Rechtsbehelfbelehrung im Widerspruchsbescheid vom
  • zugegangen; Klage hätte deshalb bis zum 05.07.2001 erhoben werden müssen. 23b) Zu Recht hat das SG der

§ 41 GeschmMG 2004

Vorbenutzungsrecht
Inhalt
  • (1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im
  • (§ 31) ist ausgeschlossen.(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es sei denn
  • , gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht
  • geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. Die Vergabe von Lizenzen
  • , der Dritte betreibt ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem

BPatG - 30 W (pat) 248/03

Bundespatentgericht vom 20.02.2006
Inhalt
  • , Computersoftware in Form von Programmhandbüchern“. Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist bereits im
  • entscheidend ankommt, kann eine Verwendung der Marke in herausgestellter Form im Zusammenhang mit
  • /Hacker a.a.O. § 9 Rdn. 411 m.w.N.). Das englische Adjektiv „open“ hat in der Computer- und IT
  • Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
  • ; die Markenstelle hat deshalb zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die

§ 41 GewO

Beschäftigung von Arbeitnehmern
Inhalt
  • (1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift das Recht in
  • sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenw
  • ärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits- und
  • festgestellten.(2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.