Urteil des LSG Bayern vom 23.04.2002

LSG Bayern: rücknahme der klage, rente, erwerbsfähigkeit, erwerbstätigkeit, beruf, belastung, klinik, erwerbsunfähigkeit, form, leistungsklage

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.04.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 9 RJ 2069/97
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 686/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. November 2000 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1960 geborene Kläger hat vom 01.09.1975 bis 08.09.1978 den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers erlernt.
Anschließend war er von September 1978 bis September 1979 als Fließbandarbeiter in der Pkw-Fertigung bei der
Firma B. beschäftigt und nach einer Unterbrechung bis 30.04.1980 durch den Wehrdienst erneut von Mai 1980 bis
August 1980.
Seitdem ist der Kläger abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit von zweimal zwei Monaten im Jahre 1991 (im
Messebau) nicht mehr erwerbstätig, sondern arbeitssuchend gemeldet und bezog Leistungen nach dem
Arbeitsförderungsgesetz bzw. Sozialhilfe.
Seinen ersten Rentenantrag vom 18.12.1991 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.1992 gemäß § 62 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab, weil sich der Kläger nicht einer im Verwaltungsverfahren vorgesehenen ärztlichen
und psychologischen Untersuchung unterzogen hatte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 17.11.1992 zurück. Der Kläger sei zu den vorgesehenen Untersuchungsterminen vom 14.02.1992, 15.05.1992,
27.07. 1992 und 11.10.1992 unentschuldigt nicht erschienen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Gutachten auf
orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet durch die Dres.T. und P. eingeholt, die den Kläger noch zu einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage beurteilten.
Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat Dr.F. ein orthopädisches sowie Dr.P. ein nervenärztliches
Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. Dr.F. hat in seinem Gutachten vom 25.11.1994
beginnende Verschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule, Schmorlsche Knötchen nach Wachstumsstörung an der
Brustwirbelsäule und eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule sowie leichte Gonarthrose und angedeutete
Retropatellarathrose beidseits festgestellt. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig
sowohl im Freien wie in geschlossenen Räumen ohne besondere Belastung der Wirbelsäule wie Heben und Tragen
schwerer Lasten, häufiges Bücken und Tätigkeiten am Fließband oder unter Zwangshaltungen sowie auf Leitern und
Gerüsten verrichten.
Dr.P. ist in ihrem nervenärztlichem Gutachten vom 23.04.1995 zum Ergebnis gelangt, dass beim Kläger eine Störung
der Persönlichkeitsentwicklung mit Neigung zu depressiven Verstimmungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie
mäßige degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen und ein
sensibles sulcus-ulnaris-Syndrom links zu erheben sein. Es seien körperliche Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar
und solche, die mit besonderer Belastung der Wirbelsäule durch Heben und Tragen von Lasten, auf Leitern und
Gerüsten oder unter Zwangshaltungen auszuführen seien. Zu empfehlen sei ein mindestens achtwöchiges
psychosomatisches Heilverfahren, um dem Kläger noch eine Motivation zu vermitteln sein Leben aktiv zu gestalten.
Die Beklagte erklärte sich darauf bereit, ein psychotherapeutisch ausgerichtetes Heilverfahren zu gewähren. Im
Hinblick darauf beendete der Kläger das Verfahren durch Rücknahme der Klage. Die von der Beklagten daraufhin mit
Bescheid vom 14.11.1995 als medizinische Leistung zur Rehabilitation bewilligte stationäre Heilbehandlung in der K.-
Klinik in B. , hat der Kläger nicht angetreten.
Am 19.11.1996 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erewerbsfähigkeit bei der Beklagten.
Nachdem er zu mehreren Untersuchungsterminen unentschuldigt nicht erschienen war, lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 18.02.1997 den Antrag gemäß § 62 SGB I mangels Mitwirkung erneut ab. Den Widerspruch wies sie
mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.1997 mit derselben Begründung zurück, der Kläger sei zu den vorgesehenen
Untersuchungsterminen vom 13.12.1996, 07.01.1997, 06.02.1997 und 05.05.1997 unentschuldigt nicht erschienen.
Dagegen hat der Kläger erneut zum Sozialgericht München Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 08.11.2000 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht mangels
Mitwirkung des Klägers den Antrag abgelehnt.
Dagegen wendet sich der Kläger einerseits mit der Berufung, andererseits mit einem erneuten Antrag auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 13. Juli 2000. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. September
2000 ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit seien lediglich bis 31. März 1993 erfüllt, da der Kläger seit 5. Juli 1991 keinerlei rentenrechtlich
bedeutsame Zeiten mehr zurückgelegt habe. Er erfülle daher ab 1. April 1993 nicht mehr die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt sei
der Kläger jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf des
Kfz-Mechanikers gehindert gewesen. Die Frage, ob ein Leistungsfall später eingetreten sei, sei deshalb für die
Ansprüche des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne Belang.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2001 mit derselben Begründung
zurück. Zudem sei der Kläger auch nicht nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht erwerbsgemindert.
An den Kläger gerichtete Anfragen im Berufungsverfahren insbesondere hinsichtlich der Frage seines
Versicherungslebens nach dem Ende des Versicherungsverlaufs vom 05.07.1991 sowie zur Frage, ob er zu weiteren
ärztlichen Untersuchungen durch vom Senat bestellte ärztliche Sachverständige bereit sei, hat der Kläger trotz
Fristsetzung keine Stellung genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG München vom 8. November 2000 sowie den Bescheid vom
18.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.1997 der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts in Streitigkeiten der Arbeiterrentenversicherung
auf den Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da die Beklagte zu
Recht den Rentenantrag wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers abgelehnt hat.
Der Senat hatte im anhängigen Rechtsstreit lediglich über die Rechtsmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom
18.02.1997 zu entscheiden, gegen den nur die einfache Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BSG Urteil vom
25.10.1988 - 7 RAr 70/77 in SozR 1200 § 66 Nr.13), da im Falle seiner Rechtswidrigkeit diese zu beseitigen ist, indem
er aufgehoben wird. Der später ergangene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.09.2000 ist damit nicht zum
Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, sondern wäre in einem gesonderten Verfahren mit einer verbundenen
Anfechtungs- und Leistungsklage anzufechten gewesen.
Was die Frage der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheides vom 18.02.1997 betrifft, schließt
sich der Senat gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der
angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der
Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der geltenden Sach- und Rechtslage
entschieden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. November 2000 war daher
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.