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§ 7 ESMFinG
Unterrichtung durch die Bundesregierung
- Inhalt
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- Bundestages ist darüber hinaus regelmäßig über das Finanzmanagement des Europäischen
- Europäischen Stabilitätsmechanismus berufen.(10) Die Rechte des Deutschen Bundestages aus
- Angelegenheiten der Europäischen Union und die Rechte des Bundesrates aus dem Gesetz über die
- (1) Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag und den Bundesrat in Angelegenheiten dieses
- Gesetzes umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich
BPatG - 32 W (pat) 286/00
Bundespatentgericht vom 04.12.2001
- Inhalt
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- aufgehoben. Gründe I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Xylophoniker
- kein Wort der deutschen Sprache. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten
- . Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende
- beschreibende zusammengesetzte Worte im Musikbereich mit der Endung "-iker" gibt. Der Verkehr nimmt
- und Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG in Betracht. Es konnte auch
BGH - 5 StR 65/07
Bundesgerichtshof vom 09.10.2006
- Inhalt
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- , die tatsächlich nicht stattgefunden hatte. Die Seefrachtbriefe dienten im Zusammenhang mit
- Regelbeispiel verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung
- werden müssen. Es reicht deshalb nicht aus, dass das Landgericht sich allgemein auf „Urkunden
- darstellen (BGH StV 1996, 87). Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Haupttäter das
- 5 StR 65/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen
Nicht jeder Kündigungsgrund hilft bei einem unbeliebten Mitarbeiter
Rechtsanwalt Bernfried Rose vom 19.04.2018
- Inhalt
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- , allerdings müssten dabei auch die geschuldete Tätigkeit samt Stellung im Betrieb mit in die
- nichts mit seiner Tätigkeit im Engeren in der Qualitätsanalyse zu tun.Zeit zum Nachdenken
- ;erordentliche Kündigung nicht rechtmäßig ergangen sei. Grundsätzlich können
- Ansicht des LAG Schleswig-Holstein war die Verdachtskündigung in nicht rechtmäßiger
- zukommen müssen. Zudem war der Arbeitnehmer rechtmäßig krankgemeldet gewesen und durfte
BGH - AnwZ (B) 27/03
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- mit Recht widerrufen worden. Nach § 59 h Abs. 3 BRAO ist die berufsrechtliche Zulassung als
- ist. Daß Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft nach geltendem Recht nur sein kann, wer in
- Anlehnung an die Bestimmungen in §§ 59 c ff. BRAO erfüllt. Dies folgt aus höherrangigem Recht (Art. 12 Abs
- Unternehmens ist ferner die Berufstätigkeit in Diensten der Gesellschaft stehender Angehöriger anderer Be
- - rufe im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse, mit denen sich Rechtsanwälte nach dem
LG Bonn - 5 T 73/03 LG
Landgericht Bonn vom 16.10.2003
- Inhalt
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- Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 84 HGB Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Leitsätze
- vorgelegt. II. 61.78Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 GVG statthaft und gemäß §§ 567, 569
- Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG eröffnet ist, hält einer rechtlichen
- . 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG besteht nicht, weil der Beklagte nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist
- wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Dies ist in einer
LSG Berlin-Brandenburg - L 24 RA 156/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 09.04.2002
- Inhalt
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- . 2Der Kläger ist Inhaber der P; sein Sohn M M, der Beigeladene zu 3), ist dort im Außendienst
- angefochtene Urteil für zutreffend und ist im Übrigen der Auffassung, dass tatsächlich keine
- Beigeladene zu 3), der Sohn des Klägers, sei mit dem Fahrzeug häufig dienstlich in Berlin unterwegs
- der kranken Tochter - die Erlaubnis gehabt, seine kranke Tochter mit dem Firmenfahrzeug in der Charité
- zu besuchen, wenn er mit diesem im Berliner Raum unterwegs war. Diese Möglichkeit habe er
OLG Celle - 11 W 64/03
Oberlandesgericht Celle vom 14.08.2003
- Inhalt
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- sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Der in zulässiger Weise eingelegte
- : Bürgerliches Recht Normen: ArbGG § 5 Abs. 2, ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, HGB § 84 Abs. 2 Leitsatz: Zur
