Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.01.2002

LSG Nsb: stationäre behandlung, bandscheibenvorfall, arbeitsunfall, gutachter, niedersachsen, berufskrankheit, anschluss, unfallversicherung, rücknahme, entschädigung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 179/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 60/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial-gerichts Oldenburg vom 31. Januar 2001 wird zurück-gewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, einen Bandscheibenvorfall im Bereich L4/5 als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen.
Der im April 1947 geborene Kläger erlitt am 24. August 1995 gegen 15.00 Uhr beim Vermessen von Rohren einen
Arbeitsunfall. Als er über einen Stapel von Rohren hinwegstieg, rutschte er über einem Rohr ab, stürzte auf die linke
Gesäß-hälfte und rollte über den Rücken hinweg ab. Er konnte sich zunächst nicht bewe-gen und ließ sich von einem
Kollegen nach Hause bringen. Als nach der Einnah-me von Schmerzmitteln keine Besserung eintrat, fuhr seine Frau
ihn zum Durch-gangsarzt Dr. C. (Angaben des Klägers gegenüber Dr. C. am 24. August 1995, Angaben gegenüber
Prof. Dr. D., dessen Gutachten S. 4; Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar
2002). Dr. C. diagnosti-zierte eine Prellung der Lendenwirbelsäule (LWS) mit akuter Lumbo-ischialgie und äußerte den
Verdacht auf einen Reprolaps der Bandscheibe. Anhaltspunkte für frische knöcherne Verletzungen fanden sich nicht.
Unfallun-abhängig be-stand ein Zustand nach zweimaligem Bandscheibenprolaps und -operation 1993 sowie einen
Zustand nach Spinalkanaleinengung in Höhe der LWS (Bericht des PD Dr. C. vom 24. August 1995). Der Kläger gab
heftige, in die linke Leiste und das linke Bein ausstrahlende Rückenschmerzen an. Während der anschlie-ßenden
stationären Behandlung bis zum 14. September 1995 wurde kernspinto-mografisch ein kleiner intraforaminal gelegener
Bandscheibenvorfall L4/5 sowie eine anlagebedingte Spinalkanalstenose von L2-L4 festgestellt. Prof. Dr. D. kam zu
dem Ergebnis, dass das Unfallereignis nur Auslöser, aber nicht Ursache der Beschwerden sei, diese sei vielmehr in
den degenerativen Veränderungen der LWS zu sehen (Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses E. vom 11.
Dezember 1995).
Der Kläger war seit Oktober 1990 wiederholt wegen eines LWS-Syndrom arbeits-unfähig gewesen, zuletzt bestand
Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juni 1993 bis 23. September 1994 wegen eines Bandscheibenschadens und einer
Bandschei-benoperation L4/5 und L5/S1 am 1. Oktober 1993 (Auskunft der AOK vom 21. September 1995, Gutachten
der Dres. F.). Wegen seiner WS-Beschwerden stellte der Kläger seine ursprüngliche Tätigkeit als Betriebsschlosser
ein und ü-bernahm ab Oktober 1994 bei derselben Arbeitgeberin körperlich geringer belas-tende Arbeiten (Angaben
des Klägers gegenüber Prof. Dr. D., S. 6 dessen Gut-achtens). Die Beklagte zog den Bericht des Chirurgen Dr. G.
vom 30. Oktober 1995, eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. H. vom 5. März 1996 sowie den Ent-
lassungsbericht über eine weitere stationäre Behandlung des Klägers (vom 22. Januar bis 2. Februar 1996) bei.
Anschließend ließ sie das Gutachten der Neurologen Prof. Dr. D./Dr. I. vom 26. Februar 1997 sowie das der Chirurgen
Dres. F. vom 26. April 1997 erstatten. Die neurologischen Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass lange vor dem
Unfall eine Bandscheibendegeneration einge-setzt und auch der Prolaps schon zuvor bestanden habe. Der Unfall sei
aber Auslöser für die unmittelbar danach auftretenden Beschwerden in Gestalt einer linksseitigen Lumboischialgie. Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzten sie ab Eintritt der Arbeitsfähigkeit ab 5. Mai 1996 mit 20 v.H. ein.
