Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.05.2005

LSG Berlin-Brandenburg: ingenieur, ddr, zugehörigkeit, eintritt des versicherungsfalles, anwartschaft, verfassungskonforme auslegung, leiter, kreis, ausbildung, gewalt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 22 R 1142/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2005
wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens
nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 19.
August 1963 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit
erzielten Arbeitsentgelte.
Der ... 1941 geborene Kläger ist Ingenieur-Ökonom (Urkunde der Bergingenieurschule
„ET“ S vom 23. Juli 1963).
Im VEB Braunkohlewerk H arbeitete er vom 19. August 1963 bis November 1965 als
Absolvent bzw. Leiter der Betriebsablaufkontrolle, von Dezember 1965 bis 16. Januar
1968 als Investplaner, vom 17. Januar 1968 bis 31. Juli 1968 als Tagebau-Ökonom, vom
01. August 1968 bis Februar 1980 als Bereichs-Ökonom bzw. Betriebs-Ökonom und von
März 1980 bis Juni 1990 als Leiter der Betriebs-Ökonomie im VEB Braunkohlewerk
Frieden bzw. Glückauf.
Im Februar 2003 beantragte der Kläger, die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur
AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine
positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am
30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt
worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch
Versorgungsberechtitgen zuzuordnen gewesen wäre. Der Kläger sei zwar berechtigt
gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen. Er sei jedoch
nicht als Ingenieur, sondern als Bereichs-Ökonom beschäftigt gewesen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es seien bei
Kollegen mit den gleichen Tätigkeiten die Zugehörigkeit zur AVtI anerkannt worden. Er
sei auch zuletzt als Bereichs-Ökonom beschäftigt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück, da es sich bei der Tätigkeit eines Betriebs-Ökonomen nicht um eine
ingenieurtechnische Beschäftigung gehandelt habe.
Dagegen hat der Kläger am 13. Januar 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben
und vorgetragen, er sei in den Bereich der Produktion eingereiht gewesen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass der Kläger nicht ingenieurmäßig-technisch,
sondern ökonomisch-verwaltend tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit entspreche nicht
dem Berufsbild eines Ingenieurs. Dass die Tätigkeit noch dem Berufsbild eines Ingenieur-
Ökonomen entspreche, sei nicht bedeutsam, weil sich die zusätzliche Altersversorgung
an die technisch tätige Intelligenz richte.
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Mit Urteil vom 27. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Als Leiter der
Betriebsökonomie habe der Kläger am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit im Sinne der AVtI
ausgeübt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt sei, wie das beigezogene Qualifikationsmerkmal
454.16 zu dieser Tätigkeit zeige, überwiegend ökonomischer Art gewesen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 24. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet
sich die am 26. Juli 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der wegen des
Fristversäumnisses Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt worden ist.
Wegen der Einzelheiten dieses Antrags wird auf seinen Inhalt verwiesen.
Er ist der Ansicht, als Leiter der Betriebsökonomie habe er schöpferisch am
Produktionsprozess teilgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2005 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 19.
August 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während
dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 mitgeteilt worden, dass eine
Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen
ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben,
verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger ist wegen des Fristversäumnisses
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, da er glaubhaft gemacht hat,
dass er die Frist ohne Verschulden versäumt hat (§67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-
). Sein Bevollmächtigter hat glaubhaft gemacht, dass die langjährig zuverlässig
arbeitende Sekretärin die Frist versäumt hatte. Es liegt somit kein Verschulden an der
Fristversäumung vor.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
- insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre
Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung
von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch
Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Juli 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 ist rechtmäßig. Der
Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 19. August 1963 bis
30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger
hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte
insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die
AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche
und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der
Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten
mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen
aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von
der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7
AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist,
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Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist,
und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1
AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8
Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem
Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige
Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es
grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht
auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus,
dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von
diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung
eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind,
wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem
Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des
zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der
Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend
gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch
derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese
durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und
wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist;
denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine
Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten
dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung
(Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in
einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-
generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI
nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem
einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war
(vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem
Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen
Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und
Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach
EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22
Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die
bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine
Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der
Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren.
Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen
Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund
dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte
eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige,
der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten
hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall
Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in
SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von
Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951,
487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der
Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem
Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines
Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die
Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen
Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter
oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund
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oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund
usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht. War der Betroffene in die AVtI einbezogen,
endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen,
seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1
Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen
Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990
Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen
seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme
ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990
Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die
Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich
nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09.
April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals
einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber
nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen.
Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der
ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft
zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform
dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein
Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu
Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines
Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und
B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund
für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem
Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft
wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer
Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche
Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung
vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R -
und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni
1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R
und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 -
B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu
modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4
RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen
Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu
seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R.
In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich
daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit
bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der
Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten
wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben
diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge
hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der
tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die
Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt
(nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt
worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen
sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit
ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen.
Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein
erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das
Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil
kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den
erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine
dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
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Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei dem Kläger am 30. Juni 1990
nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der Kläger übte
keine zur Einbeziehung berechtigende Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die
maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich
des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf
die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und
die Zweite Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951,
487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a.
zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2.
DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine
bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer
staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen
Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen
Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B
4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der
Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5
AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für
Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO
Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO)
und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB
zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine
bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI-VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO galten als Angehörige der technischen
Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie
Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der
Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker.
Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den
Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO konnten außerdem auf Antrag des
Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige
Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen
bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister,
Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von
produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines
Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den
Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten
ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle
Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R -
bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Ermessensfälle)
entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht
obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen
der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung „können“
hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO (so
genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie
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genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie
Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO schon einbezogen wären. Allerdings gab
es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der
Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO stellte insoweit
die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz
einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Der Kläger war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus § 1
Abs. 2 Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 12. April
1962 (GBl. DDR II 1962, 278 - Ingenieur-VO). Danach galten die Bestimmungen des § 1
Abs. 1 Ingenieur-VO, der regelte, wer zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“
berechtigt war, auch für die Berufsbezeichnungen Diplom-Ingenieur-Ökonom und
Ingenieur-Ökonom. Für die Ausübung der von dem Kläger verrichteten Tätigkeit eines
Leiters der Betriebsökonomie bedurfte es jedoch nicht des Berufsabschlusses eines
Ingenieur-Ökonomen.
Nach dem Qualifikationshandbuch der Arbeitsaufgaben für Hochschul- und
Fachschulkader in der Kohleindustrie gehörte der Leiter der Betriebsökonomie zum
Bereich der die Produktion sichernden Mitarbeiter. Die erforderliche Qualifikation für
diese Aufgaben waren danach ein Fachschulabschluss und mindestens 5-jährige
Berufserfahrung sowie Weiterbildung oder ein Hochschulabschluss und 5-jährige
Tätigkeit.
Da der Kläger die nach diesem Funktionsplan beschriebenen Aufgaben ausführte,
erfüllte er offensichtlich die nach diesem Funktionsplan geforderten Bedingungen. Dies
ist hinsichtlich des vorausgesetzten Abschlusses unzweifelhaft. Bei der Ausbildung zum
Ingenieur-Ökonomen handelte es sich vornehmlich um eine betriebswirtschaftliche
Ausbildung, bei der allerdings auch technische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt
wurden. Dies wird durch die o. g. Ingenieur-VO mittelbar bestätigt. Der Abschluss eines
Ingenieur-Ökonomen belegt nicht ein „technisches Studium“ im Sinne des § 1 Abs. 1
Buchstabe c Ingenieur-VO, weswegen dieser Personenkreis nicht unmittelbar die
Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen durfte. Wegen der auch vermittelten technischen
Kenntnisse und Fähigkeiten wurde der Berufsabschluss eines Ingenieur-Ökonomen
allerdings durch § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO dem Berufsabschluss eines „Ingenieurs“
zugeordnet.
