Urteil des SozG Duisburg vom 06.07.2009
SozG Duisburg: vertrag zu lasten dritter, gegen die guten sitten, aufhebung der sperrung, vergütung, erlass, hauptsache, zusage, auslobung, datum, unterzeichnung
Sozialgericht Duisburg, S 16 AL 65/09 ER
Datum:
06.07.2009
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 16 AL 65/09 ER
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf
4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Sperrung seines
Accounts auf deren Internet-Plattform – der sog. JOBBÖRSE – aufzuheben.
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Der Antragsteller ist privater Arbeitsvermittler. Er betreibt die Internetseite
www.arbeitvermitteln.de. Auf dieser Internetseite wird mit folgendem Text geworben:
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"Sie stellen sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter ein? Wir zahlen Ihnen dafür 200
Euro Einstellungszuschuss (Voraussetzung ist ein Vermittlungsgutschein von der
Arbeitsagentur) Das reicht noch nicht ? OK !! Dann legen wir nach 6 Monaten
Betriebszugehörigkeit noch 200 Euro Treueprämie drauf."
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Der Antragsteller ist daneben registrierter Nutzer der von der Antragsgegnerin
betriebenen JOBBÖRSE. Er hat dort die Möglichkeit, Stellenangebote einzugeben,
sowie Bewerber für interessierte Arbeitgeber zu ermitteln. Mit der Registrierung
akzeptierte der Antragsteller die von der Antragsgegnerin formulierten allgemeinen
Nutzungsbedingungen.
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§ 2 Nr. 8 der Nutzungsbedingungen lautet wie folgt:
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"Angebote, die inhaltlich gegen Rechtsvorschriften (z.B. Mindestarbeitsbedingungen;
Diskriminierungsverbote, Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes)
oder gegen die guten Sitten verstoßen, dürfen in das Portal "arbeitsagentur.de" nicht
eingestellt werden. Im Falle von bekannt gewordenen Zuwiderhandlungen entfernt die
Bundesagentur für Arbeit solche Angebote. ( ...)"
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Im März 2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, nach vorangegangenem
ausführlichem Schriftverkehr, mit, dass der von ihm betriebene Arbeitgeber-Account
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gesperrt werde. Dies beruhe darauf, dass weder der bestehende
Arbeitsvermittlungsvertrag noch die Startseite der Homepage, insbesondere die Zusage
einer Prämie, den gesetzlichen Vorgaben entspräche.
Nachdem die Antragsgegnerin die Sperrung des Accounts veranlasst hat, beantragt der
Antragsteller am 13.05.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die
Sperrung seines Accounts wieder aufzuheben. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass
die Zusage einer "Treueprämie" bzw. eines "Einstellungskostenzuschusses" an den
Arbeitgeber keinerlei Auswirkungen auf den Vergütungsumfang aus dem
Vermittlungsgutschein habe. Eine Leistung aus dem Vermittlungsgutschein sei nicht
vorgesehen gewesen. Die Prämie werde nicht aus sondern wegen des
Vermittlungsgutscheins und der Bereitschaft des Arbeitgebers ausgelobt, solche
Arbeitnehmer einzustellen. Im Übrigen bleibe es ihm überlassen, wie er mit dem
erwirtschafteten Umsatz umzugehen habe, solange gesetzliche Bestimmungen nicht
verletzt werden. Ein Vertrag zu Lasten Dritter liege daher nicht vor. Es handele sich bei
der ausgelobten Prämie um eine Werbeaussage, die ausschließlich an Arbeitgeber
gerichtet sei und nicht an Arbeitnehmer. Die erforderliche Eilbedürftigkeit liege ebenfalls
vor, da er wesentlich an seiner Berufsausübung gehindert werde. Insbesondere sei es
ihm nicht mehr möglich, auf vorhandene Stellenangebote geeignete Bewerber über die
JOBBÖRSE ermitteln zu lassen.