Dres. F. führten den Bandscheibenvorfall auf die vorbestehenden erheblichen degenerativen Veränderungen der LWS
zurück. Der Unfall sei nicht geeignet, ei-nen Bandscheibenvorfall hervorzurufen, er sei vielmehr als
Gelegenheitsursache für den später nachgewiesenen Bandscheibenvorfall anzusehen. Entgegen der Einschätzung der
neurologischen Gutachter seien die Lumboischialgien nicht auf den Unfall, sondern auf den Bandscheibenprolaps
zurückzuführen. Auch sei die MdE mit 20 v.H. zu hoch eingeschätzt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
9. Juni 1997 die Entschädigung des Unfallereignisses ab.
Im Rahmen des im Januar 1998 gestellten Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X )
trug der Kläger vor, es sei bei dem Unfall zu einer Verdrehung und starken Stauchung der LWS gekommen. Er sei auf
einem Stapel von Rohren aus ca. 2 m Höhe gestürzt. Seit dem Unfall habe er erhebliche Beschwerden auch in
Gestalt von Blasen- und Mastdarmstörungen. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Dres. F. vom 8. Januar 1999
sowie des Dr. H. vom 18. Mai 1999 ein und lehnte mit Bescheid vom 3. August 1999 und Widerspruchsbescheid vom
7. Oktober 1999 die Rücknahme ihres Beschei-des vom 9. Juni 1997 ab.
Im Januar 2000 stellte der Kläger erneut einen Antrag nach § 44 SGB X und be-zog sich auf seinen Urologen Dr. J.,
der einen Zusammenhang zwischen seinen urologischen Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall sehe. Mit
Bescheid vom 3. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2000 lehnte die Beklagte diesen
Antrag ab.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2000 Klage erhoben. Er trug vor, die Un-stimmigkeiten zwischen dem
neurologischen und chirurgischen Gutachten müss-ten aufgeklärt werden.
Mit Urteil vom 31. Januar 2001 hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Februar 2001 Berufung eingelegt. Er könne den Einwand, dass seine WS bereits
erheblich vorgeschädigt sei und der Unfall als Gelegenheitsursache gewertet werde, nicht gelten lassen. Er sei mit
seiner be-stehenden Konstitution versichert. Zudem sei ein Sturz auf den Rücken kein all-tägliches Ereignis.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Oldenburg vom 31. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2000 in Gestalt
des Widerspruchs-bescheides vom 12. Juli 2000 sowie den Bescheid vom 9. Juni 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindes-tens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 31. Januar 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat eine Bescheinigung des Dr. J. vom 28. Oktober 2001 vorgelegt. Auf Antrag des Klägers ist das
Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 5. Oktober 2001 eingeholt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte
sowie auf den Aktenvorgang in dem Parallel-verfahren betreffend die Anerkennung der Berufskrankheit der Nr. 2108 -
L 6 U 99/98 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG Oldenburg und die Beklagte haben im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf
Rücknahme des ersten - bestandskräftig gewordenen - ablehnenden Bescheides vom 9. Juni 1997 nach § 44 SGB X
hat, da dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat aus Anlass des Arbeits-unfalls vom 24. August 1995
keinen Anspruch auf Entschädigung nach den auf diesen Sachverhalt noch anzuwendenden §§ 548, 581
Reichsversicherungsord-nung (RVO, vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor. Es lässt sich auch nach nochmaliger Über-prüfung des gesamten Akteninhalts
nicht feststellen, dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder aber das Recht unrichtig
ange-wandt hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger zwar am 24. August 1995 einen Arbeitsunfall erlitten, als er bei
seiner versicherten Tätigkeit bei der Firma L. über einige Rohre stolperte und stürzte. Der für den Unfall erforderliche,
von au-ßen auf den Körper einwirkende Vorgang (äußeres Ereignis) ist in dem Sturz über bzw. von den Rohren zu
sehen.
