Urteil des OLG Celle vom 20.12.2000

OLG Celle: treu und glauben, fristlose kündigung, kommanditgesellschaft, geschäftsführer, anfechtung, masseverbindlichkeit, aufrechnung, grundstück, anzeige, eigenschaft

Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 136/00
Datum:
20.12.2000
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 55, InsO § 209, BGB § 142
Leitsatz:
1. Die Mietzinsverbindlichkeit für das von einer Insolvenzschuldnerin selbst zum Betrieb einer
Niederlassung genutzte Mietgrundstück ist für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit im Sinne von §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 209
Abs. 1 Nr. 3 InsO anzusehen.
2. Diese kann nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Hinblick auf den sich aus § 210 InsO
ergebenden Rechtsgedanken nicht mehr im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann.
3. Zur Anfechtung von Erklärungen, die der Insolvenzverwalter für die Schuldnerin abgibt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
2 U 136/00
14 O 1546/99 72 LG Hannover Verkündet am
20. Dezember 2000
#########,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht #######,####
und ####auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Mai 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt
neu gefasst:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M#######, ####### GmbH & Co. KG, ####### (####### IN
####### AG #######), wird eine Forderung der Klägerin in Höhe von 11.225,81 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem
2. April 1999 als Masseverbindlichkeit festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 61 % und der Beklagte 39 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 841,93 DM, diejenige des Beklagten 11.225,81 DM.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt für die Zeit vor der Antragstellung im Termin
am 14. Dezember 2000 28.502,85 DM, für die Folgezeit 12.067,74 DM.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entrichtung anteiligen Mietzinses für das Mietobjekt
F####### Straße 11 in H####### für die Zeit vom 15. bis 29. Januar 1999 (15 Tage) als Masseverbindlichkeit in
dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der von dem Beklagten als Insolvenzverwalter vertretenen Schuldnerin
M#######, ####### GmbH & Co. KG festgestellt, nachdem der Beklagte in dem vorbezeichneten
Insolvenzverfahren am 28. Februar 2000 gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.
Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, dass der Beklagte am 18. Januar 1999 in seiner Eigenschaft als
vorläufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin die vorbezeichnete Mietzinsverbindlichkeit für das von der
Schuldnerin selbst zum Betrieb ihrer Niederlassung in H####### genutzte Mietgrundstück für die Dauer der
vorläufigen Insolvenzverwaltung in der Zeit vom 15. bis 29. Januar 1999 begründet hat. Zutreffend ist ferner, dass
diese Forderung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts ####### vom 29.
Januar 1999 (####### IN #######) als Masseverbindlichkeit im Sinne von §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 209 Abs. 1 Nr. 3
InsO anzusehen ist, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Hinblick auf den sich aus § 210 InsO
ergebenden Rechtsgedanken nicht mehr im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Der
abweichenden Auffassung von Runkel/
Schnurbusch (NZI 2000, 49, 52f.), wonach die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur zu einem
Vollstreckungsverbot führt, ist mit der herrschenden Ansicht (vgl. Dinstühler, ZIP 1998, 1696, 1705; Pape KTS 1995,
214 f.; Irschlinger, in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 210 Rn. 5) nicht zu folgen.
Die Feststellung der von dem Beklagten in seiner damaligen Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter für die
Schuldnerin begründeten Verpflichtung ist jedoch nicht nur in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer der vorläufigen
Insolvenzverwaltung zu beschränken, sondern auch in gegenständlicher Hinsicht auf den in dem schriftlichen
Hauptmietvertrag zwischen der Klägerin und der Komplementärin der Schuldnerin, also der ####### & Co. GmbH,
für das streitbefangene Objekt festgelegten Mietzins ohne Nebenkostenvorauszahlung. Gemäß § 5 Ziffer 1 und 4
des vorbezeichneten Mietvertrages betrug der monatliche Mietzins unter Berücksichtigung des Abzuges für die
abredegemäß noch nicht an die Hauptmieterin überlassene Teilfläche gemäß § 5 Ziffer 2 20.000 DM (23.600 DM -
3.600 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin 23.200 DM. Davon entfallen auf die 15 Tage für die Zeit vom 15.
bis 29. Januar 1999 11.225,81 DM (23.200 DM : 31 x 15).
