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§ 38 IntFamRVG
Beschleunigtes Verfahren
- Inhalt
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- ergehen kann.(2) Das Gericht prüft in jeder Lage des Verfahrens, ob das Recht zum persönlichen
- (1) Das Gericht hat das Verfahren auf Rückgabe eines Kindes in allen Rechtszügen
- vorrangig zu behandeln. Mit Ausnahme von Artikel 12 Abs. 3 des Haager Kindesentführungsü
- ;nahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu treffen, insbesondere auch damit die Entscheidung in der
- Hauptsache binnen der in Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Frist
§ 12 ReNoPatAusbV
Zwischenprüfung
- Inhalt
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- ühren: 1.Recht, 2.Büropraxis und -organisation, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Die Pr
- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
- Ausbildung stattfinden.(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt I
- für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
- ür die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle
§ 6 BGBEG
Versorgungsausgleich
- Inhalt
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- werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden
- - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden
- gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war.(2) Absatz 1 gilt entsprechend in
- Bezug auf 1.das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983
- Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728),in der jeweils geltenden Fassung.
LSG Sachsen - L 2 U 111/00
Sächsisches Landessozialgericht vom 20.09.2001
- Inhalt
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- beigetragen, sind sie nebeneinander (Mit)Ursachen im Rechtssinne, wenn beide in ihrer Bedeutung und
- des Innenmeniskus rechts) auch ohne das Ereignis vom 18.04.1995 in absehbarer Zeit durch eine
- Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Bundessozialgericht - BSG
- hierauf die Treppe hinuntergegangen und habe danach verstärkt Schmerzen im rechten Knie gehabt. In der
- beauftragte Herrn Dr. B ... mit der Erstellung eines unfallchirurgischen Gutachtens. Im Gutachten vom
BGH - VI ZR 288/08
Bundesgerichtshof vom 13.10.2009
- Inhalt
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- hat das Berufungsgericht eine 8Haftung der Beklagten mit Recht verneint, weil die Klägerin nicht
- Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das
- des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes in Anspruch. Für die GmbH wurde im Jahre 2003
- maßgeblichen Tatsachen seien in der Regel - so auch hier - aus den im Insolvenzverfahren erstellten
- nämlich ausgeführt, die maßgeblichen Tatsachen seien in der Regel - "so auch hier" - aus den im
BGH - XII ZB 478/11
Bundesgerichtshof vom 09.01.2013
- Inhalt
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- Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Landeskasse) nimmt die Betroffene aus übergegangenem Recht für
- die Beurteilung an, ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus übergegangenem Recht in
- . Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass monatliche Raten in Höhe von 65 € geschuldet
- € aus dem Einkommen der Betroffenen in monatlichen Raten von 100 € angeordnet. Mit der zugelassenen
- , und auch im Übrigen zulässig. 4Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des
BGH - VI ZR 356/03
Bundesgerichtshof vom 13.11.2003
- Inhalt
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- sich bewußt in die Gefahren des Luftverkehrs" (Regierungsentwurf, BT-Drucks. II/1265, S. 13). Demnach
- Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß den Klägern erst mit der Bestellung des Beklagten als
- , die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des
- Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist. Im Umfang der
- unterhaltspflichtigen D. eine im voraus zu entrichtende monatliche Geldrente in Höhe von jeweils 160
OVG Nordrhein-Westfalen - 13 A 3567/06
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2008
- Inhalt
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- Art. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz in Verbindung mit Anhang II Nr. 2 dieser Verordnung wurden im Bereich
- Zulässigkeit der Änderung habe auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Änderung geltenden Rechts zu
- Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der
- Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23
