Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.04.2002

LSG Berlin-Brandenburg: geldwerter vorteil, bedingter vorsatz, ablauf der frist, juristische person, zustellung, prozessvertretung, verfahrensmangel, satzung, rechtsmittelbelehrung, behandlung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
24. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 24 RA 156/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 09. April
2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu
erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch darum, ob der Kläger der Beklagten
Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen wegen der privaten Nutzung
eines Firmenfahrzeuges durch den Beigeladenen zu 3) schuldet.
Der Kläger ist Inhaber der P; sein Sohn M M, der Beigeladene zu 3), ist dort im
Außendienst angestellt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte die
Finanzverwaltung im Februar 1997 zu der Auffassung, dem Beigeladenen zu 3) stünde
seit 1993 ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dafür sei ein
Nutzungswert von monatlich 297,00 DM nachzuversteuern.
Am 30. Mai 2000 führte die Beklagte im Betrieb des Klägers eine Betriebsprüfung für den
Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis zum 30. Mai 2000 durch und setzte mit
Summenbescheid vom 03. Juli 2000 eine Nachzahlung von
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von 5 164,62 DM nebst Säumniszuschlägen in
Höhe von 1 862,00 DM fest. Grundlage hierfür war zum einen die Nutzung des Pkws
durch den Beigeladenen zu 3) für den Zeitraum 01. Juni 1993 bis 31. Dezember 1996,
zum anderen eine Urlaubsabgeltung für den Arbeitnehmer E, die hier nicht im Streit
steht.
In Bezug auf die Pkw-Nutzung durch den Beigeladenen zu 3) erhob der Kläger am 27. Juli
2000 Widerspruch und begründete diesen damit, die Beitragsforderungen für die Jahre
1993 bis 1995 seien verjährt, da er die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Er
habe sich um die Abführung der Beiträge nicht gekümmert, sondern hierfür sei die
Lohnbuchhalterin Frau G zuständig gewesen. Er habe davon ausgehen können, dass
diese die Beiträge korrekt abführen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist sei durch die Betriebsprüfung durch
das Finanzamt deutlich geworden, dass unter Umständen auch
Sozialversicherungspflicht bestünde und dies bewirke, dass die Beiträge ab diesem
Zeitpunkt mit bedingtem Vorsatz vorenthalten worden seien.
Hiergegen hat sich die am 27. Februar 2001 erhobene Klage gerichtet, die der Kläger auf
die Beitragsnachforderungen für die Jahre 1993 bis 1995 beschränkt hat.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 03. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.
Januar 2001 insoweit aufzuheben, als die Beklagte auch für den Zeitraum vom 01. Juni
1993 bis 31. Dezember 1995, einschließlich Säumniszuschläge, nachfordert.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen und
ergänzend vorgetragen, Arbeitgebern und deren sachkundigem Personal sei bekannt,
dass steuerpflichtige Bezüge in der Regel auch beitragspflichtig seien.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der ehemaligen Buchhalterin
des Klägers, Frau L G, am 09. April 2002. Die Zeugin hat erklärt, sie habe seit 1979 die
Lohnbuchhaltung durchgeführt, dies auch im Jahre 1997, nachdem der Betrieb zwischen
dem Kläger und dem Beigeladenen zu 3) aufgeteilt worden sei, noch gelegentlich getan.