Die Berufung hat Erfolg, soweit das Landgericht der Klägerin für den vorgenannten Zeitraum einen entsprechenden
Anteil (841,93 DM) der gemäß § 5 Ziffer 3 im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von
insgesamt 1.500 DM zuerkannt hat.
Ein Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlung für den Monat Januar 1999 steht der Klägerin im Zeitpunkt des
Schlusses der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr zu, weil über Nebenkostenvorauszahlungen gemäß §
5 Ziffer 7 des Mietvertrages vom 25. März 1996 bis zum 31. März des Folgejahres (hier: 2000) abzurechnen war.
Dies gilt erst recht nachdem das Mietobjekt auf eine vorangegangene fristlose Kündigung der Klägerin vom 3.
Februar 1999 am 19. Februar 1999 geräumt und an die Klägerin herausgegeben worden ist.
Die weiteren von der Beklagten mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen gegen den im angefochtenen
Urteil festgestellten Anspruch greifen nicht durch.
1. Der Beklagte hat auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts ####### vom 15. Januar 1999 in dem
Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft als Schuldnerin wegen der Anordnung
eines allgemeinen Verfügungsverbotes gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 2 InsO die Rechtsstellung eines „starken“
vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 22 Abs. 1 InsO erlangt, dem es insbesondere oblag, das von der
Schuldnerin betriebene Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). In dieser Eigenschaft hat er mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 18. Januar 1999 in
der Hauptniederlassung der Schuldnerin in P####### u. a. die weitere Zukunft des Standortes der Schuldnerin in
H####### besprochen. Unstreitig ist als Ergebnis dieser Besprechung die von dem Vertreter des Beklagten,
Rechtsanwalt S#######, im Schreiben vom 20. Januar 1999 bestätigte Abrede getroffen worden, der zufolge der
Beklagte für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung die anteilige Miete für das Grundstück F#######
Straße 11 in H####### übernimmt und den auf den Monat Januar entfallenden Anteil innerhalb der folgenden zwei
Wochen zahlt. Diese auf Wunsch des Geschäftsführers der Klägerin erteilte Bestätigung des Beklagten ist bei
verständiger Würdigung aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers dahin zu verstehen, dass die
Kommanditgesellschaft als Schuldnerin für die Erfüllung der von ihrer Komplementärin auf Grund des Mietvertrages
vom 25. März 1996 begründeten Mietzinsverpflichtung gegenüber der Klägerin für den genannten Zeitraum einstehen
wollte. Für diese Auslegung spricht gerade, dass die von dem Beklagten als vorläufiger Vergleichsverwalter
vertretene Schuldnerin das streitbefangene Grundstück auf Grund eines Untermietvertrages mit ihrer
Komplementärin für ihre Niederlassung in H####### nutzte. Zwar rechtfertigt die tatsächliche Nutzung des Objektes
durch die Kommanditgesellschaft ebenso wenig die Annahme eines faktischen Mietverhältnisses wie der Umstand,
dass Mietzinszahlungen an die Klägerin während der gesamten Dauer des Hauptmietverhältnisses unmittelbar von
der Kommanditgesellschaft als Untermieterin und nicht von deren Komplementärin als Hauptmieterin geleistet
wurden. Im Hinblick auf die in § 9 Nr. 4 Abs. 2 Mietvertrag erteilte Erlaubnis zur Untervermietung allein an die
Kommanditgesellschaft haben die Parteien gerade die Grundlage für eine derartige Handhabung gelegt und
gleichwohl bewusst an der vertragsrechtlichen Konstruktion festgehalten, für die auf Seiten der Schuldnerin und ihrer
Komplementärin betriebsorganisatorische und steuerliche Gründe von Bedeutung gewesen sein mögen. In
wirtschaftlicher Hinsicht musste jedenfalls der Beklagte bei der Diskussion um die Zukunft des Standortes der
Niederlassung der Schuldnerin in H####### daran interessiert sein, der Klägerin gegenüber verbindlich zu erklären,
dass für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung die Zahlung des Mietzinses für das streitbefangene
Grundstück gesichert ist.
