Urteil des LSG Bayern vom 24.09.2004
LSG Bayern: einkünfte, grobe fahrlässigkeit, freibetrag, steuerrecht, vertrauensschutz, abtretung, erhaltung, arbeitsförderung, berufsverband, pauschalbetrag
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.09.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 7 AL 301/01
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 350/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.07.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi)
wegen Anrechnung von Ehegatteneinkommen in der Zeit vom 03.09. bis 31.12.1998.
Die 1960 geborene Klägerin war vom 01.06.1996 bis 14.05.1997 als Assistenzärztin im Städt. Krankenhaus M.
beschäftigt. Vom 15.05. bis 15.06.1997 arbeitete sie als medizinische Beraterin bei den Architekten H. & E ... Herr E.
ist der Ehemann der Klägerin.
Vom 16.06.1997 bis zur Anspruchserschöpfung am 14.12.1997 bezog die Klägerin von der Beklagten
Arbeitslosengeld (Alg).
Am 03.09.1998 beantragte sie bei der Beklagten Anschluss-Alhi. Dabei erklärte sie u.a., dass ihr Ehemann als
Gesellschafter einer Architektengemeinschaft Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit habe. Nach einer
Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters erzielte ihr Ehemann im Jahr 1997 aus dieser Beteiligung
einen Gewinn in Höhe von DM 26.390,00. Für das Jahr 1998 lägen noch keine gesicherten Angaben vor.
Als Aufwendungen wurden für den Ehemann der Klägerin geltend gemacht: 1. Beiträge zur Krankenversicherung in
Höhe von DM 54,34 monatlich, 2. Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von DM 88,44 monatlich, 3. Beiträge zur
Risiko-Lebensversicherung in Höhe von DM 47,60 monatlich, 4. Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 450,00
monatlich 5. Beiträge zur Krankentagegeldversicherung bei der Landeskrankenhilfe in Höhe von DM 37,18 monatlich,
6. Beiträge für die Architektenkammer in Höhe von DM 34,17 monatlich, 7. Aufwendungen für einen beruflich
bedingten Kredit für die Entrichtung einer Gesellschaftseinlage mit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von DM
615,00.
Mit Bescheid vom 26.10.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorläufig ab 03.09.1998 Alhi in Höhe von
wöchentlich DM 307,93 ohne Anrechnung eines Ehegatteneinkommens. Die vorläufige Bewilligung erfolgte unter dem
Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass das bei der Alhi-Berechnung zu berücksichtigende
Einkommen des Ehegatten unter Auswertung des Einkommensteuerbescheides für 1998 höher ausfallen sollte als im
Voraus geschätzt wurde.
Am 11.10.2000 ging bei der Beklagten der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 ein. Dieser wies für den
Ehemann der Klägerin Einkünfte in Höhe von DM 42.435,00 und für die Klägerin durch Werbungskosten bedingte
Negativeinkünfte in Höhe von - DM 8.285,00 aus; es wurden für die Klägerin und ihren Ehemann Sonderausgaben in
Höhe von DM 19.332,00 berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde für 1998 auf DM 0 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 09.11.2000 hob die Beklagte die Alhi-Leistungsbewilligung für die Zeit vom 03.09. bis 31.12.1998
wegen eines anzurechnenden Einkommens des Ehemanns der Klägerin in Höhe von wöchentlich DM 113,67 auf und
forderte die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von DM 3.322,62 (= 1.698,83 EUR) zurück.
Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen eine Anrechnung des Ehegatteneinkommens. Sie machte u.a.
geltend, das Einkommen ihres Ehemannes unterliege starken wirtschaftlichen Schwankungen und sei ab Jahresmitte
1998 stark zurückgegangen. Im Übrigen müssten bei der Anrechnung die gesamten Sonderausgaben, die
Rückzahlung des Existenzgründungskredits in Höhe von monatlich DM 615,00 sowie ein pauschaler Aufwand ihres
Ehegatten für Bewerbungen in Höhe von pauschal DM 2.000,00 berücksichtigt werden.