Genügte nach dem Funktionsplan jedoch jeder Fach- oder Hochschulabschluss, so ist
nicht entscheidend, ob der Inhaber des entsprechenden Arbeitsplatzes zugleich auch
ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Offensichtlich konnte etwa auch ein Ökonom
nach dem Funktionsplan auch eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne zugleich
über den Abschluss zum Ingenieur-Ökonomen zu verfügen. War dieser Abschluss somit
nach dem Funktionsplan nicht erforderlich, so kann ein Ingenieur-Ökonom nicht geltend
machen, seiner Qualifikation entsprechend eingesetzt gewesen zu sein. Mit dem Beweis,
dass ein Beschäftigter ingenieurökonomische Aufgaben ausführte, ist damit nicht
zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben auch der Abschluss eines
Ingenieur-Ökonomen unabdingbar war. Im Gegenteil: weist der Funktionsplan aus, dass
jeder Beschäftigte mit einem Fach- oder Hochschulabschluss die nach dem
Funktionsplan beschriebenen Aufgaben verwirklichen konnte, ist der Nachweis erbracht,
dass für die ausgeübte Beschäftigung der Titel eines Ingenieur-Ökonomen nicht
maßgebend war.
Aus alledem folgt, dass dem jeweiligen Funktionsplan zur Beurteilung der Frage, ob ein
Ingenieur-Ökonom eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung in dem Sinne
ausübte, dass hierfür dieser Titel erforderlich war, die wesentliche Bedeutung zukommt.
Es reicht daher regelmäßig nicht der Nachweis aus, dass ingenieurtechnische Aufgaben
erbracht wurden, wenn nicht zugleich bewiesen ist, dass für die Wahrnehmung dieser
Aufgaben zugleich der Titel eines Ingenieur-Ökonomen nötig war.
Andererseits dürfte es demgegenüber spiegelbildlich für eine Zugehörigkeit zur AVtI
genügen, dass ein Ingenieur-Ökonom seiner Qualifikation entsprechend eine Funktion
ausübte, für die nach dem Funktionsplan der Fachschul- oder Hochschulabschluss eines
Ingenieur-Ökonomen Voraussetzung war. Darüber hinaus zu fordern, ein Ingenieur-
Ökonom müsse spezifische ingenieurtechnische Aufgaben - quasi als Ingenieur -
verrichtet haben, wozu er regelmäßig mangels entsprechender Ausbildung überhaupt
nicht in der Lage gewesen sein dürfte, erscheint sachfremd. Den vom Sozialgericht
zitierten Urteilen des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 39/01 R und B 4 RA 36/01 R sowie
vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R kann solches auch nicht entnommen werden.
Andererseits folgt aus dem Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R nicht,
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Andererseits folgt aus dem Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R nicht,
dass Ingenieur-Ökonomen auch dann die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die
AVtI erfüllen, wenn dieser Titel zur Ausübung der verrichteten Tätigkeit nicht notwendig
war.
Unabhängig davon ist, wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf den Funktionsplan
mit der Funktion Leiter Betriebsökonomie zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich,
dass in irgendeiner Weise ingenieurtechnische Aufgaben zu bewältigen waren. Der Kläger
war danach verantwortlich für die Kontrolle und Abrechnung des betrieblichen
Reproduktionsprozesses und für die Gewährleistung der innerbetrieblichen
Berichterstattung. Er sorgte vorrangig für die Abrechnung der Planaufgaben.
Wie bereits dargelegt, wäre allerdings der Nachweis, dass ingenieurtechnische Aufgaben
erbracht wurden, für sich betrachtet nicht rechtserheblich, wenn nach dem
Funktionsplan, wie vorliegend, jeder Hochschul- bzw. Fachschulabschluss ausreichte, um
die Aufgaben der ausgewiesenen Funktion erfüllen zu können.
Daher ist auch die Beweiserhebung nicht notwendig, da unabhängig von den Tätigkeiten
im Einzelnen feststeht, dass für diese die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung Ingenieurökonom nicht notwendig war.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu
erkennen.
Bei § 1 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer
Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz-
und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen)
Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch
soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat
grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender
Versorgungsansprüche und -anwartschaften von „Einbezogenen“ in das Bundesrecht
versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV
Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr.
8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz - RAG -, wonach mit Wirkung vom 30.
Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine
Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen
Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick
auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil
vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der
Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der
Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird
ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung
vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage
nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil
vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3
Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also
von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht
dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt
werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben
genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde
unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen
geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01
R).
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 SGG) nicht vorliegen.
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