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die als kumulative Schuldmitübernahme zu qualifizierende Vereinbarung
der Parteien vom 18. Januar 1999 nicht auf Grund einer Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB als nichtig
anzusehen.
Dabei kann dahinstehen, ob die von Rechtsanwalt ### als Vertreter für den Beklagten in einem Telefongespräch
gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin Dr. ####### H####### am 3. Februar 1999 abgegebenen Erklärungen
überhaupt als Anfechtung der Willenserklärung vom 18. Januar 1999 anzusehen sind und ob die für eine
Irrtumsanfechtung zu beachtende Frist gemäß § 121 Abs. 1 BGB eingehalten worden ist.
Dem Beklagten stand nämlich ein Anfechtungsgrund nicht zur Seite.
a) Es kann offen bleiben, ob der Beklagte sich überhaupt in einem Irrtum über die Person des Hauptmieters des
streitbefangenen Grundstücks befunden hat oder ob er bereits bei Abgabe seiner Erklärung vom 18. Januar 1999
darüber informiert war, dass die Kommanditgesellschaft als Schuldnerin lediglich Untermieterin des durch ihre
Komplementärin von der Klägerin angemieteten Betriebsgrundstücks war. Das tatsächliche Vorbringen des
Beklagten reicht nämlich schon nicht für die als Voraussetzung einer wirksamen Anfechtung erforderliche Annahme,
dass der Beklagte seine Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht
abgegeben haben würde. Der Beklagte hat sich auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten im Interesse der
vorläufigen Standortsicherung des Unternehmens der Schuldnerin ausdrücklich bereit erklärt, der Klägerin namens
der Schuldnerin gegenüber dafür einzustehen, dass deren Mietzinsansprüche in Bezug auf das streitbefangene
Betriebsgrundstück der Schuldnerin während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfüllt werden. Die
Abgabe einer derartigen Erklärung war aus der Sicht des Beklagten auch nicht deshalb entbehrlich, weil die
Schuldnerin lediglich Untermieterin des Betriebsgrundstücks war. Der Beklagte musste nämlich davon ausgehen,
dass die Bezahlung der Mietzinsen für den streitbefangenen Zeitraum durch die Komplementärin der Schuldnerin als
Hauptmieterin nicht gesichert war. Zum einen hatte die GmbH während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses
bisher keine Zahlungen erbracht. Zum anderen war auch in Bezug auf die Komplementärin bereits ein
Insolvenzantragsverfahren eingeleitet worden, indem das Amtsgericht ####### ebenfalls am 18. Januar 1999 den
Beklagten mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens darüber beauftragt hatte, ob Insolvenzgründe hinsichtlich
der GmbH vorlagen und ob insbesondere eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden war. Tatsächlich ist
später mit Beschluss des Amtsgerichts ####### vom 28. April 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Komplementärin mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt worden. Vor diesem
Hintergrund war die von dem Beklagten auf Wunsch der Klägerin abgegebene Einstandsverpflichtung für die
Mietzinszahlungen während der Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens im Interesse der Standortsicherung der
Schuldnerin ohne Rücksicht darauf sinnvoll, ob die Schuldnerin Hauptmieterin oder lediglich Untermieterin des
Betriebsgrundstücks war. Von der Hauptmieterin war eine Begleichung der Mietschulden nicht zu erwarten. Der
Kommanditgesellschaft als Schuldnerin stand aus dem Untermietverhältnis kein eigenes Besitzrecht gegenüber der
Klägerin zu (§ 556 Abs. 3 BGB). Durch die Schuldmitübernahme in Bezug auf die Verpflichtung aus dem
Hauptmietverhältnis konnte der Beklagte mit der Zahlung des Mietzinses für die Dauer der vorläufigen
Vergleichsverwaltung sowohl das Erlöschen der Forderung der Klägerin aus dem Hauptmietverhältnis als auch des
Anspruchs der GmbH auf den Untermietzins bewirken. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 112
InsO gerechtfertigt. Zwar war der Klägerin nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der GmbH als Hauptmieterin die fristlose Kündigung des Hauptmietverhältnisses wegen
Zahlungsverzuges verwehrt. Indessen hat sich der Beklagte unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens von
der Vorschrift des § 112 InsO auch nicht davon abhalten lassen, für die Schuldnerin die Entrichtung der Mietzinsen
für die Dauer der vorläufigen Vergleichsverwaltung in der Annahme zuzusagen, die Schuldnerin sei Hauptmieterin
des von ihr genutzten Betriebsgrundstücks.