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Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Internet-Account im Internet-Portal
JOBBÖRSE frei zu schalten und die Stellenangebote über das Internet-Portal zu
veröffentlichen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Sperrung des Zugangs zur Nutzung der
"online-JOBBÖRSE", zu Recht erfolgt sei. Bei der Nutzung der JOBBÖRSE handele es
sich um ein aus § 41 Abs. 2 SGB III folgendes öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis
eigener Art. Sowohl durch rechtswidrige Inhalte im Arbeitsvermittlungsvertrag als auch
im Vordruck "Personalsuche" sowie durch die Auslobung der 200 Euro als Prämie habe
der Antragsteller gegen die Nutzungsbedingungen, insbesondere gegen § 2 Nr. 4 der
Nutzungsbedingungen, verstoßen. Die vom Antragsteller in § 4 Abs. 3 1.Alt. des
Arbeitsvermittlungsvertrages verwendete Vergütungsregelung widerspreche der
gesetzlichen Regelung, denn nach dem Vertrag werde die Vergütung 6 Wochen nach
Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, der Rest nach einem sechsmonatigen
Beschäftigungsverhältnis fällig. Nach den gesetzlichen Regelungen werde die
Vergütung hingegen erst nach einem sechswöchigen Bestehen sowie nach einer
sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Außerdem habe der
Arbeitnehmer nach dem Vermittlungsvertrag (§ 4 Abs. 4) seine Verpflichtung zur
Zahlung der Vergütung durch Übergabe eines gültigen originalen
Vermittlungsgutscheins zu erfüllen. Gesetzlich vorgesehen sei hingegen, dass die
Vergütung bei Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zur Zahlung durch die Agentur
für Arbeit gestundet sei (§ 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Einer Aushändigung des
Gutscheins bedürfe es hingegen nicht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage des
Vermittlungsgutscheins zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags sei nicht
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vorgesehen. Darüber hinaus sei für eine Vermittlungstätigkeit im Ansatz vom gleichen
Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen, wonach erforderlich
sei, dass der Vermittler als Dritter Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit
dem Arbeitgeber trete und durch seinen Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft derart
fördere, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen werde. Dementsprechend sei für die
Entstehung des Vergütungsanspruches erforderlich, dass der Arbeitsvermittler
Verbindung mit dem Dritten (hier: dem Arbeitgeber) aufnehme und auf diesen
dahingehend einwirke, den Vertrag abzuschließen. Nach dem vom Antragsteller
verwendeten "Antrag-Personalvollsuche" in Verbindung mit dem verwendeten
Personalforderungsblatt könne von einer Vermittlung nicht ausgegangen werden, da der
Antragsteller die Aufgaben der Personalabteilung eines Arbeitgebers mit dem Vertrag
übernommen habe. Schließlich wirke sich die Zahlung der Prämie an
einstellungsbereite Arbeitgeber auf das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und ihr
aus, da hierdurch eine Zahlung zu Lasten Dritter in Aussicht gestellt werde. Die
Vergütung für die Vermittlungsleistung sei jedoch zweckgebunden und solle alle
Leistungen der Vermittlung abgelten. Hierzu zählen jedoch nicht die "Belohnung" des
einstellenden Arbeitgebers. Außerdem bestehe kein Anordnungsgrund. Würde das
Gericht die Anordnung nicht erlassen, könne der Antragsteller zwar die JOBBÖRSE
nicht mehr nutzen. Andererseits könne er für seine Tätigkeiten andere Jobbörsen
nutzen. Dem gegenüber können die mittlerweile eintretenden Rechtsverstöße nicht
wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren
herausstelle, dass die Sperrung zu Recht erfolgt sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten. Diese
Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der
Entscheidung gewesen.
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Gründe II:
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines
Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein
Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines
Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein
Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis
zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (vgl. Berlit, Info-Also
2005, 3, 7). Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden
Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Die Erfolgsaussichten
des Hauptsachebehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten
einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §
920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
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Nach den genannten Grundsätzen ist dem Begehren des Antragstellers nicht zu
entsprechen. Die erforderliche Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist vorliegend zu
verneinen. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ist es dem
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Antragsteller zumutbar, den Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens
abzuwarten.
Insbesondere ist für das Gericht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller
in seiner beruflichen Tätigkeit durch die Sperrung des Zugangs zum Portal der
Antragsgegnerin nennenswert beschränkt sein soll. Soweit der Antragsteller einwendet,
dass durch die Sperrung keine geeigneten Bewerber auf konkrete Stellenangebote
ermittelt werden können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ihm ist es nach wie vor
möglich, eigenständig im Internet seine Dienstleistungen anzubieten und dort seine
Daten vorzuhalten, wie er dies auf seiner eigenen Homepage aktuell tut. Schließlich
kann er weiterhin in anderen Medien für sich und sein Unternehmen werben, ohne von
der Antragsgegnerin daran gehindert zu werden. Er kann weiterhin andere Jobbörsen
für seine Suchaufträge in Anspruch nehmen. Im Internet sind zahlreiche – zum teil sehr
bekannte – Jobbörsen vertreten, die von Bewerbern nach den Erkenntnissen des
Gerichts zumindest genauso häufig in Anspruch genommen werden, wie die
JOBBÖRSE der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat insoweit nicht substantiiert
vorgetragen, warum er die von ihm für erforderlich erachteten Suchaufträge nicht auch –
vorerst – durch andere Anbieter erledigen lassen kann. Außerdem ist es ihm nach wie
vor möglich, nach geeigneten Arbeitgebern für seine Kunden in der JOBBÖRSE der
Antragsgegnerin zu suchen, denn hierfür ist eine Registrierung nicht erforderlich.
