Urteil des LAG Köln vom 27.09.2001

LArbG Köln: betriebsrat, internet, verfügung, adresse, anschluss, geschäftsführung, arbeitsgericht, kommunikation, intranet, rechtsmittelbelehrung

Landesarbeitsgericht Köln, 10 TaBV 38/01
Datum:
27.09.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 38/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 BV 71/00
Schlagworte:
Internetanschluss für Betriebsrat
Normen:
§ 40 II BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Auch nach der Neufassung des § 40 II BetrVG ist zu prüfen, ob ein
Internetan-schluss für die Betriebratsarbeit "erforderlich" ist. 2.
Erforderlichkeit im Sinne des § 40 II BetrVG verlangt mehr als bloße
Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2001 - 2 BV 71/00 EU - wird
zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen
Internetanschluss mit eigener E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen hat.
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Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 270 Arbeitnehmer. Am 17.08.2000 fasste der
Betriebsrat den Beschluss, dass der im Betriebsratsbüro bereits bestehende PC mit
einem Internetanschluss und einer eigenen E-Mail-Adresse auszustatten sei. Die
Arbeitgeberin ist hierzu nicht bereit.
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Der Betriebsrat hat vorgetragen, sein Betriebsratsvorsitzender besitze einen privaten PC
mit Internet-Anschluss. Er nutze ihn seit mehr als zwei Jahren für die Betriebsratsarbeit.
Wegen der schnellen, universellen und preiswerten Informationsmöglichkeiten, die das
Internet biete, versendeten inzwischen die IG Metall, der DGB, das Versorgungsamt, der
Landschaftsverband sowie das Arbeitsamt sämtliche Nachrichten über das Internet an
den Betriebsrat. Außerdem beziehe der Betriebsratsvorsitzende alle aktuellen
Informationen, die für die Betriebsratsarbeit notwendig seien, über das Internet (z. B.
Gesetzesänderungen, Gerichtsurteile). Dies habe schließlich im August 2000 dazu
geführt, dass die Festplatte des PC des Betriebsratsvorsitzenden von EDV-Experten der
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Arbeitgeberin habe freigeräumt werden müssen, damit der Betriebsrat eine wichtige Mail
der IG Metall habe empfangen können.
Zudem sei auf die nicht unerheblichen Kosten für den Betriebsratsvorsitzenden durch
den Verbrauch von Papier und von Druckerpatronen auf Grund der erheblichen Nutzung
der E-Mail-Adresse hinzuweisen. Der Internet-Anschluss entspreche inzwischen dem
technischen Standard von Kommunikationseinrichtungen und sei üblich, so dass er dem
Betriebsrat nicht verwehrt werden dürfe, da dieser ansonsten benachteiligt werde. Die
für die Arbeitgeberin anfallenden Kosten seien nicht unverhältnismäßig.
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Demgegenüber hält die Arbeitgeberin das Erfordernis eines Internet/E-Mail-
Anschlusses für nicht dargelegt. Der Betriebsrat sei auf die betriebsüblichen
Kommunikationsmittel zu verweisen. Er verfüge über ein eigenes Telefon sowie einen
PC mit eigenem Drucker und CD-Laufwerk. Der Betriebsrat könne darüber hinaus eines
der beiden Telefaxgeräte in der Zentrale benutzen. Selbst ihre Geschäftsführung habe
kein eigenes Telefaxgerät. Die vom Betriebsrat genannten Stellen und Ämter sendeten
ihre Post auch auf normalen Wege. Selbst ihre Personalabteilung betreibe bei der
Bearbeitung betriebsverfassungsrechtlicher Vorgänge keine Informationsbeschaffung
über einen Internet/E-Mail-Anschluss. Im Personalbereich habe lediglich ein
Lohnbuchhalter Internet-Anschluss.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich seine Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen
wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den angefochtenen Beschluss, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze,
die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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1. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
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1. Der Anspruch des Betriebsrats kann sich nur aus § 40 Abs. 2 BetrVG ergeben.
Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung
sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom
11.11.1998 - 7 ABR 57/97 - m. w. N.) bestimmt sich die Erforderlichkeit des
Umfangs der vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Sachmittel unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Inhalt und Umfang der
vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben anhand der konkreten betrieblichen
Verhältnisse. Dabei genügt es für die Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht, dass
durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrats lediglich erleichtert
wird bzw. sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere
Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Aus Gründen der Effektivität der
Betriebsratsarbeit wird daher ein Sachmittel erst dann erforderlich, wenn ohne
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seinen Einsatz die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Betriebsrats
vernachlässigt werden müsste.
1. Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat
einen Internet-Anschluss mit eigener E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen hat.
Auch insoweit muss trotz der eingetretenen technischen Entwicklung angesichts
der fortgeltenden gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 2 BetrVG die
Erforderlichkeit des Sachmittels von den Gerichten im konkreten Einzelfall
festgestellt werden (BAG a.a.O. betr. den Anspruch des Betriebsrat auf
Überlassung eines PC).