Mit den Schreiben vom 12.12.2000 und 11.01.2001 wies die Beklagte die Klägerin u.a. darauf hin, dass das aus
selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigende Einkommen grundsätzlich unter Berücksichtigung des dem
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr zu entnehmenden Gewinns zu ermitteln sei. Ihr Ehegatte habe 1998
Einkünfte in Höhe von DM 42.435,00 gehabt (entspricht wöchentlich DM 816,00); davon seien die auf das Einkommen
entfallenden Steuern sowie die Beiträge des Ehegatten zu öffentlichen und privaten Versicherungen sowie ein
Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen und ein Freibetrag in Höhe der Alhi abzusetzen, die dem Einkommen des
Ehegatten entspreche. Weder die Negativeinkünfte der Klägerin in Höhe von DM 8.285,00 noch die geltend gemachte
Schuldentilgung, die pauschal in Ansatz gebrachten Bewerbungskosten noch die im Steuerbescheid ausgewiesenen
Sonderausgaben seien bei der Einkommensanrechnung gesondert in Rechnung zu stellen. Unter Berücksichtigung der
nachgewiesenen Aufwendungen des Ehegatten der Klägerin ergebe sich ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag in
Höhe von wöchentlich DM 237,70, weshalb sich der Erstattungsbetrag auf DM 4.074,86 erhöhe.
Mit Bescheid vom 06.02.2001, der gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Vorverfahrens
wurde, hob die Beklagte die Alhi in dem streitigen Zeitraum unter Anrechnung eines wöchentlichen
Ehegatteneinkommens in Höhe von DM 237,70 auf und forderte die Klägerin zur Erstattung bereits erbrachter
Leistungen in Höhe von nunmehr DM 4.074,86 auf.
Gleichzeitig wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2001 als unbegründet zurück.
Mit ihrer zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung
ihrer Werbungskosten in Höhe von DM 8.285,00, die im Steuerbescheid enthaltenen Sonderausgaben in Höhe von DM
19.332,00, der Tilgungen aus Existenzgründung in Höhe von jährlich DM 4.271,32 gewandt, weshalb sie zu dem
Ergebnis gekommen ist, dass sich bei der Berechnung der Alhi kein Anrechnungsbetrag aus Ehegatteneinkommen
ergebe. Im Übrigen scheitere ein Rückforderungsanspruch auch an dem im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
verankerten Vertrauensschutz.
Hiergegen hat die Beklagte eingewandt, das Vorbringen der Klägerin sei nicht geeignet, die Klage zu begründen. Wie
sich aus den Akten ergebe, seien alle Versicherungsbeträge berücksichtigt worden, die von der Klägerin angegeben
und belegt worden seien. Werbungskosten könnten wie ebenfalls aus dem Akteninhalt hervorgehe, nicht abgezogen
werden. Steuern seien nicht angefallen und seien daher nicht zuzuziehen. Mit Schreiben vom 26.10.1998 sei die
Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligungsentscheidung nur vorläufig bis zur Vorlage des
Einkommensteuerbescheides erfolge. Sämtliche Bewilligungsbescheide seien als Vorschuss und die Höhe der Alhi
als vorläufig gekennzeichnet worden. Die Klägerin habe daher bereits aus § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
die zuviel erhaltene Alhi zu erstatten. Auch die Voraussetzungen von § 45 SGB X lägen vor, da die Klägerin sich
nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen bezüglich des Bestandes der Alhi berufen könne.
