Urteil des BPatG vom 04.12.2001
BPatG (unterscheidungskraft, marke, veranstaltung, durchführung, verkehr, beschwerde, begründung, vorschrift, begriff, verwendung)
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 286/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 19 072.7
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richterin
Klante und den Richter Sekretaruk
BPatG 152
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut-
schen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 –
vom 8. September 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Xylophoniker
für
bespielte und unbespielte Datenträger aller Art; Druckereierzeug-
nisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ver-
anstaltung und Durchführung von Konzerten; Veranstaltung und
Durchführung von Workshops; Musikunterricht; Musikdarbietun-
gen.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 8. September 2000 wegen fehlender Unterschei-
dungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zu-
rückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn die angemeldete
Marke noch nicht nachweisbar sei, so fehle ihr die Unterscheidungskraft deshalb,
weil sie sich in eine Reihe bekannter Wortbildungen wie "Philharmoniker, Sinfoni-
ker, Klassiker, Kammermusiker" einfüge. Das "Xylophon" sei ein beliebtes Kinder-
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spielzeug. Insgesamt bestehe an dem angemeldeten Markenwort auch ein Frei-
haltebedürfnis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, "Xylophoni-
ker" weise keinerlei Sinngehalt auf und sei kein Wort der deutschen Sprache.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-
kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer auf-
gefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bun-
destagsdrucksache 12/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer
Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Ver-
kehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungs-
eignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (ständige Rechtsprechung;
vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - Logo mwNachw). Diese kann der Marke für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden, denn ihr
kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt zu. "Xy-
lophoniker" enthält im Hinblick auf "bespielte und unbespielte Datenträger aller Art,
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Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" oder
die Dienstleistungen "Veranstaltung und Durchführung von Konzerten; Ver-
anstaltung und Durchführung von Workshops; Musikunterricht; Musikdarbietun-
gen" keine im Vordergrund stehende Sachangabe. Eine solche Verwendung
konnte nicht festgestellt werden und ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass
es verschiedene beschreibende zusammengesetzte Worte im Musikbereich mit
der Endung "-iker" gibt. Der Verkehr nimmt vielmehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner
analysierenden Betrachtungsweise (vgl BGH BlPMZ 2000, 190, 191 - St. Pauli Girl
mwNachw). Möglicherweise Deutungen etwa dahingehend, dass durch
"Xylophoniker" ein Hinweis auf eine Musikrichtung ausgelöst wird, die - wie hier -
erst durch mehrere analysierende Zwischenschritte zu ermitteln sind, müssen im
Markenregisterverfahren als Schutzhindernis außer Betracht bleiben.
Daher kommt auch nicht eine unmißverständlichen Beschreibung durch "Xy-
lophoniker" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne der Vor-
schrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG in Betracht. Es konnte auch nicht festgestellt
werden, dass dies in Zukunft der Fall sein könnte (vgl BGH BlPMZ 2001, 55, 56 –
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw). So ergab eine Internetre-
cherche vom 4. Dezember 2001 mit der Suchmaschine MetaGer bei Eingabe von
"Xylophoniker", dass der Begriff nur kennzeichenmäßig verwendet wird und zwar
ausschließlich von der Anmelderin. Für die Feststellung, dass der Begriff sich hin
zu einer freizuhaltenden Bezeichnung entwickeln wird, reicht dies nicht aus.
Winkler Sekretaruk Klante
Hu/prö