Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2009

OVG Koblenz: zuwendung, besondere härte, freiheitsentziehung, bedürftigkeit, analogie, anknüpfung, haft, beratung, diktatur, rechtfertigung

OVG
Koblenz
02.02.2009
7 A 11155/08.OVG
Rehabilitierungsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau S.,
- Klägerin und Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner, Rudolf-Virchow-Straße 11,
56073 Koblenz,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den den Präsidenten der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier,
- Beklagter und Antragsgegner -
wegen besonderer Zuwendung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
hier: Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
2. Februar 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker
beschlossen:
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom 10. September 2008 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird
abgelehnt.
‑ 7 A 11155/08.OVG ‑
III. Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2008
wird zurückgewiesen.
‑ 7 D 10888/08.OVG ‑
Gründe
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer monatlichen
besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und
Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet -
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) - verneint.
Ein Anspruch auf eine monatliche besondere Zuwendung setzt nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG neben
wirtschaftlicher Bedürftigkeit voraus, dass der Betroffene eine mit wesentlichen Grundsätzen einer
freiheitlichen rechtstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens
sechs Monaten erlitten hat. Daran fehlt es hier. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung nach § 10
Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes und des Beschlusses des Bezirksgerichts Gera vom 31. Juli 1991 hat
die Klägerin zwar eine solche Freiheitsentziehung erlitten, die aber mit einer Dauer von fünf Monaten und
vierundzwanzig Tagen ‑ vom 28. März 1984 bis zum 20. September 1984 - den geforderten Zeitraum von
mindestens sechs Monaten nicht erfüllt. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen.
Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus § 19 StrRehaG herleiten. Danach kann die
zuständige Behörde, wenn sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass keine Kapitalentschädigung
gezahlt wird, dem Antragsteller die Leistung zuerkennen. Wie der Verwendung des Begriffs
"Kapitalentschädigung" zu entnehmen ist, bezieht sich die Härteregelung des § 19 StrRehaG allein auf die
Gewährung einer - einmaligen - Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und nicht auf die Gewährung
einer monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG. Das Strafrechtliche
Rehabilitierungsgesetz unterscheidet nämlich zwischen verschiedenen Formen sozialer
Ausgleichsleistungen (vgl. § 16 Abs. 3 StrRehaG): (einmalige) Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG,
(monatliche) besondere Zuwendungen nach § 17a StrRehaG, Unterstützungsleistungen nach § 18
StrRehaG und Versorgung nach §§ 21 ff. StrRehaG. Eine Kapitalentschädigung ist der Klägerin für die von
ihr erlittene Freiheitsentziehung im Übrigen bereits gewährt worden.
Eine monatliche besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG kann der Klägerin entgegen ihrer
Auffassung auch nicht in analoger Anwendung der Härteregelung des § 19 StrRehaG zuerkannt werden.
Denn die Voraussetzungen einer Analogie sind nicht gegeben.
Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist
eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck
zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von
den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände
feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten
Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008
2 B 43/08 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).
Dies lässt sich hier nicht feststellen.
Der Entstehungsgeschichte der Norm ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst die Gewährung
einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer auf wirtschaftlich bedürftige Betroffene, die eine
rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten erlitten haben, beschränkt hat. §
17a StrRehaG ist durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I, S. 2118) mit
Wirkung vom 29. August 2007 in das Gesetz eingefügt worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs
wird hierzu ausgeführt (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5):
"Die Anknüpfung der Leistung an die wirtschaftliche Bedürftigkeit orientiert sich an vergleichbaren
Regelungen für andere Opfergruppen, die ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung monatlich
wiederkehrende Leistungen erhalten. Eine solche Anlehnung an vergleichbare Regelungen wird zudem
auch dadurch erreicht, dass die Leistungsgewährung neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit eine
bestimmte Schwere der politischen Verfolgung voraussetzt. Die Gewährung einer zusätzlichen
monatlichen Zuwendung in Höhe von 250,00 € soll mit dem vorliegenden Entwurf an politische Haft unter
der SED-Diktatur geknüpft werden, die insgesamt mindestens sechs Monate betragen haben muss."
Mit der Einführung einer Opferpension in § 17a StrRehaG hat der Gesetzgeber auch § 18 Abs. 1 Satz 1
StrRehaG geändert. Nach der Neufassung dieser Bestimmung erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die
in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer
der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren
Freiheitsentziehung insgesamt weniger als sechs Monate betragen hat. Ausweislich der Begründung des
Gesetzentwurfs hat der Gesetzgeber diese geänderte Fassung des § 18 StrRehaG als Folge der in § 17a
StrRehaG neu angestrebten Privilegierung der Gruppe von Berechtigten nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die
eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mehr als sechs Monaten erlitten haben, betrachtet (vgl.
BT-Drs. 16/4842, S. 7). Der Gesetzgeber hat demnach die Gruppe der wirtschaftlich bedürftigen Haftopfer,
deren rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung weniger als sechs Monate betragen hat, bewusst auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen nach Maßgabe des § 18 StrRehaG
verwiesen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Härteregelung,
wie sie in § 19 StrRehaG für Kapitalentschädigungen vorgesehen ist, für diejenigen, die mangels einer
Haftdauer von mindestens sechs Monaten keine monatliche besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG
erhalten können, versehentlich nicht getroffen hat.
Schließlich begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die
Leistungsvoraussetzungen für die neu eingeführte Opferpension nach § 17a StrRehaG enger gefasst sind
als bei der (einmaligen) Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG (im Ergebnis ebenso: BayVGH,
Beschluss vom 2. April 2008 - 12 C 08.608 -, juris, Rn. 6; OLG Naumburg, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 1
Ws Reh 179/08 -, juris, Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 2 Ws (Reha) 26/08 -,
juris, Rn. 8). Die Anknüpfung der Leistung an eine Haftdauer von insgesamt mindestens sechs Monaten
findet, auch wenn sie ähnlich wie eine Stichtagsregelung unvermeidlich Härten mit sich bringt, im Hinblick
auf Art. 3 Abs. 1 GG ihre hinreichende sachliche Rechtfertigung in dem Anliegen des Gesetzgebers, die
Leistungsgewährung neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit von einer bestimmten Schwere der
politischen Verfolgung abhängig zu machen (vgl. nochmals die bereits zitierte Begründung des
Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/4842, S. 5). Hinzu kommt, dass die mit der genannten Einschränkung der
Leistungsgewährung in § 17a StrRehaG verbundene Härte in Einzelfällen durch die Gewährung von
Unterstützungsleistungen nach Maßgabe des § 18 StrRehaG gemildert werden kann.
Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). In der
Antragsbegründung wird nämlich keine Frage bezeichnet, die grundsätzlich geklärt werden soll.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, der Antragsbegründung könne hinreichend
deutlich entnommen werden, dass sie geklärt wissen wolle, ob eine monatliche besondere Zuwendung
nach § 17a StrRehaG in analoger Anwendung der Härteregelung des § 19 StrRehaG zuerkannt werden
könne und ob die Regelung des § 17a StrRehaG verfassungsgemäß sei, rechtfertigt dies nicht die
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Denn diese Fragen lassen
sich ohne weiteres in dem oben dargelegten Sinne in Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen
Rechtsprechung beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO
nicht erhoben.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil der
Zulassungsantrag aus den unter I. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
III.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren ist unbegründet. Denn die Klage bot aus den unter I. genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO) und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
gez. Wünsch gez. Wolff gez. Dr. Stahnecker