Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1337 von 2512
§ 4 BGBEG
Vorvertragliche Informationen
- Inhalt
-
- ;nderten Bedingungen in Kraft treten sollen,b)die Vertragslaufzeit undc)einen Hinweis auf das Recht des
- Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des
- Vertragsverhältnisses erfolgen soll, undd)einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers gem
- üllt,b)soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht
- Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über
§ 4 BGBEG
Vorvertragliche Informationen
- Inhalt
-
- ;nderten Bedingungen in Kraft treten sollen,b)die Vertragslaufzeit undc)einen Hinweis auf das Recht des
- Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des
- Vertragsverhältnisses erfolgen soll, undd)einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers gem
- üllt,b)soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht
- Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über
VG Gießen - 8 G 1511/00
Verwaltungsgericht Gießen vom 11.05.2000
- Inhalt
-
- seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser befugt ist (im Anschluss an BVerwG
- bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die Anscheinsvollmacht gelten auch im öffentlichen Recht (Clausen
- wird, mit dem Datum der erfolgreich absolvierten Prüfung. Eine Zusicherung im Sinne des VwVfG liegt
- Fachausbildung entspricht, längstens nach 10 Jahren. 5Vorliegend ist die in der genannten Vorschrift bezeichnete
- Höchstdauer von 10 5Vorliegend ist die in der genannten Vorschrift bezeichnete Höchstdauer von 10
OVG Rheinland-Pfalz - 7 A 11155/08.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 02.02.2009
- Inhalt
-
- ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch
- Kapitalentschädigung ist der Klägerin für die von ihr erlittene Freiheitsentziehung im Übrigen bereits gewährt
- 2007 (BGBl. I, S. 2118) mit Wirkung vom 29. August 2007 in das Gesetz eingefügt worden. In der
- mindestens sechs Monate betragen haben muss." Mit der Einführung einer Opferpension in § 17a
- ähnlich wie eine Stichtagsregelung unvermeidlich Härten mit sich bringt, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG
OLG Hamm - 3 Ss 84/05
Oberlandesgericht Hamm vom 03.05.2005
- Inhalt
-
- des Landgerichts Bielefeld und begründet dies mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts
- Geldstrafe von 25 Tagessätzen in Höhe von je 43,- € verurteilt worden ist, verworfen. 4Gegen das in ihrer
- bedarf es nicht, weil bereits die Sachrüge Erfolg hat. Die Revision rügt 1 zu Recht, dass die
- Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft ist. 7Das Landgericht hat im Hinblick auf die Überführung der
- Licht der Straßenbeleuchtung zu beobachten. 11Die Angeklagte ist mit ihrer Schwester auch nicht leicht
§ 2 AdVermiStAnKoV
Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle
- Inhalt
-
- Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht
- , 4.Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen
- Heimatstaates, mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll, 3.außerhalb
- Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) den
- , 5.Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat, 6.Darstellung des Ablaufs des
§ 17 BeurkG
Grundsatz
- Inhalt
-
- Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei
- ;hrt.(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der
- und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtü
- ) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht
- , so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der
(XXXX) Münz2EuroBek 2008-10
- Inhalt
-
- Millionen Stück.Die Münze wird ab dem 1. Januar 2009 in den Verkehr gebracht
- Münzrand enthält in vertiefter Prägung unverändert die Inschrift:„
- ;EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“.Die nationale Seite zeigt das EURO-Zeichen als geschichtsträ
- Wirtschafts- und Währungsunion“ prägen zu lassen.Die Auflage der Münze beträgt 30
- in den einzelnen Euro-Mitgliedstaaten nur durch die Schreibweise des Ausgabeanlasses und des
LSG Berlin-Brandenburg - L 22 R 1142/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 27.05.2005
- Inhalt
-
- durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind
- erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall
- Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein
- geborene Kläger ist Ingenieur-Ökonom (Urkunde der Bergingenieurschule „ET“ S vom 23. Juli 1963). 3Im
- Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt worden ist. Wegen der Einzelheiten dieses Antrags wird auf
BGH - il LwZR 2/13
Bundesgerichtshof vom 25.04.2014
- Inhalt
-
- Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin ist Eigentümerin
- Richter Beer und Kees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Senats
- Verfügungsverfahren mit umgekehrtem Rubrum, in dem die Parteien am 21. Juli 2011 einen Vergleich mit
- ist, in der die Oberlandesgerichte - soweit nichts anderes bestimmt ist - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
- LwVG mit drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig, in dieser
VG Köln - 7 K 3093/04
Verwaltungsgericht Köln vom 25.07.2006
- Inhalt
-
- Dosierung bereits seit 1969 (Eintragung in das Spezialitätenregister) im Verkehr ist. Ebenso reicht zum
- - erweiterten - Dosierung im Ergebnis zu Recht widersprochen. 24Will die Klägerin eine Änderung der
- Arzneimittels von einer 1 x wöchentlichen in eine 1 x tägliche stimmte das BfArM mit Bescheiden vom
- vertriebenes, in der Zusammensetzung mit W. absolut identisches Arzneimittel beigefügt gewesen. In
- Deutschland sei das streitge- genständliche Arzneimittel im Dezember 1969 in das Spezialitätenregister
LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 V 16/02
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2002
- Inhalt
-
- Sorgfaltspflichten in der Wahrung eigener Rechte; auch hier fällt es in die zumutbaren Sorgfaltspflichten des im
- Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 18Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. 19201. Die von der
- psychischer Störungen nicht in der Lage gewesen sei, die Klage rechtzeitig zu erheben. Im Übrigen sei
- Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist - entsprechend der Rechtsbehelfbelehrung im Widerspruchsbescheid vom
- zugegangen; Klage hätte deshalb bis zum 05.07.2001 erhoben werden müssen. 23b) Zu Recht hat das SG der
§ 41 GeschmMG 2004
Vorbenutzungsrecht
- Inhalt
-
- (1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im
- (§ 31) ist ausgeschlossen.(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es sei denn
- , gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht
- geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. Die Vergabe von Lizenzen
- , der Dritte betreibt ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem
BPatG - 30 W (pat) 248/03
Bundespatentgericht vom 20.02.2006
- Inhalt
-
- , Computersoftware in Form von Programmhandbüchern“. Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist bereits im
- entscheidend ankommt, kann eine Verwendung der Marke in herausgestellter Form im Zusammenhang mit
- /Hacker a.a.O. § 9 Rdn. 411 m.w.N.). Das englische Adjektiv „open“ hat in der Computer- und IT
- Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
- ; die Markenstelle hat deshalb zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die
§ 41 GewO
Beschäftigung von Arbeitnehmern
- Inhalt
-
- (1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift das Recht in
- sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenw
- ärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits- und
- festgestellten.(2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.