- Arzneimittels nicht mehr in Betracht kommt, wenn dieses unzulässig geändert worden ist, trifft zu
§ 113 OWiG 1968
Unerlaubte Ansammlung
- Inhalt
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- fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.(3) Die
- Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den
- nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmä
- ;ßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der
- Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Mitveranstalter haftet GEMA auf Schadensersatz
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 28.08.2015
- Inhalt
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- eigenem Personal bewirtet, auch die Rechte, die der GEMA zustehen, einzuholen hat. In diesem Fall haftet
- Veranstalter verpflichtet, sämtliche Rechte im Sinne des § 13b Abs. 1 UrhWG einzuholen, die bei der
- Der BGH hat mit Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 geurteilt, dass ein Veranstalter, der eine
- fremde Aufführung selbst durch Werbung unterstützt und die Gäste während der Veranstaltung mit
- der Veranstalter als Mittäter des ausführenden Künstlers. Dieser führe den Verletzungserfolg im
FG Köln - 4 K 605/05
Finanzgericht Köln vom 14.11.2007
- Inhalt
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- Grunde liege. Dieses Merkmal sei wesentlich weiter als das im nationalen Recht vorhandene Merkmal des
- Geschäftsveräußerung im Ganzen lagen im Streitfall nicht vor, so dass der Beklagte zu Recht eine Korrektur bereits
- Artikel 5 Abs. 8 des 6. Richtlinie in das deutsche Recht eingeführt worden sei, sei die Frage, ob ein
- Ganzen übereignet. Dies ist im Streitfall nicht erfolgt, weil die Klägerin mit der Übertragung von
- . Diese Auslegung führt dazu, dass nach nationalem Recht in § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG für die
LSG Bayern - L 6 RJ 686/00
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.04.2002
- Inhalt
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- Sozialgericht hat mit Urteil vom 08.11.2000 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht mangels Mitwirkung
- geltenden Recht erwerbsgemindert. An den Kläger gerichtete Anfragen im Berufungsverfahren insbesondere
- und Gerüsten verrichten. Dr.P. ist in ihrem nervenärztlichem Gutachten vom 23.04.1995 zum Ergebnis
- Beklagte zu Recht den Rentenantrag wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers abgelehnt hat. Der Senat
- vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/77 in SozR 1200 § 66 Nr.13), da im Falle seiner Rechtswidrigkeit diese zu
LSG Bayern - L 10 B 250/05 AS ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 13.07.2005
- Inhalt
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- zuzumuten ist), also auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger
- eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht. Das SG hat daher zu Recht den Antrag abgelehnt. Die
- 08.11.2004 beantragte er Alg II für die Zeit ab 01.01.2005. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit
- 31.05.2005) einen Gesamtbetrag zustehender Leistungen in Höhe 745,54 EUR auswies. Im April 2005
- wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder
§ 54 SachenRBerG
Vertraglich zulässige bauliche Nutzung
- Inhalt
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- , falls ein solches Recht nicht bestellt wurde, nach der Nutzung zu bestimmen, die auf
- ;bt wurde. Befand sich das Gebäude zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt noch im Bau, so
- ist die vorgesehene Nutzung des im Bau befindlichen Gebäudes zugrunde zu legen.(2) Ist ein
- über den in den Absätzen 2 und 3 benannten Umfang hinausgehen. Zulässig ist auch ein
- widersprechen, wenn der Nutzer nicht bereit ist, die in § 47 bezeichneten Verpflichtungen in den Vertrag aufzunehmen.
1. Todesstoß für die Leiharbeit durch das Bundesarbeitsgericht am 10.12.2013?
Thorsten Blaufelder vom 05.12.2013
- Inhalt
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- Kläger wurde 2008 von der Beklagten zu 2. als IT-Sachbearbeiter eingestellt und ausschließlich in
- EDV/IT in einem ihrer Krankenhäuser. Dabei wies sie darauf hin, dass die Einstellung bei der Beklagten
- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Beklagten zu 2. zum 31.102011. Die Beklagte zu 1. schaltete im
- November und Dezember 2011 mehrere Stellenangebote für IT-System-Administratoren für den Bereich
- Arbeitsverhältnis als IT-Sachbearbeiter besteht. Er meint, die Beklagte zu 2. betreibe verbotene