Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.06.2010

OLG Saarbrücken: vermieter, form, hauptsache, unverzüglich, wohnung, verfahrenskosten, vergleich, glaubhaftmachung, korrespondenz, ermessensausübung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 7.6.2010, 9 UF 49/10
Leitsätze
Im Rahmen der nach §§ 81, 83 Abs. 2 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung nach
billigem Ermessen ist wesentlich darauf abzustellen, ob ohne die übereinstimmende
Erledigungserklärung der Beteiligten der Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – Saarlouis vom 10. März 2010 – 22 F 39/10 EAGS – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 900 EUR.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mieter einer in dem Hausanwesen in gelegenen Wohnung. Eine
weitere Wohnung in dem Hausanwesen wird von dem Antragsgegner bewohnt. Vermieter
der Wohnungen ist der Vater des Antragstellers.
Mit am 26. Januar 2010 eingegangenem Antrag nahm der Antragsteller den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Unterlassung - namentlich es zu
unterlassen, den Antragsteller zu beleidigen, sich dem Antragsteller im Hausanwesen in
mehr als 5 Meter zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen unverzüglich
diesen Abstand wieder herzustellen und sich dem Antragsteller außerhalb des
Hausanwesens mehr als 50 Meter zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen
unverzüglich diesen Abstand wieder herzustellen. Er verwies darauf, dass der
Antragsgegner ihn immer wieder beleidige, versuche, ihn in Schlägereien zu verwickeln,
wobei anlässlich eines Vorfalls vom 10. Januar 2010 der Antragsgegner ihm sogar ins
Gesicht geschlagen habe. Deswegen habe er auch Strafanzeige erstattet (Bl. 6 d.A.).
Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass der
Antragsteller auch in der Vergangenheit wiederholt falsche Behauptungen aufgestellt habe
mit der Folge, dass der Vater des Antragstellers, der Vermieter, wiederholt Kündigungen
ausgesprochen habe. Ziel des Antragstellers sei es, ihn aus dem Mietverhältnis „zu
mobben“. Im Übrigen sei das Mietverhältnis einvernehmlich mit dem Vermieter zum 6.
Februar 2010 beendet worden, die Räumung sei erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 haben die Parteien das Verfahren in
der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 54, 55 d.A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. März 2010, auf den Bezug genommen wird
(Bl. 57 ff d.A.), hat das Familiengericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens
auferlegt und dies damit begründet, dass in Ansehung der §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG und
der danach zu treffenden Ermessensentscheidung das voraussichtliche Obsiegen /
Unterliegen zu berücksichtigen sei. Eine hieran orientierte Prüfung führe zu einer
Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller, weil dieser ohne das erledigende Ereignis
voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antrag wäre ohne das erledigende Ereignis
zurückzuweisen gewesen. Zwar habe der Antragsteller seinen Sachvortrag glaubhaft
gemacht. Indes habe der Antragsgegner den Sachvortrag substantiiert bestritten und
seinerseits dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller ihn provoziert habe.
Gegen den ihm am 24. März 2010 zugestellten Beschluss (Bl. 68 d.A.) hat der
Antragsteller mit bei dem Familiengericht am selben Tag eingegangenen Faxschreiben
Beschwerde eingelegt (Bl. 59 ff d.A.), die bei dem Saarländischen Oberlandesgericht am
13. April 2010 eingegangen ist (Bl. 64 d.A.) und mit der er die von dem Familiengericht
getroffene Kostenentscheidung zur Überprüfung stellt. Zur Begründung verweist er im
Wesentlichen darauf, dass der Antrag in der Hauptsache Erfolg gehabt hätte. Er habe für
sein Vorbringen eine Zeugin benannt, zudem habe das Familiengericht übersehen, dass
nicht der Antragsteller Vermieter sei und dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei.
Der Antragsgegner beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung, die
Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Nach §§ 58 ff FamFG kann eine
Kostenentscheidung jedenfalls in den in § 111 Nr. 2 bis 7 FamFG genannten Verfahren und
somit auch in Gewaltschutzsachen (§ 111 Nr. 6 FamFG) isoliert angefochten werden (vgl.
