Urteil des LSG Bayern vom 13.07.2005
LSG Bayern: materielles recht, hauptsache, erlass, rechtsschutz, arbeitslosenhilfe, obsiegen, wahrscheinlichkeit, verfügungsbefugnis, zivilprozessordnung, form
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.07.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AS 62/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 250/05 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.05.2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe, wobei das Vorhandensein bzw die Nichtangabe von Vermögen
streitig war. Am 08.11.2004 beantragte er Alg II für die Zeit ab 01.01.2005. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin
mit Bescheid vom 27.12.2004 mangelns Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab. Dem Bescheid lagen
Berechnungsbögen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 bei, wobei ein Berechnungsbogen (01.02.2005 bis
31.05.2005) einen Gesamtbetrag zustehender Leistungen in Höhe 745,54 EUR auswies.
Im April 2005 will der Antragsteller telefonisch erneut Alg II beantragt haben, am 02.06.2005 stellte er einen
schriftlichen Antrag. Über diese Anträge ist noch nicht entschieden worden.
Gegen den Bescheid vom 27.12.2004 legte der Antragsteller am 07.01.2005 Widerspruch ein. Am 05.04.2005 hat er
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Würzburg mit der Begründung begehrt, der Bescheid vom
27.12.2004 weise für Februar und März einen Leistungsbetrag aus und der Ansatz vorhandenen Vermögens sei nicht
nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, bei dem ausgewiesenen Leistungsbetrag handele es sich um
einen Programmfehler. Es bestehe für den gesamten Antragszeitraum keine Hilfebedürftigkeit.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10.05.2005 abgelehnt. Aufgrund der vorangegangenen Verfahren
bezüglich der Vermögensberücksichtigung bei der Arbeitslosenhilfe und der Obliegenheit des Klägers zu deklarieren,
was aus dem dort angesprochenen Vermögen von ca 100.000,00 EUR geworden sei, sei derzeit ein
Anordnungsanspruch vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Das
Sozialgericht habe nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme auf einen Schriftsatz der Beklagten gegeben.
Auf eine eidesstaatliche Versicherung des Antragstellers werde hingewiesen. Der erlassene Verwaltungsakt sei
offensichtlich rechtswidrig und ein Abwarten in der Hauptsache sei dem Antragsteller unzumutbar. Der Antragsteller
habe keine falschen Angaben gemacht. Die Vermögenssituation des Antragstellers stelle sich ganz anders dar, das
Vermögen übersteige die Freibeträge nicht. Er begehre die Bewilligung der (längstmöglichen) Leistung, so dass ein
Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren bestehe. Der Antragsteller hat eine Aufstellung
seiner Ausgaben und entsprechende Quittungen übersandt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das
Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar. Hiernach sind zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog.
Regelungsanordnung). Vorliegend begehrt der Antragsteller eine solche Regelungsanordnung, denn er begehrt die
vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Eine Regelungsanordnung iS des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer
vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), also auch
einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus,
wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach-
und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des
fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in
der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entschiedende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter
Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers einerseits sowie der öffentlichen Interessen oder Interessen
anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es dem Antragsteller zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung
abzuwarten. Dabei sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 2 SGG,
§§ 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Rechtsstreit kann offen gelassen werden, ob ein Anordnungsanspruch besteht, wobei sich Fragen
bezüglich der Verfügungsbefugnis über das angegebenen Konto aufdrängen und zu klären sein wird, ob
gegebenenfalls aus den dem Bescheid vom 27.12.2004 beiliegenden Berechnungsbögen sich ein Anspruch auf
Zahlung für die Monate Februar und März 2005 ergeben kann oder ob es sich hierbei um einen bloßen Rechenfehler
handelt. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die Antragsgegnerin lediglich über einen begrenzten Zeitraum,
nämlich über die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005, entschieden hat, und ob die Benennung eines entsprechenden
Zeitraumes sowie der Hinweis auf die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung im Rahmen eines Bescheides
erforderlich bzw sinnvoll wäre. Zudem ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend nicht zu klären, ob
der Antragsteller gegebenenfalls das Vermögen verbraucht hat (vgl Quittungen etc); dies bleibt dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Es fehlt nämlich vorliegend an einem Anordnungsgrund. Streitgegenstand ist allein der Bescheid vom 27.12.2004. Mit
diesem wurde der Antrag des Klägers auf Alg II vom 08.11.2004 abgelehnt. Spätestens am 02.06.2005 hat jedoch der
Antragsteller erneut Leistungen nach SGB II beantragt, wobei dieser Antrag noch nicht verbeschieden worden ist. Ob
ein diesbezüglich zu erlassender Bescheid Gegenstand des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens werden kann,
ist vom Senat nicht zu entscheiden. Fest steht jedoch, dass die Entscheidung über diesen Antrag Leistungen ab dem
Zeitpunkt der Stellung dieses neuen Antrages betrifft. Damit aber ist der Bescheid vom 27.12.2004 in seiner Wirkung
auf die Zeit bis zu dieser neuen Antragstellung begrenzt. Über die Zeit danach hat die Antragsgegnerin erst noch zu
entscheiden. Die Ablehnung des Anspruches mit Bescheid vom 27.12.2004 bezieht sich somit allenfalls auf den
Zeitraum vom 01.01.2005 bis spätestens 01.06.2005, also auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum. Eine
Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung für einen abgelaufenen Zeitraum besteht jedoch nicht, denn dem
Antragsteller ist das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Die Sache ist nicht mehr eilbedürftig
(vgl hierzu u.a. BayLSG, Beschluss vom 26.04.2005 - L 11 B 57/05 AS ER sowie Beschluss vom 10.05.2005 - L 11 B
145/05 SO ER).
Nach alledem kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier mangelns Vorliegens eines Anordnungsgrundes
nicht in Betracht. Das SG hat daher zu Recht den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).