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Auf der anderen Seite bestehen in der Tat, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen,
Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
dazu führen, dass das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Sperrung bis
zu einer Entscheidung in der Hauptsache in den Hintergrund tritt. Dies insbesondere
auch deshalb, weil die Beeinträchtigung des Antragstellers vorliegend durch andere
Veröffentlichungsmedien auf ein Minimum begrenzt werden kann.
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Das Gericht ist jedoch nicht der Ansicht, dass es bei der Auslobung der Prämie von
200,00 Euro um einen Vertrag zu Lasten Dritter handelt. Wie der Antragsteller zu Recht
einwendet, steht ihm nach wie vor der Vergütungsanspruch ungeschmälert zu. Er kann
entscheiden, wie er die Vergütung verwendet. Vorrangig wird er diese zur Deckung
seiner laufenden Kosten, wie Strom, Telefongebühren u.ä. sowie zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts einsetzten. Ihm steht es aber frei, die Vergütung auch anderweitig, wie
vorliegend als Anreiz für Arbeitgeber, zu verwenden. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist
hierin nicht zu sehen.
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Allerdings weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass einzelne Regelungen im
Vermittlungsvertrag nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. So ist die Übergabe
des Vermittlungsgutscheins im Original – anders als im Vermittlungsvertrag des
Antragstellers unter § 4 Abs. 4 bestimmt – gesetzlich nicht vorgesehen ist. § 296 Abs. 4
Satz 2 SGB III regelt insoweit lediglich, dass der Vermittlungsgutschein vorzulegen ist.
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Auch ist für die Fälligkeit der Vergütung nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages – wie
in § 4 Abs. 3 1.Alt. des Vermittlungsvertrages des Antragstellers bestimmt –, sondern
das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend. Dies ist insbesondere
deshalb von Bedeutung, weil der Abschluss des Arbeitsvertrages und der Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses nicht zwangsläufig auf dasselbe Datum fallen. Oft liegt der
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zeitlich nach dem Abschluss des
Arbeitsvertrages. Zum Schutz des Arbeitslosen hat daher der Gesetzgeber in § 421g
Abs. 2 Satz 2 SGB III den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses für maßgeblich
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erklärt.
Schließlich teilt das Gericht die Bedenken der Antragsgegnerin im Hinblick auf die vom
Antragsteller für Arbeitgeber durchzuführende "Personalvollsuche". Insbesondere wäre
in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob der Antragsteller mit dem Arbeitgeber
durch diese Vereinbarung personell so verflochten ist, dass ein Vergütungsanspruch
durch die Antragsgegnerin ausscheidet (vgl. Brand, in: Niesel, SGB III-Kommentar, §
296 Rn. 12).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
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Der Streitwert war auf 4.000,00 Euro festzusetzen. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1, 1.
Halbsatz SGG werden in den Verfahren, bei denen – wie vorliegend – die Beteiligten
nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften
des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben.
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Gemäß § 63 Abs. 2 GKG in der seit dem 01.07.2004 geltenden Fassung ist der
Streitwert durch Beschluss von Amts wegen festzusetzen, sobald sich das Verfahren
erledigt hat. Die Höhe des Streitwertes ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus
dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu
bestimmen. Dabei darf der Streitwert nach § 52 Abs. 4 GKG bei Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht über 2.500.000 EUR angenommen werden.
Die Bedeutung der Sache für die Klägerseite entspricht dabei in der Regel deren
wirtschaftlichem Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Bietet der Sach- und Streitstand - wie vorliegend - für die Bestimmung des Streitwerts
keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52
Abs. 2 GKG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vorliegend lediglich eine
vorläufige Regelung erstrebt werden konnte, ist es nach Ansicht des Gerichts
angemessen hiervon einen 20%igen Abschlag vorzunehmen, so dass der Streitwert auf
4.000,00 Euro festzusetzen war.
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