Als Folge dieses Sturzes hat der Kläger aber nur eine Prellung der LWS erlitten (vgl. Durchgangsarztbericht des PD
Dr. C.), die binnen kurzer Zeit folgenlos aus-geheilt ist.
Demgegenüber lässt sich auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Be-rufungsverfahren nicht mit der im
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung er-forderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der
kleine Band-scheibenvorfall L4/5 und die linksseitigen Lumboischialgien sowie die seit Oktober 1997 dokumentierten
urologischen Beschwerden des Klägers durch diesen Unfall verursacht worden sind.
So ist bereits nicht zweifelsfrei belegt, dass der Bandscheibenprolaps L4/5 erst nach dem Ereignis vom 24. August
1995 aufgetreten ist und nicht vielmehr schon vor diesem Unfall bestanden hat. Dass der Prolaps in dem CT, das
während der bis 13. September 1995 dauernden stationären Behandlung angefertigt worden ist, und damit zeitnah zum
angeschuldigten Ereignis festgestellt worden ist, rechtfertigt für sich allein nicht die Begründung des hinreichenden
Kausalzusam-menhangs. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Zusammenhang zwischen einer
Gesundheitsstörung und einem Ereignis nur dann anzunehmen, wenn dieser Zusammenhang hinreichend
wahrscheinlich ist. Das heißt, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang
sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommen muss, so dass hierauf die richterliche Überzeugung
gestützt werden kann (BSGE 45, 285 ff). Einer solchen Überzeugungsbildung stehen ernsthafte Zweifel an einer
unfallbedingten Verur-sachung des Bandscheibenvorfalls entgegen. Von Bedeutung ist hier zunächst, dass sich auf
den am selben Tag angefertigten Röntgenaufnahmen keine Anhaltspunkte für frische knöcherne Verletzungen fan-
den. Zudem begründen die vorbestehenden erheblichen degenerativen Verände-rungen der LWS des Klägers, die von
allen Ärzten (Prof Dr. M.) bestätigt worden sind, Zweifel daran, dass der Bandscheibenprolaps erst durch den Sturz
von den Rohren - durch Zerreißen des sog. Faserrings - verursacht worden ist. Prof Dr. N. haben nachvollziehbar
darauf hingewiesen, dass sich dieser Prolaps nach der im Oktober 1993 erfolgten ersten Bandscheibenoperation bis
zum Un-fall am 24. August 1995 entwickelt haben könnte, aber bis dahin unentdeckt geblieben ist. Für diese
Möglichkeit sprechen die erheblichen unfallunabhängi-gen degenerativen Veränderungen der WS des Klägers sowie
die vom Senat zu berücksichtigenden allgemeinen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätze, nach denen ein
Bandscheibenprolaps auch lange Zeit klinisch "stumm", das heißt ohne Beschwerden bleiben kann (Schönberger/
Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 495 f.). Aber auch wenn der Prolaps erst
nach dem 24. August 1995 entstanden sein sollte, ist damit nicht zwangsläufig der Ursachenzusammenhang
zwischen dem Ereignis und dem Prolaps belegt. Ein traumatischer, d.h. verletzungsbedingter Bandscheibenprolaps
setzt voraus, dass ein geeignetes Unfallereignis vorausge-gangen ist und sich im unmittelbaren Anschluss erhebliche
Verletzungsfolgen eingestellt haben (Gutachten Dr. K. und Dres. F. sowie Schönber-ger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S.
491 ff.). Diese Voraussetzungen lassen sich beim Kläger nicht feststellen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der
Kläger von einem höheren Stapel von übereinander geschichteten Rohren gestürzt ist und sich im unmittelbaren An-
schluss erhebliche Schmerzen eingestellt haben. Der Senat stützt sich dabei auf die aktuellen Angaben des Klägers,
die der Senat auch aufgrund des vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2002
gewonnenen Ein-drucks für glaubhaft erachtet und die zudem nicht im deutlichen Widerspruch zu den zeitnahen
Erstangaben des Klägers gegenüber Dr. C. stehen. Doch auch wenn von diesem vom Kläger aktuell geschilderten
Unfallhergang ausgegangen wird, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines für den Kläger güns-tigen Ergebnisses.