Mit Urteil vom 29.07.2003 hat das SG den Bescheid vom 06.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06.02.2001 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage gegen den Bescheid vom 09.11.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien zu beanstanden, soweit
sie im Rahmen der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten teilweisen Aufhebung und Erstattung der an die
Klägerin erbrachten Leistungen in der Zeit vom 03.09.1998 bis 31.12.1998 über den im Bescheid vom 09.11.2000
festgestellten wöchentlichen Anrechnungsbetrag wegen Ehegatteneinkommens von DM 113,67 hinausgehen und die
Klägerin zur Erstattung von Leistungen verpflichten, die den im Bescheid vom 09.11.2000 festgesetzten Betrag von
DM 3.322,62 übersteigen. Gemäß § 328 Abs.1 Nr.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könne über die
Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des
Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen
für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer
sofortigen Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten habe. Nach § 328 Abs.3 Satz 2 SGB III seien aufgrund
der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein
Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde. Diese Voraussetzungen seien hier bezüglich
des Bescheides vom 09.11.2000 erfüllt. Die Beklagte habe der Klägerin mit Bescheid vom 26.10.1998 zu Recht Alhi
ab 03.09.1998 lediglich vorläufig bewilligt. Eine endgültige Entscheidung über die Leistungshöhe habe zu diesem
Zeitpunkt noch nicht erfolgen können, da der Beklagten die Höhe des in Anrechnung zu bringenden
Ehegatteneinkommens noch nicht bekannt gewesen sei. Die nach Eingang des Einkommensteuerbescheides für das
Kalenderjahr 1998 von der Beklagten mit Bescheid vom 06.02.2001 vorgenommene Berechnung der Alhi der Klägerin
und die sich hierauf stützende Erstattungsforderung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe,
unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides, für die Zeit vom 03.09.1998 bis 31.12.1998 zu Recht
Einkommen des Ehemannes in Höhe von wöchentlich DM 237,70 leistungsmindernd bei der Alhi der Klägerin in
Ansatz gebracht. Gemäß § 190 Abs.1 Nr.5 SGB III habe Anspruch auf Alhi, wer u.a. bedürftig sei. Bedürftig i.S. des §
190 Abs.1 Nr.5 SGB III sei der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi
bestreite oder bestreiten könne und das Einkommen, das nach § 194 SGB III zu berücksichtigen sei, die Alhi nach §
195 SGB III nicht erreiche. Zu dem im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 194 SGB III zu berücksichtigenden
Einkommen zähle u.a. das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es
den Freibetrag übersteige, abzüglich der auf das Einkommen entfallenden Steuern, der Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen
seien sowie der notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 194 Abs.2
Nr.1 - 3 SGB III). Aus dem Einkommensteuerbescheid für 1998 ergebe sich, dass der Ehegatte der Klägerin im Jahr
1998 Positiveinkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von DM 42.435,00 gehabt habe. Es sei nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte dieses Einkommen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Vorlage
gebrachten, nachgewiesenen Aufwendungen des Ehegatten für Versicherungen und Entrichtung von Beiträgen zum
Berufsverband sowie des in Ansatz gebrachten Freibetrages für den Ehemann in Höhe von wöchentlich DM 237,79
sowie des Pauschbetrages in Höhe von wöchentlich DM 59,43 entsprechend in Ansatz gebracht habe. Entgegen der
Auffassung der Klägerin sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
als Einkommen den Teil des zu versteuernden Jahresgewinns ansehe, der dem jeweiligen Zeitraum rechnerisch
zuzuordnen sei. Dabei sei gegenüber dem Steuerrecht allerdings eine Bereinigung vorzunehmen. Denn nicht alle
steuerrechtlichen Vorschriften hätten die Funktion, notwendige Aufwendungen zur Gewinnermittlung zu
berücksichtigen. Hier sei der dem Zeitraum vom 03.09. bis 31.12.1998 zuzuordnende Anteil des um
Steuervergünstigungen bereinigten zu versteuernden Jahresgewinns als Einnahme i.S. von § 194 Abs.2 Satz 1 SGB
III zu behandeln, von der aber dann Absetzungen nach § 194 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB III nicht mehr in Betracht kämen
(siehe Gagel, Kommentar zum SGB III, § 194 Anm.38 ff.). Deshalb habe die Beklagte zu Recht weder die ratenweise
Abzahlung des Existenzgründungsdarlehens noch den Pauschalbetrag für Bewerbungen des Ehegatten bei der
Einkommensermittlung gesondert berücksichtigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur die von der
Klägerin konkret nachgewiesenen Aufwendungen im Rahmen des § 194 Abs.2 Nr.2 SGB III bei der
Einkommensermittlung in Anrechnung gebracht habe. Die im Einkomensteuerbescheid für 1998 für die Klägerin und