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1. An diesen Grundsätzen hat sich durch die Neufassung des
Betriebsverfassungsgesetzes nichts geändert. Nach der Novellierung des § 40
Abs. 2 BetrVG ist die Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich
neben die bisher schon erwähnten sachlichen Mittel gestellt. Mit dieser Einfügung
sollte "klargestellt" werden, "dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat
auch Informations- und Kommunikationstechnik als moderne Sachmittel zur
Verfügung zu stellen. Dazu gehören vor allem Computer mit entsprechender
Software, aber auch die Nutzung im Betrieb oder Unternehmen vorhandener
moderner Kommunikationsmöglichkeiten" (Regierungsbegründung zum
Gesetzentwurf, Seite 46).
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Mit der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes in § 40 Abs. 2 wird zunächst nur
klargestellt, dass Informations- und Kommunikationstechniken zu den Sachmitteln eines
Betriebsrats gehören. Nicht geregelt ist aber die hier allein klärungsbedürftige Frage,
unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber welche konkreten modernen
Sachmittel aus dem Informations- und Kommunikationsbereich dem Betriebsrat zur
Verfügung zu stellen hat. Insbesondere hat der Gesetzgeber am Tatbestandsmerkmal
"in erforderlichem Umfang" festgehalten, so dass sich an der Notwendigkeit, die
Erforderlichkeit dieser Mittel im Einzelfall zu prüfen, nichts geändert hat
(Beckschulte/Henkel, DB 2001, 1491, 1499; Manske, AuR, 2001, 94).
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1. Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall die Erforderlichkeit eines Internet-
Anschlusses und einer eigenen E-Mail-Adresse für den Betriebsrat nicht
festgestellt werden.
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1. Die Frage, ob ein Sachmittel für die Betriebsratsarbeit erforderlich und deshalb
vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt zunächst der Beurteilung
des Betriebsrats, dem ein Beurteilungsspielraum zusteht. Der Betriebsrat hat
hierbei allerdings nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu entscheiden. Er hat
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bei seiner Entscheidung den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der
Belegschaft angemessen Rechnung zu tragen (BAG a.a.O.). Auch unter
Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats ist die
Erforderlichkeit zu verneinen.
1. Zur sachgerechten Aufgabenerfüllung des Betriebsrats bedarf es im Streitfall
keines Internet-Anschlusses und keiner eigenen E-Mail-Adresse. Beides dient
lediglich der externen Informationsbeschaffung und Kommunikation, die auch
durch die herkömmlichen Kommunikationsmittel gewährleistet sind. Es ist zwar
richtig, dass ein Internet-Anschluss Informationen schneller zur Verfügung stellen
kann. Es mag auch sein, dass dadurch die Arbeit des Betriebsrats erleichtert
werden kann. Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt aber mehr
als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit. Soweit der Betriebsratsvorsitzende in
der Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen hat, dass ihm der Aufruf der IG
Metall zur Schweigeminute wegen der Anschläge in den USA per E-Mail mitgeteilt
worden sei, war dies nur eine Möglichkeit der Informationsvermittlung. Der
Betriebsrat stellt selbst nicht in Abrede, dass er Informationen nicht auch über die
herkömmlichen Kommunikationsmittel erhalten könnte. Die sachgerechte
Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsrats hängt nicht
zwangsläufig von der Inanspruchnahme des Internets ab.
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Die konkreten betrieblichen Verhältnisse sprechen ebenfalls nicht für eine
Erforderlichkeit eines Internet-Anschlusses des Betriebsrats. Das technische
Ausstattungsniveau des Arbeitgebers kann für die Frage der Erforderlichkeit der
Sachmittel von Bedeutung sein. Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf
Arbeitgeberseite kann den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu
stellenden Sachmittel beeinflussen. So kann der Arbeitgeber im Einzelfall dazu
verpflichtet sein, dem Betriebsrat eine eigene Homepage im betriebseigenen Intranet
zur Verfügung zu stellen (Arbeitsgericht Paderborn, Beschluss vom 25.01.1998, DB
1998, 678). Dabei geht es um die Teilnahme an einem unternehmenseigenen
Datenkommunikationssystem. Die Homepage im Intranet ist dann als
Kommunikationsmittel mit dem sog. Schwarzen Brett vergleichbar. Der Einsatz eines
unternehmenseigenen Datenkommunikationssystems kann z. B. notwendig sein, wenn
Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt sind und nur so effektiv erreicht werden können.
Darum geht es hier jedoch nicht. Als Mittel der Information gegenüber der eigenen
Belegschaft wird die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation von der
Arbeitgeberin selbst nicht genutzt. Die sich durch einen Internet-Anschluss mit E-Mail-
Adresse bietende Möglichkeit der externen Informationsbeschaffung und externen
Kommunikation mit Dritten auf eine schnelle und effektive Weise rechtfertigt nach allem
noch nicht die Erforderlichkeit für die Betriebsratsarbeit im Sinne des § 40 Abs. 2
BetrVG.
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1. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlicher Grund. Auf die
Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a ArbGG wird verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
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(Schroeder) (Haas) (Völkner)
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