Urteil des OLG Oldenburg vom 21.10.1991

OLG Oldenburg: kreuzung, geschwindigkeit, verschulden, betriebsgefahr, haus, fahren, fahrlässigkeit, sichtverhältnisse, anhalten, haftpflichtversicherer

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 107/91
Datum:
21.10.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Bei Verletzung der Vorfahrtsregel "rechts vor links" haftet der Vorfahrtsverletzer in der Regel allein für
die Unfallschäden. Zur Bedeutung der "halben Vorfahrt".
Volltext:
Der Kläger und der Beklagte zu 1) machen mit Klage und Wider-
klage gegenseitig Schadenersatzansprüche aus einem Zusammenstoß
ihrer PKW an einer unbeschilderten Straßenkreuzung in H.
am ... geltend.
Der Kläger befuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h den
Weg N. und näherte sich der Kreuzung mit dem H-Weg.
Auf diesem fuhr der Beklagte zu 1) mit etwa gleicher Geschwindigkeit ebenfalls in Richtung der Kreuzung, und zwar
für den Kläger von links kommend.
Beide Fahrer hatten völlig freie Sicht auf das jeweils andere
Fahrzeug, während die Sicht des Klägers in die aus seiner Fahr-
trichtung gesehen von rechts kommende Straße, deren Benutzer
ihm gegenüber bevorrechtigt gewesen wären, bis zu einer Entfer-
nung von ca. 15 m vor der Kreuzung durch ein Gebäude und einige
Bäume behindert war. Auf dieser Straße näherte sich zur fragli-
che Zeit aber kein Fahrzeug.
Im Kreuzungsbereich kollidierten die Fahrzeuge der Parteien.
Der Wagen des Klägers fuhr in die Seite des Fahrzeugs des Be-
klagten zu 1). ...
An beiden Fahrzeugen entstand wirtschaftlicher Totalschaden.
Die Beklagte zu 2) hat als Haftpflichtversicherer des Beklagten
dem Kläger einen Teil des Schadens ersetzt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte zu 1) hat den Unfall grob fahrlässig
verschuldet, indem er - wie unstreitig ist - die Vorfahrt des
Klägers mißachtete. ...
Den Kläger trifft hingegen kein Verschulden am Zustandekommen
des Unfalls. Er brauchte mit der eklatanten Vorfahrtsverletzung
des Beklagten zu 1) nicht zu rechnen. Ein Vorfahrtsberechtigter
darf grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen,
und zwar auch an Kreuzungen mit der Vorfahrsregel rechts vor
links (vgl. BGH, VersR 1977, 524; OLG Nürnberg, Vers R 1976,
1147 (1148); KG, VersR 1970, 909; zustimmend Jagusch/ Hent-
schel, Straßenverkehrsrecht31, § 8 StVO Rn. 50 m.w.N.; Mühl-
haus/ Janiszewski, StVO12, § 8 StVO Rn. 18).
Der Kläger wäre nur dann verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug
schon vor der Kreuzung zum Stehen zu bringen, wenn besondere
Umstände vorgelegen hätten, aus denen er die drohende Vor-
fahrtsverletzung hätte erkennen können (vgl. BGH, VersR 1985,
784 (785); OLG Stuttgart, VersR 1983, 252). Solche Umstände la-
gen hier indessen nicht vor. ...
Bei dieser Sachlage konnte der Kläger erst unmittelbar vor Ein-
fahren des Beklagtenfahrzeugs in den Kreuzungsbereich erkennen,
daß dieses nicht anhalten würde. (In diesem Zeitpunkt war es aber für ein erfolgreiches Abbremsen zu spät.)
Ein Verschulden des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, daß
der Kläger seinerseits verpflichtet war, etwaigen für ihn von
rechts kommenden Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu gewähren.
In dieser Situation spricht die Rechtsprechung von halber Vor-
fahrt (BGH, VersR 1977, 917, seitdem st. Rspr.; zuletzt BGH,
VersR 1988, 79 m.w.N.; Becker/ Böhme, aaO., § 7 StV G Rn. 113;
Jagusch/ Hentschel, aaO., § 8 StVO Rn. 36). In Anbetracht des-
sen hätte ein Fahrfehler des Klägers vorgelegen, wenn er bei
Berücksichtigung seiner Sichtverhältnisse nach rechts und unter
Einbeziehung seiner eigenen Fahrgeschwindigkeit nicht in der
Lage gewesen wäre, den für ihn von rechts Kommenden durch An-
halten noch vor der Kreuzung die Vorfahrt zu gewähren (vgl. bei
Mühlhaus/ Janiszewski, aaO., § 8 StVO Rn. 48 m.w.N.). Erst bei
einer solchen unangepaßten Geschwindigkeit hätte der Kläger
seinerseits nicht das von einen überdurchschnittlich sorgfälti-
gen Kraftfahrer zu erwartenden Verhalten an den Tag gelegt.
Darauf könnte sich u.U. auch der - von links kommende - Beklag-
te berufen, vgl. BGH aaO..
Die Fahrweise des Klägers zeigt aber auch unter diesem Gesichts-
punkt keine Fahrlässigkeit. (wird ausgeführt)
Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung führt zu einer Alleinhaftung der Beklagten. Der Kläger haftet nur für
die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, während dem Beklagte zu 1) eine eklatante und grob fahrlässig begangene
Vorfahrtsverletzung zur Last fällt. Neben dieser fällt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht ins
Gewicht.