b) Die Anfechtung der Erklärungen des Beklagten vom 18. Januar 1999 wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123
BGB scheidet erst recht aus. Der Geschäftsführer der Klägerin war nämlich bei der Unterredung am 18. Januar 1999
nicht verpflichtet, den Beklagten darüber aufzuklären, dass die Schuldnerin nicht Hauptmieterin ihres
Betriebsgrundstücks
war. Der Geschäftsführer der Klägerin musste nicht einmal damit rechnen, dass dem Beklagten als vorläufigen
Insolvenzverwalter seit dem 15. Januar 1999 bei einer Besprechung über die Mietzinsansprüche der Klägerin für das
Betriebsgrundstück dieser Umstand nicht bekannt war. Vor allem aber hat der Geschäftsführer der Klägerin keinen
Grund zu der Annahme, dass der Beklagte seine Erklärung zu der Übernahme der Mietzinszahlungen für die Dauer
der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht abgegeben hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Schuldnerin lediglich
Untermieterin ist. Vielmehr konnte der Geschäftsführer der Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte wegen der
ihm bekannten prekären wirtschaftlichen Situation der Hauptmieterin und Komplementärin der Schuldnerin die
Zahlung des Mietzinses in jedem Fall sicherstellen wollte, um der Schuldnerin als Untermieterin vorläufig eine
weitere Nutzung des Betriebsgrundstücks zu ermöglichen.
3. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des
Beklagten gegenüber dem auf Feststellung gerichteten Begehren der Klägerin nicht in Betracht kommt. Im Übrigen
greift hinsichtlich des Anspruchs auf Mietzinszahlung für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung der in § 7
Nr. 4 des Hauptmietvertrages vereinbarte Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts durch.
4. Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen in Höhe von 4.184,15 DM und 9.000
DM greift nicht durch.