Denn es lassen sich keine erheblichen Verletzungsanzeichen im unmittelbaren Anschluss an das Ereignis feststellen.
Alle den Kläger untersu-chenden Ärzte haben keine Hinweise für knöcherne Verletzungen gefunden, son-dern diese
ausdrücklich ausgeschlossen (PD Dr. C., Prof. Dr. D., Dres. F., K.). Zudem bestand zeitnah zum Unfall keine
erhebliche, andauernde neurologische Symptomatik. Zwar zeigten sich bei der Aufnahme im Krankenhaus E. eine dis-
krete Fußheberschwäche links bei beidseits positivem Zeichen nach Lasègue so-wie eine residuelle Abschwächung
des PSR und Ausfall des ASR, jeweils rechts (Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses E. vom 11. Dezember
1995). Diese Symptomatik war aber rückläufig und bei der Entlassung aus der stationären Be-handlung nicht mehr
vorhanden.
Gegen den Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden des Klägers und dem Unfallereignis sprechen aber vor
allem seine erheblichen degenerativen Verän-derungen im Bereich der gesamten WS, die bereits vor dem Unfall
bestanden und Anlass für eine Operation und eine lange Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis 23. Sep-tember 1994 waren.
Auf diese erheblichen Vorschäden des Klägers haben alle ihn untersuchenden Ärzte übereinstimmend hingewiesen
(Prof Dr. O.). Die Ein-schätzung der Gutachter, wegen dieser erheblichen Vorschäden den Kausal-zusammenhang
zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenprolaps zu vernei-nen, ist auch überzeugend, weil sie im Einklang mit
den unfallmedizinischen Er-fahrungsgrundsätzen steht (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S 492, 495), wonach
vorbestehende degenerative Veränderungen gegen den Ursachenzu-sammenhang sprechen.
Der Unfall hat auch nicht etwa zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden des Klägers geführt. Zum
einen hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber Prof. Dr. N. auch in der Zeit vor dem Unfall
Schmerzmittel in einem Umfang eingenommen, der mit dem Umfang der Schmerzmitteleinnahme nach dem Unfall
vom 24. August 1995 übereinstimmt (vgl. Gutachten des Prof. Dr. N. S. 6 f.). Zum anderen hat Dr. K. überzeugend
dargelegt, dass die röntge-nologisch erkennbaren Veränderungen der LWS dem generalisierten allmählichen
Fortschreiten degenerativer WS-Veränderungen entsprechen und sich deshalb eine Verschlimmerung aufgrund eines
traumatischen Ereignisses nicht feststellen lässt.
Letztendlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die vom Kläger geltend ge-machten urologischen Beschwerden
Folgen des Unfalls sind. So ist bereits nicht nachgewiesen, dass der Kläger seit dem Unfall durchgehend unter diesen
urologischen Beschwerden leidet. Vielmehr sind diese vor allem während der unmittelbar an den Unfall
anschließenden ebenso wie in der statio-nären Behandlung im Januar/Februar 1996 ausdrücklich ausgeschlossen
worden (Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses E. vom 11. Dezember 1995 und des P. Krankenhauses Q. vom
15. Februar 1996) und vom Kläger auch am 20. Januar 1997 weder gegenüber Prof. Dr. R. noch gegenüber Dres. F.
erwähnt worden. Erst mit dem ersten § 44er Antrag vom Januar 1998 und damit 2 ½ Jahre nach dem Unfall machte
der Kläger urologische Beschwerden geltend. Diese sind aber nicht auf den Unfall, sondern vielmehr auf die
unfallunabhängigen degenera-tiven WS-Veränderungen des Klägers zurückzuführen. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Dr. J. vom 28. Oktober 2001. Dieser hat die urologischen
Beschwerden in Übereinstim-mung mit den Gutachtern und Sachverständigen auf die bekannten WS-Vorschäden
zurückgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs 2 SGG).