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§ 117 SachenRBerG
Einwendungen des Grundstückseigentümers
- Inhalt
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- anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen
- ) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des
- ;umen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1
- ücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhä
- Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung
OLG Dresden - 3 W 1411/01
Oberlandesgericht Dresden vom 08.10.2001
- Inhalt
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- , 1219). Dem folgt auch der Senat. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Mit Recht hat das
- Recht für sich in Anspruch nehmen kann, einen Fachmann mit der Bestimmung der zur unmittelbaren
- vertretbaren Handlung nicht in Frage zu stellen. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass es der
- nach § 887 ZPO nicht zumutbar sei. Mit Recht wird insoweit auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit
- ihrerseits vertretbare Handlungen. Zu Recht wird daher in der überwiegenden Anzahl der zur Abgrenzung von
§ 44 VVG 2008
Rechte des Versicherten
- Inhalt
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- ;ber seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
- (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag
BFH - V R 9/09
Bundesfinanzhof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- erforderlich ist (BFH-Urteile in BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167, unter II.1.a, und in BFHE 210, 167
- Lage ist, seinen Willen in der Enkelgesellschaft durchzusetzen. 23bb) Im Hinblick auf die bei der
- nationalen Recht noch dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmen. Es ist auch kein sonstiger
- . 5Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts stützt
- an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die
BGH - IV ZR 224/12
Bundesgerichtshof vom 10.07.2013
- Inhalt
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- im Alter von 91 Jahren verstorbenen R. S. (Erblasser). 2Dieser war in erster Ehe mit der am 9
- sowie heute beurkundeter Erklärungen." 14Zu Recht weist das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
- und Reichsgericht haben sich im Zusammenhang mit dem Widerruf wechselseitig abhängiger Verfügungen in
- . 7). Ein zeitlicher Aufschub der Begebung ändert daran nichts. 273. Im Ergebnis zu Recht sieht es
- . Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Sie ist mangels Beweisantritts vom Berufungsgericht zu Recht
LSG Nordrhein-Westfalen - L 3 P 49/02
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2003
- Inhalt
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- 17.08.2001, BGBl. I, 2166 ff. ausdrücklich zum Gebühren recht; zu dieser Differenzierung im Recht des
- Sinne des AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zuletzt
- an die Klägerin verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die
- ist der Beklagte nicht erschienen; er war in diesem Termin auch nicht vertreten. Schriftlich beantragt
- in Höhe von 313,85 EURO (ursprünglich 613,84 DM) ist zurückzuweisen. Der Anspruch der Klägerin
LSG Sachsen - L 2 U 48/99
Sächsisches Landessozialgericht vom 07.09.2001
- Inhalt
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- 1.1.1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle der
- auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen. Die im Rahmen der GST ausgeübte Tätigkeit
- Versicherung der DDR ist nicht vorhanden, auch Hinweise auf einen solchen sind nicht bekannt. Erstmals mit
- Schreiben vom 5.11.1992 wandte sich der Kläger mit der Bitte an das Amt für Familie und Soziales in
- einzugehen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.1997 aus den im Eingangsbescheid
KG Berlin - 12 U 20/09
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- -Aufschläge hat das Landgericht zu Recht zu Gunsten der Klägerin in Ansatz gebracht. 23 UPE–Zuschläge
- Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. III. 30
- ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung
- nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen
- Aussage daraus ergibt, dass sie sich nicht mit der polizeilichen Symbolskizze in Einklang bringen
BSG - B 9 SB 6/02 R
Bundessozialgericht vom 18.09.2003
- Inhalt
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- Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zu Recht von 50 auf 30 herabgesetzt hat. Bei dem Kläger wurde im August 1998
- Heilungsbewährung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Zu Recht habe der Beklagte den GdB deshalb zunächst
- ) verletzt. Der im Ausgangsbescheid mit 50 festgesetzte GdB habe nicht herabgesetzt werden dürfen, weil
- /61073). II Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das klageabweisende Urteil des LSG ist
- Heilungsbewährung zu Recht von 50 auf 30 herabgesetzt. Dieser Entscheidung fehlt - anders als vom Kläger und
VG Kassel - 2 G 1854/03
Verwaltungsgericht Kassel vom 09.09.2003
- Inhalt
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- fehlt im Waffengesetz - wie auch im Recht der Fahrerlaubnisse und anders als in anderen
- strukturgleiche Verfahren der Überprüfung der Eignung im Recht der Fahrerlaubnisse überwiegend
- . Und in systematischer und teleologischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass mit einer Begutachtung
- . Wie auch im Recht der Fahrerlaubnisse kann die Behörde nämlich aus dem Umstand, dass der Betroffene
- Verfahrensbevollmächtigten vom 15.08.2003 erhob der Antragsteller Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, die Frage
LG Landau - 1 S 180/02
Landgericht Landau vom 27.08.2002
- Inhalt
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- Bürgerliches Recht Privatversicherungsrecht LG Landau in der Pfalz 27.08.2002 1 S 180/02 Wird ein
- trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Das Urteil ist
- Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig ist, ist in erster Linie darauf abzustellen, ob das Verbotsgesetz für
- abzustellen ist. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots
- , NJW 2000, 1186, 1187 m.w.N.). Von einem derartigen einseitigen Verbot ist hier auszugehen. Das in den
LSG Berlin-Brandenburg - L 4 RA 51/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 27.01.2006
- Inhalt
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- materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann
- verfassungswidriges Sonderrecht für die Angehörigen der Bevölkerungsgruppe begründet, die ihre Rechte in
- Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts
- ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem
- Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind
BGH - Xa ZR 140/05
Bundesgerichtshof vom 28.05.2009
- Inhalt
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- Patentgericht hat die Nichtigkeitsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 9I. Das
- recht nicht weiterführend. 29Insbesondere kann der Klägerin nicht in der Annahme gefolgt werden, der
- Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Beklagte ist Inhaberin des unter
- sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist. BGH, Urteil vom 28
- Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger für Recht erkannt: Die Berufung gegen das
BPatG - 27 W (pat) 110/05
Bundespatentgericht vom 17.01.2006
- Inhalt
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- genau einprägt. Da „Houcom“ hier aber ohnehin kein englischer Begriff ist, ist erst recht neben
- erforderlichen Abstand zumindest in klanglicher Hinsicht nicht ein. Die Markenwörter stimmten im
- Widersprechende nicht geäußert. II 1) Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke ist zulässig
- hinsichtlich Telekommunikation ist die Markenstelle mit zutreffender Begründung, der sich der Senat
- einander gegenüberstehender Marken ist nämlich nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild
OLG Düsseldorf - I-18 W 38/06
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 10.01.2007
- Inhalt
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- , 409, betraf einen nach altem Recht zu beurteilenden Fall). 11Unerheblich ist, dass die Klägerin nur
- erklärte den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005, der am selben
- Beklagte, es werde in Abstimmung mit der Klägerseite der Rechtsstreit in Höhe eines Betrags von 3.200
- 1.857,09 € festgesetzt werden dürfe, da im Termin vom 21.10.2005 der Rechtsstreit übereinstimmend in
- (OLG Hamburg 01.07.1992, JurBüro 1993, 363/364; ebenso schon unter der Geltung des früheren Rechts OLG