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LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 60/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 17.01.2002
- Inhalt
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- der Beweisaufnahme im Be-rufungsverfahren nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
- Begründung des hinreichenden Kausalzusam-menhangs. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein
- zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von
- feststellen, dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder aber das Recht
- ist und nicht vielmehr schon vor diesem Unfall bestanden hat. Dass der Prolaps in dem CT, das während
BGH - III ZR 298/11
Bundesgerichtshof vom 13.12.2012
- Inhalt
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- Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht angenommen werden. 12a) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die
- bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, insbesondere ihm im Zusammenhang mit der
- oder grobfahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen müssten, findet im geltenden Recht keine Grundlage
- vielmehr, dass der Kläger seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Verfolgung der hier in Rede stehenden
- entsprechende Behauptung, worauf die Revision mit Recht hinweist, seinerseits auch gar nicht vorgetragen. 242
SozG Duisburg - S 16 AL 65/09 ER
Sozialgericht Duisburg vom 06.07.2009
- Inhalt
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- Lasten Dritter ist hierin nicht zu sehen. 23Allerdings weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin
- wieder aufzuheben. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Zusage einer "Treueprämie" bzw. eines
- Nutzung der "online-JOBBÖRSE", zu Recht erfolgt sei. Bei der Nutzung der JOBBÖRSE handele es sich
- -Personalvollsuche" in Verbindung mit dem verwendeten Personalforderungsblatt könne von einer
- Hauptsacheverfahren herausstelle, dass die Sperrung zu Recht erfolgt sei. 15Bezüglich der weiteren Einzelheiten
OLG Frankfurt - 20 W 121/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 02.05.2005
- Inhalt
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- ZPO). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde mit dem Ziel der
- ., Rdnr. 2170). Zu Recht hat deshalb die Kammer darauf verwiesen, dass über derartige Einwendungen im
- Verfahren ohne Bedeutung, wovon auch die Kammer zu Recht ausgegangen ist. Ob die Zurückweisung der
- Vollstreckungsgegenklage durch dieses Urteil zu Recht erfolgt ist oder nicht, haben das Grundbuchamt bzw
- abgeschlossen ist, wurde die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mit Beschluss vom
BGH - VI ZR 219/08
Bundesgerichtshof vom 24.11.2009
- Inhalt
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- Unterlassungsgebot geführt hat, in der Abwägung mit dem Recht der Kunstfreiheit nicht zusätzlich die
- . Diese Rechtsprechung betrifft die Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der
- Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die
- Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. Der im Frühjahr 2003 erschienene
- bestimmte Streichungen oder Änderungen zu veröffentlichen. Das Verfahren ist mit einer Ablehnung des
OLG Zweibrücken - 1 SsBs 9/09
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 27.03.2009
- Inhalt
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- Urteils zu Recht die Schuldform aufgeklärt hat, da die Beschränkung des Einspruchs in diesem
- Rechtsfolgenbestimmung rechtlicher Nachprüfung stand. Das Fahrverbot ist eingehend und im Einklang mit der
- insbesondere gegen das Fahrverbot. II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1
- Teilrücknahme ist im selben Umfang zulässig, wie eine Teilanfechtung zulässig gewesen wäre (KK-Bohnert
- Rechtsfolgenausspruch in Betracht. Eine solche Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim
§ 5 StGebO 2011
Persönliche Gebührenfreiheit
- Inhalt
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- Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und
- Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem
- im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbst
- Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der
- Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbst
BAG - 2 AZR 579/12
Bundesarbeitsgericht vom 25.04.2013
- Inhalt
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- hat die Klage zu Recht abgewiesen. 15I. Die Kündigung vom 14. März 2011 ist wirksam. Sie hat das