ihren Ehegatten festgestellten Sonderausgaben würden im Rahmen der Alhi unberücksichtigt bleiben (siehe Niesel,
Kommentar zum SGB III, § 194, Anm.39). Entgegen den Darlegungen der Klägerin sei ihr Negativeinkommen in Höhe
von DM 8.285,00 nicht mit den Positiveinkünften des Ehegatten zu verrechnen. Da sich die Aufwendungen im
Rahmen des § 194 Abs.2 Nr.3 SGB III auf jeweilige bestimmte Einnahmen beziehen müssten, lasse sich aus dieser
Vorschrift nicht die Berechtigung zur Vornahme eines Verlustausgleichs zwischen Einkommensarten oder zwischen
verschiedenen Einkommensquellen innerhalb derselben Einkommensart herleiten (siehe Gagel, Kommentar zum SGB
III, § 194 Anm.70). Es sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass Alhi keine Versicherungsleistung
sei, sondern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werde (§ 363 Abs.1 SGB III). Für die Alhi gelte der Grundsatz,
dass die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln subsidiären Charakter habe und nur bei Bedürftigkeit der Klägerin zu
bewilligen sei. Im Ergebnis habe die Beklagte die Anrechnung des Ehegatteneinkommens - wie dem ausführlichen
Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2000 und vom 11.01.2001 in zutreffender Weise zu entnehmen sei -
den wöchentlichen Anrechnungsbetrag für das Ehegatteneinkommen in Höhe von DM 237,70 in nicht zu
beanstandender Weise ermittelt und den Erstattungsbetrag mit DM 4.074,86 rechnerisch korrekt berechnet. Dennoch
sei die Korrektur der Alhi-Berechnung und die Erstattung der bereits erbrachten Leistungen auf die im Bescheid vom
09.11.2000 festgesetzten niedrigeren Beträge zu beschränken. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 09.11.2000 die
bis dahin erfolgte vorläufige Berechnung durch eine endgültige Berechnung der Alhi ersetzt. Die in dem Bescheid vom
09.11.2000 festgestellte Erstattungsforderung von DM 3.322,62 könne von der Klägerin gemäß § 328 Abs.3 Satz 2
SGB III ohne Berücksichtigung von Vertrauensschutz zurückverlangt werden, da der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt
die Leistungen nur vorläufig bewilligt worden seien (s. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 21.03.2002 - B 7
AL 48/01 R). Dagegen sei die Beklagte nicht berechtigt, den endgültigen Bescheid vom 09.11.2000 erneut zum
Nachteil der Klägerin zu korrigieren und die an die Klägerin erbrachte Leistung in größerem Umfang als bisher
festgestellt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Klägerin habe nicht wissen können, dass die mit
Bescheid vom 09.11.2000 vorgenommene Berechnung der Alhi-Höhe zu einer zu hohen Alhi-Bewilligung geführt habe,
zumal die Klägerin selbst, wie ihrer Widerspruchsbegründung zu entnehmen sei, davon ausgegangen sei, dass die
Berechnung im Bescheid vom 09.11.2000 eine zu niedrige Alhi ergebe. Im Ergebnis vertrete die Kammer die
Auffassung, dass hinsichtlich der im Bescheid vom 06.02.2001 erfolgten Leistungsberechnung die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X nicht erfüllt seien, da bei der Klägerin weder positive Kenntnis
von der teilweisen Rechtswidrigkeit der Leistungsberechnung und -erbringung, noch grobe Fahrlässigkeit vorliege.
Insgesamt sei die Klägerin daher lediglich verpflichtet, die durch vorläufige Bewilligung zu hoch ausgezahlte Alhi in
Höhe von DM 3.322,62 zu erstatten (§ 328 Abs.3 Satz 2 SGB III).
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, ein Rückforderungsanspruch der Beklagten sei nicht gegeben,
da die Alhi in dieser Höhe zu Recht gezahlt worden sei. Das Einkommen ihres Ehemannes sei nach dem SGB III
nicht ausreichend, um etwas zu ihrem Bedarf beizutragen und so zu einer Anrechnung zu führen. Nach ihrer Ansicht
habe die Anrechnungsregelung für die Alhi den Sinn, die Familieneinkünfte als Gesamtheit zu betrachten und dabei
eine Beurteilung zu treffen, welcher Betrag als gerechtfertigter Bedarf anzusehen sei. Dabei seien steuerliche
Betrachtungsweisen nicht vorrangig, sondern es seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
Vereinfacht ausgedrückt bedeute dies, es zähle, was die Familie "in der Tasche" habe. Diesem Sinn des Gesetzes
sei das Urteil des SG nicht gerecht geworden. Entgegen dem Sinngehalt des § 194 SGB III habe die Beklagte von
den Einkünften ihres Ehemannes nicht die gesamten Versicherungsbeiträge abgezogen. Dies stehe in eindeutigem
Widerspruch zu dem Wortlaut des § 194 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB III, nach dem alle Versicherungsbeträge abzuziehen
seien, die gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen seien. Die Beklagte habe diese nicht ausermittelt und nur
einige wenige Versicherungen abgezogen. Hier ergebe sich in dem Urteil keine Änderung. Die Beklagte habe ihre
Bewerbungskosten nicht in Ansatz gebracht, obwohl diese nach § 194 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB III abzuziehen seien.