Sie habe von dem Lohnsteueraußenprüfungsbescheid Kenntnis gehabt, sie habe jedoch
nicht gewusst, dass das Firmenfahrzeug privat genutzt werde, so dass sie keinerlei
Veranlassung gehabt hätte, sich über rechtliche Konsequenzen dieses Vorgangs zu
informieren. Sie habe sich immer bemüht, die Lohnbuchhaltung ordnungsgemäß zu
erstellen und es habe in der Vergangenheit nie Beanstandungen gegeben. Sie sei von
den Mitarbeitern des Finanzamtes auf diese Frage angesprochen worden, hätte sich
jedoch dazu nicht äußern können, da ihr eine private Nutzung des Firmenfahrzeuges
nicht bekannt gewesen sei. Davon habe sie erst von Mitarbeitern des Finanzamtes
gehört.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 09. April 2002 den angefochtenen Bescheid
in Bezug auf Forderungen und Säumniszuschläge für den streitigen Zeitraum
aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei dem Beigeladenen zu 3) durch
die Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges zur privaten Nutzung für die Zeit vom
01. März 1993 bis 31. Dezember 1996 ein geldwerter Vorteil zugewandt worden, der
beitragspflichtig sei. Die Beitragsnachforderung sei jedoch für die streitbefangenen Jahre
verjährt. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger die Beiträge nicht vorsätzlich
vorenthalten hat. Dazu sei zwar ausreichend, wenn der Schuldner die Beiträge mit
bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten,
die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Dieser
Sachverhalt sei jedoch hier nicht gegeben. Nach der Regeln der objektiven Beweislast
habe die Beklagte die Nichterweislichkeit eines auch nur bedingten Vorsatzes beim
Kläger zu tragen und dieser sei nicht zu erweisen. Dies ergebe sich auch aus der
Auskunft des Finanzamts Kyritz vom 29. Juni 2001, wonach der geldwerte Vorteil für die
Nutzung eines Firmenwagens nicht immer zum beitragspflichtigen Entgelt zähle,
sondern nur dann, wenn dieser nicht pauschal mit 15 % versteuert werde. Die Frage, ob
ein mit der Lohnbuchhaltung betrauter Sachbearbeiter die Beitragspflicht beurteilen
könne, sei von verschiedenen Konstellationen wie Ausbildung, Fachwissen und
Berufserfahrung des Buchhalters abhängig. Daraus ergebe sich, dass auch, wenn dem
Kläger der Lohnsteuerprüfungsbescheid zur Kenntnis gelangt wäre, dieser die
beitragsrechtlichen Konsequenzen nicht notwendig erfasst hätte. Wenn der Kläger dies
verneine, so sei dies glaubhaft, da dieser in der Vergangenheit niemals
Beitragsabrechnungen vorgenommen habe.
Gegen dieses der Beklagten am 06. Mai 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren
Berufung vom 27. Mai 2002, die sie im Wesentlichen damit begründet hat, bei
ordnungsgemäßer Lohnbuchhaltung und Abwicklung der Arbeitgeberpflichten hätten
sowohl die Lohnbuchhalterin von der Pkw-Nutzung Kenntnis haben als auch der
Arbeitgeber den Lohnsteuerhaftungsbescheid an diese zur Prüfung und Auswertung
weitergeben müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 09. April 2002 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist im Übrigen der Auffassung, dass
tatsächlich keine private Nutzung in nennenswertem Umfang stattgefunden habe.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt hatten,
hat der Senat dies mit Beschluss vom 21. Juli 2003 angeordnet, da die Spitzenverbände
der Sozialversicherungsträger nochmals die beitragsrechtliche Behandlung der
Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges durch mitarbeitende Familienangehörige erörtern
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Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges durch mitarbeitende Familienangehörige erörtern
wollten.
Am 18. Mai 2004 hat die Beklagte beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen, und
dargelegt, dass diese Beratungen zu dem Ergebnis geführt hätten, dass, wenn Pkw-
Nutzungen beim eng verwandten Arbeitgeber steuerlich berücksichtigt werden, von einer
familienhaften Mitnutzung des Arbeitnehmers und nicht von einer solchen im Rahmen
des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen sei.