- : bis zu 15.000 Euro. Gründe: I. Der Kläger, ein amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den USA
- , das einzige Jahr der Zusammenarbeit der Parteien, ausstehender Bezüge in Anspruch. Er hat die Klage im
- Grunde ist dem Landgericht im Streitfall im Ergebnis darin zuzustimmen, dass es keinesfalls einer
OLG Oldenburg - 13 U 107/91
Oberlandesgericht Oldenburg vom 21.10.1991
- Inhalt
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- Vorfahrtsregel "rechts vor links" haftet der Vorfahrtsverletzer in der Regel allein für die Unfallschäden. Zur
- Klägers in die aus seiner Fahrtrichtung gesehen von rechts kommende Straße, deren Benutzer ihm
- Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen, und zwar auch an Kreuzungen mit der Vorfahrsregel rechts vor
- , etwaigen für ihn von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu gewähren. In dieser Situation
- nicht in der Lage gewesen wäre, den für ihn von rechts Kommenden durch Anhalten noch vor der Kreuzung
§ 8 BGG
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
- Inhalt
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- ;ffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu ber
- Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die
- bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der
- Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand
OLG Frankfurt - 6 U 154/06
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 29.03.2007
- Inhalt
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- . Letzteres hat das Landgericht hier mit Recht bejaht. Die von der Antragstellerin erbrachten
- ist. Auch das reicht aber nicht aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der konkreten Äußerung
- Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen. 2Die zulässige Berufung hat auch in
- Wettbewerbsabsicht kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner mit
- werden, ohne dass dies in den einzelnen Artikeln mit einer direkten Werbung für die Verlagsprodukte der
BPatG - 33 W (pat) 429/02
Bundespatentgericht vom 16.12.2003
- Inhalt
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- zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle für Klasse 18 hat den Widerspruch zu Recht
- ausgegangen werden, vielmehr ist die auch im Zusammenhang mit der Klasseneinteilung und der Frage
- seien die in der eidesstattlichen Versicherung genannten Waren keinem der weiteren im Warenverzeichnis
- Frage, ob die tatsächlich mit der Marke gekennzeichneten Waren unter entsprechende Begriffe im
- Schrift, 1994 in Zusammenarbeit mit der hier Widersprechenden entstanden, wird unter dem Begriff
LSG Bayern - L 19 RJ 473/00
Bayerisches Landessozialgericht vom 26.09.2001
- Inhalt
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- Kläger, wie vorgebracht, im Jahr 1980 bei der LVA in Düsseldorf sich wegen Wahrnehmung seiner Rechte
- Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. In Deutschland hat er vom 25.09.1963 bis 02.11.1979
- eigene Einlassung des Klägers. Dieser habe erst im September 1996 Rentenantrag gestellt. In dem
- medizinischer Unterlagen hat er seine Krankengeschichte geschildert. Er habe im Mai 1980 bei der LVA in
- Rechtsmittel erweist sich in der Sache als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18.04.2000 zu
§ 5 PfWirtMeistPrV
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
- Inhalt
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- ;fungsfächer: 1.Wirtschaftslehre,2.Rechnungswesen,3.Rechts- und Sozialwesen.(2) In den einzelnen
- ;hrung und Bilanz,c)Betriebserfolg,d)Lohnberechnung,e)Geld- und Kreditwesen.3.Prüfungsfach Rechts
- (1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prü
- Prüfungsfächern können geprüft werden: 1.Prüfungsfach Wirtschaftslehrea
- örden und Organisationen.c)Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft
OLG Saarbrücken - 9 UF 49/10
Saarländisches Oberlandesgericht vom 07.06.2010
- Inhalt
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- . Beschwerdewert: bis 900 EUR. Gründe I. Der Antragsteller ist Mieter einer in dem Hausanwesen in gelegenen
- Wohnungen ist der Vater des Antragstellers. Mit am 26. Januar 2010 eingegangenem Antrag nahm der
- unterlassen, den Antragsteller zu beleidigen, sich dem Antragsteller im Hausanwesen in mehr als 5 Meter
- mobben“. Im Übrigen sei das Mietverhältnis einvernehmlich mit dem Vermieter zum 6. Februar 2010 beendet
- Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 54, 55 d.A.). Mit dem