Diese Regelung entspreche genau dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes. Es handle sich um dieselben
Ausgaben, die hier vom Finanzamt festgesetzt worden seien. Bei diesen Werbungskosten handle es sich aber
ausschließlich um Bewerbungskosten, Fortbildung u.ä., alles Aufwendungen, die dazu dienen sollten, ihr einen neuen
Arbeitsplatz zu verschaffen. Hier ergebe sich keine Änderung. Die Beklagte wie auch das SG würde so den oben kurz
dargestellten Sinn der Einkommensanrechnung verkehren. Die Beklagte gehe zu Recht von dem Prinzip aus, dass die
Einkünfte der Ehegatten "in einen Topf kommen". Dies bedeute aber auch, dass die Ausgaben der Ehegatten aus
demselben gemeinsamen "Topf" bestritten werden. Dies erkläre sich aus den Abzugspositionen des § 194 Abs.2 Satz
2 SGB III und der Definition des Freibetrages, der sich um die zu leistenden Unterhaltszahlungen erhöhe. Und genau
um diesen notwendigen Unterhaltsbetrag handle es sich bei diesen Kosten. Die Beklagte hätte gerade wegen dieser
Kosten einen durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch gegen ihren Ehemann. Ganz egal, ob man in ihren
Werbungskosten Ausgaben beider Ehegatten - wie dies hier auch der Fall sei - sehe oder ob man diese als Quasi-
Unterhalt des Ehemannes an sie sehe, das Geld werde aufgebracht und sei für die Lebenshaltung nicht mehr
vorhanden. Dabei müsse es wegen der gemeinsamen Behandlung von Einkommen (hier: Zusammenveranlagung) egal
sein, von wem die Werbungskosten verursacht werden. Diese Ausgaben der Ehegatten könne man nicht damit aus
der Welt reden, dass negative Einkünfte dem Sozialversicherungsrecht unbekannt seien oder dass Einkünfte aus
verschiedenen Einkunftsarten nicht zu verrechnen seien. Die entsprechenden Gerichtsentscheidungen würden
Verlustvorgänge oder Abschreibungen betreffen, die dem Bedürftigkeitsprinzip unbekannt seien. Darum gehe es hier
aber gerade nicht. Vielmehr gehe es um konkrete in dem gleichen Jahre angefallene Ausgaben. Sowohl die Beklagte
als auch das SG hätten Ausgaben nicht anerkannt, andererseits allerdings die Steuervorteile dieser Ausgaben als
positives Einkommen und damit zu ihrem Nachteil in Ansatz gebracht. Gerade wegen der Werbungskosten und der
Versicherungen hätten keine Steuern bezahlt werden müssen. Um diese Betrachtung zu bereinigen, hätten dann
wenigstens fiktive Steuern berechnet und von dem Einkommen des Ehemannes abgezogen werden müssen. Dies
hätten sowohl die Beklagte als auch das SG nicht getan. Es sei daher ausschließlich zu ihren Lasten gerechnet
worden. In Wirklichkeit sei der Anrechnungsbetrag aufgrund des Einkommens des Ehemannes wie folgt zu berechnen
mit dem Ergebnis, dass es keinen Anrechnungsbetrag gebe.
Anzurechnendes Einkommen DM 42.435,00 ./. Werbungskosten - § 194 Abs.2 Nr.3 SGB III - DM 8.285,00 ./.
Versicherungen - § 194 Abs.2 Nr.2 SGB III - DM 19.332,00 ./. Tilgungen aus Existenzgründung - DM 4.271,32 jährlich
DM 10.546,68 wöchentlich DM 202,82 ./. Freibetrag - § 194 Abs.2 Nr.4 - DM 9.950,45 ./. Freibetrag - § 194 Abs.1
Satz 2 - DM 237,79 anzurechnen - DM 94,42.