Im Erörterungstermin vom 25. Mai 2005 hat der Kläger die Art und Weise der privaten
Nutzung des Dienstfahrzeuges dargestellt. Der Beigeladene zu 3), der Sohn des Klägers,
sei mit dem Fahrzeug häufig dienstlich in Berlin unterwegs gewesen. Dort habe sich
dessen Tochter, die er gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin habe, zu einer
langwierigen Behandlung befunden, die den gesamten streitigen Zeitraum umfasst
habe. Dies könnten die Eltern, Frau A P und der Beigeladene zu 3), bezeugen
(zumindest der Beigeladene zu 3), unter Umständen auch Frau P werden im Termin
anwesend sein). Er habe vom Kläger - seinem Vater und dem Großvater der kranken
Tochter - die Erlaubnis gehabt, seine kranke Tochter mit dem Firmenfahrzeug in der
Charité zu besuchen, wenn er mit diesem im Berliner Raum unterwegs war. Diese
Möglichkeit habe er wahrgenommen. Darüber hinaus habe eine private Nutzung des
Dienstfahrzeuges nicht stattgefunden, dieses habe sich außerhalb der Dienstzeiten auf
dem Firmengelände in Rheinsberg befunden und der Beigeladene zu 3) und seine
Lebensgefährtin haben über das Fahrzeug Opel Kadett, polizeiliches Kennzeichen …,
verfügt, das sie, die in einem gemeinsamen Haus lebten, beide privat nutzten.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den
Verwaltungsvorgang der Beklagten zum Aktenzeichen 02.578.785 verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und somit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
Beklagte verlangt mit den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht die Zahlung der
streitigen Beiträge auf der Grundlage von §§ 173,174 Sozialgesetzbuch –
Rentenversicherung – (SGB VI) und § 28 e Abs. 1 Sozialgesetzbuch – gemeinsame
Vorschriften – (SGB IV). Derartige Beitragsansprüche mögen zwar auf Grund des
Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 3) im Rahmen der
Versicherungspflicht zur Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 SGB V), Pflegeversicherung (§
20 Abs. 1 SGB XI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 SGB III)
entstanden sein, ihrer Durchsetzung steht aber jedenfalls die Verjährung entgegen, auf
die sich der Kläger beruft. Die Forderung ist jedenfalls für den streitigen Zeitraum
verjährt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), da die Voraussetzung des Satzes 2 dieser
Vorschrift, wonach bei Vorsatz die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, nicht vorliegt. Es
kann deshalb dahinstehen, ob – vorliegend – die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges
einen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis darstellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3
Sachbezugsverordnung).
Die Beklagte hat daher keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
wegen der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges der Firma des Klägers durch den
Beigeladenen zu 3), da ein auch nur bedingter Vorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen
zur Sozialversicherung auch nach der Kenntnis des Klägers vom Ergebnis der
Betriebsprüfung durch die Finanzbehörde nicht festgestellt werden kann. Vorsatz kann
angenommen werden, wenn es sich um allgemein bekannte beziehungsweise ohne
weiteres erkennbare Übereinstimmungen zwischen Steuer- und
Sozialversicherungsrecht handelt (BSG B 12 RK 14/99 R). Es bestehen bereits Zweifel
daran, ob im Beitrittsgebiet in den Jahren 1992 bis 1993 die Regeln des § 6 Abs. 1 Satz 3
der Sachbezugsverordnung, wonach Steuerrecht entsprechend gilt, allgemein bekannt
waren. Aber auch wenn dies grundsätzlich angenommen wird, liegt im hier zu
beurteilenden Fall kein (auch nur bedingter) Vorsatz vor. Zu beurteilen war die
schwierige Abwägung, ob die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges unter engen
Verwandten im Einzelfall ein geldwerter Vorteil im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist,
oder Ausdruck der familiären Verbundenheit innerhalb der Kernfamilie, zu der sowohl der
Kläger als auch der Beigeladene zu 3) und dessen Tochter gehören. Ob die
Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges zum Besuch eines engen Familienangehörigen,
zumal wenn sich dieser für lange Zeit in Krankenhausbehandlung befindet, dem Bereich
eines daneben bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Familienangehörigen
zugeordnet wird, auch wenn sie anlässlich von Betriebstätigkeiten im Rahmen eines
derartigen Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist eine im Ergebnis nicht sofort erkennbare
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derartigen Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist eine im Ergebnis nicht sofort erkennbare
Frage. Dass grundsätzlich bei verwandten Arbeitnehmern zwischen einer familienhaften
Nutzung von Fahrzeugen und derjenigen als Arbeitnehmer zu unterscheiden ist, hat die
Beklagte selbst als Ergebnis der Beratungen der Sozialversicherungsträger mitgeteilt.
Wenn die Beklagte und ihre Spitzenverbände über dieses Problem eine lang andauernde
Prüfung durch eine Arbeitsgruppe veranlassen, also selbst Unklarheit über die
Bewertung hatten, erscheint es nahezu abwegig, vom Kläger zu erwarten, ihm sei das
Ergebnis dieser Prüfung von vornherein sofort erkennbar.
Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 193
Sozialgerichtsgesetz - SGG - zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG hierfür dargelegten
Gründe vorliegt; der Senat hat vielmehr einen Einzelfall beurteilt.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
Bundessozialgericht
Postfach 41 02 20
34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
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- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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