- , 130). Auch in diesen Fällen hat nach staatlichem Recht eine Interessenabwägung stattzufinden; dabei
- Gegenstand ihrer Tätigkeit ist, in besonderem Maße das Ethos der katholischen Kirche. Sie leisten im
- jeweils geltenden Fassung. Dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR
- darf dem kirchlichen Charakter der Einrichtung, in der er tätig ist, nicht widersprechen. … § 14
LSG Bayern - L 8 AL 350/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 24.09.2004
- Inhalt
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- Rechtsauffassung in der Bedürftigkeitsprüfung im Alhi- Recht nicht nur diejenigen Einkünfte zählen, welche
- unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 29.07.2003 den Bescheid vom 09.11.2000 in der
- Beklagte habe der Klägerin mit Bescheid vom 26.10.1998 zu Recht Alhi ab 03.09.1998 lediglich vorläufig
- Recht Einkommen des Ehemannes in Höhe von wöchentlich DM 237,70 leistungsmindernd bei der Alhi der
- der Beklagten sei nicht gegeben, da die Alhi in dieser Höhe zu Recht gezahlt worden sei. Das
OLG Celle - 2 U 136/00
Oberlandesgericht Celle vom 20.12.2000
- Inhalt
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- geringen Teil Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entrichtung
- Nutzung des Betriebsgrundstücks zu ermöglichen. 3. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die
- : Bürgerliches Recht Normen: InsO § 55, InsO § 209, BGB § 142 Leitsatz: 1. Die Mietzinsverbindlichkeit für
- #######,#### und ####auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000 für Recht erkannt: Auf die Berufung
- (####### IN #######) als Masseverbindlichkeit im Sinne von §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO
LAG Köln - 10 TaBV 38/01
Landesarbeitsgericht Köln vom 27.09.2001
- Inhalt
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- Internetan-schluss für die Betriebratsarbeit "erforderlich" ist. 2. Erforderlichkeit im Sinne des § 40 II
- : Arbeitsrecht Leitsätze: 1. Auch nach der Neufassung des § 40 II BetrVG ist zu prüfen, ob ein
- den Beschluss, dass der im Betriebsratsbüro bereits bestehende PC mit einem Internetanschluss und
- zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen im
- allem Computer mit entsprechender Software, aber auch die Nutzung im Betrieb oder Unternehmen
OLG Hamm - 27 U 159/05
Oberlandesgericht Hamm vom 24.01.2006
- Inhalt
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- bezugsberechtigt. ... Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in
- mit dem Versicherer) noch durch seine Rechte aus dem Valutaverhältnis (= Versorgungszusage zwischen
- Rechtsstellung, die der Dienstverpflichtete im Valutaverhältnis erlangen kann, ist die
- Rechtsprechung hat jedoch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 8. Juni 2005 (ZIP 2005, 1373
- ) 2627Die mit den vorgenannten Entscheidungen vollzogene Wendung in der Rechsprechung des
VG Frankfurt (Main) - 7 E 2249/07
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 12.12.2007
- Inhalt
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- war demnach im tenorierten Umfang Rechnung zu tragen. Der mit der Antragstellung in der mündlichen
- Rechtsverteidigung ist zur Vermeidung Wahrung ihrer Rechte durch sachkundige Rechtsverteidigung ist zur
- Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand 1Die Klägerin verfolgt mit der Klage die
- teilte die Beklagte mit, dass derzeit ein Verwaltungsverfahren anhängig sei, in welchem die
- Auslegung der Norm ist begrenzt auf Verfahrenshandlungen, deren Rechtmäßigkeit mit der
LSG Rheinland-Pfalz - L 3 ER 175/07 AS
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 05.07.2007
- Inhalt
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- innerhalb einer Frist von 3 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung
- der Sach- und Rechtslage der Fall ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im
- außergerichtlichen Kosten im Antrags- als auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Gründe: I. Streitig ist
- zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm
- . II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Vorliegend ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
§ 1 GrEStG 1983
Erwerbsvorgänge
- Inhalt
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- der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das
- Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;3.ein
- schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.(3a) Soweit eine Besteuerung nach
- Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus
- einem Meistgebot begründet;6.ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte