Urteil des OLG Dresden vom 08.10.2001

OLG Dresden: ersatzvornahme, zwangsgeld, verhinderung, verfügung, mietwohnung, wasser, abgrenzung, zwangsvollstreckungsverfahren, gleichwertigkeit, gaststätte

Az.: 3 W 1411/01
Leitsatz
Die zu Lasten des Eigentümers eines Mietshauses titulierte Verpflichtung,
geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Durchfeuchtungen einer
Mietwohnung zu treffen, ist auf Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet
und vom Mieter nach § 887 ZPO zu vollstrecken.
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 3 W 1411/01
14 T 9329/00 LG Leipzig
Beschluss
des 3. Zivilsenats
vom 08.10.2001
In dem Rechtsstreit
A
K ,
L
Antragstellerin und Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. K &
O ,
G ,
L
gegen
E
M ,
L
A
M ,
L
Antragsgegner und Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigter zu 1) 2):
Rechtsanwalt Dr. Dr.
M B
R ,
L
wegen Forderung; Hier: Beschwerde
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche
Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N
Richterin am Oberlandesgericht V und
Richter am Landgericht L
beschlossen:
1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Leipzig vom 20.08.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der durch die Antragstellerin gestellte Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für die weitere sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdewert beträgt DM 2000.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin war, jedenfalls bis November 2000, Mieterin in einem den
Antragsgegnern gehörenden Wohnhaus. Die Antragsgegner ließen im Herbst
2000 Baumaßnahmen, unter anderem am Dach dieses Hauses, durchführen,
wodurch es nach Behauptung der Antragstellerin zu Durchfeuchtungen ihrer
Wohnung kam. Im einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte die Antragstellerin
den Antragsgegnern aufzugeben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der
weiteren Durchfeuchtung ihrer Wohnung zu treffen. Das Amtsgericht hat diesem
Begehren mit Beschluss vom 12.07.2000 stattgegeben. In der Folge beantragte
die Antragstellerin, gegen die Antragsgegner wegen Nichtdurchführung der im
amtsgerichtlichen Beschluss angeordneten Maßnahmen ein Zwangsgeld,
ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Die Antragsgegner beriefen sich darauf,
ihren Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Mit Beschluss vom 06.11.2000
verhängte das Amtsgericht gegen die Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von
3.000,00 DM und ordnete ersatzweise Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten
an. Zur Begründung führte es aus, die Verhängung des Zwangsmittels sei gemäß
der Vorschrift des § 888 ZPO über die Erzwingung unvertretbarer Handlungen
begründet. Mit dem im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemachten
Erfüllungseinwand seien die Antragsgegner nicht zu hören, da dieser von der
Antragstellerin bestritten werde und die Richtigkeit des Einwandes im
Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden könne.
Gegen diesen Beschluss legten die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.11.2000
beim Landgericht Leipzig sofortige Beschwerde ein.
Dieses entschied mit Beschluss vom 20.08.2001, in welchem es den
amtsgerichtlichen Beschluss aufhob und den Antrag auf Verhängung eines
Zwangsgeldes zurückwies. Dies begründete das Landgericht damit, die
Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO lägen nicht vor. Die
mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts angeordneten Maßnahmen stellten
keine unvertretbare Handlung, sondern eine vertretbare Handlung dar, welche
nach § 887 ZPO zu vollstrecken sei. Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren
Durchfeuchtung der Wohnung der Antragstellerin könnten genauso gut von Dritten
anstelle der Antragsgegner ausgeführt werden. Vom Standpunkt der
Antragstellerin sei es wirtschaftlich gleichgültig, wer die erforderlichen
Maßnahmen treffe und von Seiten der Antragsgegner sei es rechtlich zulässig,
dass die Handlung von einem Dritten vorgenommen werde. Insbesondere könnten
die Antragsgegner in einem Ermächtigungsbeschluss nach § 887 ZPO dazu
verpflichtet werden, die erforderlichen Ersatzvornahmemaßnahmen zu dulden.
Gegen diesen Beschluss, der ausweislich eines Vermerkes der Geschäftsstelle
am 24.8.2001 zur Post gegeben wurde, für dessen Zugang beim
Antragstellervertreter aber kein Nachweis vorliegt, hat die Antragstellerseite mit
Schriftsatz vom 11.09.2001, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tage, die
weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Diese begründet sie damit, das
Landgericht Leipzig habe zu Unrecht angenommen, bei den zu vollstreckenden
Maßnahmen handele es sich um solche im Sinne von § 887 ZPO. Eine
unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO sei immer dann gegeben, wenn
die Handlung durch einen anderen, als den Schuldner, gar nicht, oder nicht mit
dem gleichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg, vorgenommen werden
könne. Dabei sei in erster Linie auf das Interesse des Gläubigers abzustellen.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die Antragsgegner schuldeten
nach dem Wortlaut des Tenors der einstweiligen Verfügung nicht mechanische
Tätigkeiten, die jeder Dritte vornehmen könne, sondern seien verpflichtet,
Maßnahmen zu treffen, die zunächst voraussetzten, das geprüft werde, worin die
Ursache für die Wassereinbrüche in die Wohnung der Antragstellerin liege, des
Weiteren müssten die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und deren
Durchführung koordiniert werden. Hierzu seien die Antragsgegner aufgrund ihrer
Stellung als Eigentümer und Vermieter weit besser in der Lage, als es die
Antragstellerin als Mieterin sei. Daher habe die Antragstellerin ein berechtigtes
Interesse daran, dass die Antragsgegner in Person leisten. Die Antragstellerin
bezieht sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung insbesondere auf eine
Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.01.1992, veröffentlicht in
NJW-RR 1992, 768, die sie ihrem Antrag in Kopie beigefügt hat.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 11.09.2001 beantragt die Antragstellerin ihr "auch für
das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen". Sie bezieht sich
ausdrücklich auf die "am heutigen Tage eingereichte weitere sofortige
Beschwerde".
Die Antragsgegner treten der weiteren sofortigen Beschwerde entgegen. Sie
machen geltend, das Landgericht habe zu Recht das Vorliegen einer vertretbaren
Handlung angenommen. Vorliegend bestünde für sie nur die Möglichkeit, eine
entsprechende Fachfirma mit der Beseitigung zu beauftragen, dies könne aber in
gleicher Weise durch den Gläubiger geschehen.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 793, 568 Abs. 2,Satz 2, 577 Abs.
2 ZPO) ist unbegründet. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie
statthaft. Der Ansicht, wonach der Beschwerderechtszug dann nicht bis zum
Oberlandesgericht führen könne, wenn die Hauptsache beim Landgericht ende (so
der 8. Senat des Kammergerichtes in : NJW 1991, 989, ferner der 20. Senat des
OLG Frankfurt in : MDR 1992, 1000, des Weiteren aus der Literatur : Pentz in :
NJW 1997, 442) kann nicht gefolgt werden. Denn das Gesetz sieht in § 793 Abs. 2
ZPO die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichtes, mit
denen ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund geschaffen wurde (§ 568 Abs. 2
Satz 2 ZPO), ausdrücklich vor. Mit der Neuregelung dieser Bestimmung zum
1.4.1991 wollte der Gesetzgeber die einheitliche Rechtsprechung zu
vollstreckungsrechtlichen Fragen fördern (vgl. Stöber in : Zöller, ZPO, Rdnr. 8 zu §
793 unter Bezugnahme auf die Bundestags - Drucksache 11/3621 Seite 50).
Bereits Wortlaut und Zweck der Gesetzesvorschrift stehen damit einer
Übertragung des, etwa im Prozesskostenhilfeverfahren angewandten,
Grundsatzes, wonach der Beschwerderechtszug nicht weiter führen könne, als der
Hauptsacherechtszug entgegen. Hinzukommt, wie etwa der 18. Senat des
Kammergerichtes (in : KG - Report 1998, 199) überzeugend ausführt, dass dem
Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Erkenntnisverfahren eine eigenständige
Bedeutung beikommt, die mit der Bedeutung bloßer "Nebenverfahren" (wie dem
Prozesskostenhilfeverfahren) nicht vergleichbar ist. Zu gleichen Ergebnissen
kommen die meisten der veröffentlichten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen
zu dieser Problematik (so das BayObLG vom 6.5.1999, Az. 2 Z BR 185/98, zitiert
nach Juris, das OLG DÜsseldorf vom 5.6.1996, Az. : 3 W 194/96, zitiert nach
Juris, das OLG Köln in : NJW - RR 1992, 633, der 12. Senat des OLG Frankfurt in:
NJW - RR 1996, 1219). Dem folgt auch der Senat.
Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht
angenommen, die in der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts den
Antragsgegnern auferlegte Verpflichtung, "vorläufige Maßnahmen dahingehend zu
treffen, dass in die Wohnung der Antragstellerin, 1. Etage K -L -Str. ,
L , kein weiteres Wasser von oben eindringt", stelle eine vertretbare Handlung
im Sinne von § 887 ZPO dar. Das Gesetz definiert die vertretbare Handlung dahin,
dass sie auch durch einen Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden
kann (§ 887 ZPO), während eine nicht vertretbare Handlung (§ 888 ZPO) dann
vorliegt, wenn die zu vollstreckende Handlung durch einen Dritten nicht
vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen des Schuldners
abhängig ist. Die Abgrenzung in problematischen Fällen, wie dem vorliegenden,
hat vom Standpunkt des Gläubigers aus zu erfolgen. Es muss vom Standpunkt
des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung
vorgenommen wird und vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig
sein, dass ein anderer, als er selbst die Handlung vornimmt (BGH in: NJW 1995,
463, 464). Dabei kommt es zunächst auf die Art der zu vollstreckenden Handlung
und darauf an, inwieweit diese, soll sie erfolgversprechend sein, nur vom
Schuldner selber, oder aber auch durch einen Dritten, vorgenommen werden
kann. Geht es, wie hier, um baulichen Maßnahmen, die auch der Schuldner in der
Regel nur durch Beauftragung eines Dritten erfüllen wird, so spricht dies auf erste
Sicht dafür, dass auch der Gläubiger die erforderlichen Maßnahmen im Wege der
Ersatzvornahme durchführen lassen kann. Dem Gläubiger entsteht insbesondere
wirtschaftlich kein Nachteil dadurch, dass er selber die erforderlichen Maßnahmen
veranlasst, da er die Kosten der Ersatzvornahme vom Schuldner ersetzt verlangen
kann (§ 887 Abs. 1 ZPO) und hierfür vom Schuldner einen Kostenvorschuss
verlangen kann (§ 887 Abs. 2 ZPO). Die Richter, die diese Entscheidung treffen,
verkennen dabei nicht, dass im Einzelfall die Vollstreckung über § 887 ZPO für
den Gläubiger der beschwerlichere Weg sein kann, als der über § 888 ZPO. Dies
hängt damit zusammen, dass der Gläubiger im Falle des § 887 ZPO sich darauf
beschränken kann, gegenüber dem Schuldner über das Gericht "Druck
auszuüben", indem gegen den Schuldner ein Zwangsgeld verhängt wird, während
bei der Vollstrek-kung nach § 887 ZPO der Gläubiger sich nicht mit dem Antrag
bei Gericht begnügen, sondern einen ihn hierzu ermächtigenden Beschluss auch
im Wege der Ersatzvornahme selber ausführen muss, indem er die geschuldete
Handlung durch einen Dritten ausführen lässt. Dieses zusätzliche Erschwernis der
Vollstreckung ist jedoch grundsätzlich der Vollstreckung nach § 887 ZPO
immanent, kann also in der Regel nicht dafür herhalten, zu begründen, dass dem
Gläubiger die Vornahme einer Vollstreckung nach § 887 ZPO nicht zumutbar sei.
Mit Recht wird insoweit auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Vornahme
durch einen Dritten und nicht darauf abgestellt, inwieweit die Vollstreckung für den
Gläubiger nach § 887 ZPO mühseliger wäre.
Aus diesem Grunde scheitert die Anwendbarkeit des § 887 ZPO auch nicht daran,
dass vor Durchführung der eigentlichen schadensbeseitigenden Maßnahmen
Vorüberlegungen zu Art und Weise dieser Maßnahmen und gegebenenfalls im
Rahmen dieser Überlegungen auch Schadensursachen erforscht werden müssen.
Denn auch hierzu wird der Schuldner in der Regel genauso wie der Gläubiger
einen Fachmann beauftragen können, die insoweit erforderlichen Maßnahmen
sind also ihrerseits vertretbare Handlungen. Zu Recht wird daher in der
überwiegenden Anzahl der zur Abgrenzung von § 887 ZPO zu § 888 ZPO
ergangenen Gerichtsentscheidungen das Vorliegen einer vertretbaren Handlung
auch dann angenommen, wenn augenscheinlich komplexe, im Gefahrenbereich
des Schuldners liegende, Beseitigungsmaßnahmen in Frage stehen. So hat das
Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 08.02.1989 die
Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in einer Mietwohnung als vertretbare
Handlung angesehen, auch wenn im Vorfeld Fragen der Ursächlichkeit der
Durchfeuchtungen zu klären waren (veröffentlicht in: NJW-RR 1990, 1923). Selbst
die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen, die erforderlich sind, um
beeinträchtigende Einwirkungen durch Geräusche und Gerüche aus einer
Gaststätte zu verhindern, hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom
02.05.1990 als vertretbare Handlung eingestuft (veröffentlich in: NJW-RR 1990,
1087). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Fall, in dem der Schuldner
das Eindringen von Wasser von seiner Terasse auf das benachbarte Grundstück
des Gläubigers verhindern sollte, mit Beschluss vom 09.02.1998 (in: MDR 1989,
734) ebenfalls unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung eine vertretbare
Handlung gesehen. Das in einigen Gerichtsurteilen anklingende Argument, der
Gläubiger sei im Zwangsvollstreckungsverfahren regelmäßig nicht in der Lage, bei
komplexen Beseitigungsmaßnahmen die erforderlichen Maßnahmen zur
wirksamen und nachhaltigen Beseitigung überhaupt zu bestimmen (so etwa OLG
Düsseldorf vom 19.06.1987, NJW-RR 1988, 63) vermögen diese Sichtweise
letzlich nicht in Frage zu stellen, da, wie oben ausgeführt, auch der Gläubiger das
Recht für sich in Anspruch nehmen kann, einen Fachmann mit der Bestimmung
der zur unmittelbaren Schadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zu
betrauen, wenn dies zur nachhaltigen Beseitigung objektiv notwendig erscheint.
Diese Rechtsprechung, deren Grundsätze auch die diesen Fall entscheidenden
Richter billigen, kann allenfalls dort ihre Grenze finden, wo dem Gläubiger wegen
der fehlenden Erkenntnismöglichkeiten zur Ursächlichkeit einer Beeinträchtigung,
bereits die Formulierung eines Erfolg versprechenden Vollstreckungsantrages
nicht möglich ist. Fälle dieser Art dürften aber eine Ausnahme bilden, da in der
Regel schon im Erkenntnisverfahren hinlängliche Feststellungen zu den Ursachen
einer Beeinträchtigung getroffen werden müssen. Vorliegend sind derartige
Schwierigkeiten nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund vermag die von der
Antragstellerin zitierte Auffassung des Oberlandesgerichts München in dem
Beschluss vom 21.01.1992, jedenfalls im vorliegenden Fall, die Annahme einer
vertretbaren Handlung nicht in Frage zu stellen.
Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass es der Annahme einer
vertretbaren Handlung auch nicht entgegensteht, dass zur Ausführung der
Ersatzvornahme in das Eigentum des Schuldners eingegriffen werden muss. Dies
zu dulden ist der Schuldner verpflichtet, wenn sich dies notwendig aus der
gerichtlichen Ermächtigung ergibt (§ 890 ZPO). Leistet er Widerstand, kann der
Gläubiger die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen.
Der Antragstellerin war somit auch die begehrte Prozesskostenhilfe für das
Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde zu versagen. Der Beschwerde fehlt
nämlich aus den oben aufgezeigten Gründen die Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Die
Erfolgsaussicht kann vorliegend auch nicht daraus hergeleitet werden, dass
zunächst das Amtsgericht angenommen hatte, es handele sich bei der
auszuführenden Maßnahme um eine nicht vertretbare Handlung. § 119 Abs. 1
ZPO findet insoweit keine Anwendung, da sich die Antragstellerin gegen die
landgerichtliche Entscheidung, mit der die Rechtsauffassung des Amtsgerichtes
nicht bestätigt wurde, wendet.
Es handelt es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung auch nicht um eine solche,
zu deren Entscheidung eine schwierige, in der obergerichtlichen Rechtsprechung
ungeklärte, Rechtsfrage zu beantworten wäre. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts München, welche die Antragstellerin zitiert, betrifft einen
Ausnahmefall, der schon vom Tatsächlichem nicht mit dem vorliegenden Fall
vergleichbar ist. Im Übrigen kann die vom Senat vertretene Rechtsauffassung
getrost als herrschende bezeichnet werden, wobei die Rechtsprechungstendenz,
wie die oben zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
09.02.1998 zeigt, eher dahin tendiert, den Anwendungsbereich des § 887 ZPO
gegenüber dem des § 888 ZPO zu erweitern.
Die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin gemäß
§ 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Durch die Entscheidung über das
Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin sind keine besonderen Kosten
angefallen, diese wären im Übrigen auch nicht erstattungsfähig.
Der Beschwerdewert wird durch das Interesse der Antragstellerin an der
Vornahme der Handlung, die mit dem Zwangsgeld erzwungen werden soll,
bestimmt. Das Interesse an der Vornahme von Schutzmaßnahmen hat das
Amtsgericht mit 2000 DM bewertet. Dem folgt der Senat für das
Vollstreckungsverfahren, mit dem Hinweis, dass bei der vorliegenden
Fallgestaltung die Bewertung bloß mit einem Bruchteil des im Erkenntnisverfahren
angenommenen Wertes nicht angemessen wäre (vgl. zu dem Ganzen Schneider,
Streitwertkommmentar, 11. Auflage, Stichwort "Ordnungsmittel" Rdnr. 3508 ff.).