Daher sei völlig zu Recht Alhi gezahlt worden. Die Beklagte habe sich aus den jeweiligen Steuer- und
Sozialversicherungssystemen die für sie günstigste Berechnung wie "Rosinen aus einem Kuchen" gesucht. Das SG
habe hieraus nichts Neues entschieden, sondern lediglich den vorhandenen Vertrauensschutz bejaht. Entscheide man
sich konsequent für eine Variante, müssten entweder die verbliebenen Gelder gewichtet werden oder es werde
pauschal berechnet. Die Beklagte könne aber nicht auf der einen Seite Werbungskosten wie im Steuerrecht
berechnen und dabei ihre Wertung bei der Berechnung außer Acht lassen, gleichzeitig die Tilgung von Zinsen
ebenfalls nicht berücksichtigen mit dem Argument, im Bereich des Steuerrechts werde nur die Zahlung auf Zinsen,
nicht aber die Zahlung auf Tilgung berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.07.2003 und den Bescheid von 09.11.2000 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass entgegen der klägerischen Rechtsauffassung in der Bedürftigkeitsprüfung im Alhi-
Recht nicht nur diejenigen Einkünfte zählen, welche in Worten der Klägerin "die Familie in der Tasche" habe, somit
ggf. nach Abzug individueller Lebenshaltungskosten. Hier könne die Bedürftigkeit nicht davon abhängen, welche
Ratenhöhen zur Tilgung eines Kredits aufgewandt werden bzw. welche Zinsbelastung sich daraus ergebe.
Andererseits müsste berücksichtigt werden, dass durch die Kreditaufnahme ggf. der Lebensunterhalt als auf andere
Weise als durch Alhi gedeckt wäre. Nach § 194 Abs.1 Nr.2 werde das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt, soweit es Freibeträge übersteige. Nach Abs.2 Satz 1 a.a.O.
seien Einkommen u.a. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, von denen die in Abs.2 Satz 2 Nrn.1 - 4 a.a.O.
genannten Ausgaben abzusetzen seien. Der Katalog sei abschließend. Andere Abzüge, insbesondere solche, die zur
Begleichung von Schulden erfolgen (z.B. auch Abtretung und Lohnpfändung) könnten nach dem Gesetzeswortlaut die
anrechenbaren Einkünfte nicht mindern. Abzüge, die z.B. wegen Abtretung / Lohnpfändung vorgenommen werden,
würden die Schulden mindern. Die einbehaltenen Beträge gehörten zu den Einkünften, wobei unbeachtlich sei, dass
derjenige, dem die Einkünfte zufließen sollen, über sie z.B. aufgrund Abtretung oder Pfändung nicht mehr verfügen
könne (BSG im Urteil vom 18.02.1982 - 7 RAr 91/81, SozR 4100 § 138 Nr.7). Dies gelte umso mehr, als Tilgungsraten
nicht zwangsweise abgezogen, sondern freiwillig nach Leistungsbereitschaft eingeräumt worden seien. Auch wenn
daher der Ehegatte der Klägerin aufgrund eingegangener Darlehensverpflichtungen Tilgungsraten und Zinsen zu
zahlen habe, würden diese zu dessen Einkünften gehören und seien bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Alhi nicht
herauszurechnen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1
SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 29.07.2003 den Bescheid vom 09.11.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 aufgehoben und im Übrigen die Klage gegen den Bescheid vom 09.11.2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 abgewiesen.
Denn die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 09.11.2000 für die Zeit vom 03.09. bis 31.12.1998 bei den an die
Klägerin erbrachten Leistungen einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag wegen Ehegatteneinkommens von DM
113,67 festgestellt und somit insgesamt einen rückzuzahlenden Betrag in Höhe von DM 3.322,62. Bei dem Bescheid
vom 09.11.2000 handelte es sich um eine vorläufige Bewilligung von Alhi.
Gemäß § 328 Abs.1 Nr.3 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere
Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der
Arbeitnehmer die Umstände, die der sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Nach § 328 Abs.3 Satz 2 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten,
soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Nachdem hier der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1998 im Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorlag,
war die Beklagte berechtigt, die Alhi ab 03.09.1998 lediglich vorläufig zu bewilligen. Erst nach Eingang des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 konnte die Beklagte eine endgültige Berechnung vornehmen unter
Berücksichtigung des nunmehr bekannten Einkommens ihres Ehemannes.