Zöller- Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58, Rz. 4, m.w.N.). Ob bei einer isolierten Beschwerde
gegen eine Kostenentscheidung stets der Beschwerdewert von 600 EUR (§ 61 Abs. 1
FamFG) überschritten sein muss oder ob dann, wenn - wie im Streitfall - eine
nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist (Zöller - Feskorn, aaO, § 61. Rz. 5),
von dem Erfordernis einer Mindestbeschwer abzusehen ist (vgl. zum Meinungsstand OLG
Oldenburg, Beschl.v. 26. Februar 2010, 14 UF 175/09; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664;
Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl.v. 10. Mai 2010, 6 UF 27/10, m.w.N.; Zöller –
Herget, aaO, § 82, Rz. 5, m.w.N.), kann vorliegend dahinstehen, da unter den gegebenen
Umständen nach Maßgabe der Kostenberechnung der Prozessbevollmächtigen des
Antragsgegners und des gesamten Kosteninteresses des Antragstellers die
Mindestbeschwer erreicht wäre. Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht
eingelegt und damit insgesamt zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Familiengericht hat zu Recht die
Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG kann das Familiengericht - § 83 Abs. 1 FamFG ist ersichtlich
nicht einschlägig, weil das Verfahren nicht durch Vergleich beendet worden ist – die Kosten
des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen. Es
begegnet keinen Bedenken und findet die Billigung des Senats, dass das Familiengericht
dieses Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass es dem Antragsteller die gesamten
Verfahrenskosten auferlegt hat. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe
rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Im Rahmen des dem Gericht nach § 81 FamFG eingeräumten Ermessens soll dieses die
Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles und auch dann,
wenn kein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, die Kosten nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Kosten
nur einem der Beteiligten auferlegt werden. Bei Vorliegen eines Regelbeispiels wird das
Ermessen allenfalls in eine andere Richtung hin eingeschränkt, indem dann umso eher die
Kostenbelastung des betreffenden Beteiligten in Betracht zu ziehen ist (vgl. Musielak/
Borth, FamFG, § 81, Rz. 2 ff; Keidel/ Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 81, Rz. 50;
Saarländisches Oberlandesgericht, aaO, m.w.N.). Bei der hiernach vorzunehmenden
Ermessensausübung sind sämtliche relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu
gehört auch die Verfahrensart, die Beteiligtenrolle, die jeweiligen wirtschaftlichen
Verhältnisse, die Bedeutung der Sachentscheidung für einen Beteiligten und das Verhalten
im Verfahren (Zöller- Herget, aaO, § 81, Rz. 6). Dabei kann auch die Frage des Erfolgs
eines Antrags von Bedeutung sein und ihr wird umso größeres Gewicht beigemessen
werden müssen, je eher ein Verfahren einem Streitverfahren nach der ZPO ähnelt
(Münchener Kommentar/ Coester- Waltjen/Hilbig, ZPO, § 183 FamFG, Rz. 5;
Saarländisches Oberlandesgericht, aaO, m.w.N.).
Im Hinblick darauf ist bei der Kostenentscheidung wesentlich darauf abzustellen, dass ohne
die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten der Antrag des Antragstellers
hätte zurückgewiesen werden müssen, weil nach dem sich für das Familiengericht
darstellenden Sach- und Streitstand dem Antrag des Antragstellers nicht stattzugeben
gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen sowie der gesamten Korrespondenz zwischen Vermieter/ Antragsgegner
nebst Gesprächsaufzeichnungen kann nicht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung
des Vortrages des Antragstellers ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers hat das Familiengericht im Rahmen der von ihm getroffenen
Kostenentscheidung den streitrelevanten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und seiner
Wertung im Rahmen der Ermessenentscheidung zu Grunde gelegt. Rechts– oder
Verfahrensfehler zum Nachteil des Antragstellers lässt die Entscheidung nicht, auch nicht in
der von dem Antragsteller gerügten Form, erkennen. Insbesondere kann, soweit der
Antragsteller darauf verweist, eine Zeugin (Z.) benannt zu haben, ein Fehler zum Nachteil
des Antragstellers nicht festgestellt werden. Eine Zeugin ist weder in der Antragsschrift
noch ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010
benannt worden.
Nach alledem hat die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Wertfestsetzung liegen die nach Maßgabe des Kosteninteresses des Antragstellers
angefallenen Gebühren zu Grunde.
Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).