a) Die Aufrechnung ist nämlich bereits gemäß Ziffer 7 Nr. 4 des schriftlichen Hauptmietvertrages vom 25. März 1996
ausgeschlossen. Die von dem Beklagten für die Kommanditgesellschaft als Schuldnerin durch die
Schuldmitübernahme vom 18. Januar 1999 übernommene Verpflichtung richtet sich nach Inhalt und Beschaffenheit
der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (vgl. BGH NJW 1996, 249). Im Verhältnis der Parteien des
Hauptmietvertrages ist der Aufrechnungsausschluss wirksam vereinbart worden. Zwar ist in allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch unter Kaufleuten bzw. im Verkehr zwischen Unternehmen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG eine formularmäßige Klausel unwirksam, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis
genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Indessen
rechtfertigt das Vorbringen des Beklagten schon nicht die Annahme, dass die Regelung in § 7 Nr. 4 des
Hauptmietvertrages als AGBKlausel anzusehen ist. Der Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass die Klägerin
diese Vertragsbestimmung für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt hat. Die Klägerin behauptet demgegenüber,
der gesamte Mietvertrag sei von ihr individuell nur für diesen einen Fall erstellt worden. Sie habe auch nicht die
Absicht gehabt, diesen Vertrag mehrfach zu verwenden. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt
aber, sofern es sich wie im vorliegenden Fall nicht um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 24 a AGBG handelt,
nicht unter § 1 AGBG (vgl. BGH NJWRR 88, 57). Das in dem vorliegenden individuell vereinbarten
Gewerberaummietvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach der
Beendigung des Mietvertrages und der Räumung des Mietobjekts als Nachwirkung weiter (vgl. BGH NJWRR 2000,
530). Der Klägerin ist die Berufung auf das Aufrechnungsverbot auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt. Zwar
kann ein vertragliches Aufrechnungsverbot, das, wie im vorliegenden Fall, die zügige Durchsetzung einer Forderung
gewährleisten soll, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zurücktreten, wenn die Entscheidung über die zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen entscheidungsreif ist. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede
sein. Der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass die tatsächlichen Grundlagen der geltend gemachten
Gegenforderung der Schuldnerin unstreitig sind. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe der Schuldnerin im
August 1996 einen Gabelstapler S####### Typ R#######, Fabrikationsnummer ####### verkauft, der tatsächlich
noch im Eigentum der S####### GmbH gestanden habe, sodass sie nach Kenntniserlangung für die Zeit vom 1. Juli
bis 31. Dezember 1998 insgesamt 4.184,15 DM Miete an die S####### GmbH habe zahlen und für die endgültige
Übernahme des Gerätes von der S####### GmbH weitere 9.000 DM gemäß Rechnung vom 4. Januar 1999 habe
entrichten müssen. Die Klägerin hat jedoch auch nach der weiteren Substantiierung der Gegenforderungen im
Schriftsatz vom 16. September 1999 erhebliche Einwendungen mit den Schriftsätzen vom 4. Oktober und 2.
Dezember 1999 geltend gemacht. Insbesondere hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Schuldnerin habe das
Fahrzeug gutgläubig erworben. Ferner hat sie bestritten, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mietzinsen
sich auf den streitbefangenen Gabelstapler beziehen, dass die Mieten in Anbetracht des Alters und des Wertes des
Gabelstaplers üblich waren und dass sie auf den Kaufpreis angerechnet worden seien. Ferner hat sie in Abrede
genommen, dass die Schuldnerin den Gabelstapler von der S####### GmbH gekauft habe.
b) Dem Landgericht ist darüber hinaus zuzustimmen, dass die Aufrechnung auch ohne das vertraglich vereinbarte
Verbot nicht durchgreift.
Die Vereinbarung der Parteien vom 18. Januar 1999 über die Bezahlung der Mietzinsen für die Dauer der vorläufigen
Insolvenzverwaltung kann nämlich nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte die Forderung der Klägerin für
die Schuldnerin anerkennen und die tatsächliche Zahlung für den absehbar relativ kurzen Zeitraum der vorläufigen
Insolvenzverwaltung tatsächlich sicherstellen wollte. Damit hat sich der Beklagte jedenfalls solcher Einwendungen
begeben, die der Schuldnerin damals bereits bekannt waren oder die sie hätte kennen können. Der Beklagte stützt
indes die Gegenforderungen der Schuldnerin aus dem schadensbegründenden Ereignis von 1996 allein auf
Schadenspositionen, die sich aus den Rechnungen der S####### GmbH vom 1. September 1998, 19. November
1998, 22. Dezember 1998 und 4. Januar 1999 ergeben, also aus der Zeit vor der Bestellung des Beklagten zum
vorläufigen Insolvenzverwalter.
5. Bezüglich des Zinsanspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Dabei ist die zurückgenommene
Anschlussberufung berücksichtigt worden. Über die Aufrechnungsforderung ist in den tragenden Gründen der
Entscheidung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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