Gemäß § 190 Abs.1 Nr.3 SGB III hat Anspruch auf Alhi, wer u.a. bedürftig ist. Bedürftig i.S. des § 190 Abs.1 Nr.5
SGB III ist der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder
bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 194 SGB III zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 195 SGB III
nicht erreicht. Zu dem im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 194 SGB III zu berücksichtigenden Einkommen
zählt u.a. das Einkommmen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den
Freibetrag übersteigt, abzüglich der auf das Einkommen entfallenden Steuern, der Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen
sind sowie der notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 194 Abs.2
Nrn.1 - 3 SGB III).
Zu Recht hat die Beklagte das im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 für den Ehemann der Klägerin im Jahr
1998 erzielte Einkommen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von DM 42.435,00 berücksichtigt. Zutreffend ist auch,
dass die Beklagte dieses Einkommen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Vorlage gebrachten,
nachgewiesenen Aufwendungen des Ehegatten für Versicherungen und Entrichtung von Beiträgen zum Berufsverband
sowie des in Ansatz gebrachten Freibetrages für den Ehemann in Höhe von wöchentlich DM 237,79 sowie des
Pausch-betrages in Höhe von wöchentlich DM 59,43 entsprechend in Ansatz gebracht hat.
Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit als
Einkommen den Teil des zu versteuernden Jahresgewinns ansah, der dem jeweiligen Zeitraum rechnerisch
zuzuordnen war. Entgegen ihrer Auffassung ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Bereinigung
gegenüber dem Steuerrecht vorgenommen hat, da nicht alle steuerrechtlichen Vorschriften die Funktion haben,
notwendige Aufwendungen zur Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Hier war der dem Zeitraum vom 03.09.1998 bis
31.12.1998 zuzuordnende Anteil des um Steuervergünstigungen bereinigten zu versteuernden Jahresgewinns als
Einnahme i.S. von § 194 Abs.2 Satz 1 SGB III zu behandeln, von der ab dann Absetzungen nach § 194 Abs.2 Satz 2
Nr.3 SGB III nicht mehr in Betracht kommen. Zu Recht hat deshalb die Beklagte weder die ratenweise Abzahlung des
Existenzgründungsdarlehens noch den Pauschalbetrag für Bewerbungen des Ehegatten bei der
Einkommensermittlung gesondert berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte nur die von ihr konkret nachgewiesenen Aufwendungen im Rahmen des § 194 Abs.2
Nr.2 SGB III bei der Einkommensermittlung in Anrechnung gebracht hat. Die im Einkommensteuerbescheid für 1998
für die Klägerin und ihren Ehegatten festgestellten Sonderausgaben bleiben im Rahmen der Alhi unberücksichtigt (vgl.
Brandt in: Niesel, Kommentar zum SGB III, § 194 Rdnr.39). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte die
Positiveinkünfte des Ehemannes nicht mit dem Negativeinkommen der Klägerin verrechnet hat. Da sich die
Aufwendungen im Rahmen des § 194 Abs.2 Nr.3 SGB III auf jeweilige bestimmte Einnahmen beziehen müssen, lässt
sich aus dieser Vorschrift nicht die Berechtigung zur Vornahme eines Verlustausgleichs zwischen Einkommensarten
oder zwischen verschiedenen Einkommensquellen innerhalb derselben Einkommensart herleiten. Der Ausschluss des
Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkommensarten im Bereich der Alhi entspricht einem aus mehreren
Regelungen einkommensabhängiger Leistungen herzuleitenden allgemeinen Grundsatz des Sozialleistungsrechts (vgl.
BSG, Urteil vom 12.06.1992, Az.: 11 RAr 75/91).
Grundsätzlich hat die Beklagte unter Zugrundelegung der Angaben im Einkommensteuerbescheid 1998 zu Recht
Einkommen des Ehemannes in Höhe von wöchentlich DM 237,70 leistungsmindernd bei der Alhi in Ansatz gebracht.
Lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes war die Beklagte nicht berechtigt, den endgültigen Bescheid vom
09.11.2000 erneut zum Nachteil der Klägerin zu korrigieren und die an die Klägerin erbrachten Leistungen in größerem
Umfang als bisher festgestellt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 29.07.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.